Internet-Angebot zum Klonen von Menschen

ShortId
97.3274
Id
19973274
Updated
10.04.2024 08:56
Language
de
Title
Internet-Angebot zum Klonen von Menschen
AdditionalIndexing
religiöse Sekte;Versuch am Tier;Gentechnologie;Werbung;Menschenwürde;Europäische Konvention;medizinische Forschung;sexuelle Minderheit
1
  • L06K070601050104, Gentechnologie
  • L05K0701010302, Werbung
  • L04K01060210, religiöse Sekte
  • L04K08020218, Menschenwürde
  • L05K1002020204, Europäische Konvention
  • L04K01050512, medizinische Forschung
  • L04K16020112, Versuch am Tier
  • L05K0502040802, sexuelle Minderheit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Über ein Klonierungsverbot des Menschen wird heute weltweit kontrovers diskutiert. So fordert z. B. eine von US-Präsident Clinton eingesetzte Expertengruppe, dass menschliche Embryonen geklont und an ihnen geforscht werden dürfe. Das Einsetzen von solchen geklonten Embryonen will sie vorderhand verbieten, weil die Technik noch nicht ausgereift sei. Weil gesetzliche Schranken dem technischen Fortschritt immer hinterherhinken, scheint nirgends auf der Welt ein eindeutiges Verbot der Klonierung von vollständigen Menschen oder entsprechender Forschung an Embryonen zu existieren.</p><p>Auch in der Schweiz ist das Klonen von Menschen in Artikel 24novies der Bundesverfassung nicht ausdrücklich verboten, wie heute gerne behauptet wird. Allerdings scheint zurzeit die Auffassung zu bestehen, dass ein Klonierungsverbot abgeleitet werden könne aus den in Absatz 2 enthaltenen Geboten zum Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Familie.</p><p>In diesem gesetzesfreien Raum will die von der Raelisten-Bewegung neu gegründete Gesellschaft "Valiant Venture Ltd" die Klonierung von Menschen vorantreiben. In einem ersten Schritt hat die Gesellschaft existierende Forschungslabors unter Vertrag benommen. Über Internet (http://www.clonaid.com) werden nun verschiedene Dienste angeboten. "Clonaid" richtet sich an Eltern, welche ein geklontes Kind von einem Elternteil wünschen, oder auch an homosexuelle Paare. "Insuraclone" andererseits bietet die Entnahme von Zellen und deren sichere Konservierung an, um daraus nach dem Tod des Spenders einen Klon herzustellen.</p><p>Gemäss Internet (http://www.rael.org) ist der internationale Hauptsitz dieser Raelisten-Bewegung in Genf angesiedelt.</p>
  • <p>1. Neureligiöse Organisationen (Sekten) stehen grundsätzlich - d. h. innerhalb der Schranken der Rechtsordnung - unter dem Schutz der Grundrechte, insbesondere der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 49 BV) und der damit verbundenen Kultusfreiheit (Art. 50 BV). Nach den vom Bundesrat genehmigten Weisungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom 9. September 1992 über die Durchführung des Staatsschutzes hat sich die Bundespolizei als präventivpolizeiliche Behörde grundsätzlich nicht mit solchen Organisationen zu befassen. Dementsprechend verfügt die Bundespolizei auch über keine Informationen zum Tätigkeitsfeld der Raelisten-Sekte. Die Probleme z. B. im Zusammenhang mit Gewaltdarstellungen, Pornographie und Rassendiskriminierung zeigen, dass das Internet Missbrauchsmöglichkeiten in sich birgt. Nicht anders verhält es sich in bezug auf Internet-Angebote zum Klonen von Menschen.</p><p>2. Das Klonen von Menschen verstösst nach Auffassung des Bundesrates gegen die Menschenwürde (BBl 1996 III 283; AB 1997 S 678). Der Entwurf eines Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 26. Juni 1996 enthält denn auch ein strafbewehrtes Verbot der künstlichen Erzeugung genetisch identischer Wesen (Art. 2 Bst. m in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1). Nach Inkrafttreten des genannten Erlasses wird die Beurteilung von Internet-Angeboten zum Klonen von Menschen den Strafverfolgungsbehörden obliegen.</p><p>3. Dass das Klonen von Menschen gegen die in Artikel 24novies Absatz 2 der Bundesverfassung verankerte Garantie der Menschenwürde verstösst, kann nicht bestritten werden. Zudem wird die Technik der Zellkerntransplantation von Artikel 24novies Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung erfasst. Ein ausdrückliches Klonierungsverbot auf Verfassungsstufe ist deswegen nicht erforderlich.</p><p>4. Ein Verbot des Klonens von Menschen wird zurzeit im Rahmen der Konvention des Europarates zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung der Biologie und Medizin (Konvention über Menschenrechte und Biomedizin) vorbereitet. Die schweizerische Delegation hat sich, mit Rücksicht auf den Entwurf zum Fortpflanzungsmedizingesetz (Art. 2 Bst. m in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1), für ein umfassendes Klonierungsverbot eingesetzt. Die Frage kann auch bedeutsam werden vor dem Hintergrund der im Entstehen begriffenen Allgemeinen Erklärung der Unesco zum menschlichen Genom und zu den Menschenrechten.</p><p>5. An beinahe allen in- und ausländischen Universitäten werden im Rahmen der biomedizinischen Ausbildung traditionelle Embryologieexperimente mit Amphibieneiern durchgeführt. Dabei wird der Embryo im Zwei-Zellen-Stadium mechanisch geteilt; aus den beiden Teilen werden zwei identische Individuen herangezüchtet. Solche (bewilligungspflichtige) Tierversuche werden auch in der Schweiz seit vielen Jahren durchgeführt. Das Klonen nach der neuen Methode, mit der in Grossbritannien das Schaf "Dolly" geklont worden ist, hat hingegen in der Schweiz noch keine Forschung ausgelöst. Es sind bisher keine entsprechenden Bewilligungsgesuche zu verzeichnen. Gemäss Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe h der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 gelten solche Experimente schon bisher als bewilligungspflichtige Tierversuche. Im Rahmen der Arbeiten zur Erfüllung der "Gen-Lex-Motion" wird derzeit abgeklärt, ob darüber hinaus andere Bestimmungen, insbesondere über die Weiterzucht geklonter gentechnisch veränderter Tiere, notwendig sind.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Sind dem Bundesrat die Raelisten-Sekte und deren Tätigkeitsfeld, insbesondere ausgehend vom Genfer Hauptsitz, bekannt? Welches sind ihre hauptsächlichen Aktivitäten in der Schweiz? Wie beurteilt der Bundesrat das Internet-Angebot der Sekte?</p><p>2. Ist der Bundesrat auch der Ansicht, dass das Angebot gegen die in der Bundesverfassung verankerte Menschenwürde verstösst und verboten, allenfalls strafrechtlich verfolgt werden muss? Welche konkreten Schritte bezüglich Internet-Angebot der Raelisten gedenkt der Bundesrat zu unternehmen?</p><p>3. Sollte ein ausdrückliches Klonierungsverbot nicht in unsere Verfassung aufgenommen werden, damit beim Fortschreiten der Technik in anderen Ländern nicht unsere derzeitige Interpretation von Artikel 24novies Absatz 2 der Bundesverfassung in Frage gestellt werden kann?</p><p>4. Unternimmt der Bundesrat dezidierte Schritte, damit in der Konvention des Europarates zur Biomedizin ein Klonierungsverbot des Menschen, inklusive ein Verbot der Klonierungsforschung mit menschlichen Zellen und Embryonen, verankert wird? Welche weiteren Schritte für eine verbindliche internationale Regelung über die Konvention des Europarates hinaus will der Bundesrat unternehmen?</p><p>5. Werden in der Schweiz Klonierungsexperimente an Tieren oder entsprechende Forschung gemacht? Wo werden solche durchgeführt? Wann wird der Bundesrat hierzu eine gesetzliche Regelung vorlegen?</p>
  • Internet-Angebot zum Klonen von Menschen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Über ein Klonierungsverbot des Menschen wird heute weltweit kontrovers diskutiert. So fordert z. B. eine von US-Präsident Clinton eingesetzte Expertengruppe, dass menschliche Embryonen geklont und an ihnen geforscht werden dürfe. Das Einsetzen von solchen geklonten Embryonen will sie vorderhand verbieten, weil die Technik noch nicht ausgereift sei. Weil gesetzliche Schranken dem technischen Fortschritt immer hinterherhinken, scheint nirgends auf der Welt ein eindeutiges Verbot der Klonierung von vollständigen Menschen oder entsprechender Forschung an Embryonen zu existieren.</p><p>Auch in der Schweiz ist das Klonen von Menschen in Artikel 24novies der Bundesverfassung nicht ausdrücklich verboten, wie heute gerne behauptet wird. Allerdings scheint zurzeit die Auffassung zu bestehen, dass ein Klonierungsverbot abgeleitet werden könne aus den in Absatz 2 enthaltenen Geboten zum Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Familie.</p><p>In diesem gesetzesfreien Raum will die von der Raelisten-Bewegung neu gegründete Gesellschaft "Valiant Venture Ltd" die Klonierung von Menschen vorantreiben. In einem ersten Schritt hat die Gesellschaft existierende Forschungslabors unter Vertrag benommen. Über Internet (http://www.clonaid.com) werden nun verschiedene Dienste angeboten. "Clonaid" richtet sich an Eltern, welche ein geklontes Kind von einem Elternteil wünschen, oder auch an homosexuelle Paare. "Insuraclone" andererseits bietet die Entnahme von Zellen und deren sichere Konservierung an, um daraus nach dem Tod des Spenders einen Klon herzustellen.</p><p>Gemäss Internet (http://www.rael.org) ist der internationale Hauptsitz dieser Raelisten-Bewegung in Genf angesiedelt.</p>
    • <p>1. Neureligiöse Organisationen (Sekten) stehen grundsätzlich - d. h. innerhalb der Schranken der Rechtsordnung - unter dem Schutz der Grundrechte, insbesondere der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 49 BV) und der damit verbundenen Kultusfreiheit (Art. 50 BV). Nach den vom Bundesrat genehmigten Weisungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom 9. September 1992 über die Durchführung des Staatsschutzes hat sich die Bundespolizei als präventivpolizeiliche Behörde grundsätzlich nicht mit solchen Organisationen zu befassen. Dementsprechend verfügt die Bundespolizei auch über keine Informationen zum Tätigkeitsfeld der Raelisten-Sekte. Die Probleme z. B. im Zusammenhang mit Gewaltdarstellungen, Pornographie und Rassendiskriminierung zeigen, dass das Internet Missbrauchsmöglichkeiten in sich birgt. Nicht anders verhält es sich in bezug auf Internet-Angebote zum Klonen von Menschen.</p><p>2. Das Klonen von Menschen verstösst nach Auffassung des Bundesrates gegen die Menschenwürde (BBl 1996 III 283; AB 1997 S 678). Der Entwurf eines Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 26. Juni 1996 enthält denn auch ein strafbewehrtes Verbot der künstlichen Erzeugung genetisch identischer Wesen (Art. 2 Bst. m in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1). Nach Inkrafttreten des genannten Erlasses wird die Beurteilung von Internet-Angeboten zum Klonen von Menschen den Strafverfolgungsbehörden obliegen.</p><p>3. Dass das Klonen von Menschen gegen die in Artikel 24novies Absatz 2 der Bundesverfassung verankerte Garantie der Menschenwürde verstösst, kann nicht bestritten werden. Zudem wird die Technik der Zellkerntransplantation von Artikel 24novies Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung erfasst. Ein ausdrückliches Klonierungsverbot auf Verfassungsstufe ist deswegen nicht erforderlich.</p><p>4. Ein Verbot des Klonens von Menschen wird zurzeit im Rahmen der Konvention des Europarates zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung der Biologie und Medizin (Konvention über Menschenrechte und Biomedizin) vorbereitet. Die schweizerische Delegation hat sich, mit Rücksicht auf den Entwurf zum Fortpflanzungsmedizingesetz (Art. 2 Bst. m in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1), für ein umfassendes Klonierungsverbot eingesetzt. Die Frage kann auch bedeutsam werden vor dem Hintergrund der im Entstehen begriffenen Allgemeinen Erklärung der Unesco zum menschlichen Genom und zu den Menschenrechten.</p><p>5. An beinahe allen in- und ausländischen Universitäten werden im Rahmen der biomedizinischen Ausbildung traditionelle Embryologieexperimente mit Amphibieneiern durchgeführt. Dabei wird der Embryo im Zwei-Zellen-Stadium mechanisch geteilt; aus den beiden Teilen werden zwei identische Individuen herangezüchtet. Solche (bewilligungspflichtige) Tierversuche werden auch in der Schweiz seit vielen Jahren durchgeführt. Das Klonen nach der neuen Methode, mit der in Grossbritannien das Schaf "Dolly" geklont worden ist, hat hingegen in der Schweiz noch keine Forschung ausgelöst. Es sind bisher keine entsprechenden Bewilligungsgesuche zu verzeichnen. Gemäss Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe h der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 gelten solche Experimente schon bisher als bewilligungspflichtige Tierversuche. Im Rahmen der Arbeiten zur Erfüllung der "Gen-Lex-Motion" wird derzeit abgeklärt, ob darüber hinaus andere Bestimmungen, insbesondere über die Weiterzucht geklonter gentechnisch veränderter Tiere, notwendig sind.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Sind dem Bundesrat die Raelisten-Sekte und deren Tätigkeitsfeld, insbesondere ausgehend vom Genfer Hauptsitz, bekannt? Welches sind ihre hauptsächlichen Aktivitäten in der Schweiz? Wie beurteilt der Bundesrat das Internet-Angebot der Sekte?</p><p>2. Ist der Bundesrat auch der Ansicht, dass das Angebot gegen die in der Bundesverfassung verankerte Menschenwürde verstösst und verboten, allenfalls strafrechtlich verfolgt werden muss? Welche konkreten Schritte bezüglich Internet-Angebot der Raelisten gedenkt der Bundesrat zu unternehmen?</p><p>3. Sollte ein ausdrückliches Klonierungsverbot nicht in unsere Verfassung aufgenommen werden, damit beim Fortschreiten der Technik in anderen Ländern nicht unsere derzeitige Interpretation von Artikel 24novies Absatz 2 der Bundesverfassung in Frage gestellt werden kann?</p><p>4. Unternimmt der Bundesrat dezidierte Schritte, damit in der Konvention des Europarates zur Biomedizin ein Klonierungsverbot des Menschen, inklusive ein Verbot der Klonierungsforschung mit menschlichen Zellen und Embryonen, verankert wird? Welche weiteren Schritte für eine verbindliche internationale Regelung über die Konvention des Europarates hinaus will der Bundesrat unternehmen?</p><p>5. Werden in der Schweiz Klonierungsexperimente an Tieren oder entsprechende Forschung gemacht? Wo werden solche durchgeführt? Wann wird der Bundesrat hierzu eine gesetzliche Regelung vorlegen?</p>
    • Internet-Angebot zum Klonen von Menschen

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