Warnhinweise auf gesamter Tabakwerbung
- ShortId
-
97.3268
- Id
-
19973268
- Updated
-
10.04.2024 12:11
- Language
-
de
- Title
-
Warnhinweise auf gesamter Tabakwerbung
- AdditionalIndexing
-
Tabakkonsum;Gesundheitsrisiko;Konsumenteninformation;Tabakwerbung
- 1
-
- L06K070101030203, Tabakwerbung
- L04K01050510, Gesundheitsrisiko
- L06K070106030101, Konsumenteninformation
- L06K140202010401, Tabakkonsum
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Rauchen gilt als eine der häufigsten Todesursachen in der Schweiz: Rund 10 000 Menschen sterben jährlich an den Folgen des Tabakkonsums. Dies entspricht einem Anteil von 16 Prozent der Todesfälle. Keine andere Einzelursache ruft in ähnlichem Umfang gesundheitliche Schäden hervor wie der Tabakkonsum.</p><p>Der Souverän hat ein Verbot der Tabakwerbung 1993 verworfen. In der Tabakverordnung vom 1. März 1995 (Art. 9-12) ist die Informationspflicht auf Zigarettenwaren geregelt. Die Verordnung enthält ebenfalls Werbeeinschränkungen für Tabakwaren, sofern hauptsächlich Personen unter 18 Jahren angesprochen werden (Art. 15).</p><p>Der Werbung der Tabakindustrie in der Höhe von jährlich 100 Millionen Franken hat der Bund finanziell nur wenig entgegenzusetzen. Für entsprechende Sensibilisierungs- und Präventionskampagnen stehen der öffentlichen Hand nur 5 Millionen Franken zur Verfügung.</p><p>Um so wichtiger ist jene Information, die die (potentielle) Kundschaft von Tabakwaren auf das gesundheitliche Risiko hinweist. Die Notiz auf den Verkaufsverpackungen ist ein erster Schritt. Konsequent wäre es aber, überall dort, wo die gerade für Jugendliche verführerische Tabakwerbung zugelassen ist, einen Warnhinweis gesetzlich vorzuschreiben.</p><p>Die Schweiz befände sich damit in guter Gesellschaft von Deutschland und Grossbritannien. Gerade für Jugendliche darf die grossflächig angebrachte Tabakwerbung nicht unwidersprochen bleiben. Ein Warnhinweis, wie er von den Verkaufsverpackungen her bekannt ist, kann einen heilsamen Widerspruch bei der Aufnahme solcher Werbebotschaften auslösen. Eine Verordnungsänderung wäre zum einen für die öffentliche Hand ohne Kostenfolge, andererseits würden die Anstrengungen des Bundes zur Tabakprävention glaubwürdiger.</p>
- <p>Die in der Begründung zur Interpellantin aufgeführten Daten und Fakten sind dem Bundesrat bekannt. Er teilt die Auffassung der Interpellantin, dass der Information potentieller Tabakkonsumentinnen und -konsumenten im Rahmen der Tabakprävention ein grosser Stellenwert zukommt. Er spricht sich deshalb ebenfalls dafür aus, dass eine Verpflichtung zum Anbringen von Warnaufschriften auf Tabakwerbung erneut geprüft wird. Eine entsprechende Regelung gilt auch in den USA sowie in einer zunehmenden Zahl europäischer Länder. Ob ein derartiger Eingriff in die Handels- und Gewerbefreiheit tatsächlich im Rahmen der Tabakverordnung vom 1. März 1995 (SR 817.06) beschlossen werden kann oder ob es hierzu nicht vielmehr einer Grundlage in einem formellen Gesetz bedarf, ist zurzeit Gegenstand juristischer Abklärungen.</p><p>Die Rechtslage in dem der Tabakverordnung zugrunde liegenden Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992 (LMG, SR 817.0) präsentiert sich heute wie folgt: Artikel 60 LMG gibt dem Bundesrat ausschliesslich die Kompetenz, die Werbung, welche sich speziell an die Jugend richtet, einzuschränken. Auf weitergehende Beschränkungen der Tabakwerbung hat das Parlament seinerzeit bewusst verzichtet. Wie den Materialien zum Lebensmittelgesetz zu entnehmen ist, erfolgte dieser Verzicht jedoch nicht aus gesundheitspolitischen oder wirtschaftlichen Überlegungen, sondern einzig und allein deshalb, weil die Diskussionen über die Einführung von Werbebeschränkungen im Sinne der damals hängigen Zwillings-Initiativen bzw. des entsprechenden indirekten Gegenvorschlages des Bundesrates die Verabschiedung des neuen Gesetzes massiv zu verzögern drohten. Um das neue Lebensmittelgesetz innert nützlicher Frist verabschieden zu können, und in der Annahme, das Parlament werde bei der Diskussion des indirekten Gegenvorschlages des Bundesrates die Frage von Werbebeschränkungen nochmals aufgreifen, hat das Parlament die damals geltenden Bestimmungen über die Beschränkung der Alkohol- und Tabakwerbung unverändert übernommen. Den provisorischen Charakter dieser Regelung hat es damit dokumentiert, dass es Artikel 60 LMG als Übergangsbestimmung konzipierte. Weil das Parlament auf den indirekten Gegenvorschlag des Bundesrates schliesslich aber gar nicht eintrat, entspricht Artikel 60 LMG inhaltlich immer noch der Regelung des alten Lebensmittelrechts. Kommt der Bundesrat zum Schluss, dass den Anliegen der Interpellantin entsprochen werden soll, und ist die Einführung einer Verpflichtung zum Anbringen von Warnaufschriften auf Tabakwerbung nicht über die Tabakverordnung realisierbar, wird der Bundesrat dem Parlament einen entsprechenden Gesetzentwurf unterbreiten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich frage den Bundesrat an, ob er bereit ist, Artikel 15 der Tabakverordnung vom 1. März 1995 mit der Verpflichtung zu ergänzen, dass auf allen Werbeträgern für Tabakwaren gut sichtbare Warnhinweise zur Gesundheitsgefährdung der Rauchenden angebracht werden müssen (so, wie in den Artikeln 10 bis 12 der Tabakverordnung für die Packungen vorgeschrieben).</p>
- Warnhinweise auf gesamter Tabakwerbung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Rauchen gilt als eine der häufigsten Todesursachen in der Schweiz: Rund 10 000 Menschen sterben jährlich an den Folgen des Tabakkonsums. Dies entspricht einem Anteil von 16 Prozent der Todesfälle. Keine andere Einzelursache ruft in ähnlichem Umfang gesundheitliche Schäden hervor wie der Tabakkonsum.</p><p>Der Souverän hat ein Verbot der Tabakwerbung 1993 verworfen. In der Tabakverordnung vom 1. März 1995 (Art. 9-12) ist die Informationspflicht auf Zigarettenwaren geregelt. Die Verordnung enthält ebenfalls Werbeeinschränkungen für Tabakwaren, sofern hauptsächlich Personen unter 18 Jahren angesprochen werden (Art. 15).</p><p>Der Werbung der Tabakindustrie in der Höhe von jährlich 100 Millionen Franken hat der Bund finanziell nur wenig entgegenzusetzen. Für entsprechende Sensibilisierungs- und Präventionskampagnen stehen der öffentlichen Hand nur 5 Millionen Franken zur Verfügung.</p><p>Um so wichtiger ist jene Information, die die (potentielle) Kundschaft von Tabakwaren auf das gesundheitliche Risiko hinweist. Die Notiz auf den Verkaufsverpackungen ist ein erster Schritt. Konsequent wäre es aber, überall dort, wo die gerade für Jugendliche verführerische Tabakwerbung zugelassen ist, einen Warnhinweis gesetzlich vorzuschreiben.</p><p>Die Schweiz befände sich damit in guter Gesellschaft von Deutschland und Grossbritannien. Gerade für Jugendliche darf die grossflächig angebrachte Tabakwerbung nicht unwidersprochen bleiben. Ein Warnhinweis, wie er von den Verkaufsverpackungen her bekannt ist, kann einen heilsamen Widerspruch bei der Aufnahme solcher Werbebotschaften auslösen. Eine Verordnungsänderung wäre zum einen für die öffentliche Hand ohne Kostenfolge, andererseits würden die Anstrengungen des Bundes zur Tabakprävention glaubwürdiger.</p>
- <p>Die in der Begründung zur Interpellantin aufgeführten Daten und Fakten sind dem Bundesrat bekannt. Er teilt die Auffassung der Interpellantin, dass der Information potentieller Tabakkonsumentinnen und -konsumenten im Rahmen der Tabakprävention ein grosser Stellenwert zukommt. Er spricht sich deshalb ebenfalls dafür aus, dass eine Verpflichtung zum Anbringen von Warnaufschriften auf Tabakwerbung erneut geprüft wird. Eine entsprechende Regelung gilt auch in den USA sowie in einer zunehmenden Zahl europäischer Länder. Ob ein derartiger Eingriff in die Handels- und Gewerbefreiheit tatsächlich im Rahmen der Tabakverordnung vom 1. März 1995 (SR 817.06) beschlossen werden kann oder ob es hierzu nicht vielmehr einer Grundlage in einem formellen Gesetz bedarf, ist zurzeit Gegenstand juristischer Abklärungen.</p><p>Die Rechtslage in dem der Tabakverordnung zugrunde liegenden Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992 (LMG, SR 817.0) präsentiert sich heute wie folgt: Artikel 60 LMG gibt dem Bundesrat ausschliesslich die Kompetenz, die Werbung, welche sich speziell an die Jugend richtet, einzuschränken. Auf weitergehende Beschränkungen der Tabakwerbung hat das Parlament seinerzeit bewusst verzichtet. Wie den Materialien zum Lebensmittelgesetz zu entnehmen ist, erfolgte dieser Verzicht jedoch nicht aus gesundheitspolitischen oder wirtschaftlichen Überlegungen, sondern einzig und allein deshalb, weil die Diskussionen über die Einführung von Werbebeschränkungen im Sinne der damals hängigen Zwillings-Initiativen bzw. des entsprechenden indirekten Gegenvorschlages des Bundesrates die Verabschiedung des neuen Gesetzes massiv zu verzögern drohten. Um das neue Lebensmittelgesetz innert nützlicher Frist verabschieden zu können, und in der Annahme, das Parlament werde bei der Diskussion des indirekten Gegenvorschlages des Bundesrates die Frage von Werbebeschränkungen nochmals aufgreifen, hat das Parlament die damals geltenden Bestimmungen über die Beschränkung der Alkohol- und Tabakwerbung unverändert übernommen. Den provisorischen Charakter dieser Regelung hat es damit dokumentiert, dass es Artikel 60 LMG als Übergangsbestimmung konzipierte. Weil das Parlament auf den indirekten Gegenvorschlag des Bundesrates schliesslich aber gar nicht eintrat, entspricht Artikel 60 LMG inhaltlich immer noch der Regelung des alten Lebensmittelrechts. Kommt der Bundesrat zum Schluss, dass den Anliegen der Interpellantin entsprochen werden soll, und ist die Einführung einer Verpflichtung zum Anbringen von Warnaufschriften auf Tabakwerbung nicht über die Tabakverordnung realisierbar, wird der Bundesrat dem Parlament einen entsprechenden Gesetzentwurf unterbreiten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich frage den Bundesrat an, ob er bereit ist, Artikel 15 der Tabakverordnung vom 1. März 1995 mit der Verpflichtung zu ergänzen, dass auf allen Werbeträgern für Tabakwaren gut sichtbare Warnhinweise zur Gesundheitsgefährdung der Rauchenden angebracht werden müssen (so, wie in den Artikeln 10 bis 12 der Tabakverordnung für die Packungen vorgeschrieben).</p>
- Warnhinweise auf gesamter Tabakwerbung
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