Erwerbsersatzordung. Revision

ShortId
97.3293
Id
19973293
Updated
10.04.2024 14:26
Language
de
Title
Erwerbsersatzordung. Revision
AdditionalIndexing
Arbeitslose/r;Wiederholungskurs;Erwerbsersatzordnung;Armeeangehöriger
1
  • L04K01040107, Erwerbsersatzordnung
  • L04K04020303, Armeeangehöriger
  • L06K070202010401, Arbeitslose/r
  • L05K0402030704, Wiederholungskurs
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Armee und mit ihr das Milizsystem stellen eine wichtige Integrationsklammer der Schweiz dar. Zahlreiche Jugendliche ermöglichen durch ihre Bereitschaft, sich militärisch weiterzubilden, den Weiterbestand dieser staatspolitisch unerlässlichen Institution. Aus diesem Grund muss es als stossend bezeichnet werden, wenn junge Menschen für ihre Bereitschaft, Zeit und Energie für eine oftmals undankbare Aufgabe einzusetzen, finanziell schlechter gestellt werden als Mitglieder der Gesellschaft, welche von der Arbeitslosenkasse leben. Dieses Missverhältnis setzt falsche Signale und muss umgehend korrigiert werden.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat bereits im Vorentwurf für eine 6. EO-Revision, welcher im Juni 1995 in die Vernehmlassung gegeben worden ist, festgestellt, dass ein sozialpolitischer Bedarf für eine Verbesserung der Stellung von Personen mit langen Dienstleistungen besteht. Er hat daher Massnahmen vorgeschlagen, welche insbesondere auch Verbesserungen für Personen mit langen Dienstleistungen bringen würden. Vorgeschlagen wurden eine zivilstandsneutrale Vereinheitlichung der Entschädigungsansätze bei 60 Prozent des vordienstlichen Einkommens, die Erhöhung der Ansätze für Rekruten, die Einführung einer Langzeitzulage für lange Dienstleistungen sowie die Einführung einer Erziehungszulage.</p><p>Bereits am 23. September 1996 hat der Bundesrat beschlossen, die drei Vorlagen 6. EO-Revision, 4. IV-Revision und Mutterschaftsversicherung in einen engeren Zusammenhang zu stellen. An seiner Sitzung vom 25. Juni 1997 hat der Bundesrat die Botschaften zur 4. IV-Revision und zur Mutterschaftsversicherung verabschiedet. Gleichzeitig wurde der Entscheid über die 6. EO-Revision angesichts der Wirtschaftslage auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, da eine solche Revision zwar als sozialpolitisch wünschbar, aber nicht als dringlich angesehen wird.</p><p>Im Gegensatz zur 6. EO-Revision betrachtet der Bundesrat die 4. IV-Revision als dringlich. Er hat bereits in seiner Antwort auf die dringliche Einfache Anfrage Föhn (97.1074) dargelegt, weshalb mit der Sanierung der IV nicht weiter zugewartet werden darf.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die heute überfinanzierte EO einen Beitrag an die Sanierung der IV leisten kann, ohne dass dabei die Finanzierung der EO gefährdet wird. Der Stand des Ausgleichsfonds der EO betrug Ende 1996 das Siebeneinhalbfache einer Jahresausgabe, nämlich 4,6 Milliarden Franken. Die gesetzlich vorgeschriebene Reserve beträgt eine halbe Jahresausgabe; dies entspricht rund 310 Millionen Franken. Im ersten Teil der 4. IV-Revision werden daher ein Kapitaltransfer von 2,2 Milliarden Franken und eine befristete Beitragsverlagerung von 0,1 Prozent (1998 bis und mit 2004) von der EO in die IV vorgeschlagen. Diese Massnahmen könnten eine kurzfristige Sanierung der IV ermöglichen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, ohne Verzug eine Teilrevision der Erwerbsersatzordnung (EO) an die Hand zu nehmen, ohne die IV-Revision abzuwarten, um im besonderen arbeitslose Angehörige der Armee, die einen längeren Ausbildungsdienst absolvieren, finanziell mindestens ebensogut zu stellen wie nicht militärdienstleistende Arbeitslose. Nach Möglichkeit sollten die Attraktivität und Wirtschaftsverträglichkeit der militärischen Weiterausbildung finanziell verbessert werden.</p>
  • Erwerbsersatzordung. Revision
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Armee und mit ihr das Milizsystem stellen eine wichtige Integrationsklammer der Schweiz dar. Zahlreiche Jugendliche ermöglichen durch ihre Bereitschaft, sich militärisch weiterzubilden, den Weiterbestand dieser staatspolitisch unerlässlichen Institution. Aus diesem Grund muss es als stossend bezeichnet werden, wenn junge Menschen für ihre Bereitschaft, Zeit und Energie für eine oftmals undankbare Aufgabe einzusetzen, finanziell schlechter gestellt werden als Mitglieder der Gesellschaft, welche von der Arbeitslosenkasse leben. Dieses Missverhältnis setzt falsche Signale und muss umgehend korrigiert werden.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat bereits im Vorentwurf für eine 6. EO-Revision, welcher im Juni 1995 in die Vernehmlassung gegeben worden ist, festgestellt, dass ein sozialpolitischer Bedarf für eine Verbesserung der Stellung von Personen mit langen Dienstleistungen besteht. Er hat daher Massnahmen vorgeschlagen, welche insbesondere auch Verbesserungen für Personen mit langen Dienstleistungen bringen würden. Vorgeschlagen wurden eine zivilstandsneutrale Vereinheitlichung der Entschädigungsansätze bei 60 Prozent des vordienstlichen Einkommens, die Erhöhung der Ansätze für Rekruten, die Einführung einer Langzeitzulage für lange Dienstleistungen sowie die Einführung einer Erziehungszulage.</p><p>Bereits am 23. September 1996 hat der Bundesrat beschlossen, die drei Vorlagen 6. EO-Revision, 4. IV-Revision und Mutterschaftsversicherung in einen engeren Zusammenhang zu stellen. An seiner Sitzung vom 25. Juni 1997 hat der Bundesrat die Botschaften zur 4. IV-Revision und zur Mutterschaftsversicherung verabschiedet. Gleichzeitig wurde der Entscheid über die 6. EO-Revision angesichts der Wirtschaftslage auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, da eine solche Revision zwar als sozialpolitisch wünschbar, aber nicht als dringlich angesehen wird.</p><p>Im Gegensatz zur 6. EO-Revision betrachtet der Bundesrat die 4. IV-Revision als dringlich. Er hat bereits in seiner Antwort auf die dringliche Einfache Anfrage Föhn (97.1074) dargelegt, weshalb mit der Sanierung der IV nicht weiter zugewartet werden darf.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die heute überfinanzierte EO einen Beitrag an die Sanierung der IV leisten kann, ohne dass dabei die Finanzierung der EO gefährdet wird. Der Stand des Ausgleichsfonds der EO betrug Ende 1996 das Siebeneinhalbfache einer Jahresausgabe, nämlich 4,6 Milliarden Franken. Die gesetzlich vorgeschriebene Reserve beträgt eine halbe Jahresausgabe; dies entspricht rund 310 Millionen Franken. Im ersten Teil der 4. IV-Revision werden daher ein Kapitaltransfer von 2,2 Milliarden Franken und eine befristete Beitragsverlagerung von 0,1 Prozent (1998 bis und mit 2004) von der EO in die IV vorgeschlagen. Diese Massnahmen könnten eine kurzfristige Sanierung der IV ermöglichen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, ohne Verzug eine Teilrevision der Erwerbsersatzordnung (EO) an die Hand zu nehmen, ohne die IV-Revision abzuwarten, um im besonderen arbeitslose Angehörige der Armee, die einen längeren Ausbildungsdienst absolvieren, finanziell mindestens ebensogut zu stellen wie nicht militärdienstleistende Arbeitslose. Nach Möglichkeit sollten die Attraktivität und Wirtschaftsverträglichkeit der militärischen Weiterausbildung finanziell verbessert werden.</p>
    • Erwerbsersatzordung. Revision

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