Aufwertung des generellen Projektes im Nationalstrassenbau

ShortId
97.3235
Id
19973235
Updated
14.11.2025 08:55
Language
de
Title
Aufwertung des generellen Projektes im Nationalstrassenbau
AdditionalIndexing
Nationalstrassenbau;Durchführung eines Projektes
1
  • L06K070503010401, Nationalstrassenbau
  • L06K070305010102, Durchführung eines Projektes
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Erfahrungen der letzten Jahren zeigen, dass die generellen Projekte eine tiefere Bearbeitungsstufe brauchen, um den veränderten Verhältnissen zu genügen. Neuere generelle Projekte wurden denn auch schon in diesem Sinne erstellt. Die Forderung der Motion ist daher im Grundsatz berechtigt.</p><p>Allerdings unterstehen die Nationalstrassen der Oberaufsicht des Bundesrates; dieser bestimmt die Anordnungen, die u. a. zur Gewährleistung einer kunstgerechten Projektierung notwendig sind (Art. 54 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen). Der Inhalt des Vorstosses betrifft also den delegierten Rechtsetzungsbereich des Bundesrates. Die Motion ist mithin praxisgemäss in ein Postulat umzuwandeln.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat trifft die notwendigen Massnahmen, um generelle Projekte zu einem eigentlichen Planungs- und Optimierungsinstrument aufzuwerten. In die Projekterarbeitung sind, eventuell unter der Aufsicht eines Koordinationsorgans, alle beteiligten Akteure einzubinden.</p>
  • Aufwertung des generellen Projektes im Nationalstrassenbau
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Erfahrungen der letzten Jahren zeigen, dass die generellen Projekte eine tiefere Bearbeitungsstufe brauchen, um den veränderten Verhältnissen zu genügen. Neuere generelle Projekte wurden denn auch schon in diesem Sinne erstellt. Die Forderung der Motion ist daher im Grundsatz berechtigt.</p><p>Allerdings unterstehen die Nationalstrassen der Oberaufsicht des Bundesrates; dieser bestimmt die Anordnungen, die u. a. zur Gewährleistung einer kunstgerechten Projektierung notwendig sind (Art. 54 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen). Der Inhalt des Vorstosses betrifft also den delegierten Rechtsetzungsbereich des Bundesrates. Die Motion ist mithin praxisgemäss in ein Postulat umzuwandeln.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat trifft die notwendigen Massnahmen, um generelle Projekte zu einem eigentlichen Planungs- und Optimierungsinstrument aufzuwerten. In die Projekterarbeitung sind, eventuell unter der Aufsicht eines Koordinationsorgans, alle beteiligten Akteure einzubinden.</p>
    • Aufwertung des generellen Projektes im Nationalstrassenbau

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