Anwendung der MWSt für Beiträge von Berufsvereinigungen die Mitglieder von Gesamtberufsverbänden sind
- ShortId
-
97.3228
- Id
-
19973228
- Updated
-
10.04.2024 08:37
- Language
-
de
- Title
-
Anwendung der MWSt für Beiträge von Berufsvereinigungen die Mitglieder von Gesamtberufsverbänden sind
- AdditionalIndexing
-
Eidgenössische Steuerverwaltung;Dienstleistung;Berufsverband;Mehrwertsteuer
- 1
-
- L04K11070103, Mehrwertsteuer
- L05K0702040303, Berufsverband
- L05K0701060202, Dienstleistung
- L04K08040507, Eidgenössische Steuerverwaltung
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Nachdem der Bundesrat am 22. Juni 1994 die Verordnung über die MWSt verabschiedet hatte, musste die Verwaltung innert kürzester Zeit die Praxis in bezug auf die Anwendung der MWSt in der Schweiz festlegen. Auf der anderen Seite trafen im Herbst 1994 sehr viele Anfragen - mehrere hundert bis 3500 pro Tag - ein. Alle wollten wissen, ob eine bestimmte Tätigkeit der Steuer unterliegt oder nicht. So erkundigten sich nebst anderen Berufsorganisationen auf die von der Interpellantin erwähnten beiden Dachverbände bei ESTV danach, ob die ihren Mitgliedern erbrachten Leistungen steuerbar seien oder nicht.</p><p></p><p>Mit den beiden Dachverbänden hat die ESTV ungeachtet der vielen übrigen pendenten Anfragen am 18. November 1994 eine Besprechung durchgeführt. Im weiteren hat die Verwaltung die Schreiben dieser beiden Verbände vom 15. November 1994 und vom 5. Dezember 1994 am 21. April 1995 beantwortet. In Übereinstimmung mit der geltenden Verordnung des Bundesrates teilte sie dabei mit, dass von den gegenüber den Mitgliedern erbrachten Leistungen nur solche von der Steuer ausgenommen sind, die durch die Mitgliederbeiträge abgegolten sind. Darüber hinaus erbrachte einzelne Leistungen seien demgegenüber zu versteuern, wie das übrigens z. B. auch in bezug auf Sekretariatsarbeiten der Fall ist.</p><p></p><p>Die beiden Dachverbände waren nun mit dem Ergebnis dieser steuerrechtlichen Betrachtungsweise nicht einverstanden. Sie verlangten deshalb am 5. Mai 1995 einen formellen Entscheid. Diesem Begehren gab die ESTV mit Eröffnung einer Verfügung am 6. Juli 1995 statt. Dagegen erhoben die betroffenen Dachverbände am 6. September 1995 Einsprache. In der Folge wurden aufgrund der erhobenen Einwände im Einspracheverfahren in der Zeit vom 22. Januar bis 6. September 1996 weitere Abklärungen in Zusammenarbeit mit den Dachverbänden durchgeführt. Richtig ist im weiteren auch, dass den beiden Verbänden im Zeitpunkt des Einreichens der Interpellation am 30. April 1997 ein Einspracheentscheid noch nicht eröffnet worden war, obwohl ein entsprechender Entwurf schon gegen Ende Sommer 1996 vorlag.</p><p></p><p>Der Grund, weshalb man gerade das Verfahren gegen diese beiden Verbände bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit einem Einspracheentscheid abgeschlossen hatte, liegt darin, das parallel zu diesen Fällen in einem anderen Fall dieselben Grundsatzfragen unter anderem der Eidgenössischen Steuerkommission unterbreitet worden sind. Die ESTV arbeitet nämlich - und das nicht zuletzt auf Anregung der Steuerpflichtigen selber, aber auch, um den Steuerpflichtigen entsprechende Kosten und der Eidgenössischen Steuerrekurskommission sowie dem Bundesgericht zusätzliche Belastungen zu ersparen - mit sogenannten Modellfällen. Wenn nun eine Frage grundsätzlicher Natur vor der einen oder anderen dieser Instanzen hängig ist, wird in der Regel zuerst die Beurteilung dieser Frage abgewartet. Man erhofft sich nämlich, dass man aus der Beurteilung von ähnlich gelagerten Fällen Rückschlüsse ziehen kann auf andere Fälle, so dass unnötige Verfahren, sofern das gewünscht wird, vermieden werden können.</p><p></p><p>Dieses Vorgehen hat sich nun auch im vorliegenden Fall grundsätzlich aufgedrängt. Denn die Eidgenössische Steuerrekurskommission prüft zur Zeit, ob und wie weit Leistungen, welche über die den einzelnen Mitgliedern von Mitgliedervereinigungen erbrachten Grundleistungen hinausgehen, zu versteuern sind oder nicht und ob allenfalls gegen eine besondere Vergütung zusätzlich erbrachte individuelle Leistungen steuerbar sind.</p><p></p><p>Bei den von den beiden Dachverbänden angesprochenen Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sein sollen, geht es nun in der Tat um eine Frage von ganz grundsätzlicher Natur. Artikel 14 Ziffer 11 MWStV sieht nämlich vor, dass Umsätze, die nichtgewinnstrebige Einrichtungen mit politischer, wirtschaftlicher und ähnlicher Zielsetzung ihren Mitgliedern gegen einen statuarisch festgesetzten Beitrag erbringen, von der Steuer ausgenommen sind. Demgegenüber sind konkrete Leistungen gegenüber den einzelnen Mitgliedern steuerbar. Während nun die beiden in Rede stehenden Dachverbände darauf abzielen, dass nicht nur ihre statuarische Tätigkeit, sondern alle ihre Leistungen gegenüber den Mitgliedern unter diesem Titel von der Steuer ausgenommen sein sollen, sind andere berufliche Organisationen gerade gegenteiliger Auffassung. Die letztgenannten streben danach, dass möglichst ihre sämtlichen Tätigkeiten der Steuer unterliegen, so dass der Vorsteuerabzug von ihren Mitgliedern voll geltend gemacht werden kann und keine taxe occulte anfällt.</p><p></p><p>Es ist nicht etwa so, dass die betroffenen Dachverbände nicht orientiert wurden, wie sie ihre Tätigkeiten steuerrechtlich behandeln müssen. Vielmehr geht es darum, dass sie mit der Auffassung der Verwaltung nicht einverstanden sind und deshalb Rechtsmittel ergriffen haben. So muss diese Frage durch die Eidgenössische Steuerrekurskommission und allenfalls durch das Bundesgericht geprüft werden. Namentlich in drei anderen Fällen hat sich aber die gleiche Frage mit ebenso gewichtigen steuerpflichtigen Interessenvertretern bereits gestellt. Die ESTV wartete deshalb zu und eröffnete den Einspracheentscheid betreffend die beiden Verbände absichtlich noch nicht.</p><p></p><p>Zu den Fragen: </p><p></p><p>1. Nachdem nun der Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission in Sachen Kurvereine vorliegt, hat die ESTV den Einspracheentscheid in der in Rede stehenden Angelegenheit eröffnet. Sofern dieser Fall von seiten der Steuerpflichtigen weitergezogen wird, wird die Eidgenössische Steuerrekurskommission also demnächst zu entscheiden haben, ob die geltende Praxis der ESTV rechtens ist oder nicht.</p><p></p><p>2. Der Bundesrat ist nicht der Auffassung, dass in dieser Angelegenheit seit Einreichen des Begehrens nichts unternommen worden ist. Gerade in Anbetracht der besonderen Situation, in der sich die ESTV bei Inkrafttreten der MWSt, aber auch heute noch befindet, ist die Behandlungsdauer nicht zu kritisieren. So ist die ESTV, wie gesagt, unverzüglich auf das Besprechungsbedürfnis der Steuerpflichtigen eingegangen. Sie hat auch klar zum Ausdruck gebracht und begründet, welche Tätigkeiten von der Steuer ausgenommen sind und welche zu versteuern sind. Dadurch dürfte die Geschäftsführung der beiden Verbände - entgegen der Ansicht der Interpellantin - nicht erschwert worden sein.</p><p></p><p>Wenn nun die ESTV aus Gründen der Kosten- und Aufwand-Minimierung beim Steuerpflichtigen, aber auch bei den Gerichten mit sogenannten Modellfällen arbeitet, um Fragen grundsätzlicher Natur durch diese Instanzen zu klären, entspricht sie damit geradezu einem echten Bedürfnis von Wirtschaft und Justiz. Der einzelne betroffene Steuerpflichtige geht im übrigen dadurch keiner Rechte verlustig. Wenn er nämlich mit dem Grundsatzentscheid in einem anderen Fall nicht einverstanden ist, kann er immer noch seinen eigenen Fall gerichtlich überprüfen lassen. Insofern ist die Verwaltungstätigkeit der ESTV gerade in bezug auf die Fälle der beiden angesprochenen Dachorganisationen nicht zu beanstanden, sondern dürfte sich letztlich als sinnvoll und als im Interesse aller liegend erweisen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Bei der Einführung der Mehrwertsteuer (MWSt) haben sich mehrere Dachverbände von Berufsorganisationen die Frage nach der Besteuerung ihrer Dienstleistungen gestellt, die sie für ihre Mitglieder erbringen. Seit 1994 stehen sie in Kontakt mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), um Klarheit darüber zu gewinnen, welche Dienstleistungen der MWSt unterworfen sind und welche nicht. Dabei war stets klar, dass gewisse Geschäfte steuerpflichtig sind.</p><p>Am 6. Juli 1995 verfügte die ESTV, dass die Beiträge der Mitglieder an die Sekretariatsführung der Gesamtberufsverbände der MWSt unterliegen.</p><p>Gegen diese Verfügung wurde im September 1995 mit der Begründung Beschwerde geführt, dass das Entgelt für die Dienstleistungen zugunsten der Mitgliederorganisationen nicht als Honorar im Sinn der Mehrwertsteuer-Gesetzgebung verstanden werden könne. Es handle sich vielmehr um Zahlungen, die den Mitgliederbeiträgen der einzelnen Organisationen an den Dachverband entsprächen. Im weiteren sei der Zusammenschluss in Dachverbänden nötig, da die einzelnen Berufsorganisationen auf sich allein gestellt ihre Interessen nicht durchzusetzen vermöchten.</p><p>Am 22. und 23. Januar 1996 hat die ESTV ergänzende Angaben verlangt; am 24. Juli 1996 bat sie die betroffenen Dachorganisationen um weitere Präzisierungen. Diese haben die gewünschten Auskünfte erteilt.</p><p>Seit Juli 1996 steht ein Entscheid in der Sache noch immer aus. Dies hat zur Folge, dass die Berufsverbände mit ihren oft bescheidenen Mitteln nicht wissen, ob sie nun mehrwertsteuerpflichtig sind. Diese Unsicherheit erschwert die Geschäftsführung ausserordentlich.</p><p>1. Wir bitten den Bundesrat um Auskunft über den Stand der Beschwerde der Dachverbände vom 6. September 1995.</p><p>2. Hält der Bundesrat derart lange Behandlungsfristen nicht auch für inakzeptabel?</p>
- Anwendung der MWSt für Beiträge von Berufsvereinigungen die Mitglieder von Gesamtberufsverbänden sind
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Nachdem der Bundesrat am 22. Juni 1994 die Verordnung über die MWSt verabschiedet hatte, musste die Verwaltung innert kürzester Zeit die Praxis in bezug auf die Anwendung der MWSt in der Schweiz festlegen. Auf der anderen Seite trafen im Herbst 1994 sehr viele Anfragen - mehrere hundert bis 3500 pro Tag - ein. Alle wollten wissen, ob eine bestimmte Tätigkeit der Steuer unterliegt oder nicht. So erkundigten sich nebst anderen Berufsorganisationen auf die von der Interpellantin erwähnten beiden Dachverbände bei ESTV danach, ob die ihren Mitgliedern erbrachten Leistungen steuerbar seien oder nicht.</p><p></p><p>Mit den beiden Dachverbänden hat die ESTV ungeachtet der vielen übrigen pendenten Anfragen am 18. November 1994 eine Besprechung durchgeführt. Im weiteren hat die Verwaltung die Schreiben dieser beiden Verbände vom 15. November 1994 und vom 5. Dezember 1994 am 21. April 1995 beantwortet. In Übereinstimmung mit der geltenden Verordnung des Bundesrates teilte sie dabei mit, dass von den gegenüber den Mitgliedern erbrachten Leistungen nur solche von der Steuer ausgenommen sind, die durch die Mitgliederbeiträge abgegolten sind. Darüber hinaus erbrachte einzelne Leistungen seien demgegenüber zu versteuern, wie das übrigens z. B. auch in bezug auf Sekretariatsarbeiten der Fall ist.</p><p></p><p>Die beiden Dachverbände waren nun mit dem Ergebnis dieser steuerrechtlichen Betrachtungsweise nicht einverstanden. Sie verlangten deshalb am 5. Mai 1995 einen formellen Entscheid. Diesem Begehren gab die ESTV mit Eröffnung einer Verfügung am 6. Juli 1995 statt. Dagegen erhoben die betroffenen Dachverbände am 6. September 1995 Einsprache. In der Folge wurden aufgrund der erhobenen Einwände im Einspracheverfahren in der Zeit vom 22. Januar bis 6. September 1996 weitere Abklärungen in Zusammenarbeit mit den Dachverbänden durchgeführt. Richtig ist im weiteren auch, dass den beiden Verbänden im Zeitpunkt des Einreichens der Interpellation am 30. April 1997 ein Einspracheentscheid noch nicht eröffnet worden war, obwohl ein entsprechender Entwurf schon gegen Ende Sommer 1996 vorlag.</p><p></p><p>Der Grund, weshalb man gerade das Verfahren gegen diese beiden Verbände bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit einem Einspracheentscheid abgeschlossen hatte, liegt darin, das parallel zu diesen Fällen in einem anderen Fall dieselben Grundsatzfragen unter anderem der Eidgenössischen Steuerkommission unterbreitet worden sind. Die ESTV arbeitet nämlich - und das nicht zuletzt auf Anregung der Steuerpflichtigen selber, aber auch, um den Steuerpflichtigen entsprechende Kosten und der Eidgenössischen Steuerrekurskommission sowie dem Bundesgericht zusätzliche Belastungen zu ersparen - mit sogenannten Modellfällen. Wenn nun eine Frage grundsätzlicher Natur vor der einen oder anderen dieser Instanzen hängig ist, wird in der Regel zuerst die Beurteilung dieser Frage abgewartet. Man erhofft sich nämlich, dass man aus der Beurteilung von ähnlich gelagerten Fällen Rückschlüsse ziehen kann auf andere Fälle, so dass unnötige Verfahren, sofern das gewünscht wird, vermieden werden können.</p><p></p><p>Dieses Vorgehen hat sich nun auch im vorliegenden Fall grundsätzlich aufgedrängt. Denn die Eidgenössische Steuerrekurskommission prüft zur Zeit, ob und wie weit Leistungen, welche über die den einzelnen Mitgliedern von Mitgliedervereinigungen erbrachten Grundleistungen hinausgehen, zu versteuern sind oder nicht und ob allenfalls gegen eine besondere Vergütung zusätzlich erbrachte individuelle Leistungen steuerbar sind.</p><p></p><p>Bei den von den beiden Dachverbänden angesprochenen Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sein sollen, geht es nun in der Tat um eine Frage von ganz grundsätzlicher Natur. Artikel 14 Ziffer 11 MWStV sieht nämlich vor, dass Umsätze, die nichtgewinnstrebige Einrichtungen mit politischer, wirtschaftlicher und ähnlicher Zielsetzung ihren Mitgliedern gegen einen statuarisch festgesetzten Beitrag erbringen, von der Steuer ausgenommen sind. Demgegenüber sind konkrete Leistungen gegenüber den einzelnen Mitgliedern steuerbar. Während nun die beiden in Rede stehenden Dachverbände darauf abzielen, dass nicht nur ihre statuarische Tätigkeit, sondern alle ihre Leistungen gegenüber den Mitgliedern unter diesem Titel von der Steuer ausgenommen sein sollen, sind andere berufliche Organisationen gerade gegenteiliger Auffassung. Die letztgenannten streben danach, dass möglichst ihre sämtlichen Tätigkeiten der Steuer unterliegen, so dass der Vorsteuerabzug von ihren Mitgliedern voll geltend gemacht werden kann und keine taxe occulte anfällt.</p><p></p><p>Es ist nicht etwa so, dass die betroffenen Dachverbände nicht orientiert wurden, wie sie ihre Tätigkeiten steuerrechtlich behandeln müssen. Vielmehr geht es darum, dass sie mit der Auffassung der Verwaltung nicht einverstanden sind und deshalb Rechtsmittel ergriffen haben. So muss diese Frage durch die Eidgenössische Steuerrekurskommission und allenfalls durch das Bundesgericht geprüft werden. Namentlich in drei anderen Fällen hat sich aber die gleiche Frage mit ebenso gewichtigen steuerpflichtigen Interessenvertretern bereits gestellt. Die ESTV wartete deshalb zu und eröffnete den Einspracheentscheid betreffend die beiden Verbände absichtlich noch nicht.</p><p></p><p>Zu den Fragen: </p><p></p><p>1. Nachdem nun der Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission in Sachen Kurvereine vorliegt, hat die ESTV den Einspracheentscheid in der in Rede stehenden Angelegenheit eröffnet. Sofern dieser Fall von seiten der Steuerpflichtigen weitergezogen wird, wird die Eidgenössische Steuerrekurskommission also demnächst zu entscheiden haben, ob die geltende Praxis der ESTV rechtens ist oder nicht.</p><p></p><p>2. Der Bundesrat ist nicht der Auffassung, dass in dieser Angelegenheit seit Einreichen des Begehrens nichts unternommen worden ist. Gerade in Anbetracht der besonderen Situation, in der sich die ESTV bei Inkrafttreten der MWSt, aber auch heute noch befindet, ist die Behandlungsdauer nicht zu kritisieren. So ist die ESTV, wie gesagt, unverzüglich auf das Besprechungsbedürfnis der Steuerpflichtigen eingegangen. Sie hat auch klar zum Ausdruck gebracht und begründet, welche Tätigkeiten von der Steuer ausgenommen sind und welche zu versteuern sind. Dadurch dürfte die Geschäftsführung der beiden Verbände - entgegen der Ansicht der Interpellantin - nicht erschwert worden sein.</p><p></p><p>Wenn nun die ESTV aus Gründen der Kosten- und Aufwand-Minimierung beim Steuerpflichtigen, aber auch bei den Gerichten mit sogenannten Modellfällen arbeitet, um Fragen grundsätzlicher Natur durch diese Instanzen zu klären, entspricht sie damit geradezu einem echten Bedürfnis von Wirtschaft und Justiz. Der einzelne betroffene Steuerpflichtige geht im übrigen dadurch keiner Rechte verlustig. Wenn er nämlich mit dem Grundsatzentscheid in einem anderen Fall nicht einverstanden ist, kann er immer noch seinen eigenen Fall gerichtlich überprüfen lassen. Insofern ist die Verwaltungstätigkeit der ESTV gerade in bezug auf die Fälle der beiden angesprochenen Dachorganisationen nicht zu beanstanden, sondern dürfte sich letztlich als sinnvoll und als im Interesse aller liegend erweisen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Bei der Einführung der Mehrwertsteuer (MWSt) haben sich mehrere Dachverbände von Berufsorganisationen die Frage nach der Besteuerung ihrer Dienstleistungen gestellt, die sie für ihre Mitglieder erbringen. Seit 1994 stehen sie in Kontakt mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), um Klarheit darüber zu gewinnen, welche Dienstleistungen der MWSt unterworfen sind und welche nicht. Dabei war stets klar, dass gewisse Geschäfte steuerpflichtig sind.</p><p>Am 6. Juli 1995 verfügte die ESTV, dass die Beiträge der Mitglieder an die Sekretariatsführung der Gesamtberufsverbände der MWSt unterliegen.</p><p>Gegen diese Verfügung wurde im September 1995 mit der Begründung Beschwerde geführt, dass das Entgelt für die Dienstleistungen zugunsten der Mitgliederorganisationen nicht als Honorar im Sinn der Mehrwertsteuer-Gesetzgebung verstanden werden könne. Es handle sich vielmehr um Zahlungen, die den Mitgliederbeiträgen der einzelnen Organisationen an den Dachverband entsprächen. Im weiteren sei der Zusammenschluss in Dachverbänden nötig, da die einzelnen Berufsorganisationen auf sich allein gestellt ihre Interessen nicht durchzusetzen vermöchten.</p><p>Am 22. und 23. Januar 1996 hat die ESTV ergänzende Angaben verlangt; am 24. Juli 1996 bat sie die betroffenen Dachorganisationen um weitere Präzisierungen. Diese haben die gewünschten Auskünfte erteilt.</p><p>Seit Juli 1996 steht ein Entscheid in der Sache noch immer aus. Dies hat zur Folge, dass die Berufsverbände mit ihren oft bescheidenen Mitteln nicht wissen, ob sie nun mehrwertsteuerpflichtig sind. Diese Unsicherheit erschwert die Geschäftsführung ausserordentlich.</p><p>1. Wir bitten den Bundesrat um Auskunft über den Stand der Beschwerde der Dachverbände vom 6. September 1995.</p><p>2. Hält der Bundesrat derart lange Behandlungsfristen nicht auch für inakzeptabel?</p>
- Anwendung der MWSt für Beiträge von Berufsvereinigungen die Mitglieder von Gesamtberufsverbänden sind
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