Beiträge an die Bewirtschafter von Hang- und Steillagen
- ShortId
-
97.3283
- Id
-
19973283
- Updated
-
10.04.2024 09:39
- Language
-
de
- Title
-
Beiträge an die Bewirtschafter von Hang- und Steillagen
- AdditionalIndexing
-
Landwirtschaft in Berggebieten;Bewirtschaftungsbeiträge;Beiträge für extensive Nutzung;Bodenspekulation;Regionalpolitik
- 1
-
- L06K140104040301, Bewirtschaftungsbeiträge
- L06K140104040201, Beiträge für extensive Nutzung
- L04K08020335, Regionalpolitik
- L06K140103020703, Landwirtschaft in Berggebieten
- L04K01020305, Bodenspekulation
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Seit dem 1. Januar 1994 werden Beiträge an die Bewirtschafter von Hang- und Steillagen nur noch für Betriebe ausgerichtet, die mindestens 3 Hektaren Nutzfläche aufweisen. Für Kleinbetriebe in Randregionen entstehen als Folge dieser Regelung unzumutbare Härtefälle und Ungerechtigkeiten.</p><p>Die Topographie in Randregionen bringt es mit sich, dass ein grosser Teil der landwirtschaftlichen Nutzfläche sehr steil ist. Die für die Ermittlung der Hangbeiträge massgebende Fläche stützt sich auf die Messweise bei der Grundbuchvermessung. Die effektiv bewirtschaftete Fläche ist immer grösser als die bei der Grundbuchvermessung ermittelte Fläche. Mit zunehmender Neigung erhöht sich die Abweichung, so dass bei sehr steilem Land die tatsächlich bewirtschaftete Fläche 6 Hektaren betragen kann, obschon die ermittelte Fläche knapp weniger als 3 Hektaren ausmacht, was zur Folge hat, dass der betroffene Bewirtschafter bei der neuen Regelung seit dem 1. Januar 1994 keine Steilhangbeiträge mehr erhält.</p><p>Die Bewirtschaftung der Steillagen ist sehr arbeitsintensiv und muss angemessen entschädigt werden. Dabei soll es nicht davon abhängig sein, ob ein Betrieb eine Gesamtfläche von 2,9 Hektaren oder 3 Hektaren hat. Der Verzicht auf die Bewirtschaftung in steilem Gebiet würde längerfristig den Verlust von viel Kulturland bedeuten und hätte insbesondere betreffend Landschaftsbild gravierende Folgen.</p><p>Die Festsetzung einer Mindestfläche von 3 Hektaren ist unverständlich und nicht nachvollziehbar. Viele Kleinbetriebe werden zwangsläufig im Nebenerwerb bewirtschaftet. Die Schaffung von Betriebsgemeinschaften ist aus topographischen Gründen in der Regel nicht möglich, denn nur in Ausnahmefällen liegen zwei Kleinbetriebe zufällig nebeneinander oder hat ein grösserer Betrieb ein entsprechendes Interesse.</p><p>Die Verweigerung der Hangbeiträge an Betriebe unter 3 Hektaren führt dazu, dass Kleinbetriebe verschwinden. Das ist volkswirtschaftlich und politisch bedauerlich und entspricht nicht den Zielsetzungen der Regionalpolitik.</p><p>Die Massnahme ist sicher nicht administrativ zu begründen, erfolgt doch die Ermittlung der Direktzahlungen heute mit EDV-Unterstützung.</p><p>Auch ein Spareffekt ist durch den Verzicht auf die Ausrichtung von Hangbeiträgen an Betriebe unter 3 Hektaren kaum auszumachen, denn der nicht beitragsberechtigte Kleinbetrieb ist in seiner Existenz bedroht und wird gezwungen, seinen Betrieb aufzugeben und das Land zu verpachten, so dass dann für die entsprechende Nutzfläche dem neuen Bewirtschafter wieder Hangbeiträge ausbezahlt werden.</p>
- <p>Die Auseinandersetzung um die Frage, bei welcher Betriebsgrösse das Recht auf Unterstützung beginnen und wo es enden soll, ist so alt wie das Landwirtschaftsgesetz selbst. Immer wieder wurde eine Ausscheidung der Hobbybetriebe verlangt. Eine klare Abgrenzung ist aber nicht möglich. Vielmehr sind die Übergänge in der Praxis fliessend. Dennoch ist unbestrittenermassen eine Abgrenzung nach unten wie auch nach oben aus sach- und finanzpolitischer Sicht notwendig.</p><p>Der Bundesrat hat die Mindestgrenze für die Beitragsberechtigung mit 3 Hektaren anrechenbarer Nutzfläche bewusst tief angesetzt. Nach dem bäuerlichen Bodenrecht liegt die Grenze für die Unterstellung eines Betriebes höher. Die Bestimmungen für landwirtschaftliche Gewerbe, insbesondere die Übernahme zum Ertragswert, ist nur anwendbar für Landwirtschaftsbetriebe, deren Arbeitsbedarf mindestens der halben Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie (210 Arbeitstage) entspricht.</p><p>Für die Inhaber von Betrieben ohne Spezialbetriebszweige mit weniger als 3 Hektaren Land spielt das Einkommen aus der Landwirtschaft eine untergeordnete Rolle. Sie bedürfen nebst der produktegebundenen Stützung über die Preise keiner zusätzlichen Förderung mit Direktzahlungen. Eine Verschiebung der Grenzen in Richtung Kleinstbetriebe hätte zudem eine unerwünschte Umlagerung der finanziellen Mittel zur Folge.</p><p>Im Zusammenhang mit der Revision der Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft mit erschwerten Produktionsbedingungen im Jahre 1994 hat der Bundesrat die Voraussetzungen für die Berechtigung von Hangbeiträgen mit jenen für die Direktzahlungen nach den Artikeln 31a und 31b des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) harmonisiert. Danach erhalten nur Bewirtschafter, die auf eigene Rechnung und Gefahr einen Betrieb mit mindestens 3 Hektaren Nutzfläche führen, Hangbeiträge, ergänzende Direktzahlungen (Art. 31a LwG) und Ökobeiträge (Art. 31b LwG). Damit hat der Bundesrat der immer wieder postulierten Abgrenzung der Hobbybetriebe Rechnung getragen. Mit dieser Harmonisierung wurde auch eine wesentliche Vereinfachung erreicht. Obwohl die Mittel der Informatik für die Administration der Direktzahlungen ausgeschöpft werden, würde der Einbezug aller Kleinstbetriebe für die mit dem Vollzug beauftragten Kantone zu einem erheblichen Mehraufwand führen.</p><p>In bezug auf die massgebende Fläche ist festzuhalten, dass für den Vollzug der agrarpolitischen Massnahmen wie in den übrigen Bereichen (Grundstückverkäufe, Miete, Pacht) nur die amtliche Vermessung (Grundbuchvermessung) als Grundlage in Frage kommt. Mit anderen Flächenangaben wäre ein einheitlicher Vollzug nicht gewährleistet. Es ist richtig, dass in Hang- und Steillagen die effektiv bewirtschaftete Fläche etwas grösser ist als die gemessene. Die Flächenabweichung ist aber aus praktischer Sicht nicht allzu gross. Sie beträgt beispielsweise bei einer Hangneigung von 18 Prozent lediglich 1,6 Prozent und bei 35 Prozent rund 6 Prozent.</p><p>Die heutige Mindestgrenze gefährdet die Bewirtschaftung von Hang- und Steillagen nicht. Es entsteht deswegen kein Brachlandproblem grösseren Ausmasses. Nicht zuletzt dank der Direktzahlungen ist Pachtland durchwegs gesucht. Allfällig freiwerdende Flächen werden in der Regel von Betrieben, die auf ein Wachstum angewiesen sind, gerne übernommen.</p><p>Der Bundesrat ist sich der Bedeutung der Nebenerwerbslandwirtschaft, insbesondere im Berggebiet, bewusst. Sie hat ihren Platz in der Agrarpolitik. Bei den verschiedensten Massnahmen (Produktionsrechte, Direktzahlungen, Familienzulagen) bestehen Differenzierungen zugunsten der Kleinbetriebe und damit der Nebenerwerbslandwirtschaft. Die Betriebsbeiträge und die Begrenzung der Kostenbeiträge auf 15 Grossvieheinheiten pro Betrieb bewirken, dass die Direktzahlungen pro Flächeneinheit und pro Grossvieheinheit beim Kleinbetrieb wesentlich höher sind als bei grösseren Betrieben.</p><p>Es gilt schliesslich festzuhalten, dass die Herausforderungen im ländlichen Raum nicht allein mit agrarpolitischen Massnahmen zu meistern sind. Hierzu sind auch die Instrumentarien der Regionalpolitik beizuziehen.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, bei der Einführung der "Agrarpolitik 2002" die folgenden Anliegen zu berücksichtigen:</p><p>1. Beiträge an die Bewirtschafter von Hang- und Steillagen sollen unabhängig von der Betriebsgrösse für die effektiv bewirtschafteten Nutzflächen an Steillagen ausbezahlt werden.</p><p>2. Um allfällige spekulative Landwechsel zu verhindern, soll die Auszahlung davon abhängig gemacht werden, dass die betreffende Nutzfläche während der letzten drei Jahre bereits durch den Gesuchsteller bewirtschaftet wurde.</p>
- Beiträge an die Bewirtschafter von Hang- und Steillagen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Seit dem 1. Januar 1994 werden Beiträge an die Bewirtschafter von Hang- und Steillagen nur noch für Betriebe ausgerichtet, die mindestens 3 Hektaren Nutzfläche aufweisen. Für Kleinbetriebe in Randregionen entstehen als Folge dieser Regelung unzumutbare Härtefälle und Ungerechtigkeiten.</p><p>Die Topographie in Randregionen bringt es mit sich, dass ein grosser Teil der landwirtschaftlichen Nutzfläche sehr steil ist. Die für die Ermittlung der Hangbeiträge massgebende Fläche stützt sich auf die Messweise bei der Grundbuchvermessung. Die effektiv bewirtschaftete Fläche ist immer grösser als die bei der Grundbuchvermessung ermittelte Fläche. Mit zunehmender Neigung erhöht sich die Abweichung, so dass bei sehr steilem Land die tatsächlich bewirtschaftete Fläche 6 Hektaren betragen kann, obschon die ermittelte Fläche knapp weniger als 3 Hektaren ausmacht, was zur Folge hat, dass der betroffene Bewirtschafter bei der neuen Regelung seit dem 1. Januar 1994 keine Steilhangbeiträge mehr erhält.</p><p>Die Bewirtschaftung der Steillagen ist sehr arbeitsintensiv und muss angemessen entschädigt werden. Dabei soll es nicht davon abhängig sein, ob ein Betrieb eine Gesamtfläche von 2,9 Hektaren oder 3 Hektaren hat. Der Verzicht auf die Bewirtschaftung in steilem Gebiet würde längerfristig den Verlust von viel Kulturland bedeuten und hätte insbesondere betreffend Landschaftsbild gravierende Folgen.</p><p>Die Festsetzung einer Mindestfläche von 3 Hektaren ist unverständlich und nicht nachvollziehbar. Viele Kleinbetriebe werden zwangsläufig im Nebenerwerb bewirtschaftet. Die Schaffung von Betriebsgemeinschaften ist aus topographischen Gründen in der Regel nicht möglich, denn nur in Ausnahmefällen liegen zwei Kleinbetriebe zufällig nebeneinander oder hat ein grösserer Betrieb ein entsprechendes Interesse.</p><p>Die Verweigerung der Hangbeiträge an Betriebe unter 3 Hektaren führt dazu, dass Kleinbetriebe verschwinden. Das ist volkswirtschaftlich und politisch bedauerlich und entspricht nicht den Zielsetzungen der Regionalpolitik.</p><p>Die Massnahme ist sicher nicht administrativ zu begründen, erfolgt doch die Ermittlung der Direktzahlungen heute mit EDV-Unterstützung.</p><p>Auch ein Spareffekt ist durch den Verzicht auf die Ausrichtung von Hangbeiträgen an Betriebe unter 3 Hektaren kaum auszumachen, denn der nicht beitragsberechtigte Kleinbetrieb ist in seiner Existenz bedroht und wird gezwungen, seinen Betrieb aufzugeben und das Land zu verpachten, so dass dann für die entsprechende Nutzfläche dem neuen Bewirtschafter wieder Hangbeiträge ausbezahlt werden.</p>
- <p>Die Auseinandersetzung um die Frage, bei welcher Betriebsgrösse das Recht auf Unterstützung beginnen und wo es enden soll, ist so alt wie das Landwirtschaftsgesetz selbst. Immer wieder wurde eine Ausscheidung der Hobbybetriebe verlangt. Eine klare Abgrenzung ist aber nicht möglich. Vielmehr sind die Übergänge in der Praxis fliessend. Dennoch ist unbestrittenermassen eine Abgrenzung nach unten wie auch nach oben aus sach- und finanzpolitischer Sicht notwendig.</p><p>Der Bundesrat hat die Mindestgrenze für die Beitragsberechtigung mit 3 Hektaren anrechenbarer Nutzfläche bewusst tief angesetzt. Nach dem bäuerlichen Bodenrecht liegt die Grenze für die Unterstellung eines Betriebes höher. Die Bestimmungen für landwirtschaftliche Gewerbe, insbesondere die Übernahme zum Ertragswert, ist nur anwendbar für Landwirtschaftsbetriebe, deren Arbeitsbedarf mindestens der halben Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie (210 Arbeitstage) entspricht.</p><p>Für die Inhaber von Betrieben ohne Spezialbetriebszweige mit weniger als 3 Hektaren Land spielt das Einkommen aus der Landwirtschaft eine untergeordnete Rolle. Sie bedürfen nebst der produktegebundenen Stützung über die Preise keiner zusätzlichen Förderung mit Direktzahlungen. Eine Verschiebung der Grenzen in Richtung Kleinstbetriebe hätte zudem eine unerwünschte Umlagerung der finanziellen Mittel zur Folge.</p><p>Im Zusammenhang mit der Revision der Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft mit erschwerten Produktionsbedingungen im Jahre 1994 hat der Bundesrat die Voraussetzungen für die Berechtigung von Hangbeiträgen mit jenen für die Direktzahlungen nach den Artikeln 31a und 31b des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) harmonisiert. Danach erhalten nur Bewirtschafter, die auf eigene Rechnung und Gefahr einen Betrieb mit mindestens 3 Hektaren Nutzfläche führen, Hangbeiträge, ergänzende Direktzahlungen (Art. 31a LwG) und Ökobeiträge (Art. 31b LwG). Damit hat der Bundesrat der immer wieder postulierten Abgrenzung der Hobbybetriebe Rechnung getragen. Mit dieser Harmonisierung wurde auch eine wesentliche Vereinfachung erreicht. Obwohl die Mittel der Informatik für die Administration der Direktzahlungen ausgeschöpft werden, würde der Einbezug aller Kleinstbetriebe für die mit dem Vollzug beauftragten Kantone zu einem erheblichen Mehraufwand führen.</p><p>In bezug auf die massgebende Fläche ist festzuhalten, dass für den Vollzug der agrarpolitischen Massnahmen wie in den übrigen Bereichen (Grundstückverkäufe, Miete, Pacht) nur die amtliche Vermessung (Grundbuchvermessung) als Grundlage in Frage kommt. Mit anderen Flächenangaben wäre ein einheitlicher Vollzug nicht gewährleistet. Es ist richtig, dass in Hang- und Steillagen die effektiv bewirtschaftete Fläche etwas grösser ist als die gemessene. Die Flächenabweichung ist aber aus praktischer Sicht nicht allzu gross. Sie beträgt beispielsweise bei einer Hangneigung von 18 Prozent lediglich 1,6 Prozent und bei 35 Prozent rund 6 Prozent.</p><p>Die heutige Mindestgrenze gefährdet die Bewirtschaftung von Hang- und Steillagen nicht. Es entsteht deswegen kein Brachlandproblem grösseren Ausmasses. Nicht zuletzt dank der Direktzahlungen ist Pachtland durchwegs gesucht. Allfällig freiwerdende Flächen werden in der Regel von Betrieben, die auf ein Wachstum angewiesen sind, gerne übernommen.</p><p>Der Bundesrat ist sich der Bedeutung der Nebenerwerbslandwirtschaft, insbesondere im Berggebiet, bewusst. Sie hat ihren Platz in der Agrarpolitik. Bei den verschiedensten Massnahmen (Produktionsrechte, Direktzahlungen, Familienzulagen) bestehen Differenzierungen zugunsten der Kleinbetriebe und damit der Nebenerwerbslandwirtschaft. Die Betriebsbeiträge und die Begrenzung der Kostenbeiträge auf 15 Grossvieheinheiten pro Betrieb bewirken, dass die Direktzahlungen pro Flächeneinheit und pro Grossvieheinheit beim Kleinbetrieb wesentlich höher sind als bei grösseren Betrieben.</p><p>Es gilt schliesslich festzuhalten, dass die Herausforderungen im ländlichen Raum nicht allein mit agrarpolitischen Massnahmen zu meistern sind. Hierzu sind auch die Instrumentarien der Regionalpolitik beizuziehen.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, bei der Einführung der "Agrarpolitik 2002" die folgenden Anliegen zu berücksichtigen:</p><p>1. Beiträge an die Bewirtschafter von Hang- und Steillagen sollen unabhängig von der Betriebsgrösse für die effektiv bewirtschafteten Nutzflächen an Steillagen ausbezahlt werden.</p><p>2. Um allfällige spekulative Landwechsel zu verhindern, soll die Auszahlung davon abhängig gemacht werden, dass die betreffende Nutzfläche während der letzten drei Jahre bereits durch den Gesuchsteller bewirtschaftet wurde.</p>
- Beiträge an die Bewirtschafter von Hang- und Steillagen
Back to List