Lage der elektronischen Medien in der Schweiz

ShortId
97.3226
Id
19973226
Updated
10.04.2024 08:49
Language
de
Title
Lage der elektronischen Medien in der Schweiz
AdditionalIndexing
Fernsehen;privates Massenmedium;Radio;Kommunikationspolitik;lokales Massenmedium;Gesetz
1
  • L05K1202050101, Fernsehen
  • L05K1202050104, lokales Massenmedium
  • L05K1202050106, privates Massenmedium
  • L05K1202050103, Radio
  • L03K120204, Kommunikationspolitik
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen hatte zum Ziel, die Schweizer Medienlandschaft vor Unordnung und Anarchie zu bewahren, wie sie gewisse Nachbarländer erlebt haben. Unter anderem verbietet das Gesetz die Vernetzung unter schweizerischen Sendern.</p><p>Seither beobachtet man sowohl bei den Radiostationen wie bei den Fernsehstationen im nicht-öffentlichen Bereich die Herausbildung von zwei Anbieterkategorien: solchen, die offen kommerziell sind und die meist in "werbeträchtigen" Regionen senden, und solchen, die im wesentlichen von Vereinen oder Genossenschaften betrieben werden, mit geringeren Mitteln arbeiten und weniger standardisierte Programme ausstrahlen.</p><p>Darüber hinaus besteht eine immer schärfere Konkurrenz über die Landesgrenzen hinweg; der Appetit der ausländischen Senderketten wird immer grösser. Es handelt sich um Fernsehgesellschaften mit mehreren Ablegern, die von ihrer Zentrale aus vernetzt und zu geringeren Kosten im wesentlichen Musik und Kurzinformationen senden, eine Art musikalischer Tapeten, finanziell gestützt durch Werbung. Einige davon sind finanziell mit Radiostationen verbunden, sei es über eine Kapitalbeteiligung (Radio Edelweiss und AciduL über das Netz Nostalgie), sei es über verschiedene Formen der Zusammenarbeit, die in einer gemeinsamen Werbeacquisition bestehen kann, wie zum Beispiel bei Framboise und dem Netz von NRJ, oder in versteckteren und damit weniger sichtbaren Formen der Beteiligung.</p><p>Sowohl das BAKOM wie das betroffene Departement versuchen, die Harmonie herzustellen, indem sie sich auf das erwähnte Gesetz stützen. Aber die Verfahren sind langwierig und zeitigen wenig Wirkung, so dass man sich fragen kann, ob das geltende Gesetz wirklich etwas taugt.</p>
  • <p>1.Gründsätzlich sind Radio-Netzwerke in der Schweiz verboten. Wenn im folgenden von Netzwerken die Rede ist, kann es sich deshalb nur um solche ausländischer Herkunft handeln. Gemäss Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) ist die Beteiligung ausländischer Firmen oder Personen am Kapital schweizerischer Veranstalter nicht a priori ausgeschlossen. Das RTVG fordert lediglich, dass ein Veranstalter schweizerisch beherrscht sein muss.</p><p>Was die programmliche Beteiligung von Radio-Netzwerken an Rundfunkstationen - und insbesondere an schweizerische Lokal- und Regionalveranstalter - anbelangt, muss die Konzessionsbehörde die Gründe für die beabsichtigte ausländische Beteiligung prüfen und namentlich feststellen, ob der Leistungsauftrag lokaler Veranstalter nach Artikel 21 RTVG sowie allfällige programmliche Eigenheiten, welche sich aus dem ursprünglichen Konzessionsgesuch oder aus der Konzession selbst ergeben, noch eingehalten werden.</p><p>Die Uebernahme eines massgebenden Kapitalanteils an einem schweizerischen Lokalradioveranstalter durch ein ausländisches Netzwerk sowie die Auswirkungen dieser Kapitalübernahme auf die programmliche Ausrichtung des fraglichen Lokalradios stehen übrigens im Mittelpunkt einer Beschwerde, die gegenwärtig vom Bundesrat behandelt wird. Konkret handelt es sich dabei um die von Radio Acidule SA eingereichte Beschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements (EVED) vom 10. Februar 1997, in welchem das Departement eine Aktienübertragung an Radio Nostalgie abgelehnt hatte. Da das Verfahren noch hängig ist, kann sich der Bundesrat zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zur erwähnten Angelegenheit äussern.</p><p>2.Das RTVG sieht keine Unterscheidung zwischen kommerziellen und alternativen Medien vor. Anlässlich der Beratung des RTVG hat eine Mehrheit des Nationalrates den Vorschlag, eine formelle Unterscheidung zwischen gewinnorientierten und gemeinschaftlichen Radios vorzunehmen, klar verworfen.</p><p>In der Praxis achtet die Verwaltung allerdings sorgfältig darauf, dass in der lokal/regionalen Radiolandschaft die Meinungsvielfalt gewahrt bleibt. Einen Beweis dafür liefern beispielsweise die Weisungen des Bundesrates für die UKW-Sendernetzplanung. Diese sehen speziell in grösseren Agglomerationen bestimmte Frequenzen für publizistisch-kulturelle Kontrastprogramme vor. Ebenso wird bei der Vergabe von Gebührenanteilen an Lokalradios dem Beitrag, den Gemeinschaftsradios an das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben ihrer Region leisten, gebührend Rechnung getragen.</p><p>3.In der Botschaft vom 10. Juni 1996 zur Revision des Fernmeldegesetzes (FMG) wird dargelegt, dass die Erfordernisse des erneuerten FMG nur eine partielle Anpassung des RTVG erheischen. Insbesondere werden die medienpolitischen Eckpfeiler des RTVG durch die Liberalisierung im Fernmeldebereich nicht tangiert.</p><p>4.Ungeachtet aller unternehmenspolitischen Entwicklungen im Bereich der elektronischen Medien bleibt der Auftrag in Artikel 55bis der Bundesverfassung für die Gestaltung des Rundfunks in unserem Lande massgebend. Absatz 2 der erwähnten Bestimmung überträgt dem System von Radio und Fernsehen bezüglich der freien Meinungsbildung, der kulturellen Entfaltung und der Unterhaltung eine wesentliche Aufgabe. Auch lokale und regionale Veranstalter haben an dieser Aufgabe teil. Gewiss ist namentlich angesichts der rasanten technischen Entwicklung zu prüfen, inwieweit eine neue Revision des RTVG notwendig ist. Ziel des schweizerischen Mediensystems muss aber stets eine Ordnung bleiben, welche der besonderen Bedeutung des Rundfunks für die direkte Demokratie in unserem Land Rechnung trägt und insbesondere die Meinungs- und Angebotsvielfalt in Radio und Fernsehen sichert. Die Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen, sind sehr komplex und von fundamentaler Tragweite. Eine gesetzgeberische Antwort auf diese Probleme muss demzufolge auch längerfristig Bestand haben, was eingehende Abklärungen sämtlicher Aspekte im Bereich Radio und Fernsehen bedingt. Eine überstürzte Revision des RTVG ist demnach nicht angezeigt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Wir bitten den Bundesrat, zu den folgenden Punkten Stellung zu nehmen:</p><p>1. Wie stellt er sich zur finanziellen und programmässigen Beteiligung der vernetzten Radiostationen in den elektronischen Medien?</p><p>2. Das geltende Bundesgesetz über Radio und Fernsehen unterscheidet nicht klar zwischen kommerziellen und assoziativen Medien. Müssten diese Kategorien nicht klar definiert werden?</p><p>3. Wie wirkt sich die Liberalisierung der Telecom auf die elektronischen Medien aus?</p><p>4. Ist der Bundesrat nicht der Meinung, das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen müsse ergänzt und aktualisiert werden? Wenn ja, innerhalb welcher Fristen?</p>
  • Lage der elektronischen Medien in der Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen hatte zum Ziel, die Schweizer Medienlandschaft vor Unordnung und Anarchie zu bewahren, wie sie gewisse Nachbarländer erlebt haben. Unter anderem verbietet das Gesetz die Vernetzung unter schweizerischen Sendern.</p><p>Seither beobachtet man sowohl bei den Radiostationen wie bei den Fernsehstationen im nicht-öffentlichen Bereich die Herausbildung von zwei Anbieterkategorien: solchen, die offen kommerziell sind und die meist in "werbeträchtigen" Regionen senden, und solchen, die im wesentlichen von Vereinen oder Genossenschaften betrieben werden, mit geringeren Mitteln arbeiten und weniger standardisierte Programme ausstrahlen.</p><p>Darüber hinaus besteht eine immer schärfere Konkurrenz über die Landesgrenzen hinweg; der Appetit der ausländischen Senderketten wird immer grösser. Es handelt sich um Fernsehgesellschaften mit mehreren Ablegern, die von ihrer Zentrale aus vernetzt und zu geringeren Kosten im wesentlichen Musik und Kurzinformationen senden, eine Art musikalischer Tapeten, finanziell gestützt durch Werbung. Einige davon sind finanziell mit Radiostationen verbunden, sei es über eine Kapitalbeteiligung (Radio Edelweiss und AciduL über das Netz Nostalgie), sei es über verschiedene Formen der Zusammenarbeit, die in einer gemeinsamen Werbeacquisition bestehen kann, wie zum Beispiel bei Framboise und dem Netz von NRJ, oder in versteckteren und damit weniger sichtbaren Formen der Beteiligung.</p><p>Sowohl das BAKOM wie das betroffene Departement versuchen, die Harmonie herzustellen, indem sie sich auf das erwähnte Gesetz stützen. Aber die Verfahren sind langwierig und zeitigen wenig Wirkung, so dass man sich fragen kann, ob das geltende Gesetz wirklich etwas taugt.</p>
    • <p>1.Gründsätzlich sind Radio-Netzwerke in der Schweiz verboten. Wenn im folgenden von Netzwerken die Rede ist, kann es sich deshalb nur um solche ausländischer Herkunft handeln. Gemäss Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) ist die Beteiligung ausländischer Firmen oder Personen am Kapital schweizerischer Veranstalter nicht a priori ausgeschlossen. Das RTVG fordert lediglich, dass ein Veranstalter schweizerisch beherrscht sein muss.</p><p>Was die programmliche Beteiligung von Radio-Netzwerken an Rundfunkstationen - und insbesondere an schweizerische Lokal- und Regionalveranstalter - anbelangt, muss die Konzessionsbehörde die Gründe für die beabsichtigte ausländische Beteiligung prüfen und namentlich feststellen, ob der Leistungsauftrag lokaler Veranstalter nach Artikel 21 RTVG sowie allfällige programmliche Eigenheiten, welche sich aus dem ursprünglichen Konzessionsgesuch oder aus der Konzession selbst ergeben, noch eingehalten werden.</p><p>Die Uebernahme eines massgebenden Kapitalanteils an einem schweizerischen Lokalradioveranstalter durch ein ausländisches Netzwerk sowie die Auswirkungen dieser Kapitalübernahme auf die programmliche Ausrichtung des fraglichen Lokalradios stehen übrigens im Mittelpunkt einer Beschwerde, die gegenwärtig vom Bundesrat behandelt wird. Konkret handelt es sich dabei um die von Radio Acidule SA eingereichte Beschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements (EVED) vom 10. Februar 1997, in welchem das Departement eine Aktienübertragung an Radio Nostalgie abgelehnt hatte. Da das Verfahren noch hängig ist, kann sich der Bundesrat zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zur erwähnten Angelegenheit äussern.</p><p>2.Das RTVG sieht keine Unterscheidung zwischen kommerziellen und alternativen Medien vor. Anlässlich der Beratung des RTVG hat eine Mehrheit des Nationalrates den Vorschlag, eine formelle Unterscheidung zwischen gewinnorientierten und gemeinschaftlichen Radios vorzunehmen, klar verworfen.</p><p>In der Praxis achtet die Verwaltung allerdings sorgfältig darauf, dass in der lokal/regionalen Radiolandschaft die Meinungsvielfalt gewahrt bleibt. Einen Beweis dafür liefern beispielsweise die Weisungen des Bundesrates für die UKW-Sendernetzplanung. Diese sehen speziell in grösseren Agglomerationen bestimmte Frequenzen für publizistisch-kulturelle Kontrastprogramme vor. Ebenso wird bei der Vergabe von Gebührenanteilen an Lokalradios dem Beitrag, den Gemeinschaftsradios an das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben ihrer Region leisten, gebührend Rechnung getragen.</p><p>3.In der Botschaft vom 10. Juni 1996 zur Revision des Fernmeldegesetzes (FMG) wird dargelegt, dass die Erfordernisse des erneuerten FMG nur eine partielle Anpassung des RTVG erheischen. Insbesondere werden die medienpolitischen Eckpfeiler des RTVG durch die Liberalisierung im Fernmeldebereich nicht tangiert.</p><p>4.Ungeachtet aller unternehmenspolitischen Entwicklungen im Bereich der elektronischen Medien bleibt der Auftrag in Artikel 55bis der Bundesverfassung für die Gestaltung des Rundfunks in unserem Lande massgebend. Absatz 2 der erwähnten Bestimmung überträgt dem System von Radio und Fernsehen bezüglich der freien Meinungsbildung, der kulturellen Entfaltung und der Unterhaltung eine wesentliche Aufgabe. Auch lokale und regionale Veranstalter haben an dieser Aufgabe teil. Gewiss ist namentlich angesichts der rasanten technischen Entwicklung zu prüfen, inwieweit eine neue Revision des RTVG notwendig ist. Ziel des schweizerischen Mediensystems muss aber stets eine Ordnung bleiben, welche der besonderen Bedeutung des Rundfunks für die direkte Demokratie in unserem Land Rechnung trägt und insbesondere die Meinungs- und Angebotsvielfalt in Radio und Fernsehen sichert. Die Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen, sind sehr komplex und von fundamentaler Tragweite. Eine gesetzgeberische Antwort auf diese Probleme muss demzufolge auch längerfristig Bestand haben, was eingehende Abklärungen sämtlicher Aspekte im Bereich Radio und Fernsehen bedingt. Eine überstürzte Revision des RTVG ist demnach nicht angezeigt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Wir bitten den Bundesrat, zu den folgenden Punkten Stellung zu nehmen:</p><p>1. Wie stellt er sich zur finanziellen und programmässigen Beteiligung der vernetzten Radiostationen in den elektronischen Medien?</p><p>2. Das geltende Bundesgesetz über Radio und Fernsehen unterscheidet nicht klar zwischen kommerziellen und assoziativen Medien. Müssten diese Kategorien nicht klar definiert werden?</p><p>3. Wie wirkt sich die Liberalisierung der Telecom auf die elektronischen Medien aus?</p><p>4. Ist der Bundesrat nicht der Meinung, das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen müsse ergänzt und aktualisiert werden? Wenn ja, innerhalb welcher Fristen?</p>
    • Lage der elektronischen Medien in der Schweiz

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