Teilrevision der Erwerbsersatzordnung
- ShortId
-
97.3229
- Id
-
19973229
- Updated
-
10.02.2026 21:29
- Language
-
de
- Title
-
Teilrevision der Erwerbsersatzordnung
- AdditionalIndexing
-
Arbeitslose/r;Erwerbsersatzordnung;Armeeangehöriger
- 1
-
- L04K01040107, Erwerbsersatzordnung
- L04K04020303, Armeeangehöriger
- L06K070202010401, Arbeitslose/r
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die Armee und mit ihr das Milizsystem stellen eine wichtige Integrationsklammer der Schweiz dar. Zahlreiche Jugendliche ermöglichen durch ihre Bereitschaft, sich militärisch weiterzubilden, den Weiterbestand dieser staatspolitisch unerlässlichen Institution. Aus diesem Grund muss es als stossend bezeichnet werden, wenn junge Menschen für ihre Bereitschaft, Zeit und Energie für eine oftmals undankbare Aufgabe einzusetzen, finanziell schlechter gestellt werden als Mitglieder der Gesellschaft, welche von der Arbeitslosenkasse leben. Dieses Missverhältnis setzt falsche Signale und muss umgehend korrigiert werden.</p>
- <p>Alleinstehende Absolventen von Beförderungsdiensten haben heute Anspruch auf eine Tagesentschädigung von 45 Prozent des durchschnittlichen Einkommens, mindestens aber auf 62 Franken und höchstens auf 93 Franken. Verheiratete Personen erhalten während der Beförderungsdienste 75 Prozent des vordienstlichen Einkommens, mindestens aber 103 Franken und höchstens 154 Franken. Die heutigen Entschädigungsansätze für länger dauernde Dienstleistungen und insbesondere für Beförderungsdienste sind aber in letzter Zeit zunehmend auf Kritik gestossen.</p><p>Der Bundesrat hat bereits im Vorentwurf für eine 6. EO-Revision, welche im Juni 1995 in die Vernehmlassung gegeben worden ist, festgestellt, dass ein sozialpolitischer Bedarf für eine Verbesserung der Stellung der Beförderungsdienstleistenden besteht. Er hat daher Massnahmen vorgeschlagen, welche insbesondere auch Verbesserungen für Personen mit langen Dienstleistungen bringen würden. Vorgeschlagen wurden eine zivilstandsneutrale Vereinheitlichung der Entschädigungsansätze bei 60 Prozent des vordienstlichen Einkommens, die Erhöhung der Ansätze für Rekruten, die Einführung einer Langzeitzulage für lange Dienstleistungen sowie die Einführung einer Erziehungszulage.</p><p>Am 25. Juni 1997 hat sich der Bundesrat gleichzeitig mit drei Vorlagen, der 4. IV-Revision, der 6. EO-Revision und der Mutterschaftsversicherung, befasst. Angesichts der angespannten Wirtschafts- und Finanzlage hat der Bundesrat grundsätzlich beschlossen, vorläufig auf sozialpolitisch zwar wünschbare, aber nicht qualifiziert begründete Ausbauschritte zu verzichten. Er wird deshalb erst zu einem späteren Zeitpunkt über die 6. EO-Revision entscheiden, auch wenn eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer die Revision grundsätzlich befürwortet hat.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, ohne Verzug eine Teilrevision der Erwerbsersatzordnung an die Hand zu nehmen, ohne die IV-Revision abzuwarten, um im besonderen arbeitslose Angehörige der Armee, die einen längeren Ausbildungsdienst absolvieren, finanziell mindestens ebenso gut zu stellen wie nicht militärdienstleistende Arbeitslose.</p>
- Teilrevision der Erwerbsersatzordnung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Armee und mit ihr das Milizsystem stellen eine wichtige Integrationsklammer der Schweiz dar. Zahlreiche Jugendliche ermöglichen durch ihre Bereitschaft, sich militärisch weiterzubilden, den Weiterbestand dieser staatspolitisch unerlässlichen Institution. Aus diesem Grund muss es als stossend bezeichnet werden, wenn junge Menschen für ihre Bereitschaft, Zeit und Energie für eine oftmals undankbare Aufgabe einzusetzen, finanziell schlechter gestellt werden als Mitglieder der Gesellschaft, welche von der Arbeitslosenkasse leben. Dieses Missverhältnis setzt falsche Signale und muss umgehend korrigiert werden.</p>
- <p>Alleinstehende Absolventen von Beförderungsdiensten haben heute Anspruch auf eine Tagesentschädigung von 45 Prozent des durchschnittlichen Einkommens, mindestens aber auf 62 Franken und höchstens auf 93 Franken. Verheiratete Personen erhalten während der Beförderungsdienste 75 Prozent des vordienstlichen Einkommens, mindestens aber 103 Franken und höchstens 154 Franken. Die heutigen Entschädigungsansätze für länger dauernde Dienstleistungen und insbesondere für Beförderungsdienste sind aber in letzter Zeit zunehmend auf Kritik gestossen.</p><p>Der Bundesrat hat bereits im Vorentwurf für eine 6. EO-Revision, welche im Juni 1995 in die Vernehmlassung gegeben worden ist, festgestellt, dass ein sozialpolitischer Bedarf für eine Verbesserung der Stellung der Beförderungsdienstleistenden besteht. Er hat daher Massnahmen vorgeschlagen, welche insbesondere auch Verbesserungen für Personen mit langen Dienstleistungen bringen würden. Vorgeschlagen wurden eine zivilstandsneutrale Vereinheitlichung der Entschädigungsansätze bei 60 Prozent des vordienstlichen Einkommens, die Erhöhung der Ansätze für Rekruten, die Einführung einer Langzeitzulage für lange Dienstleistungen sowie die Einführung einer Erziehungszulage.</p><p>Am 25. Juni 1997 hat sich der Bundesrat gleichzeitig mit drei Vorlagen, der 4. IV-Revision, der 6. EO-Revision und der Mutterschaftsversicherung, befasst. Angesichts der angespannten Wirtschafts- und Finanzlage hat der Bundesrat grundsätzlich beschlossen, vorläufig auf sozialpolitisch zwar wünschbare, aber nicht qualifiziert begründete Ausbauschritte zu verzichten. Er wird deshalb erst zu einem späteren Zeitpunkt über die 6. EO-Revision entscheiden, auch wenn eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer die Revision grundsätzlich befürwortet hat.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, ohne Verzug eine Teilrevision der Erwerbsersatzordnung an die Hand zu nehmen, ohne die IV-Revision abzuwarten, um im besonderen arbeitslose Angehörige der Armee, die einen längeren Ausbildungsdienst absolvieren, finanziell mindestens ebenso gut zu stellen wie nicht militärdienstleistende Arbeitslose.</p>
- Teilrevision der Erwerbsersatzordnung
Back to List