Auflösung der Vorsorgeordnung C 25 der PTT-Betriebe und Integration derer Versicherten in die Pensionskasse des Bundes (PKB)
- ShortId
-
97.3232
- Id
-
19973232
- Updated
-
25.06.2025 02:12
- Language
-
de
- Title
-
Auflösung der Vorsorgeordnung C 25 der PTT-Betriebe und Integration derer Versicherten in die Pensionskasse des Bundes (PKB)
- AdditionalIndexing
-
PTT;Pensionskasse des Bundes;Berufliche Vorsorge
- 1
-
- L05K1202020203, PTT
- L04K08040511, Pensionskasse des Bundes
- L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Das PTT-Personal untersteht dem Personalrecht des Bundes und ist somit bei der Pensionskasse des Bundes (PKB) versichert. Daneben gibt es bei den PTT besondere Personalkategorien, die aufgrund ihrer speziellen Dienstverhältnisse oder aus administrativen Gründen nicht der PKB angehören können. Dabei handelt es sich hauptsächlich um Privatpersonal in Postbüros, Zustell- und Postautodiensten sowie um Aushilfs-, Reinigungs- und obligationenrechtlich angestelltes Personal. Diese Angestellten sind einer besonderen beruflichen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen: der Vorsorgeordnung C 25 der PTT-Betriebe.</p><p>Der Vorsorgeplan der Pensionskasse C 25 ist identisch mit jenem der PKB. Dies bedeutet, dass die C 25 die gleichen Leistungen erbringt wie die PKB, womit auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge für die Gleichbehandlung des gesamten PTT-Personals gesorgt ist. Die C-25-Mitglieder gehören, mit rund 10 500 aktiven Versicherten und etwa 2500 Rentenbezügern und -bezügerinnen, zum grössten Teil der Post an.</p><p>Der Deckungsgrad der Vorsorgeordnung C 25 beträgt zurzeit 24 Prozent und soll auf den 1. Januar 1998 für die Post auf 66,6 und für die Telecom PTT auf 100 Prozent angehoben werden. Bei der C 25 der Post soll damit der gleiche Deckungsgrad wie bei der PKB erreicht werden (gemäss der Regel der Zweidrittelsdeckung); bei der Telecom PTT geht es darum, sich an die Regeln anzupassen, die im Bereich der beruflichen Vorsorge für die privaten Konkurrenten gelten.</p><p>Der Abbau des Fehlbetrages im Deckungskapital der C 25 wird durch eine einmalige - im PTT-Voranschlag 1997 unter "Restrukturierungsaufwand" eingestellte - Aufwendung von 371 Millionen Franken finanziert (321 Millionen für die Post, 50 Millionen für die Telecom PTT).</p><p>Auf den 1. Januar 1998 werden die C-25-Versicherten der Telecom in die PKB überführt. Eine entsprechende Integration der Versicherten der Post ist dagegen zurzeit nicht vorgesehen, obwohl die Vorsorgeordnung ab dem 1. Januar 1998 den gleichen Deckungsgrad wie die PKB aufweisen wird.</p><p>Die Geschäftsprüfungs- und die Finanzkommissionen sind aufgrund dieser Ausführungen der Meinung, dass es keinen Grund gibt, die Vorsorgeordnung C 25 nach dem 1. Januar 1998 weiterbestehen zu lassen. Es wäre von Vorteil, wenn sie sowohl für die Versicherten der Post als auch für jene der Telecom PTT aufgehoben würde, denn die Aufrechterhaltung einer besonderen Vorsorgeordnung mit einem den PKB-Statuten konformen Deckungsgrad lässt sich auf keine Weise rechtfertigen. Überdies beruht die Vorsorgeordnung C 25 auf einer unsicheren Rechtsgrundlage. Die im Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) vorgesehenen Bestimmungen über die Kontrolle (Art. 53), die Aufsicht (Art. 61, 62 und 64) und die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, Art. 67, 69 und 71) scheinen zudem bei der C 25 nur teilweise angewandt zu werden. Im übrigen bestätigen die entsprechenden Abklärungen der Geschäftsprüfungs- und der Finanzkommissionen die Feststellungen, welche die Parlamentarische Untersuchungskommission über die Pensionskasse des Bundes seinerzeit gemacht hat (vgl. u. a. Ziff. 4.8.3 des Berichtes der PUK PKB, BBl 1996 V 327ff.).</p><p>Was die vorgeschlagene Frist betrifft, möchten die Kommissionen die auf Ende 1997 vorgesehene Revision der PKB-Statuten für die notwendigen gesetzgeberischen Massnahmen nutzen (vgl. Bundesbeschluss vom 15. Dezember 1994, in dem der Bundesrat beauftragt wird, bis Ende 1997 eine Statutenrevision vorzulegen, BBl 1995 I 716).</p><p>Die Überführung der C-25-Versicherten in die PKB muss für den Bund kostenneutral sein. Die allfälligen Kostenfolgen einer Integration in die PKB werden von den betroffenen Angestellten und/oder von der Post als eigenständiger öffentlich-rechtlicher Anstalt selbst getragen werden müssen.</p>
- <p>Um auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge die Gleichbehandlung des gesamten PTT-Personals zu gewährleisten, wurde der Vorsorgeplan der Pensionskasse C 25 identisch mit jenem der PKB gestaltet. Der Grund für die Schaffung der C 25 war der Umstand, dass die EVK nach Inkrafttreten des BVG nicht in der Lage gewesen ist, eine BVG-konforme Versicherung anzubieten, welche den Besonderheiten variabler teilzeitlicher Dienstverhältnisse gerecht wurde.</p><p>Tatsächlich gehören die Versicherten der C 25 Personalkategorien an, die in der Verordnung der Pensionskasse des Bundes nicht vorgesehen sind. Es handelt sich dabei um Personal, das entweder unregelmässig beschäftigt wird oder nicht in einem direkten Dienstverhältnis zur PTT steht. Dies sind beispielsweise PTT-Aushelfer und Aushelferinnen, deren Einsatz sich nach den dienstlichen Bedürfnissen richtet, Wagenführer der Postautohalter, die Angestellte der privaten Postautohalter sind, Personal in Postbüros oder PTT-Reinigungspersonal.</p><p>Im Rahmen der PTT-Reform wurde bei einem anerkannten Experten der beruflichen Vorsorge eine Expertise in Auftrag gegeben, die speziell zur Frage der Finanzierung Stellung nahm und Empfehlungen bezüglich der künftigen Kassenform abgegeben hat. Zu letzerem lautete die Stellungnahme folgendermassen:</p><p>"Für die Telecom ist die Aufnahme des C 25 versicherten Personals in die PKB zu beantragen, für die Post hingegen ist zu gegebener Zeit zu entscheiden, ob die Pensionskasse C 25 weiterzuführen oder ob das Personal ebenfalls bei der PKB nach deren künftigem Vorsorgekonzept zu versichern sei."</p><p>Die Überführung des Telecom-Personals ist per 1. Januar 1998 durchführbar, weil die betroffenen Angestellten in einem Dienstverhältnis stehen, das von den PKB-Statuten erfasst wird.</p><p>Dagegen ist diese Voraussetzung beim Personal der Post zu einem grossen Teil nicht erfüllt. Hinsichtlich der unregelmässigen Dienstverhältnisse ist zudem abzuklären, ob und gegebenenfalls wie sie EDV-technisch bearbeitet werden können. Selbst wenn es nicht sinnvoll erscheinen sollte, die C 25 nach dem 1. Januar 1998 weiter bestehen zu lassen, muss die Überführung minutiös geplant werden, damit sowohl die technische als auch die administrative Umsetzung gewährleistet ist.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen des Vollzugs des Postorganisationsgesetzes:</p><p>a. die Vorsorgeordnung C 25 der PTT-Betriebe aufzulösen;</p><p>b. der Bundesversammlung bis Ende 1997 eine Änderung der Statuten der Pensionskasse des Bundes (PKB-Statuten) vorzulegen, die es ermöglicht, die zurzeit in der Vorsorgeordnung C 25 Versicherten der Post bis zum 1. Januar 1998 in die PKB zu überführen. Die Statutenänderung muss für den Bund kostenneutral sein und darf nicht zu einer Erhöhung des Fehlbetrags der PKB führen.</p>
- Auflösung der Vorsorgeordnung C 25 der PTT-Betriebe und Integration derer Versicherten in die Pensionskasse des Bundes (PKB)
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das PTT-Personal untersteht dem Personalrecht des Bundes und ist somit bei der Pensionskasse des Bundes (PKB) versichert. Daneben gibt es bei den PTT besondere Personalkategorien, die aufgrund ihrer speziellen Dienstverhältnisse oder aus administrativen Gründen nicht der PKB angehören können. Dabei handelt es sich hauptsächlich um Privatpersonal in Postbüros, Zustell- und Postautodiensten sowie um Aushilfs-, Reinigungs- und obligationenrechtlich angestelltes Personal. Diese Angestellten sind einer besonderen beruflichen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen: der Vorsorgeordnung C 25 der PTT-Betriebe.</p><p>Der Vorsorgeplan der Pensionskasse C 25 ist identisch mit jenem der PKB. Dies bedeutet, dass die C 25 die gleichen Leistungen erbringt wie die PKB, womit auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge für die Gleichbehandlung des gesamten PTT-Personals gesorgt ist. Die C-25-Mitglieder gehören, mit rund 10 500 aktiven Versicherten und etwa 2500 Rentenbezügern und -bezügerinnen, zum grössten Teil der Post an.</p><p>Der Deckungsgrad der Vorsorgeordnung C 25 beträgt zurzeit 24 Prozent und soll auf den 1. Januar 1998 für die Post auf 66,6 und für die Telecom PTT auf 100 Prozent angehoben werden. Bei der C 25 der Post soll damit der gleiche Deckungsgrad wie bei der PKB erreicht werden (gemäss der Regel der Zweidrittelsdeckung); bei der Telecom PTT geht es darum, sich an die Regeln anzupassen, die im Bereich der beruflichen Vorsorge für die privaten Konkurrenten gelten.</p><p>Der Abbau des Fehlbetrages im Deckungskapital der C 25 wird durch eine einmalige - im PTT-Voranschlag 1997 unter "Restrukturierungsaufwand" eingestellte - Aufwendung von 371 Millionen Franken finanziert (321 Millionen für die Post, 50 Millionen für die Telecom PTT).</p><p>Auf den 1. Januar 1998 werden die C-25-Versicherten der Telecom in die PKB überführt. Eine entsprechende Integration der Versicherten der Post ist dagegen zurzeit nicht vorgesehen, obwohl die Vorsorgeordnung ab dem 1. Januar 1998 den gleichen Deckungsgrad wie die PKB aufweisen wird.</p><p>Die Geschäftsprüfungs- und die Finanzkommissionen sind aufgrund dieser Ausführungen der Meinung, dass es keinen Grund gibt, die Vorsorgeordnung C 25 nach dem 1. Januar 1998 weiterbestehen zu lassen. Es wäre von Vorteil, wenn sie sowohl für die Versicherten der Post als auch für jene der Telecom PTT aufgehoben würde, denn die Aufrechterhaltung einer besonderen Vorsorgeordnung mit einem den PKB-Statuten konformen Deckungsgrad lässt sich auf keine Weise rechtfertigen. Überdies beruht die Vorsorgeordnung C 25 auf einer unsicheren Rechtsgrundlage. Die im Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) vorgesehenen Bestimmungen über die Kontrolle (Art. 53), die Aufsicht (Art. 61, 62 und 64) und die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, Art. 67, 69 und 71) scheinen zudem bei der C 25 nur teilweise angewandt zu werden. Im übrigen bestätigen die entsprechenden Abklärungen der Geschäftsprüfungs- und der Finanzkommissionen die Feststellungen, welche die Parlamentarische Untersuchungskommission über die Pensionskasse des Bundes seinerzeit gemacht hat (vgl. u. a. Ziff. 4.8.3 des Berichtes der PUK PKB, BBl 1996 V 327ff.).</p><p>Was die vorgeschlagene Frist betrifft, möchten die Kommissionen die auf Ende 1997 vorgesehene Revision der PKB-Statuten für die notwendigen gesetzgeberischen Massnahmen nutzen (vgl. Bundesbeschluss vom 15. Dezember 1994, in dem der Bundesrat beauftragt wird, bis Ende 1997 eine Statutenrevision vorzulegen, BBl 1995 I 716).</p><p>Die Überführung der C-25-Versicherten in die PKB muss für den Bund kostenneutral sein. Die allfälligen Kostenfolgen einer Integration in die PKB werden von den betroffenen Angestellten und/oder von der Post als eigenständiger öffentlich-rechtlicher Anstalt selbst getragen werden müssen.</p>
- <p>Um auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge die Gleichbehandlung des gesamten PTT-Personals zu gewährleisten, wurde der Vorsorgeplan der Pensionskasse C 25 identisch mit jenem der PKB gestaltet. Der Grund für die Schaffung der C 25 war der Umstand, dass die EVK nach Inkrafttreten des BVG nicht in der Lage gewesen ist, eine BVG-konforme Versicherung anzubieten, welche den Besonderheiten variabler teilzeitlicher Dienstverhältnisse gerecht wurde.</p><p>Tatsächlich gehören die Versicherten der C 25 Personalkategorien an, die in der Verordnung der Pensionskasse des Bundes nicht vorgesehen sind. Es handelt sich dabei um Personal, das entweder unregelmässig beschäftigt wird oder nicht in einem direkten Dienstverhältnis zur PTT steht. Dies sind beispielsweise PTT-Aushelfer und Aushelferinnen, deren Einsatz sich nach den dienstlichen Bedürfnissen richtet, Wagenführer der Postautohalter, die Angestellte der privaten Postautohalter sind, Personal in Postbüros oder PTT-Reinigungspersonal.</p><p>Im Rahmen der PTT-Reform wurde bei einem anerkannten Experten der beruflichen Vorsorge eine Expertise in Auftrag gegeben, die speziell zur Frage der Finanzierung Stellung nahm und Empfehlungen bezüglich der künftigen Kassenform abgegeben hat. Zu letzerem lautete die Stellungnahme folgendermassen:</p><p>"Für die Telecom ist die Aufnahme des C 25 versicherten Personals in die PKB zu beantragen, für die Post hingegen ist zu gegebener Zeit zu entscheiden, ob die Pensionskasse C 25 weiterzuführen oder ob das Personal ebenfalls bei der PKB nach deren künftigem Vorsorgekonzept zu versichern sei."</p><p>Die Überführung des Telecom-Personals ist per 1. Januar 1998 durchführbar, weil die betroffenen Angestellten in einem Dienstverhältnis stehen, das von den PKB-Statuten erfasst wird.</p><p>Dagegen ist diese Voraussetzung beim Personal der Post zu einem grossen Teil nicht erfüllt. Hinsichtlich der unregelmässigen Dienstverhältnisse ist zudem abzuklären, ob und gegebenenfalls wie sie EDV-technisch bearbeitet werden können. Selbst wenn es nicht sinnvoll erscheinen sollte, die C 25 nach dem 1. Januar 1998 weiter bestehen zu lassen, muss die Überführung minutiös geplant werden, damit sowohl die technische als auch die administrative Umsetzung gewährleistet ist.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen des Vollzugs des Postorganisationsgesetzes:</p><p>a. die Vorsorgeordnung C 25 der PTT-Betriebe aufzulösen;</p><p>b. der Bundesversammlung bis Ende 1997 eine Änderung der Statuten der Pensionskasse des Bundes (PKB-Statuten) vorzulegen, die es ermöglicht, die zurzeit in der Vorsorgeordnung C 25 Versicherten der Post bis zum 1. Januar 1998 in die PKB zu überführen. Die Statutenänderung muss für den Bund kostenneutral sein und darf nicht zu einer Erhöhung des Fehlbetrags der PKB führen.</p>
- Auflösung der Vorsorgeordnung C 25 der PTT-Betriebe und Integration derer Versicherten in die Pensionskasse des Bundes (PKB)
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