Armee 95. Auswirkungen auf militärische Anlagen
- ShortId
-
97.3290
- Id
-
19973290
- Updated
-
10.04.2024 09:24
- Language
-
de
- Title
-
Armee 95. Auswirkungen auf militärische Anlagen
- AdditionalIndexing
-
Flughafen;militärische Anlage;Verkauf;Armeereform;Verkaufspreis
- 1
-
- L04K04020306, Armeereform
- L04K04020105, militärische Anlage
- L05K0701010201, Verkauf
- L04K11050211, Verkaufspreis
- L04K18040101, Flughafen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Benötigt das EMD eine Analge oder ein bestimmtes Grundstück nicht mehr und kann dieses veräussert werden, wird wie folgt vorgegangen: An erster Stelle werden ehemalige Eigentümer berücksichtigt, die enteignet wurden und ein Rückforderungsrecht gemäss Artikel 102 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung geltend machen. Ist dies nicht der Fall, klärt die Koordinationsstelle Bauwesen Zivil in der Eidgenössischen Finanzverwaltung ab, ob bundesseitig dafür ein Bedürfnis besteht. Gelangt das Grundstück zum Verkauf, gilt es, vertraglich gesicherte Rückkaufs- oder Vorkaufsrechte zu berücksichtigen. Bei landwirtschaftlichen Grundstücken sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht anzuwenden. Einschränkend sind hier insbesondere das Vorkaufsrecht des bisherigen Pächters und die Auflage des Verkaufs an Selbstbewirtschafter. Militärisch nicht mehr genutzte Grundstücke werden erst dann veräussert, wenn die notwendigen zivilen Bewilligungen erteilt sind. Vielfach müssen vorher noch die raumplanerischen Voraussetzungen für eine zonenkonforme Nutzung des Grundstücks geschaffen werden. Auch aus diesem Grunde werden von Fall zu Fall der betreffende Kanton und die Standortgemeinden über beabsichtigte Verkäufe durch das EMD orientiert.</p><p>Wo das bäuerliche Bodenrecht keine Anwendung findet oder wo auf das Vorkaufsrecht im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht verzichtet wurde, wird die Bemessung des Landwertes dem Markt überlassen. Die zu verkaufenden Grundstücke werden grundsätzlich öffentlich ausgeschrieben. Ist dies nicht zweckmässig, wie z. B. im Falle von zu kleinen oder nicht handelbaren Parzellen, wird der Verkehrswert des Grundstücks durch eine Schätzungskommission geschätzt.</p><p>Nach der Einstellung des Betriebes von zehn Militärflugplätzen wurde wiederholt die Forderung gestellt, als Abgeltung von Lärm- oder anderen Immissionen die Grundstücke kostenlos abzugeben oder zumindest zu einem reduzierten Preis zu verkaufen. Dafür fehlen nicht nur die gesetzlichen Grundlagen, sondern solche Preisnachlässe würden den Grundsätzen des Finanzhaushaltgesetzes zuwiderlaufen. Dazu kommt, dass die aufgehobenen Militärflugplätze nur während der Wiederholungskurse der darauf stationierten Fliegerformationen in Betrieb waren; auf mehreren Flugplätzen fand nie oder seit einiger Zeit kein lärmintensiver Jet-Flugbetrieb mehr statt. Nachträgliche Zahlungen für vergangene Immissionen würden im krassen Widerspruch zur Tatsache stehen, dass in der Umgebung von nach wie vor das ganze Jahr im Betrieb stehenden Militärflugplätzen keine finanziellen Beiträge ausgerichtet werden könnten.</p><p>Die Liquidation der ausgemusterten militärischen Anlagen wird über zehn Jahre in Anspruch nehmen. Ein grosser Teil der Anlagen und Grundstücke kann erst nach dem Jahre 2000 freigegeben werden. Die künftig zu erwartenden Erträge lassen sich heute nicht beziffern. Die Einnahmen aus Verkäufen von Grundstücken und Bauten des EMD zeigen zudem von Jahr zu Jahr grosse Schwankungen. In der Staatsrechnung sind in den letzten Jahren folgende Einnahmen aus Verkäufen von Grundstücken des EMD ausgewiesen worden:</p><p>- 1991: 10,3 Millionen Franken;</p><p>- 1992: 11,5 Millionen Franken;</p><p>- 1993: 4,1 Millionen Franken;</p><p>- 1994: 3,2 Millionen Franken;</p><p>- 1995: 5,1 Millionen Franken;</p><p>- 1996: 10,3 Millionen Franken.</p><p>2. Gemäss Artikel 38 Absatz 1 des Luftfahrtgesetzes sind, soweit es die militärischen Interessen erlauben, die Militärflugplätze auch für die Benützung durch die Zivilluftfahrt freigegeben. Deshalb stehen verschiedene Militärflugplätze mit Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt der zivilen Aviatik offen, darunter auch acht der inzwischen im militärischen Flugbetrieb eingestellten Flugplätze. Nach Artikel 4 der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt erfolgt die Anhörung der interessierten Gemeinden und der übrigen Betroffenen zu Bewilligungsgesuchen durch die Kantone. Eine Volksabstimmung oder -befragung ist im Bewilligungsverfahren nicht vorgesehen.</p><p>3. Anhang 14 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung macht die Erteilung der Bau- und der Betriebsbewilligung für zivile Flugfelder mit mehr als 15 000 und Helikopterflugfelder mit mehr als 1000 Flugbewegungen pro Jahr von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abhängig. Bei den übrigen Vorhaben ist gemäss Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt nachzuweisen, dass die Vorschriften über den Schutz der Umwelt eingehalten werden.</p><p>4. Der Sachplan Infrastruktur Luftfahrt (SIL) wird zurzeit erstellt. Er ist nach Artikel 13 des Bundesgesetzes über die Raumplanung das Instrument des Bundes zur umfassenden Planung und Koordination seiner raumwirksamen Tätigkeiten im Bereich der Luftfahrtinfrastruktur. Er wird insbesondere</p><p>- eine räumlich kohärente Luftfahrtinfrastrukturpolitik festlegen;</p><p>- die Koordination mit den übrigen raumwirksamen Tätigkeiten von Bund und Kantonen gewährleisten;</p><p>- die Zusammenarbeit sowohl bundesintern als auch mit den Kantonen und den zuständigen Stellen des benachbarten Auslands sicherstellen.</p><p>Der SIL wird alle dem zivilen Betrieb von Luftfahrzeugen dienenden Infrastrukturanlagen umfassen, insbesondere alle Flugplätze und standortgebundenen Flugsicherungsanlagen. Er umfasst somit auch Militärflugplätze mit Betriebsbewilligung für zivilen Flugbetrieb und ehemalige Militärflugplätze, die weiterhin der Zivilaviatik zur Verfügung stehen.</p><p>5. Anlagen, die weder militärisch noch zivil weiter verwendbar sind, werden - soweit sinnvoll - abgebrochen, oder es wird der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt, sofern sie nicht aus historischen, kulturellen oder ökologischen Gründen für die Nachwelt erhalten werden sollen. Eine Arbeitsgruppe mit Vertretern des EMD und des EDI erstellt zurzeit ein Inventar aller diesbezüglich interessanten Anlagen. Für grössere Objekte wird ein spezifisches Projekt zum Rückbau erstellt, in dem auch die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes einschliesslich möglicher naturschützerischer Aufwertungen berücksichtigt werden müssen. Die dazu erforderlichen Kredite werden in den jährlichen Budgets des EMD eingestellt.</p><p>Losgelöst von der Liquidation nicht mehr genutzter militärischer Anlagen erstellt das EMD für alle Grundstücke den Verdachtsflächenkataster. Dieser wird nach der Fertigstellung sämtliche Standorte und Flächen enthalten, die möglicherweise durch militärische Aktivitäten mit Schadstoffen belastet sind. Er dient dazu, die Altlastensituation zu beurteilen und insbesondere die sanierungspflichtigen Altlasten zu ermitteln. Der Verdachtsflächenkataster EMD wird - mit Ausnahme der klassifizierten Anlagen - öffentlich zugänglich sein.</p><p>Eine Grundlagenstudie, die Auskunft über den Zustand von Anlagen gibt und allfällige Renaturierungskosten ausweisen würde, kann zum heutigen Zeitpunkt noch nicht erstellt werden. Solange der Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt noch nicht vorliegt, kann über den Rückbau von Flugpisten ehemaliger Militärflugplätze nicht entschieden werden.</p><p>6. Die Liquidation nicht mehr genutzter militärischer Anlagen ist - wie in Ziffer 1 erläutert - ein mehrjähriger Prozess, der inzwischen angelaufen ist. Die gesetzlichen Grundlagen dafür sind vorhanden. Der Bundesrat sieht keine Veranlassung, den eidgenössischen Räten hierzu eine Botschaft oder einen Bericht vorzulegen. Die Orientierung der Öffentlichkeit über den Stand der Liquidation wird laufend erfolgen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Armeereform 95 bringt es mit sich, dass zahlreiche Armeebauten, u. a. Flugplätze, Zeughäuser, Magazine, öffentlichen Institutionen (übrigen Departementen des Bundes, der Kantone und Gemeinden) oder interessierten Privatpersonen sowie Firmen zum Erwerb oder zur Nutzung angeboten werden.</p><p>Im Zusammenhang mit der Liquidation stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Nach welchem Konzept erfolgt der Verkauf oder die Verpachtung der Bauten?</p><p>a. Welche Faktoren bestimmen den Verkaufs- bzw. den Pachtpreis?</p><p>b. Erhalten Gemeinden, die jahrelang Immissionen in Kauf nehmen mussten, einen Erlass oder eine Entschädigung in Form einer angemessenen Reduktion des Kaufpreises?</p><p>c. Wird früheren Eigentümern, die enteignet wurden, ein Vorkaufsrecht angeboten?</p><p>d. Welche Erträge sind für die Bundeskasse zu erwarten?</p><p>2. Ist der Bund bereit, sich dafür einzusetzen, dass die Bevölkerung der Regionen, in denen ein Flugplatz zivil genutzt werden sollte, in einer Abstimmung sich dazu äussern kann?</p><p>3. Unterstehen zivil genutzte Flugplätze einer UVP?</p><p>4. Erfolgt die zivile Nutzung im Rahmen eines gesamtschweizerischen Flugplatzkonzeptes?</p><p>5. Ist der Bundesrat bereit, eine Grundlagenstudie über den Zustand der Anlagen und über die Altlasten sowie die Kosten einer allfälligen Renaturierung zu erstellen?</p><p>6. Wird der Bundesrat die hier aufgeworfenen Probleme und Fragen mit aller Transparenz dem Parlament in einer Botschaft oder einem Bericht vorlegen?</p>
- Armee 95. Auswirkungen auf militärische Anlagen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Benötigt das EMD eine Analge oder ein bestimmtes Grundstück nicht mehr und kann dieses veräussert werden, wird wie folgt vorgegangen: An erster Stelle werden ehemalige Eigentümer berücksichtigt, die enteignet wurden und ein Rückforderungsrecht gemäss Artikel 102 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung geltend machen. Ist dies nicht der Fall, klärt die Koordinationsstelle Bauwesen Zivil in der Eidgenössischen Finanzverwaltung ab, ob bundesseitig dafür ein Bedürfnis besteht. Gelangt das Grundstück zum Verkauf, gilt es, vertraglich gesicherte Rückkaufs- oder Vorkaufsrechte zu berücksichtigen. Bei landwirtschaftlichen Grundstücken sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht anzuwenden. Einschränkend sind hier insbesondere das Vorkaufsrecht des bisherigen Pächters und die Auflage des Verkaufs an Selbstbewirtschafter. Militärisch nicht mehr genutzte Grundstücke werden erst dann veräussert, wenn die notwendigen zivilen Bewilligungen erteilt sind. Vielfach müssen vorher noch die raumplanerischen Voraussetzungen für eine zonenkonforme Nutzung des Grundstücks geschaffen werden. Auch aus diesem Grunde werden von Fall zu Fall der betreffende Kanton und die Standortgemeinden über beabsichtigte Verkäufe durch das EMD orientiert.</p><p>Wo das bäuerliche Bodenrecht keine Anwendung findet oder wo auf das Vorkaufsrecht im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht verzichtet wurde, wird die Bemessung des Landwertes dem Markt überlassen. Die zu verkaufenden Grundstücke werden grundsätzlich öffentlich ausgeschrieben. Ist dies nicht zweckmässig, wie z. B. im Falle von zu kleinen oder nicht handelbaren Parzellen, wird der Verkehrswert des Grundstücks durch eine Schätzungskommission geschätzt.</p><p>Nach der Einstellung des Betriebes von zehn Militärflugplätzen wurde wiederholt die Forderung gestellt, als Abgeltung von Lärm- oder anderen Immissionen die Grundstücke kostenlos abzugeben oder zumindest zu einem reduzierten Preis zu verkaufen. Dafür fehlen nicht nur die gesetzlichen Grundlagen, sondern solche Preisnachlässe würden den Grundsätzen des Finanzhaushaltgesetzes zuwiderlaufen. Dazu kommt, dass die aufgehobenen Militärflugplätze nur während der Wiederholungskurse der darauf stationierten Fliegerformationen in Betrieb waren; auf mehreren Flugplätzen fand nie oder seit einiger Zeit kein lärmintensiver Jet-Flugbetrieb mehr statt. Nachträgliche Zahlungen für vergangene Immissionen würden im krassen Widerspruch zur Tatsache stehen, dass in der Umgebung von nach wie vor das ganze Jahr im Betrieb stehenden Militärflugplätzen keine finanziellen Beiträge ausgerichtet werden könnten.</p><p>Die Liquidation der ausgemusterten militärischen Anlagen wird über zehn Jahre in Anspruch nehmen. Ein grosser Teil der Anlagen und Grundstücke kann erst nach dem Jahre 2000 freigegeben werden. Die künftig zu erwartenden Erträge lassen sich heute nicht beziffern. Die Einnahmen aus Verkäufen von Grundstücken und Bauten des EMD zeigen zudem von Jahr zu Jahr grosse Schwankungen. In der Staatsrechnung sind in den letzten Jahren folgende Einnahmen aus Verkäufen von Grundstücken des EMD ausgewiesen worden:</p><p>- 1991: 10,3 Millionen Franken;</p><p>- 1992: 11,5 Millionen Franken;</p><p>- 1993: 4,1 Millionen Franken;</p><p>- 1994: 3,2 Millionen Franken;</p><p>- 1995: 5,1 Millionen Franken;</p><p>- 1996: 10,3 Millionen Franken.</p><p>2. Gemäss Artikel 38 Absatz 1 des Luftfahrtgesetzes sind, soweit es die militärischen Interessen erlauben, die Militärflugplätze auch für die Benützung durch die Zivilluftfahrt freigegeben. Deshalb stehen verschiedene Militärflugplätze mit Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt der zivilen Aviatik offen, darunter auch acht der inzwischen im militärischen Flugbetrieb eingestellten Flugplätze. Nach Artikel 4 der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt erfolgt die Anhörung der interessierten Gemeinden und der übrigen Betroffenen zu Bewilligungsgesuchen durch die Kantone. Eine Volksabstimmung oder -befragung ist im Bewilligungsverfahren nicht vorgesehen.</p><p>3. Anhang 14 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung macht die Erteilung der Bau- und der Betriebsbewilligung für zivile Flugfelder mit mehr als 15 000 und Helikopterflugfelder mit mehr als 1000 Flugbewegungen pro Jahr von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abhängig. Bei den übrigen Vorhaben ist gemäss Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt nachzuweisen, dass die Vorschriften über den Schutz der Umwelt eingehalten werden.</p><p>4. Der Sachplan Infrastruktur Luftfahrt (SIL) wird zurzeit erstellt. Er ist nach Artikel 13 des Bundesgesetzes über die Raumplanung das Instrument des Bundes zur umfassenden Planung und Koordination seiner raumwirksamen Tätigkeiten im Bereich der Luftfahrtinfrastruktur. Er wird insbesondere</p><p>- eine räumlich kohärente Luftfahrtinfrastrukturpolitik festlegen;</p><p>- die Koordination mit den übrigen raumwirksamen Tätigkeiten von Bund und Kantonen gewährleisten;</p><p>- die Zusammenarbeit sowohl bundesintern als auch mit den Kantonen und den zuständigen Stellen des benachbarten Auslands sicherstellen.</p><p>Der SIL wird alle dem zivilen Betrieb von Luftfahrzeugen dienenden Infrastrukturanlagen umfassen, insbesondere alle Flugplätze und standortgebundenen Flugsicherungsanlagen. Er umfasst somit auch Militärflugplätze mit Betriebsbewilligung für zivilen Flugbetrieb und ehemalige Militärflugplätze, die weiterhin der Zivilaviatik zur Verfügung stehen.</p><p>5. Anlagen, die weder militärisch noch zivil weiter verwendbar sind, werden - soweit sinnvoll - abgebrochen, oder es wird der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt, sofern sie nicht aus historischen, kulturellen oder ökologischen Gründen für die Nachwelt erhalten werden sollen. Eine Arbeitsgruppe mit Vertretern des EMD und des EDI erstellt zurzeit ein Inventar aller diesbezüglich interessanten Anlagen. Für grössere Objekte wird ein spezifisches Projekt zum Rückbau erstellt, in dem auch die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes einschliesslich möglicher naturschützerischer Aufwertungen berücksichtigt werden müssen. Die dazu erforderlichen Kredite werden in den jährlichen Budgets des EMD eingestellt.</p><p>Losgelöst von der Liquidation nicht mehr genutzter militärischer Anlagen erstellt das EMD für alle Grundstücke den Verdachtsflächenkataster. Dieser wird nach der Fertigstellung sämtliche Standorte und Flächen enthalten, die möglicherweise durch militärische Aktivitäten mit Schadstoffen belastet sind. Er dient dazu, die Altlastensituation zu beurteilen und insbesondere die sanierungspflichtigen Altlasten zu ermitteln. Der Verdachtsflächenkataster EMD wird - mit Ausnahme der klassifizierten Anlagen - öffentlich zugänglich sein.</p><p>Eine Grundlagenstudie, die Auskunft über den Zustand von Anlagen gibt und allfällige Renaturierungskosten ausweisen würde, kann zum heutigen Zeitpunkt noch nicht erstellt werden. Solange der Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt noch nicht vorliegt, kann über den Rückbau von Flugpisten ehemaliger Militärflugplätze nicht entschieden werden.</p><p>6. Die Liquidation nicht mehr genutzter militärischer Anlagen ist - wie in Ziffer 1 erläutert - ein mehrjähriger Prozess, der inzwischen angelaufen ist. Die gesetzlichen Grundlagen dafür sind vorhanden. Der Bundesrat sieht keine Veranlassung, den eidgenössischen Räten hierzu eine Botschaft oder einen Bericht vorzulegen. Die Orientierung der Öffentlichkeit über den Stand der Liquidation wird laufend erfolgen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Armeereform 95 bringt es mit sich, dass zahlreiche Armeebauten, u. a. Flugplätze, Zeughäuser, Magazine, öffentlichen Institutionen (übrigen Departementen des Bundes, der Kantone und Gemeinden) oder interessierten Privatpersonen sowie Firmen zum Erwerb oder zur Nutzung angeboten werden.</p><p>Im Zusammenhang mit der Liquidation stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Nach welchem Konzept erfolgt der Verkauf oder die Verpachtung der Bauten?</p><p>a. Welche Faktoren bestimmen den Verkaufs- bzw. den Pachtpreis?</p><p>b. Erhalten Gemeinden, die jahrelang Immissionen in Kauf nehmen mussten, einen Erlass oder eine Entschädigung in Form einer angemessenen Reduktion des Kaufpreises?</p><p>c. Wird früheren Eigentümern, die enteignet wurden, ein Vorkaufsrecht angeboten?</p><p>d. Welche Erträge sind für die Bundeskasse zu erwarten?</p><p>2. Ist der Bund bereit, sich dafür einzusetzen, dass die Bevölkerung der Regionen, in denen ein Flugplatz zivil genutzt werden sollte, in einer Abstimmung sich dazu äussern kann?</p><p>3. Unterstehen zivil genutzte Flugplätze einer UVP?</p><p>4. Erfolgt die zivile Nutzung im Rahmen eines gesamtschweizerischen Flugplatzkonzeptes?</p><p>5. Ist der Bundesrat bereit, eine Grundlagenstudie über den Zustand der Anlagen und über die Altlasten sowie die Kosten einer allfälligen Renaturierung zu erstellen?</p><p>6. Wird der Bundesrat die hier aufgeworfenen Probleme und Fragen mit aller Transparenz dem Parlament in einer Botschaft oder einem Bericht vorlegen?</p>
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