Schwarzarbeit. Massnahmen der Steuerbehörden
- ShortId
-
97.3303
- Id
-
19973303
- Updated
-
10.04.2024 14:22
- Language
-
de
- Title
-
Schwarzarbeit. Massnahmen der Steuerbehörden
- AdditionalIndexing
-
Schwarzarbeit;Eidgenössische Steuerverwaltung;seco;Steuerhinterziehung;Steueraufsicht
- 1
-
- L05K0702030211, Schwarzarbeit
- L04K11070604, Steuerhinterziehung
- L04K08040507, Eidgenössische Steuerverwaltung
- L04K11070306, Steueraufsicht
- L04K08040607, seco
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Problem der Schwarzarbeit wirft in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht, aber auch unter dem Gesichtspunkt der Auswirkungen auf die Finanzen der Gemeinwesen zusehends mehr Fragen auf. Die Situation ist unhaltbar, und zwar umso mehr, als wir uns in einer Zeit befinden, in der die Gemeinwesen in einer wirtschaftlichen Krise und in Finanzschwierigkeiten stecken. Man spricht offen von Milliarden, die der Besteuerung vorenthalten werden und dadurch auch für Sozialversicherungsabzüge ausser Betracht fallen. Der finanzielle Schaden, der sich daraus ergibt, ist offensichtlich. Die Medien berichten häufig, dass die Vertreter der Bundesstellen, die mit der Kontrolle der betreffenden Tätigkeiten betraut sind - insbesondere das BIGA -, sich ausserstande erklären, diesem Phänomen und seinen Auswirkungen zu begegnen.</p><p>Massnahmen und Interventionen zur Einschränkung und Verfolgung der Schwarzarbeit drängen sich also unter verschiedenen Gesichtspunkten auf.</p><p>So kann man sich zum Beispiel fragen, ob es nicht angebracht und nötig sei, alle betroffenen Sektoren der eidgenössischen Verwaltung, insbesondere die Eidgenössische Steuerverwaltung, zu beauftragen, sich an der Überprüfung solcher Tätigkeiten zu beteiligen und diese zu denunzieren. Die kantonalen Verwaltungen sind nämlich im Rahmen der Ermittlung der Steuerfaktoren - Aufgabe, welche die Kantone nach dem Gesetz auch für die direkte Bundessteuer wahrnehmen - in der Lage, festzustellen, ob innerhalb einer einkommensrelevanten Tätigkeit die Voraussetzungen für nicht verbuchte steuerbare Leistungen gegeben sind.</p><p>Es ist übrigens daran zu erinnern, dass schwarz geleistete, nicht ausgewiesene Zahlungen alle üblichen Parameter verändern, die es unter normalen Umständen der Steuerverwaltung ermöglichen, die in der Steuererklärung gemachten Angaben auf ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen.</p><p>Die Steuerbehörde befindet sich also in idealer Position, um festzustellen, ob es Elemente gibt, die auf schwarz geleistete Lohnzahlungen hinweisen. Da das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer die Steuerbehörde dazu verpflichtet, der zuständigen Behörde über festgestellte strafrechtliche Tatbestände die notwendigen Informationen zu liefern (Art. 110 Abs. 2: "Eine Auskunft ist zulässig, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht gegeben ist"), sollte geprüft werden, ob man die Steuerbehörde - über Bestimmungen in Vollzugsverordnungen oder nötigenfalls über eine Gesetzesänderung - nicht dazu drängen könnte, die gesammelten Hinweise oder Daten der Aufsichtsbehörde (BIGA) zuzuleiten.</p>
- <p>Das Thema "Schwarzarbeit" beschäftigt den Bundesrat schon seit geraumer Zeit. Die illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte und das Vorenthalten von Steuern und Sozialversicherungsabgaben sind zwei von mehreren Erscheinungsformen der Tätigkeit in der Schattenwirtschaft. </p><p></p><p>1. - Nach Ansicht des Interpellanten haben die Steuerbehörden, insbesondere die Eidgenössische Steuerverwaltung, die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Kontrollen der Schwarzarbeit auf die Spur zu kommen. Generell ist jedoch festzuhalten, dass die ausserhalb der Buchhaltung abgewickelten Geschäfte von den Steuerbehörden nur dann entdeckt werden, wenn ihnen auf anderen Wegen Hinweise auf solche Ge-schäfte zukommen. Dies gilt auch in den Fällen der illegalen Beschäftigung aus-ländischer Arbeitskräfte. Es gilt nämlich zu bedenken, dass solche Arbeitskräfte, wenn sie eben schwarz angestellt sind, von den Arbeitgebern i.d.R. auch aus "schwarzen", d.h. unversteuerten Mitteln bezahlt werden. Solche Lohnzahlungen erscheinen damit nicht in den Büchern des Arbeitgebers und es werden auch keine Belege erstellt. Das Schwarzgeld des Arbeitgebers bleibt so im schwarzen Geld-kreislauf. Mindestens in diesen sicher häufigsten Fällen der Schwarzarbeit dürften sich die Kontrollen der Steuerbehörden als wirkungslos erweisen. </p><p></p><p>2. - Nach Artikel 110 Absatz 1 DBG sind alle mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Vollzug des DBG obliegt hauptsächlich den kantonalen Steuerbehörden, denn die Kantone veranlagen und beziehen die direkte Bundessteuer unter Aufsicht des Bundes. Die Aufsicht des Bundes wird vom EFD ausgeübt, wobei die unmittelbare Aufsicht der ESTV obliegt (Art. 102 Abs. 1 und 103 DBG). Artikel 110 Absatz 2 DBG sieht vor, dass die Steuer-behörden Auskunft erteilen dürfen, soweit dafür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht gegeben ist. Für die vom Interpellanten vorgeschlagene Weitergabe von Daten der kantonalen und eidgenössischen Steuerbehörden an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) bedürfte es somit einer gesetzlichen Grundlage. Diese könnte z.B. ins Arbeitsgesetz (ArG) aufgenommen werden, da das BIGA mit dem Vollzug dieses Gesetzes befasst ist. Es ist jedoch nochmals zu be-tonen, dass nur dann Daten weitergegeben werden können, wenn und insoweit die Kontrollen der Steuerbehörden überhaupt Erkenntnisse betreffend die Schwarzarbeit bringen.</p><p></p><p>Wie der Bundesrat schon in seinen Stellungnahmen zu den Motionen Imhof und Eymann vom 9. Oktober 1997 ausgeführt hat, will das BIGA einen Bericht über mög-liche Missbräuche von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite im Bereich der Arbeits-losenversicherung erstellen lassen; Ergebnisse stehen noch aus. Das BIGA will in der Folge in Zusammenarbeit mit anderen betroffenen Ämtern (so aus dem EFD, dem EDI und dem EJPD) eine umfassendere Studie zum Thema "Schwarzarbeit" verfassen, welche konkrete Handlungsspielräume aufzeigen soll. Im Rahmen dieser Studie wird Gelegenheit bestehen, auch auf die Kontrollmöglichkeiten der Steuerbe-hörden zur Feststellung von Schwarzarbeit näher einzutreten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Dass die Schwarzarbeit ein grosses Problem darstellt, ist bekannt; ebenso bekannt sind die wirtschaftlichen Folgen sowie die Auswirkungen auf die Steuereinnahmen der Gemeinwesen. Man spricht von Milliarden, die der Besteuerung vorenthalten werden und dadurch auch für Sozialversicherungsabzüge ausser Betracht fallen. Die Medien berichten, dass sich die Bundesstellen, die mit der Kontrolle der betreffenden Tätigkeiten betraut sind - insbesondere das Biga -, ausserstande erklären, diesem Phänomen zu begegnen.</p><p>Die Unterzeichneten fragen den Bundesrat:</p><p>1. Wäre es nicht möglich, die verschiedenen Sektoren der Verwaltung, insbesondere die Eidgenössische Steuerverwaltung, zur Mitwirkung an den Abklärungen darüber anzuhalten, ob Firmen gegen Bezahlung Leistungen erbringen, die in der Buchhaltung nicht erscheinen - also schwarz abgewickelt werden?</p><p>2. Will er nicht in Anwendung von Artikel 110 Absatz 2 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) die zuständige eidgenössische Steuerbehörde über Bestimmungen auf Verordnungsebene oder nötigenfalls über eine Gesetzesänderung anweisen, allenfalls gesammelte Daten an die Aufsichtsbehörden (Biga) weiterzugeben?</p>
- Schwarzarbeit. Massnahmen der Steuerbehörden
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Problem der Schwarzarbeit wirft in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht, aber auch unter dem Gesichtspunkt der Auswirkungen auf die Finanzen der Gemeinwesen zusehends mehr Fragen auf. Die Situation ist unhaltbar, und zwar umso mehr, als wir uns in einer Zeit befinden, in der die Gemeinwesen in einer wirtschaftlichen Krise und in Finanzschwierigkeiten stecken. Man spricht offen von Milliarden, die der Besteuerung vorenthalten werden und dadurch auch für Sozialversicherungsabzüge ausser Betracht fallen. Der finanzielle Schaden, der sich daraus ergibt, ist offensichtlich. Die Medien berichten häufig, dass die Vertreter der Bundesstellen, die mit der Kontrolle der betreffenden Tätigkeiten betraut sind - insbesondere das BIGA -, sich ausserstande erklären, diesem Phänomen und seinen Auswirkungen zu begegnen.</p><p>Massnahmen und Interventionen zur Einschränkung und Verfolgung der Schwarzarbeit drängen sich also unter verschiedenen Gesichtspunkten auf.</p><p>So kann man sich zum Beispiel fragen, ob es nicht angebracht und nötig sei, alle betroffenen Sektoren der eidgenössischen Verwaltung, insbesondere die Eidgenössische Steuerverwaltung, zu beauftragen, sich an der Überprüfung solcher Tätigkeiten zu beteiligen und diese zu denunzieren. Die kantonalen Verwaltungen sind nämlich im Rahmen der Ermittlung der Steuerfaktoren - Aufgabe, welche die Kantone nach dem Gesetz auch für die direkte Bundessteuer wahrnehmen - in der Lage, festzustellen, ob innerhalb einer einkommensrelevanten Tätigkeit die Voraussetzungen für nicht verbuchte steuerbare Leistungen gegeben sind.</p><p>Es ist übrigens daran zu erinnern, dass schwarz geleistete, nicht ausgewiesene Zahlungen alle üblichen Parameter verändern, die es unter normalen Umständen der Steuerverwaltung ermöglichen, die in der Steuererklärung gemachten Angaben auf ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen.</p><p>Die Steuerbehörde befindet sich also in idealer Position, um festzustellen, ob es Elemente gibt, die auf schwarz geleistete Lohnzahlungen hinweisen. Da das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer die Steuerbehörde dazu verpflichtet, der zuständigen Behörde über festgestellte strafrechtliche Tatbestände die notwendigen Informationen zu liefern (Art. 110 Abs. 2: "Eine Auskunft ist zulässig, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht gegeben ist"), sollte geprüft werden, ob man die Steuerbehörde - über Bestimmungen in Vollzugsverordnungen oder nötigenfalls über eine Gesetzesänderung - nicht dazu drängen könnte, die gesammelten Hinweise oder Daten der Aufsichtsbehörde (BIGA) zuzuleiten.</p>
- <p>Das Thema "Schwarzarbeit" beschäftigt den Bundesrat schon seit geraumer Zeit. Die illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte und das Vorenthalten von Steuern und Sozialversicherungsabgaben sind zwei von mehreren Erscheinungsformen der Tätigkeit in der Schattenwirtschaft. </p><p></p><p>1. - Nach Ansicht des Interpellanten haben die Steuerbehörden, insbesondere die Eidgenössische Steuerverwaltung, die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Kontrollen der Schwarzarbeit auf die Spur zu kommen. Generell ist jedoch festzuhalten, dass die ausserhalb der Buchhaltung abgewickelten Geschäfte von den Steuerbehörden nur dann entdeckt werden, wenn ihnen auf anderen Wegen Hinweise auf solche Ge-schäfte zukommen. Dies gilt auch in den Fällen der illegalen Beschäftigung aus-ländischer Arbeitskräfte. Es gilt nämlich zu bedenken, dass solche Arbeitskräfte, wenn sie eben schwarz angestellt sind, von den Arbeitgebern i.d.R. auch aus "schwarzen", d.h. unversteuerten Mitteln bezahlt werden. Solche Lohnzahlungen erscheinen damit nicht in den Büchern des Arbeitgebers und es werden auch keine Belege erstellt. Das Schwarzgeld des Arbeitgebers bleibt so im schwarzen Geld-kreislauf. Mindestens in diesen sicher häufigsten Fällen der Schwarzarbeit dürften sich die Kontrollen der Steuerbehörden als wirkungslos erweisen. </p><p></p><p>2. - Nach Artikel 110 Absatz 1 DBG sind alle mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Vollzug des DBG obliegt hauptsächlich den kantonalen Steuerbehörden, denn die Kantone veranlagen und beziehen die direkte Bundessteuer unter Aufsicht des Bundes. Die Aufsicht des Bundes wird vom EFD ausgeübt, wobei die unmittelbare Aufsicht der ESTV obliegt (Art. 102 Abs. 1 und 103 DBG). Artikel 110 Absatz 2 DBG sieht vor, dass die Steuer-behörden Auskunft erteilen dürfen, soweit dafür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht gegeben ist. Für die vom Interpellanten vorgeschlagene Weitergabe von Daten der kantonalen und eidgenössischen Steuerbehörden an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) bedürfte es somit einer gesetzlichen Grundlage. Diese könnte z.B. ins Arbeitsgesetz (ArG) aufgenommen werden, da das BIGA mit dem Vollzug dieses Gesetzes befasst ist. Es ist jedoch nochmals zu be-tonen, dass nur dann Daten weitergegeben werden können, wenn und insoweit die Kontrollen der Steuerbehörden überhaupt Erkenntnisse betreffend die Schwarzarbeit bringen.</p><p></p><p>Wie der Bundesrat schon in seinen Stellungnahmen zu den Motionen Imhof und Eymann vom 9. Oktober 1997 ausgeführt hat, will das BIGA einen Bericht über mög-liche Missbräuche von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite im Bereich der Arbeits-losenversicherung erstellen lassen; Ergebnisse stehen noch aus. Das BIGA will in der Folge in Zusammenarbeit mit anderen betroffenen Ämtern (so aus dem EFD, dem EDI und dem EJPD) eine umfassendere Studie zum Thema "Schwarzarbeit" verfassen, welche konkrete Handlungsspielräume aufzeigen soll. Im Rahmen dieser Studie wird Gelegenheit bestehen, auch auf die Kontrollmöglichkeiten der Steuerbe-hörden zur Feststellung von Schwarzarbeit näher einzutreten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Dass die Schwarzarbeit ein grosses Problem darstellt, ist bekannt; ebenso bekannt sind die wirtschaftlichen Folgen sowie die Auswirkungen auf die Steuereinnahmen der Gemeinwesen. Man spricht von Milliarden, die der Besteuerung vorenthalten werden und dadurch auch für Sozialversicherungsabzüge ausser Betracht fallen. Die Medien berichten, dass sich die Bundesstellen, die mit der Kontrolle der betreffenden Tätigkeiten betraut sind - insbesondere das Biga -, ausserstande erklären, diesem Phänomen zu begegnen.</p><p>Die Unterzeichneten fragen den Bundesrat:</p><p>1. Wäre es nicht möglich, die verschiedenen Sektoren der Verwaltung, insbesondere die Eidgenössische Steuerverwaltung, zur Mitwirkung an den Abklärungen darüber anzuhalten, ob Firmen gegen Bezahlung Leistungen erbringen, die in der Buchhaltung nicht erscheinen - also schwarz abgewickelt werden?</p><p>2. Will er nicht in Anwendung von Artikel 110 Absatz 2 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) die zuständige eidgenössische Steuerbehörde über Bestimmungen auf Verordnungsebene oder nötigenfalls über eine Gesetzesänderung anweisen, allenfalls gesammelte Daten an die Aufsichtsbehörden (Biga) weiterzugeben?</p>
- Schwarzarbeit. Massnahmen der Steuerbehörden
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