Versicherer. Veröffentlichung der Kennzahlen der obligatorischen Krankenversicherungen

ShortId
97.3287
Id
19973287
Updated
10.04.2024 14:03
Language
de
Title
Versicherer. Veröffentlichung der Kennzahlen der obligatorischen Krankenversicherungen
AdditionalIndexing
Krankenversicherung;Verhältniszahl
1
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L04K02021805, Verhältniszahl
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 31 KVV sorgt das BSV dafür, dass die Ergebnisse der Erhebungen von Aufsichtsdaten so veröffentlicht werden, dass daraus namentlich Angaben über die Versicherungsform, die Versicherungsleistungen und die Kosten, gesondert nach Alter, Geschlecht und Region sowie nach Kategorien von Leistungserbringern, Betrieben und Pflegeleistungen, ersichtlich sind.</p><p>Dabei kann das BSV je Versicherer folgende Kennzahlen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung veröffentlichen:</p><p>a. Einnahmen und Ausgaben;</p><p>b. Ergebnis je versicherte Person;</p><p>c. Reserven;</p><p>d. Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle;</p><p>e. Krankenpflegekosten;</p><p>f. Risikoausgleich;</p><p>g. Verwaltungskosten;</p><p>h. Versichertenbestand;</p><p>i. Prämien.</p><p>Gemäss Artikel 85 Absatz 1 KVV haben die Versicherer dem BSV jeweils bis zum 30. April des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres die Bilanz, die Betriebsrechnungen und den Geschäftsbericht über das abgeschlossene Geschäftsjahr einzureichen. Der jährliche Bericht der externen Revisionsstelle ist dem BSV gemäss Artikel 85 Absatz 2 KVV bis zum 31. Juli des folgenden Jahres einzureichen.</p><p>Im BSV werden die von den Versicherern gelieferten Zahlen und die entsprechenden Revisionsberichte überprüft; die Daten werden elektronisch erfasst, plausibilisiert und statistisch ausgewertet.</p><p>Die Zahlen über das Geschäftsjahr 1996 werden demzufolge nach Abschluss aller Erfassungs-, Kontroll- und Korrekturarbeiten etwa Ende 1997 veröffentlicht werden können; die Form der Publikation ist noch zu bestimmen.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzuschreiben.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) zu veranlassen, im Sinne von Artikel 31, Absatz 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVV) je Versicherer folgende Kennzahlen der obligatorischen Krankenversicherung möglichst bald zu veröffentlichen:</p><p>a. Einnahmen und Ausgaben;</p><p>b. Ergebnis je versicherte Person;</p><p>c. Reserven;</p><p>d. Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle;</p><p>e. Krankenpflegekosten;</p><p>f. Risikoausgleich;</p><p>g. Verwaltungskosten;</p><p>h. Versichertenbestand;</p><p>i. Prämien.</p>
  • Versicherer. Veröffentlichung der Kennzahlen der obligatorischen Krankenversicherungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 31 KVV sorgt das BSV dafür, dass die Ergebnisse der Erhebungen von Aufsichtsdaten so veröffentlicht werden, dass daraus namentlich Angaben über die Versicherungsform, die Versicherungsleistungen und die Kosten, gesondert nach Alter, Geschlecht und Region sowie nach Kategorien von Leistungserbringern, Betrieben und Pflegeleistungen, ersichtlich sind.</p><p>Dabei kann das BSV je Versicherer folgende Kennzahlen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung veröffentlichen:</p><p>a. Einnahmen und Ausgaben;</p><p>b. Ergebnis je versicherte Person;</p><p>c. Reserven;</p><p>d. Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle;</p><p>e. Krankenpflegekosten;</p><p>f. Risikoausgleich;</p><p>g. Verwaltungskosten;</p><p>h. Versichertenbestand;</p><p>i. Prämien.</p><p>Gemäss Artikel 85 Absatz 1 KVV haben die Versicherer dem BSV jeweils bis zum 30. April des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres die Bilanz, die Betriebsrechnungen und den Geschäftsbericht über das abgeschlossene Geschäftsjahr einzureichen. Der jährliche Bericht der externen Revisionsstelle ist dem BSV gemäss Artikel 85 Absatz 2 KVV bis zum 31. Juli des folgenden Jahres einzureichen.</p><p>Im BSV werden die von den Versicherern gelieferten Zahlen und die entsprechenden Revisionsberichte überprüft; die Daten werden elektronisch erfasst, plausibilisiert und statistisch ausgewertet.</p><p>Die Zahlen über das Geschäftsjahr 1996 werden demzufolge nach Abschluss aller Erfassungs-, Kontroll- und Korrekturarbeiten etwa Ende 1997 veröffentlicht werden können; die Form der Publikation ist noch zu bestimmen.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzuschreiben.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) zu veranlassen, im Sinne von Artikel 31, Absatz 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVV) je Versicherer folgende Kennzahlen der obligatorischen Krankenversicherung möglichst bald zu veröffentlichen:</p><p>a. Einnahmen und Ausgaben;</p><p>b. Ergebnis je versicherte Person;</p><p>c. Reserven;</p><p>d. Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle;</p><p>e. Krankenpflegekosten;</p><p>f. Risikoausgleich;</p><p>g. Verwaltungskosten;</p><p>h. Versichertenbestand;</p><p>i. Prämien.</p>
    • Versicherer. Veröffentlichung der Kennzahlen der obligatorischen Krankenversicherungen

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