Anrechenbarkeit von Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit. Richtlinien

ShortId
97.3301
Id
19973301
Updated
14.11.2025 06:59
Language
de
Title
Anrechenbarkeit von Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit. Richtlinien
AdditionalIndexing
Hauswirtschaft;Personalbeurteilung;Lohnfestsetzung;Einstellung;Bundespersonal;Beförderung;berufliche Eignung
1
  • L05K0704060202, Hauswirtschaft
  • L05K0702010204, Einstellung
  • L05K0702020106, berufliche Eignung
  • L05K0702010208, Personalbeurteilung
  • L05K0702010304, Lohnfestsetzung
  • L05K0702010202, Beförderung
  • L05K0806010301, Bundespersonal
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Familie müssen Frauen und Männer ihre Aufgaben vorausschauend planen und speditiv organisieren, sie müssen Betreuungsaufgaben von Kindern und eventuell Familienangehörigen sowie wichtige andere Aufgaben unter einen Hut bringen, sich mit anderen absprechen, und sie tragen eine immense Verantwortung. Diese wertvollen Kompetenzen werden beim Wiedereinstieg als Erfahrungsschatz in die Berufsarbeit eingebracht, und in Zukunft sollen sie auch lohnwirksam werden.</p><p>Diese Einsicht hat auch der Bund: Die Verordnung des EFD betreffend Wahlerfordernisse und Beförderungsbedingungen für Ämter der allgemeinen Bundesverwaltung enthält seit der Änderung vom 20. Dezember 1995 in Artikel 138 folgenden neuen Absatz 2:</p><p>"Der Einstieg des Stellenanwärters mit Berufserfahrung richtet sich nach der Einreihung von Beamten, die vergleichbare Ausbildung, Diensterfahrung und Lebenserfahrung sowie vergleichbares Lebensalter haben und nach den Vorschriften der zutreffenden Ämterreihe befördert werden. Als Lebenserfahrung gelten insbesondere Familien-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit sowie soziale Tätigkeiten." So weit, so gut! Doch wie wird dies in der Realität umgesetzt?</p><p>Am 21. Januar 1996, anlässlich des 5. Schweizerischen Frauenkongresses, wurde u. a. folgende Resolution verabschiedet: "Der Transfer von Leistungen und Qualifikationen aus der Familien- und Hausarbeit sowie Freiwilligenarbeit in die Berufsarbeit erfordert Verfahren und Modelle, die eine Erfassung, Bewertung und Einstufung des vorhandenen Qualifikationspotentials im Hinblick auf eine Anrechnung am erwünschten Bildungs- und Arbeitsplatz erlauben."</p><p>Verschiedene Forschungs- und Pilotprojekte (z. B. Forschungsprojekt FHAB, Sonnhalde Worb, oder Projekt der Schuldirektion der Stadt Bern) zeigen konkrete Wege auf, wie diese Lebenserfahrung bei der Anrechnung am Arbeitsplatz berücksichtigt werden kann. Auf Bundesebene scheint diese Anerkennung allerdings - wenn überhaupt - noch undifferenziert und ziemlich willkürlich umgesetzt zu werden. Einerseits stossen die Verantwortlichen zurzeit eben an Grenzen bei der Frage, wie diese Qualifikationen festgestellt bzw. gemessen und bewertet werden können. Andererseits scheinen die Amtsdirektoren wegen des grossen Spardruckes beim Bundespersonal diesen Verordnungsauftrag kaum berücksichtigen zu wollen.</p>
  • <p>1. In der Bundesverwaltung werden in der Regel Anstellungsentscheide mit allen Konsequenzen wie Lohn usw. dezentral in den einzelnen Ämtern oder Departementen gefällt. Eine zentrale Auswertung oder Kontrolle der Umsetzung des Auftrages zur Anrechenbarkeit von Qualifikationen aus Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit sowie aus ausserberuflichen Tätigkeiten ist deshalb kaum möglich. Eine zentrale Kontrolle würde dem Grundsatz der Bundesverwaltung, welcher den dezentralen Stellen Eigenständigkeit und Verantwortung einräumt, widersprechen. Die Entwicklung eines Instrumentes, wie in Punkt 2 beschrieben, welches an alle dezentralen Organisationseinheiten abgegeben werden kann, wird allerdings erwogen. Dabei ist die Vielfalt der Berufe in der allgemeinen Bundesverwaltung ein nicht zu unterschätzender Faktor. Bei der Konzeptualisierung der Richtwerttabelle für die Festsetzung der Anfangslöhne (39.38.1a der Personalvorschriften) wurde die Lebenserfahrung ebenfalls mit berücksichtigt. Dies lässt sich u. a. durch die Ziffern 2.2. (Anfangslohn) Abschnitt 2 und 2.5. (Frauendiskriminierende Auswirkungen) der Richtlinien des Eidgenössischen Finanzdepartementes über die Festsetzung der Anfangslöhne vom 19. Dezember 1996 belegen.</p><p>2. Schon mit den Weisungen vom 18. Dezember 1991 über die Verbesserung der Vertretung und der beruflichen Stellung des weiblichen Personals in der allgemeinen Bundesverwaltung, Ziffer 22 (Stellenausschreibungen) und Ziffer 32 (Wahlen und Beförderungen), hat der Bundesrat die Bundesverwaltung beauftragt, ausserberufliche Qualifikationen anzurechnen. Diesen Auftrag haben verschiedene Bundesämter in ihren Gleichstellungsprogrammen übernommen. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Zunahme des Frauenanteils in der Bundesverwaltung seit 1992, trotz tiefer Personalfluktuation, eine Folge dieser Weisungen ist.</p><p>Durch das Eidgenössische Personalamt (EPA) ist die Bundesverwaltung in angemessener Weise beim Forschungsprojekt FHAB (Das Qualifizierungspotential der Familien- und Hausarbeit und seine Bedeutung für den Beruf), Sonnhalde Worb, vertreten.</p><p>Dieses Forschungsprojekt ist nun abgeschlossen, der Bericht wird für Ende Oktober 1997 erwartet. Ein entsprechendes Umsetzungsprojekt ist angelaufen. Im Anschluss daran wird das EPA, gegebenenfalls zusammen mit dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann, prüfen, ob die entsprechenden Resultate als Instrument für die anvisierten Umsetzungsanalysen zweckmässig sind. Im Falle eines positiven Ergebnisses kann ein konkreter Pilotversuch zeigen, wieweit dieses Instrument auf die Bundesverhältnisse anwendbar ist oder angepasst werden muss.</p><p>3. Im Rahmen der vom EPA angebotenen APW-Kurse (Ausbildung im Personalwesen) wird die Anrechenbarkeit von Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit behandelt. Dieser Ausbildungszyklus richtet sich hauptsächlich an Personalverantwortliche, welche bei der Personalauswahl eine wichtige Rolle spielen.</p><p>4. Der Bundesrat vertraut auf den Umsetzungswillen der dezentralen Stellen hinsichtlich des Auftrages zur Anrechenbarkeit von Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit. Darin wird er durch die bereits erwähnten Gleichstellungsprogramme der verschiedenen Ämter bestärkt. Das in Punkt 2 erwähnte Instrument könnte allen dezentralen Organisationseinheiten zur Verfügung gestellt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche Erfahrungen wurden in der Bundesverwaltung bislang mit der Umsetzung des Auftrages gemacht? Gibt es Auswertungen oder Kontrollen der Ausführung?</p><p>2. Welche Richtlinien bestehen auf Bundesebene zur Ausführung von Artikel 138 Absatz 2 zweiter Satz? Falls es keine gibt, ist der Bundesrat bereit, solche Richtlinien zu schaffen und in verschiedenen Ämtern zumindest Pilotprojekte zu starten?</p><p>3. Gibt es entsprechende Schulungsangebote für Personalverantwortliche?</p><p>4. Wie gedenkt der Bundesrat seiner eigenen Verordnung genügend Nachachtung zu schaffen?</p>
  • Anrechenbarkeit von Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit. Richtlinien
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Familie müssen Frauen und Männer ihre Aufgaben vorausschauend planen und speditiv organisieren, sie müssen Betreuungsaufgaben von Kindern und eventuell Familienangehörigen sowie wichtige andere Aufgaben unter einen Hut bringen, sich mit anderen absprechen, und sie tragen eine immense Verantwortung. Diese wertvollen Kompetenzen werden beim Wiedereinstieg als Erfahrungsschatz in die Berufsarbeit eingebracht, und in Zukunft sollen sie auch lohnwirksam werden.</p><p>Diese Einsicht hat auch der Bund: Die Verordnung des EFD betreffend Wahlerfordernisse und Beförderungsbedingungen für Ämter der allgemeinen Bundesverwaltung enthält seit der Änderung vom 20. Dezember 1995 in Artikel 138 folgenden neuen Absatz 2:</p><p>"Der Einstieg des Stellenanwärters mit Berufserfahrung richtet sich nach der Einreihung von Beamten, die vergleichbare Ausbildung, Diensterfahrung und Lebenserfahrung sowie vergleichbares Lebensalter haben und nach den Vorschriften der zutreffenden Ämterreihe befördert werden. Als Lebenserfahrung gelten insbesondere Familien-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit sowie soziale Tätigkeiten." So weit, so gut! Doch wie wird dies in der Realität umgesetzt?</p><p>Am 21. Januar 1996, anlässlich des 5. Schweizerischen Frauenkongresses, wurde u. a. folgende Resolution verabschiedet: "Der Transfer von Leistungen und Qualifikationen aus der Familien- und Hausarbeit sowie Freiwilligenarbeit in die Berufsarbeit erfordert Verfahren und Modelle, die eine Erfassung, Bewertung und Einstufung des vorhandenen Qualifikationspotentials im Hinblick auf eine Anrechnung am erwünschten Bildungs- und Arbeitsplatz erlauben."</p><p>Verschiedene Forschungs- und Pilotprojekte (z. B. Forschungsprojekt FHAB, Sonnhalde Worb, oder Projekt der Schuldirektion der Stadt Bern) zeigen konkrete Wege auf, wie diese Lebenserfahrung bei der Anrechnung am Arbeitsplatz berücksichtigt werden kann. Auf Bundesebene scheint diese Anerkennung allerdings - wenn überhaupt - noch undifferenziert und ziemlich willkürlich umgesetzt zu werden. Einerseits stossen die Verantwortlichen zurzeit eben an Grenzen bei der Frage, wie diese Qualifikationen festgestellt bzw. gemessen und bewertet werden können. Andererseits scheinen die Amtsdirektoren wegen des grossen Spardruckes beim Bundespersonal diesen Verordnungsauftrag kaum berücksichtigen zu wollen.</p>
    • <p>1. In der Bundesverwaltung werden in der Regel Anstellungsentscheide mit allen Konsequenzen wie Lohn usw. dezentral in den einzelnen Ämtern oder Departementen gefällt. Eine zentrale Auswertung oder Kontrolle der Umsetzung des Auftrages zur Anrechenbarkeit von Qualifikationen aus Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit sowie aus ausserberuflichen Tätigkeiten ist deshalb kaum möglich. Eine zentrale Kontrolle würde dem Grundsatz der Bundesverwaltung, welcher den dezentralen Stellen Eigenständigkeit und Verantwortung einräumt, widersprechen. Die Entwicklung eines Instrumentes, wie in Punkt 2 beschrieben, welches an alle dezentralen Organisationseinheiten abgegeben werden kann, wird allerdings erwogen. Dabei ist die Vielfalt der Berufe in der allgemeinen Bundesverwaltung ein nicht zu unterschätzender Faktor. Bei der Konzeptualisierung der Richtwerttabelle für die Festsetzung der Anfangslöhne (39.38.1a der Personalvorschriften) wurde die Lebenserfahrung ebenfalls mit berücksichtigt. Dies lässt sich u. a. durch die Ziffern 2.2. (Anfangslohn) Abschnitt 2 und 2.5. (Frauendiskriminierende Auswirkungen) der Richtlinien des Eidgenössischen Finanzdepartementes über die Festsetzung der Anfangslöhne vom 19. Dezember 1996 belegen.</p><p>2. Schon mit den Weisungen vom 18. Dezember 1991 über die Verbesserung der Vertretung und der beruflichen Stellung des weiblichen Personals in der allgemeinen Bundesverwaltung, Ziffer 22 (Stellenausschreibungen) und Ziffer 32 (Wahlen und Beförderungen), hat der Bundesrat die Bundesverwaltung beauftragt, ausserberufliche Qualifikationen anzurechnen. Diesen Auftrag haben verschiedene Bundesämter in ihren Gleichstellungsprogrammen übernommen. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Zunahme des Frauenanteils in der Bundesverwaltung seit 1992, trotz tiefer Personalfluktuation, eine Folge dieser Weisungen ist.</p><p>Durch das Eidgenössische Personalamt (EPA) ist die Bundesverwaltung in angemessener Weise beim Forschungsprojekt FHAB (Das Qualifizierungspotential der Familien- und Hausarbeit und seine Bedeutung für den Beruf), Sonnhalde Worb, vertreten.</p><p>Dieses Forschungsprojekt ist nun abgeschlossen, der Bericht wird für Ende Oktober 1997 erwartet. Ein entsprechendes Umsetzungsprojekt ist angelaufen. Im Anschluss daran wird das EPA, gegebenenfalls zusammen mit dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann, prüfen, ob die entsprechenden Resultate als Instrument für die anvisierten Umsetzungsanalysen zweckmässig sind. Im Falle eines positiven Ergebnisses kann ein konkreter Pilotversuch zeigen, wieweit dieses Instrument auf die Bundesverhältnisse anwendbar ist oder angepasst werden muss.</p><p>3. Im Rahmen der vom EPA angebotenen APW-Kurse (Ausbildung im Personalwesen) wird die Anrechenbarkeit von Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit behandelt. Dieser Ausbildungszyklus richtet sich hauptsächlich an Personalverantwortliche, welche bei der Personalauswahl eine wichtige Rolle spielen.</p><p>4. Der Bundesrat vertraut auf den Umsetzungswillen der dezentralen Stellen hinsichtlich des Auftrages zur Anrechenbarkeit von Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit. Darin wird er durch die bereits erwähnten Gleichstellungsprogramme der verschiedenen Ämter bestärkt. Das in Punkt 2 erwähnte Instrument könnte allen dezentralen Organisationseinheiten zur Verfügung gestellt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche Erfahrungen wurden in der Bundesverwaltung bislang mit der Umsetzung des Auftrages gemacht? Gibt es Auswertungen oder Kontrollen der Ausführung?</p><p>2. Welche Richtlinien bestehen auf Bundesebene zur Ausführung von Artikel 138 Absatz 2 zweiter Satz? Falls es keine gibt, ist der Bundesrat bereit, solche Richtlinien zu schaffen und in verschiedenen Ämtern zumindest Pilotprojekte zu starten?</p><p>3. Gibt es entsprechende Schulungsangebote für Personalverantwortliche?</p><p>4. Wie gedenkt der Bundesrat seiner eigenen Verordnung genügend Nachachtung zu schaffen?</p>
    • Anrechenbarkeit von Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit. Richtlinien

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