Berücksichtigung von Geburtshäusern im KVG
- ShortId
-
97.3304
- Id
-
19973304
- Updated
-
10.04.2024 12:34
- Language
-
de
- Title
-
Berücksichtigung von Geburtshäusern im KVG
- AdditionalIndexing
-
Geburt;Versicherungsleistung;Krankenversicherung;Hebamme
- 1
-
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L06K010703040102, Geburt
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L04K01050403, Hebamme
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Als Mittelweg zwischen der Entbindung zu Hause und der Entbindung in einem Spital erfolgt die Entbindung in einem Geburtshaus im Rahmen einer Behandlung, die auf die Kontinuität der Betreuung und auf die Begleitung während der gesamten Schwangerschaft, der Entbindung und der Nachgeburtsperiode ausgerichtet ist. So kann physischen und psycho-sozialen Erkrankungen besser vorgebeugt werden.</p><p>Derzeit gibt es in der Schweiz etwa zehn Geburtshäuser, die meisten davon in der Deutschschweiz. Seit 1992 sind sie in einer Interessengemeinschaft zusammengefasst und unterhalten Kontakte zu Geburtshäusern in den Nachbarländern mit dem Ziel, einen internationalen Verband zu gründen.</p><p>Die Zahl der Entbindungen in Schweizer Geburtshäusern hat sich in den letzten Jahren mehr als verdoppelt: 1990 waren es 421, 1995 bereits 952. Die Kosten dieser Entbindungen werden jedoch nicht - oder nur teilweise - von den Krankenkassen übernommen. Für den Grossteil müssen daher die Eltern selbst aufkommen, die sich für ein Geburtshaus entscheiden, obwohl die Gesamtkosten einer Entbindung dort geringer sind als in einem Spital.</p><p>Die Tatsache, dass Geburtshäuser nicht zu den Einrichtungen zählen, in denen die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten der Entbindung übernimmt, stellt daher eine Lücke im KVG dar, die aus Gründen sowohl der Gerechtigkeit als auch der Kostenreduktion geschlossen werden muss.</p>
- <p>Zunächst ist festzuhalten, dass das KVG auch die Leistungen bei Mutterschaft umfasst und dass für diese Leistungen die gleichen Regeln gelten wie bei Krankheit. Die Anerkennung eines Geburtshauses als Leistungserbringer ist bereits nach dem geltenden Gesetz möglich:</p><p></p><p>Als Spital kann eine Einrichtung gelten, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dient, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört namentlich der Einbezug in die kantonale Spitalplanung sowie die Aufführung auf der entsprechenden Spitalliste. Es ist durchaus möglich, ein Geburtshaus mit einem entsprechenden Leistungsauftrag auf der Liste aufzuführen, soweit die personellen und infrastrukturellen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Kompetenz hierzu liegt bei den Kantonen. Für die teilstationären Einrichtungen gelten betreffend Zulassung sinngemäss dieselben Bedingungen wie für Spitäler, mit Ausnahme des Einbezuges in die Planung und die Aufführung auf der Liste. Gerade für die Definition der teilstationären Einrichtung wurde den Vertragspartnern zudem Spielraum gelassen. Auch wenn die Motion zu Recht die Förderung von kostengünstigen Entbindungen bezweckt, sieht der Bundesrat keinen Anlass, das Geburtshaus als eine spezielle Kategorie von Leistungserbringern explizit zu nennen. Das Geburtshaus lässt sich unter dem Begriff der Spitäler oder der teilstationären Einrichtung subsumieren.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, die Entbindung in einem Geburtshaus in die Liste der besonderen Leistungen bei Mutterschaft nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) aufzunehmen.</p>
- Berücksichtigung von Geburtshäusern im KVG
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Als Mittelweg zwischen der Entbindung zu Hause und der Entbindung in einem Spital erfolgt die Entbindung in einem Geburtshaus im Rahmen einer Behandlung, die auf die Kontinuität der Betreuung und auf die Begleitung während der gesamten Schwangerschaft, der Entbindung und der Nachgeburtsperiode ausgerichtet ist. So kann physischen und psycho-sozialen Erkrankungen besser vorgebeugt werden.</p><p>Derzeit gibt es in der Schweiz etwa zehn Geburtshäuser, die meisten davon in der Deutschschweiz. Seit 1992 sind sie in einer Interessengemeinschaft zusammengefasst und unterhalten Kontakte zu Geburtshäusern in den Nachbarländern mit dem Ziel, einen internationalen Verband zu gründen.</p><p>Die Zahl der Entbindungen in Schweizer Geburtshäusern hat sich in den letzten Jahren mehr als verdoppelt: 1990 waren es 421, 1995 bereits 952. Die Kosten dieser Entbindungen werden jedoch nicht - oder nur teilweise - von den Krankenkassen übernommen. Für den Grossteil müssen daher die Eltern selbst aufkommen, die sich für ein Geburtshaus entscheiden, obwohl die Gesamtkosten einer Entbindung dort geringer sind als in einem Spital.</p><p>Die Tatsache, dass Geburtshäuser nicht zu den Einrichtungen zählen, in denen die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten der Entbindung übernimmt, stellt daher eine Lücke im KVG dar, die aus Gründen sowohl der Gerechtigkeit als auch der Kostenreduktion geschlossen werden muss.</p>
- <p>Zunächst ist festzuhalten, dass das KVG auch die Leistungen bei Mutterschaft umfasst und dass für diese Leistungen die gleichen Regeln gelten wie bei Krankheit. Die Anerkennung eines Geburtshauses als Leistungserbringer ist bereits nach dem geltenden Gesetz möglich:</p><p></p><p>Als Spital kann eine Einrichtung gelten, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dient, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört namentlich der Einbezug in die kantonale Spitalplanung sowie die Aufführung auf der entsprechenden Spitalliste. Es ist durchaus möglich, ein Geburtshaus mit einem entsprechenden Leistungsauftrag auf der Liste aufzuführen, soweit die personellen und infrastrukturellen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Kompetenz hierzu liegt bei den Kantonen. Für die teilstationären Einrichtungen gelten betreffend Zulassung sinngemäss dieselben Bedingungen wie für Spitäler, mit Ausnahme des Einbezuges in die Planung und die Aufführung auf der Liste. Gerade für die Definition der teilstationären Einrichtung wurde den Vertragspartnern zudem Spielraum gelassen. Auch wenn die Motion zu Recht die Förderung von kostengünstigen Entbindungen bezweckt, sieht der Bundesrat keinen Anlass, das Geburtshaus als eine spezielle Kategorie von Leistungserbringern explizit zu nennen. Das Geburtshaus lässt sich unter dem Begriff der Spitäler oder der teilstationären Einrichtung subsumieren.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, die Entbindung in einem Geburtshaus in die Liste der besonderen Leistungen bei Mutterschaft nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) aufzunehmen.</p>
- Berücksichtigung von Geburtshäusern im KVG
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