Einsparungspotential im Medikamentenbereich

ShortId
97.3309
Id
19973309
Updated
14.11.2025 06:40
Language
de
Title
Einsparungspotential im Medikamentenbereich
AdditionalIndexing
Krankenversicherung;Sparmassnahme;Medikament;Gesetz
1
  • L05K0105030102, Medikament
  • L04K11080108, Sparmassnahme
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Schweiz haben Patienten und verordnende Ärzte die Wahl zwischen 7739 registrierten Arzneimitteln in 9624 Dosierungen und 16 721 Packungsgrössen. Rund 2900 Präparate befinden sich auf der vom BSV geführten "Liste der pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel, die Pflichtleistungen für die Krankenversicherer sind" (Spezialitätenliste). Einige hundert Medikamente würden genügen, um den weitaus grössten Teil der heute bekannten Krankheiten zu behandeln. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) führt eine Liste der essentiellen Medikamente, die etwa 280 Präparate umfasst. Eine Reduktion der Zahl der kassenpflichtigen Arzneimittel wäre damit ohne Qualitätseinbusse möglich.</p><p>Die Spezialitätenliste des BSV führt neben Originalpräparaten, soweit vorhanden, auch die um mindestens 25 Prozent günstigeren Generika auf. Zudem findet sich seit 1991 im Anhang zur Spezialitätenliste eine Generikaliste. Trotzdem werden Generika von Ärztinnen und Ärzten nur zu einem verschwindend kleinen Anteil von 2 bis 5 Prozent verordnet. Apotheker sind wiederum dazu verpflichtet, genau die Marken abzugeben, die auf der Verordnung aufgeführt sind.</p><p>Die WHO empfiehlt, im Sinne einer transparenten und problembezogenen Verordnungspraxis statt der Markennamen von Arzneimitteln jeweils die international gebräuchlichen Namen der Wirkstoffe (International non-propriety name INN) zu verwenden. Die Apotheker sowie die Spitäler können so verpflichtet werden, das günstigste Präparat abzugeben, das den in der Verordnung angegebenen Angaben entspricht.</p>
  • <p>In seiner Botschaft vom 6. November 1991 über die Revision der Krankenversicherung hat der Bundesrat vorgeschlagen, bezüglich Arzneimittel grundsätzlich an der geltenden Ordnung festzuhalten (vgl. Erläuterungen zu Art. 44 Entwurf). Bei der Beratung des heutigen Artikels 52 KVG hat der Gesetzgeber den bundesrätlichen Entwurf mit geringfügigen Änderungen übernommen. Abgesehen vom neu eingefügten Absatz 2 beschloss er einzig, dass die Spezialitätenliste auch die mit den Originalpräparaten austauschbaren, jedoch kostengünstigeren Generika zu enthalten habe (Abs. 1 Bst. b). Grundsätzlich erachtet der Bundesrat eine Lösung im Sinne des Vorstosses als prüfenswert. Wie er aber schon bei anderen Gelegenheiten festgehalten hat, ist er der Meinung, dass das neue Krankenversicherungsgesetz nicht schon kurz nach dem Inkrafttreten ohne Not geändert werden sollte. Die mit der Motion vorgeschlagene Änderung ist - auch angesichts der nun wirksam werdenden Preissenkungen auf SL-Präparaten - nicht derart dringend, dass sie sofort und isoliert angegangen werden müsste. Gegen eine sofortige und isolierte Änderung der Bestimmungen über die Spezialitätenliste spricht auch die Aktivität der Wettbewerbskommission im Arzneimittelmarkt und der künftige Handlungsbedarf bei den staatlichen Regeln:</p><p>Die Wettbewerbsbehörde befasst sich zurzeit mit der kartellrechtlichen Beurteilung der privaten Marktordnung im Arzneimittelbereich. Insbesondere die preisrelevanten Abreden lassen sich mit Artikel 5 Absatz 3 des Kartellgesetzes nicht mehr ohne weiteres vereinbaren. Sollten diese Abreden von der Wettbewerbskommission aufgehoben werden, stellt sich die Frage, ob der Bundesrat die Marktordnung aus Gründen des öffentlichen Interesses für eine beschränkte Zeit aufrechterhalten soll (vgl. Art. 8 KG). Eine dauernde Beibehaltung einer solchen Marktordnung müsste durch Gesetz geregelt werden und könnte auch Aspekte der Versicherungsdeckung umfassen.</p><p>Voraussichtlich 1998 wird sich die Wettbewerbsbehörde sodann mit den bundesrechtlichen Regelungen des Arzneimittelbereichs befassen und dem Bundesrat eventuell Empfehlungen für Änderungen im Bereich der Leistungspflicht der Krankenversicherung unterbreiten.</p><p>Der Bundesrat zieht es daher vor, Lösungen im Sinne des Vorstosses in diesem Zeitpunkt und in Kenntnis aller relevanten Faktoren vorzubereiten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Artikel 52 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) ist wie folgt zu ändern:</p><p>Abs. 1 Bst. b (ergänzt)</p><p>Das Bundesamt erstellt eine Liste der pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel mit Preisen (Spezialitätenliste). Diese hat auch die mit den Originalpräparaten austauschbaren Generika sowie jeweils die international gebräuchlichen Wirkstoffnamen (INN) zu enthalten. Sie enthält unentbehrliche Medikamente, die geeignet sind, eine qualitativ hochstehende und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen.</p><p>Abs. 4 (neu)</p><p>Wenn Arzneimittel unter verschiedenen Markennamen, jedoch mit identischen Wirkstoffen und in gleicher galenischer Form, Packungsgrösse und Dosierung erhältlich sind, übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für das jeweils kostengünstige Präparat. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, den Versicherten das kostengünstigste Präparat abzugeben. Ärztliche Verordnungen müssen die international gebräuchlichen Wirkstoffnamen (INN) enthalten.</p>
  • Einsparungspotential im Medikamentenbereich
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Schweiz haben Patienten und verordnende Ärzte die Wahl zwischen 7739 registrierten Arzneimitteln in 9624 Dosierungen und 16 721 Packungsgrössen. Rund 2900 Präparate befinden sich auf der vom BSV geführten "Liste der pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel, die Pflichtleistungen für die Krankenversicherer sind" (Spezialitätenliste). Einige hundert Medikamente würden genügen, um den weitaus grössten Teil der heute bekannten Krankheiten zu behandeln. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) führt eine Liste der essentiellen Medikamente, die etwa 280 Präparate umfasst. Eine Reduktion der Zahl der kassenpflichtigen Arzneimittel wäre damit ohne Qualitätseinbusse möglich.</p><p>Die Spezialitätenliste des BSV führt neben Originalpräparaten, soweit vorhanden, auch die um mindestens 25 Prozent günstigeren Generika auf. Zudem findet sich seit 1991 im Anhang zur Spezialitätenliste eine Generikaliste. Trotzdem werden Generika von Ärztinnen und Ärzten nur zu einem verschwindend kleinen Anteil von 2 bis 5 Prozent verordnet. Apotheker sind wiederum dazu verpflichtet, genau die Marken abzugeben, die auf der Verordnung aufgeführt sind.</p><p>Die WHO empfiehlt, im Sinne einer transparenten und problembezogenen Verordnungspraxis statt der Markennamen von Arzneimitteln jeweils die international gebräuchlichen Namen der Wirkstoffe (International non-propriety name INN) zu verwenden. Die Apotheker sowie die Spitäler können so verpflichtet werden, das günstigste Präparat abzugeben, das den in der Verordnung angegebenen Angaben entspricht.</p>
    • <p>In seiner Botschaft vom 6. November 1991 über die Revision der Krankenversicherung hat der Bundesrat vorgeschlagen, bezüglich Arzneimittel grundsätzlich an der geltenden Ordnung festzuhalten (vgl. Erläuterungen zu Art. 44 Entwurf). Bei der Beratung des heutigen Artikels 52 KVG hat der Gesetzgeber den bundesrätlichen Entwurf mit geringfügigen Änderungen übernommen. Abgesehen vom neu eingefügten Absatz 2 beschloss er einzig, dass die Spezialitätenliste auch die mit den Originalpräparaten austauschbaren, jedoch kostengünstigeren Generika zu enthalten habe (Abs. 1 Bst. b). Grundsätzlich erachtet der Bundesrat eine Lösung im Sinne des Vorstosses als prüfenswert. Wie er aber schon bei anderen Gelegenheiten festgehalten hat, ist er der Meinung, dass das neue Krankenversicherungsgesetz nicht schon kurz nach dem Inkrafttreten ohne Not geändert werden sollte. Die mit der Motion vorgeschlagene Änderung ist - auch angesichts der nun wirksam werdenden Preissenkungen auf SL-Präparaten - nicht derart dringend, dass sie sofort und isoliert angegangen werden müsste. Gegen eine sofortige und isolierte Änderung der Bestimmungen über die Spezialitätenliste spricht auch die Aktivität der Wettbewerbskommission im Arzneimittelmarkt und der künftige Handlungsbedarf bei den staatlichen Regeln:</p><p>Die Wettbewerbsbehörde befasst sich zurzeit mit der kartellrechtlichen Beurteilung der privaten Marktordnung im Arzneimittelbereich. Insbesondere die preisrelevanten Abreden lassen sich mit Artikel 5 Absatz 3 des Kartellgesetzes nicht mehr ohne weiteres vereinbaren. Sollten diese Abreden von der Wettbewerbskommission aufgehoben werden, stellt sich die Frage, ob der Bundesrat die Marktordnung aus Gründen des öffentlichen Interesses für eine beschränkte Zeit aufrechterhalten soll (vgl. Art. 8 KG). Eine dauernde Beibehaltung einer solchen Marktordnung müsste durch Gesetz geregelt werden und könnte auch Aspekte der Versicherungsdeckung umfassen.</p><p>Voraussichtlich 1998 wird sich die Wettbewerbsbehörde sodann mit den bundesrechtlichen Regelungen des Arzneimittelbereichs befassen und dem Bundesrat eventuell Empfehlungen für Änderungen im Bereich der Leistungspflicht der Krankenversicherung unterbreiten.</p><p>Der Bundesrat zieht es daher vor, Lösungen im Sinne des Vorstosses in diesem Zeitpunkt und in Kenntnis aller relevanten Faktoren vorzubereiten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Artikel 52 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) ist wie folgt zu ändern:</p><p>Abs. 1 Bst. b (ergänzt)</p><p>Das Bundesamt erstellt eine Liste der pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel mit Preisen (Spezialitätenliste). Diese hat auch die mit den Originalpräparaten austauschbaren Generika sowie jeweils die international gebräuchlichen Wirkstoffnamen (INN) zu enthalten. Sie enthält unentbehrliche Medikamente, die geeignet sind, eine qualitativ hochstehende und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen.</p><p>Abs. 4 (neu)</p><p>Wenn Arzneimittel unter verschiedenen Markennamen, jedoch mit identischen Wirkstoffen und in gleicher galenischer Form, Packungsgrösse und Dosierung erhältlich sind, übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für das jeweils kostengünstige Präparat. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, den Versicherten das kostengünstigste Präparat abzugeben. Ärztliche Verordnungen müssen die international gebräuchlichen Wirkstoffnamen (INN) enthalten.</p>
    • Einsparungspotential im Medikamentenbereich

Back to List