Verbilligung der Krankenkassenprämien für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene

ShortId
97.3255
Id
19973255
Updated
25.06.2025 02:11
Language
de
Title
Verbilligung der Krankenkassenprämien für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene
AdditionalIndexing
junger Mensch;Krankenversicherung;Kind;Versicherungsprämie;reduzierter Preis;Gesetz
1
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K1110011305, Versicherungsprämie
  • L04K11050412, reduzierter Preis
  • L05K0107010205, Kind
  • L05K0107010204, junger Mensch
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das alte Krankenversicherungsgesetz (KUVG) sah vor, dass die Kassen die Prämien für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene verbilligen konnten. Gemäss Artikel 17 der Verordnung zum KUVG mussten die Prämien für Kinder unter 15 Jahren mindestens 35 Prozent, die Prämien für Jugendliche bis zum 20. Altersjahr mindestens 50 Prozent und die Prämien für junge Erwachsene zwischen dem 21. und dem 25. Altersjahr mindestens 75 Prozent der Prämien für Männer der untersten Erwachsenenaltersgruppe betragen.</p><p>Mit dem neuen KVG wurde dies geändert. Gemäss Artikel 61 Absatz 3 KVG müssen Versicherer für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr eine tiefere Prämie festsetzen als für Erwachsene. Sie dürfen zudem für Versicherte, die das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben und in Ausbildung begriffen sind, einen sogenannten Ausbildungsrabatt gewähren.</p><p>Wie wir festgestellt haben, gewähren fast alle Kassen allen Versicherten zwischen 18 und 25 Jahren den Ausbildungsrabatt mehr oder weniger automatisch.</p><p>Die Praxis ist an sich gesetzeswidrig, von der Sache her jedoch durchaus vertretbar. Der Verwaltungsaufwand wäre sehr hoch, wenn die Versicherer im Einzelfall abklären müssten, ob jemand in Ausbildung ist, ob es sich wirklich um eine Ausbildung handelt, die vom Inhalt und vom Umfang her zu einem Rabatt berechtigt, und ob der bzw. die Versicherte immer noch in der Ausbildung ist. Dazu kommt, dass seitens des Gesetzgebers nicht festgelegt wurde, was im Sinne des Gesetzes eine rabattberechtigte Ausbildung sein soll.</p><p>Wir schlagen deshalb eine Änderung des KVG vor, wonach wieder ein genereller Rabatt für junge Erwachsene zwischen 19. und vollendetem 25. Altersjahr zu gewähren ist. Dieser könnte 25 bis 35 Prozent betragen. Ein genereller Rabatt lässt sich auch aus sozialpolitischen Gründen rechtfertigen sowie im Blick auf die relativ günstigen Kosten dieser Altersgruppe.</p>
  • <p>Der bundesrätliche Entwurf gemäss der Botschaft vom 6. November 1991 über die Revision der Krankenversicherung sah im damaligen Artikel 53 noch keine Möglichkeit einer Prämienermässigung für 18- bis 25jährige Jugendliche in Ausbildung vor, mit der Begründung, dass dieses Anliegen bei der Prämienverbilligung berücksichtigt werde. Der Nationalrat hat auf Antrag seiner vorberatenden Kommission die Ergänzung gemäss dem heutigen Wortlaut beschlossen; der Ständerat hat dieser Formulierung zugestimmt.</p><p>Bei der Anwendung dieser Bestimmung durch die Krankenkassen scheint sich eine uneinheitliche Praxis durchgesetzt zu haben. Auch das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hat den Eindruck, dass einige Kassen die Prämienermässigung für die 18- bis 25jährigen Versicherten gewähren, ohne im Einzelfall abzuklären, ob diese Versicherten in Ausbildung begriffen sind. Das BSV hat zwar die Kassen mit Kreisschreiben ausdrücklich auf die Voraussetzungen für eine Prämienermässigung bei den Jugendlichen aufmerksam gemacht. Die konsequente Durchsetzung stösst aber an Grenzen. Einerseits fehlt es in der Regel an Beweisen für eine wissentliche Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben, und andererseits stehen der Aufsichtsbehörde für solche Fälle - abgesehen von Kreisschreiben und Weisungen - keine geeigneten Mittel zur Durchsetzung einer einheitlichen Praxis bei den Krankenversicherern zur Verfügung.</p><p>Diese Vollzugsprobleme bei der Anwendung des Ausbildungsrabatts rufen zwar nach einer grundsätzlichen Überprüfung, auf deren Grundlage Lösungsmöglichkeiten erarbeitet werden. Diese sind aber nicht bereits jetzt auf einen einzigen Ansatz - den vom Motionär vorgeschlagenen generellen Rabatt - zu beschränken. Zudem ist der Bundesrat - wie er schon bei anderen Gelegenheiten festgehalten hat - der Meinung, dass das neue KVG nicht schon kurz nach dem Inkrafttreten ohne Not geändert werden sollte. Die mit der Motion vorgeschlagene Änderung ist denn auch nicht derart dringend, dass sie sofort und isoliert angegangen werden müsste.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 61 Absatz 3 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) so zu ändern, dass für junge Erwachsene zwischen 19. und vollendetem 25. Altersjahr wieder ein genereller Rabatt zu gewähren ist.</p>
  • Verbilligung der Krankenkassenprämien für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das alte Krankenversicherungsgesetz (KUVG) sah vor, dass die Kassen die Prämien für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene verbilligen konnten. Gemäss Artikel 17 der Verordnung zum KUVG mussten die Prämien für Kinder unter 15 Jahren mindestens 35 Prozent, die Prämien für Jugendliche bis zum 20. Altersjahr mindestens 50 Prozent und die Prämien für junge Erwachsene zwischen dem 21. und dem 25. Altersjahr mindestens 75 Prozent der Prämien für Männer der untersten Erwachsenenaltersgruppe betragen.</p><p>Mit dem neuen KVG wurde dies geändert. Gemäss Artikel 61 Absatz 3 KVG müssen Versicherer für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr eine tiefere Prämie festsetzen als für Erwachsene. Sie dürfen zudem für Versicherte, die das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben und in Ausbildung begriffen sind, einen sogenannten Ausbildungsrabatt gewähren.</p><p>Wie wir festgestellt haben, gewähren fast alle Kassen allen Versicherten zwischen 18 und 25 Jahren den Ausbildungsrabatt mehr oder weniger automatisch.</p><p>Die Praxis ist an sich gesetzeswidrig, von der Sache her jedoch durchaus vertretbar. Der Verwaltungsaufwand wäre sehr hoch, wenn die Versicherer im Einzelfall abklären müssten, ob jemand in Ausbildung ist, ob es sich wirklich um eine Ausbildung handelt, die vom Inhalt und vom Umfang her zu einem Rabatt berechtigt, und ob der bzw. die Versicherte immer noch in der Ausbildung ist. Dazu kommt, dass seitens des Gesetzgebers nicht festgelegt wurde, was im Sinne des Gesetzes eine rabattberechtigte Ausbildung sein soll.</p><p>Wir schlagen deshalb eine Änderung des KVG vor, wonach wieder ein genereller Rabatt für junge Erwachsene zwischen 19. und vollendetem 25. Altersjahr zu gewähren ist. Dieser könnte 25 bis 35 Prozent betragen. Ein genereller Rabatt lässt sich auch aus sozialpolitischen Gründen rechtfertigen sowie im Blick auf die relativ günstigen Kosten dieser Altersgruppe.</p>
    • <p>Der bundesrätliche Entwurf gemäss der Botschaft vom 6. November 1991 über die Revision der Krankenversicherung sah im damaligen Artikel 53 noch keine Möglichkeit einer Prämienermässigung für 18- bis 25jährige Jugendliche in Ausbildung vor, mit der Begründung, dass dieses Anliegen bei der Prämienverbilligung berücksichtigt werde. Der Nationalrat hat auf Antrag seiner vorberatenden Kommission die Ergänzung gemäss dem heutigen Wortlaut beschlossen; der Ständerat hat dieser Formulierung zugestimmt.</p><p>Bei der Anwendung dieser Bestimmung durch die Krankenkassen scheint sich eine uneinheitliche Praxis durchgesetzt zu haben. Auch das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hat den Eindruck, dass einige Kassen die Prämienermässigung für die 18- bis 25jährigen Versicherten gewähren, ohne im Einzelfall abzuklären, ob diese Versicherten in Ausbildung begriffen sind. Das BSV hat zwar die Kassen mit Kreisschreiben ausdrücklich auf die Voraussetzungen für eine Prämienermässigung bei den Jugendlichen aufmerksam gemacht. Die konsequente Durchsetzung stösst aber an Grenzen. Einerseits fehlt es in der Regel an Beweisen für eine wissentliche Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben, und andererseits stehen der Aufsichtsbehörde für solche Fälle - abgesehen von Kreisschreiben und Weisungen - keine geeigneten Mittel zur Durchsetzung einer einheitlichen Praxis bei den Krankenversicherern zur Verfügung.</p><p>Diese Vollzugsprobleme bei der Anwendung des Ausbildungsrabatts rufen zwar nach einer grundsätzlichen Überprüfung, auf deren Grundlage Lösungsmöglichkeiten erarbeitet werden. Diese sind aber nicht bereits jetzt auf einen einzigen Ansatz - den vom Motionär vorgeschlagenen generellen Rabatt - zu beschränken. Zudem ist der Bundesrat - wie er schon bei anderen Gelegenheiten festgehalten hat - der Meinung, dass das neue KVG nicht schon kurz nach dem Inkrafttreten ohne Not geändert werden sollte. Die mit der Motion vorgeschlagene Änderung ist denn auch nicht derart dringend, dass sie sofort und isoliert angegangen werden müsste.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 61 Absatz 3 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) so zu ändern, dass für junge Erwachsene zwischen 19. und vollendetem 25. Altersjahr wieder ein genereller Rabatt zu gewähren ist.</p>
    • Verbilligung der Krankenkassenprämien für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene

Back to List