Finanzplatz Schweiz. Einrichtung eines wirksamen und glaubwürdigen Suchverfahrens

ShortId
97.3289
Id
19973289
Updated
25.06.2025 02:17
Language
de
Title
Finanzplatz Schweiz. Einrichtung eines wirksamen und glaubwürdigen Suchverfahrens
AdditionalIndexing
Bankenaufsicht;Kapitalflucht;Finanzplatz Schweiz;Bankeinlage;Information Retrieval
1
  • L05K1106011201, Finanzplatz Schweiz
  • L04K11040205, Bankeinlage
  • L04K11040206, Bankenaufsicht
  • L05K1106020106, Kapitalflucht
  • L04K12040205, Information Retrieval
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Glaubwürdigkeit der Schweiz bzw. des Finanzplatzes leidet nicht nur unter der Behandlung der (sogenannt) nachrichtenlosen Vermögen. Die Umfragen der Eidgenössischen Bankenkommission erweisen sich auch als untauglich und wenig glaubwürdig, wenn nach Vermögenswerten eines Diktators vom Schlage eines Mobutu zu suchen ist. Es bleibt unbefriedigend, dass der Bundesrat gezwungen ist, in krassen Fällen direkt gestützt auf die Verfassung Verordnungsrecht zu erlassen.</p><p>Der Bundesrat wird aufgefordert, ein wirksames und glaubwürdiges Suchverfahren nach Vermögenswerten auf dem Finanzplatz Schweiz einzurichten, das bei Bedarf auch dann eingesetzt werden kann, wenn formell noch keine Strafuntersuchung läuft. Dabei können auch die Erfahrungen des Volcker-Komitees ("investigative audit") berücksichtigt werden.</p>
  • <p>Der Bundesrat betrachtet mit Sorge, dass das Ansehen des Finanzplatzes in letzter Zeit in Mitleidenschaft gezogen worden ist. Die Diskussionen um nachrichtenlose Vermögen, das Verhalten der Schweizerischen Nationalbank im Zweiten Weltkrieg sowie Fälle wie Marcos und Mobutu haben zahlreiche kritische Fragen aufgeworfen.</p><p>Gerade diese Vorkommnisse haben aber auch aufgezeigt, dass die Schweiz über ein breites rechtliches Instrumentarium verfügt, das in solchen Situationen eingesetzt werden kann. Mit der Revision des Rechtshilfegesetzes kommt ein gestrafftes, griffigeres Rechtshilfeverfahren zur Anwendung. Daneben steht die zivilrechtliche Verfolgung von Vermögens- und Entschädigungsansprüchen zur Verfügung (z. B. SchKG-Arrest mit Prosequierung im In- und Ausland). Im Rahmen der Bankenaufsicht kann die Eidgenössische Bankenkommission zudem die ihr erforderlich erscheinenden Anweisungen erteilen. Ausnahmsweise kann der Bundesrat auch Verfügungen oder Verordnungen, gestützt auf Artikel 102 Ziffer 8 der Bundesverfassung, erlassen, soweit sie zur Wahrung der aussenpolitischen Interessen erforderlich sind. Solche verfassungsunmittelbare Massnahmen hat der Bundesrat gegenüber Vermögenswerten bisher allerdings nur zur vorsorglichen Sicherstellung in Erwartung eines angekündigten Rechtshilfegesuches ergriffen.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass sich das zur Verfügung stehende rechtliche Instrumentarium auch in Krisenfällen wie Marcos oder Mobutu als zweckmässig erwiesen hat. Der Bundesrat ist jedoch bereit, die verschiedenen Instrumente und deren Einsatz in der Vergangenheit zu analysieren und gegebenenfalls Vorschläge für eine noch optimalere Handhabung und Koordination zu unterbreiten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, ein wirksames und glaubwürdiges Suchverfahren nach Vermögenswerten, welche auf dem Finanzplatz Schweiz deponiert sind, zu entwickeln bzw. entwickeln zu lassen und den eidgenössischen Räten innert nützlicher Frist eine entsprechende Vorlage zu unterbreiten.</p>
  • Finanzplatz Schweiz. Einrichtung eines wirksamen und glaubwürdigen Suchverfahrens
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Glaubwürdigkeit der Schweiz bzw. des Finanzplatzes leidet nicht nur unter der Behandlung der (sogenannt) nachrichtenlosen Vermögen. Die Umfragen der Eidgenössischen Bankenkommission erweisen sich auch als untauglich und wenig glaubwürdig, wenn nach Vermögenswerten eines Diktators vom Schlage eines Mobutu zu suchen ist. Es bleibt unbefriedigend, dass der Bundesrat gezwungen ist, in krassen Fällen direkt gestützt auf die Verfassung Verordnungsrecht zu erlassen.</p><p>Der Bundesrat wird aufgefordert, ein wirksames und glaubwürdiges Suchverfahren nach Vermögenswerten auf dem Finanzplatz Schweiz einzurichten, das bei Bedarf auch dann eingesetzt werden kann, wenn formell noch keine Strafuntersuchung läuft. Dabei können auch die Erfahrungen des Volcker-Komitees ("investigative audit") berücksichtigt werden.</p>
    • <p>Der Bundesrat betrachtet mit Sorge, dass das Ansehen des Finanzplatzes in letzter Zeit in Mitleidenschaft gezogen worden ist. Die Diskussionen um nachrichtenlose Vermögen, das Verhalten der Schweizerischen Nationalbank im Zweiten Weltkrieg sowie Fälle wie Marcos und Mobutu haben zahlreiche kritische Fragen aufgeworfen.</p><p>Gerade diese Vorkommnisse haben aber auch aufgezeigt, dass die Schweiz über ein breites rechtliches Instrumentarium verfügt, das in solchen Situationen eingesetzt werden kann. Mit der Revision des Rechtshilfegesetzes kommt ein gestrafftes, griffigeres Rechtshilfeverfahren zur Anwendung. Daneben steht die zivilrechtliche Verfolgung von Vermögens- und Entschädigungsansprüchen zur Verfügung (z. B. SchKG-Arrest mit Prosequierung im In- und Ausland). Im Rahmen der Bankenaufsicht kann die Eidgenössische Bankenkommission zudem die ihr erforderlich erscheinenden Anweisungen erteilen. Ausnahmsweise kann der Bundesrat auch Verfügungen oder Verordnungen, gestützt auf Artikel 102 Ziffer 8 der Bundesverfassung, erlassen, soweit sie zur Wahrung der aussenpolitischen Interessen erforderlich sind. Solche verfassungsunmittelbare Massnahmen hat der Bundesrat gegenüber Vermögenswerten bisher allerdings nur zur vorsorglichen Sicherstellung in Erwartung eines angekündigten Rechtshilfegesuches ergriffen.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass sich das zur Verfügung stehende rechtliche Instrumentarium auch in Krisenfällen wie Marcos oder Mobutu als zweckmässig erwiesen hat. Der Bundesrat ist jedoch bereit, die verschiedenen Instrumente und deren Einsatz in der Vergangenheit zu analysieren und gegebenenfalls Vorschläge für eine noch optimalere Handhabung und Koordination zu unterbreiten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, ein wirksames und glaubwürdiges Suchverfahren nach Vermögenswerten, welche auf dem Finanzplatz Schweiz deponiert sind, zu entwickeln bzw. entwickeln zu lassen und den eidgenössischen Räten innert nützlicher Frist eine entsprechende Vorlage zu unterbreiten.</p>
    • Finanzplatz Schweiz. Einrichtung eines wirksamen und glaubwürdigen Suchverfahrens

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