Interessenabwägung im Nationalstrassenbau

ShortId
97.3236
Id
19973236
Updated
25.06.2025 02:17
Language
de
Title
Interessenabwägung im Nationalstrassenbau
AdditionalIndexing
Nationalstrassenbau;Kompetenzregelung;Verfahrensrecht
1
  • L06K070503010401, Nationalstrassenbau
  • L03K080704, Kompetenzregelung
  • L04K05030208, Verfahrensrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat ist bereit, das Anliegen näher zu prüfen. Interessenabwägungen können jedoch unter Umständen zivilrechtliche Ansprüche Privater gemäss den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) berühren. Soweit dies zutrifft, bleibt zu beachten, dass die EMRK den Betroffenen einen verwaltungsunabhängigen Richter garantiert. Es steht also nicht fest, dass die Forderung ohne weiteres erfüllbar ist. Der Vorstoss kann indessen in der Form eines Postulates entgegengenommen werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat schafft die gesetzlichen Grundlagen, damit in Fällen, wo sich beim Nationalstrassenbau zwei öffentliche Interessen gegenüberstehen, die Entscheidungskompetenz bei der politischen und nicht wie bis anhin bei der richterlichen Behörde liegt.</p>
  • Interessenabwägung im Nationalstrassenbau
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat ist bereit, das Anliegen näher zu prüfen. Interessenabwägungen können jedoch unter Umständen zivilrechtliche Ansprüche Privater gemäss den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) berühren. Soweit dies zutrifft, bleibt zu beachten, dass die EMRK den Betroffenen einen verwaltungsunabhängigen Richter garantiert. Es steht also nicht fest, dass die Forderung ohne weiteres erfüllbar ist. Der Vorstoss kann indessen in der Form eines Postulates entgegengenommen werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat schafft die gesetzlichen Grundlagen, damit in Fällen, wo sich beim Nationalstrassenbau zwei öffentliche Interessen gegenüberstehen, die Entscheidungskompetenz bei der politischen und nicht wie bis anhin bei der richterlichen Behörde liegt.</p>
    • Interessenabwägung im Nationalstrassenbau

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