Sonntagsarbeit. Berücksichtigung des Volkswillens
- ShortId
-
97.3314
- Id
-
19973314
- Updated
-
10.04.2024 11:43
- Language
-
de
- Title
-
Sonntagsarbeit. Berücksichtigung des Volkswillens
- AdditionalIndexing
-
Vollzug von Beschlüssen;Sonntagsarbeit;Arbeitsrecht;Verkaufspersonal;Abstimmungsergebnis
- 1
-
- L06K070205030209, Sonntagsarbeit
- L06K070105010402, Verkaufspersonal
- L04K07020402, Arbeitsrecht
- L05K0801010102, Abstimmungsergebnis
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Das Kreisschreiben des BIGA vom 10.03.1997 erging im Rahmen seiner Oberaufsicht über den Vollzug des Arbeitsgesetzes. Dabei ging es darum, die kantonalen Vollzugsorgane nach der Ablehnung des revidierten Arbeitsgesetzes rasch über die Auswirkungen dieser Abstimmung auf die Vollzugspraxis zu informieren.</p><p></p><p>2. und 3. Das Schreiben des BIGA vom 10. März steht in keinem Widerspruch zu dem in der Abstimmung vom 1. Dezember 1996 zum Ausdruck gekommenen Volkswillen. Das Gegenteil ist der Fall. Dieses Schreiben trägt dem Ausgang der Abstimmung Rechnung, indem es die bestehende Praxis bei der Bewilligung von Sonntagsarbeit in Verkaufsgeschäften im Sinne einer deutlichen Einschränkung ändert. Gemäss einem Kreisschreiben des BIGA vom Juni 1995 konnten die Kantone an bis zu vier Sonntagen im Jahr Sonntagsarbeit in Verkaufsgeschäften mittels einer Globalbewilligung für alle Geschäfte in einer Gemeinde oder in Teilen davon erlauben, wenn mit der Ladenöffnung besondere Anlässe verbunden waren (Messen, Ausstellungen, Weihnachtsverkäufe usw.). In solchen Fällen war es somit nicht erforderlich, bei jedem Geschäft einzeln abzuklären, ob das vom Arbeitsgesetz für die Beschäftigung von Arbeitnehmern am Sonntag verlangte dringende Bedürfnis gegeben war. Mit dem Schreiben des BIGA vom 10. März wird diese Möglichkeit auf zwei Sonntage pro Jahr halbiert, dies gerade in Berücksichtigung des Umstandes, dass die Frage der Sonntagsarbeit das Abstimmungsverhalten am 1. Dezember 1996 massgebend beeinflusst hat.</p><p></p><p>Die im Rahmen einer Globalbewilligung mögliche Beschäftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsgeschäften an höchstens zwei Sonntagen im Jahr trägt zweifellos einem besonderen Bedürfnis weiter Bevölkerungskreise Rechnung. Dies zeigt sich auch darin, dass verschiedene Kantone und Gemeinden in letzter Zeit ihre Vorschriften über die Ladenöffnungszeiten ganz oder teilweise liberalisiert haben. So lehnte das Berner Stimmvolk zwar die Revision des Arbeitsgesetzes ab, stimmte aber am gleichen Wochenende einer gewissen Lockerung der Ladenöffnungszeiten zu. In der Praxis wird vor allem in der Vorweihnachtszeit von der Möglichkeit des Sonntagsverkaufs aufgrund einer Globalbewilligung Gebrauch gemacht. Beschäftigte, die an einem dieser Sonntage arbeiten, haben Anspruch auf einen bezahlten Ersatzruhetag sowie auf einen Lohnzuschlag von 50 Prozent. Die Spitzenverbände der Arbeitnehmer wurden in dieser Frage vom BIGA vorgängig begrüsst und haben sich mit der gewählten Lösung einverstanden erklärt. Im übrigen bleibt das BIGA mit dieser Praxis, die sich zweifellos im Rahmen des geltenden Gesetzes bewegt, weit hinter dem zurück, was die verworfene Gesetzesvorlage wollte. Dort ging es darum, Verkaufsgeschäften ganz generell zu ermöglichen, an bis zu sechs Sonntagen Arbeitnehmer bewilligungsfrei zu beschäftigen.</p><p></p><p>4. Bereits in seiner Stellungnahme zur Abstimmung vom 1. Dezember 1996 wies der Bundesrat darauf hin, dass er eine Revision des Arbeitsgesetzes im Interesse unserer Wirtschaft nach wie vor als notwendig und dringend erachte. Auch die betroffenen Kreise - vertreten in der Eidgenössischen Arbeitskommission (EAK) zeigten sich bereit, die Revisionsarbeiten in sozialpartnerschaftlicher Zusammenarbeit rasch wieder aufzunehmen. Zu diesem Zweck wurde - unter der Leitung des BIGA ein Ausschuss der EAK gebildet, mit dem Auftrag, einen Vorschlag für eine Neuauflage der Revision zu erarbeiten. Im Juni 1997 konnte das BIGA den beteiligten Sozialpartnern einen entsprechenden Entwurf des Ausschusses zur Stellungnahme zustellen. Auf Wunsch des Schweizerischen Arbeitgeberverbands, der seine interne Meinungsbildung breit abstützen will und dafür etwas mehr Zeit benötigt, erfolgt die weitere Behandlung des Entwurfs in der EAK nicht wie ursprünglich vorgesehen am 28. August 1997, sondern erst am 10. Oktober 1997.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Kreisschreiben vom 10. März 1997 an die kantonalen Vollzugsbehörden des Arbeitsgesetzes mit dem Titel "Ablehnung des Arbeitsgesetzes: Auswirkungen auf die Bewilligungspraxis" schreibt das Biga unter anderem: "Besonders hinweisen möchten wir auf die Frage der Sonntagsarbeit in Verkaufsgeschäften. Die vorgesehene Einführung von sechs bewilligungsfreien Sonntagen im Verkauf war unbestreitbar ein wesentlicher, wenn nicht gar ein entscheidender Grund für die Ablehnung der Revision des Arbeitsgesetzes durch das Volk. Anderseits besteht aber auch ein gewisses Bedürfnis nach einer beschränkten Zulassung von Sonntagsarbeit im Verkauf ohne grossen administrativen Aufwand, nicht zuletzt im Sinn einer besseren Koordination mit den Ladenöffnungsvorschriften der Kantone." Weiter führt das Biga dazu aus: "Danach sollen insbesondere nur noch zwei jährliche Globalbewilligungen zugelassen werden; diese dafür ohne weitere Bedürfnisabklärung, da aufgrund einer generellen Beurteilung ein Bedürfnis in diesem Umfang als gegeben angesehen werden kann. Weitergehende Globalbewilligungen sind grundsätzlich nicht zu erteilen, ausser es lägen wirklich besondere örtliche bzw. regionale Verhältnisse vor."</p><p>Wir fragen den Bundesrat:</p><p>1. Ist ihm dieses Schreiben bekannt?</p><p>2. Ist er nicht der Auffassung, dass dieses Kreisschreiben dem Volkswillen widerspricht, wie er bei der Volksabstimmung vom 1. Dezember 1996 zum Ausdruck gekommen ist, als 67 Prozent der Stimmbürger die Revision des Arbeitsgesetzes abgelehnt haben?</p><p>3. Ist er nicht der Meinung, dass dieses Schreiben in totalem Widerspruch zur Tatsache steht, dass - wie die Vox-Analyse zeigt - die Ablehnung der Sonntagsarbeit für den Ausgang dieser Abstimmung eine entscheidende Rolle gespielt hat?</p><p>4. Kann uns der Bundesrat bei dieser Gelegenheit mitteilen, wieweit die Arbeiten an der Revision des Arbeitsgesetzes inzwischen gediehen sind?</p>
- Sonntagsarbeit. Berücksichtigung des Volkswillens
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Das Kreisschreiben des BIGA vom 10.03.1997 erging im Rahmen seiner Oberaufsicht über den Vollzug des Arbeitsgesetzes. Dabei ging es darum, die kantonalen Vollzugsorgane nach der Ablehnung des revidierten Arbeitsgesetzes rasch über die Auswirkungen dieser Abstimmung auf die Vollzugspraxis zu informieren.</p><p></p><p>2. und 3. Das Schreiben des BIGA vom 10. März steht in keinem Widerspruch zu dem in der Abstimmung vom 1. Dezember 1996 zum Ausdruck gekommenen Volkswillen. Das Gegenteil ist der Fall. Dieses Schreiben trägt dem Ausgang der Abstimmung Rechnung, indem es die bestehende Praxis bei der Bewilligung von Sonntagsarbeit in Verkaufsgeschäften im Sinne einer deutlichen Einschränkung ändert. Gemäss einem Kreisschreiben des BIGA vom Juni 1995 konnten die Kantone an bis zu vier Sonntagen im Jahr Sonntagsarbeit in Verkaufsgeschäften mittels einer Globalbewilligung für alle Geschäfte in einer Gemeinde oder in Teilen davon erlauben, wenn mit der Ladenöffnung besondere Anlässe verbunden waren (Messen, Ausstellungen, Weihnachtsverkäufe usw.). In solchen Fällen war es somit nicht erforderlich, bei jedem Geschäft einzeln abzuklären, ob das vom Arbeitsgesetz für die Beschäftigung von Arbeitnehmern am Sonntag verlangte dringende Bedürfnis gegeben war. Mit dem Schreiben des BIGA vom 10. März wird diese Möglichkeit auf zwei Sonntage pro Jahr halbiert, dies gerade in Berücksichtigung des Umstandes, dass die Frage der Sonntagsarbeit das Abstimmungsverhalten am 1. Dezember 1996 massgebend beeinflusst hat.</p><p></p><p>Die im Rahmen einer Globalbewilligung mögliche Beschäftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsgeschäften an höchstens zwei Sonntagen im Jahr trägt zweifellos einem besonderen Bedürfnis weiter Bevölkerungskreise Rechnung. Dies zeigt sich auch darin, dass verschiedene Kantone und Gemeinden in letzter Zeit ihre Vorschriften über die Ladenöffnungszeiten ganz oder teilweise liberalisiert haben. So lehnte das Berner Stimmvolk zwar die Revision des Arbeitsgesetzes ab, stimmte aber am gleichen Wochenende einer gewissen Lockerung der Ladenöffnungszeiten zu. In der Praxis wird vor allem in der Vorweihnachtszeit von der Möglichkeit des Sonntagsverkaufs aufgrund einer Globalbewilligung Gebrauch gemacht. Beschäftigte, die an einem dieser Sonntage arbeiten, haben Anspruch auf einen bezahlten Ersatzruhetag sowie auf einen Lohnzuschlag von 50 Prozent. Die Spitzenverbände der Arbeitnehmer wurden in dieser Frage vom BIGA vorgängig begrüsst und haben sich mit der gewählten Lösung einverstanden erklärt. Im übrigen bleibt das BIGA mit dieser Praxis, die sich zweifellos im Rahmen des geltenden Gesetzes bewegt, weit hinter dem zurück, was die verworfene Gesetzesvorlage wollte. Dort ging es darum, Verkaufsgeschäften ganz generell zu ermöglichen, an bis zu sechs Sonntagen Arbeitnehmer bewilligungsfrei zu beschäftigen.</p><p></p><p>4. Bereits in seiner Stellungnahme zur Abstimmung vom 1. Dezember 1996 wies der Bundesrat darauf hin, dass er eine Revision des Arbeitsgesetzes im Interesse unserer Wirtschaft nach wie vor als notwendig und dringend erachte. Auch die betroffenen Kreise - vertreten in der Eidgenössischen Arbeitskommission (EAK) zeigten sich bereit, die Revisionsarbeiten in sozialpartnerschaftlicher Zusammenarbeit rasch wieder aufzunehmen. Zu diesem Zweck wurde - unter der Leitung des BIGA ein Ausschuss der EAK gebildet, mit dem Auftrag, einen Vorschlag für eine Neuauflage der Revision zu erarbeiten. Im Juni 1997 konnte das BIGA den beteiligten Sozialpartnern einen entsprechenden Entwurf des Ausschusses zur Stellungnahme zustellen. Auf Wunsch des Schweizerischen Arbeitgeberverbands, der seine interne Meinungsbildung breit abstützen will und dafür etwas mehr Zeit benötigt, erfolgt die weitere Behandlung des Entwurfs in der EAK nicht wie ursprünglich vorgesehen am 28. August 1997, sondern erst am 10. Oktober 1997.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Kreisschreiben vom 10. März 1997 an die kantonalen Vollzugsbehörden des Arbeitsgesetzes mit dem Titel "Ablehnung des Arbeitsgesetzes: Auswirkungen auf die Bewilligungspraxis" schreibt das Biga unter anderem: "Besonders hinweisen möchten wir auf die Frage der Sonntagsarbeit in Verkaufsgeschäften. Die vorgesehene Einführung von sechs bewilligungsfreien Sonntagen im Verkauf war unbestreitbar ein wesentlicher, wenn nicht gar ein entscheidender Grund für die Ablehnung der Revision des Arbeitsgesetzes durch das Volk. Anderseits besteht aber auch ein gewisses Bedürfnis nach einer beschränkten Zulassung von Sonntagsarbeit im Verkauf ohne grossen administrativen Aufwand, nicht zuletzt im Sinn einer besseren Koordination mit den Ladenöffnungsvorschriften der Kantone." Weiter führt das Biga dazu aus: "Danach sollen insbesondere nur noch zwei jährliche Globalbewilligungen zugelassen werden; diese dafür ohne weitere Bedürfnisabklärung, da aufgrund einer generellen Beurteilung ein Bedürfnis in diesem Umfang als gegeben angesehen werden kann. Weitergehende Globalbewilligungen sind grundsätzlich nicht zu erteilen, ausser es lägen wirklich besondere örtliche bzw. regionale Verhältnisse vor."</p><p>Wir fragen den Bundesrat:</p><p>1. Ist ihm dieses Schreiben bekannt?</p><p>2. Ist er nicht der Auffassung, dass dieses Kreisschreiben dem Volkswillen widerspricht, wie er bei der Volksabstimmung vom 1. Dezember 1996 zum Ausdruck gekommen ist, als 67 Prozent der Stimmbürger die Revision des Arbeitsgesetzes abgelehnt haben?</p><p>3. Ist er nicht der Meinung, dass dieses Schreiben in totalem Widerspruch zur Tatsache steht, dass - wie die Vox-Analyse zeigt - die Ablehnung der Sonntagsarbeit für den Ausgang dieser Abstimmung eine entscheidende Rolle gespielt hat?</p><p>4. Kann uns der Bundesrat bei dieser Gelegenheit mitteilen, wieweit die Arbeiten an der Revision des Arbeitsgesetzes inzwischen gediehen sind?</p>
- Sonntagsarbeit. Berücksichtigung des Volkswillens
Back to List