Artikel 116bis BV (Bundesfeiertag). Ausführungsgesetzgebung

ShortId
97.3315
Id
19973315
Updated
10.04.2024 14:17
Language
de
Title
Artikel 116bis BV (Bundesfeiertag). Ausführungsgesetzgebung
AdditionalIndexing
Sonntagsarbeit;Nationalfeiertag;Gesetzgebungsverfahren
1
  • L05K0101010104, Nationalfeiertag
  • L03K080702, Gesetzgebungsverfahren
  • L06K070205030209, Sonntagsarbeit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. Am 19. Oktober 1994 unterbreitete der Bundesrat dem Parlament die Botschaft zu einem Bundesgesetz über den Bundesfeiertag. Dieses Gesetz hätte die als Übergangslösung gedachte Verordnung vom 30. Mai 1994 ablösen sollen. Der Gesetzentwurf hatte grundsätzlich denselben materiellen Inhalt wie die Verordnung, stellte also den 1. August den arbeitsfreien Sonntagen gleich und bestimmte, dass er ein bezahlter Feiertag sei.</p><p>In der parlamentarischen Behandlung lehnte der Nationalrat vor allem die obligatorische Lohnzahlung ab; darüber hinaus beschloss er, die Vorlage an den Bundesrat zurückzuweisen, mit dem Auftrag, auf ein separates Gesetz über den Bundesfeiertag zu verzichten und statt dessen die erforderlichen Bestimmungen in die bestehenden Bundesgesetze einzubauen. Der Ständerat seinerseits hiess den Gesetzentwurf mit unwesentlichen Änderungen gut. Da der Nationalrat jedoch an seinem Rückweisungsbeschluss festhielt, wurde dieser definitiv. Damit scheiterte die Gesetzesvorlage.</p><p>Nach dem parlamentarischen Rückweisungsbeschluss muss die Regelung des Bundesfeiertages im wesentlichen durch Anpassung des Arbeitsgesetzes erfolgen. Die entsprechenden Arbeiten sind durch die Ablehnung des revidierten Arbeitsgesetzes vorerst nicht zum Tragen gekommen. Da die Revision des Arbeitsgesetzes aber umgehend wieder aufgenommen wurde, drängt es sich auf, die Regelung des Bundesfeiertages erneut im Rahmen dieser Revision aufzunehmen. Sollte sich jedoch im Verlaufe dieses Jahres zeigen, dass die Revision des Arbeitsgesetzes nicht zum Erfolg führt oder sich stark verzögert, wird der Bundesrat prüfen, ob die Ausführungsbestimmungen zum Bundesfeiertag dem Parlament nicht doch in einem separaten Verfahren unterbreitet werden sollen.</p><p>3. Es besteht kein Zweifel, dass die Gesetzesvorlage über den Bundesfeiertag an der Bestimmung über die gesetzliche Lohnzahlungspflicht scheiterte. Dies obwohl der Bundesrat in den parlamentarischen Beratungen immer wieder darauf hinwies, dass aufgrund der Vorgeschichte der Vorlage eindeutig von einem bezahlten Feiertag ausgegangen werden müsse. An dieser Auffassung hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Nach wie vor ist die Umsetzung von Artikel 116bis der Bundesverfassung (Bundesfeiertag) durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.</p><p>1. Zu welchem Zeitpunkt gedenkt der Bundesrat, dem Parlament eine Ausführungsgesetzgebung zu unterbreiten?</p><p>2. Soll diese in einem separaten Erlass oder im Rahmen einer Revision des Arbeitsgesetzes erfolgen?</p><p>3. Welchen Antrag beabsichtigt der Bundesrat bezüglich der Lohnzahlungspflicht am 1. August zu stellen?</p>
  • Artikel 116bis BV (Bundesfeiertag). Ausführungsgesetzgebung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Am 19. Oktober 1994 unterbreitete der Bundesrat dem Parlament die Botschaft zu einem Bundesgesetz über den Bundesfeiertag. Dieses Gesetz hätte die als Übergangslösung gedachte Verordnung vom 30. Mai 1994 ablösen sollen. Der Gesetzentwurf hatte grundsätzlich denselben materiellen Inhalt wie die Verordnung, stellte also den 1. August den arbeitsfreien Sonntagen gleich und bestimmte, dass er ein bezahlter Feiertag sei.</p><p>In der parlamentarischen Behandlung lehnte der Nationalrat vor allem die obligatorische Lohnzahlung ab; darüber hinaus beschloss er, die Vorlage an den Bundesrat zurückzuweisen, mit dem Auftrag, auf ein separates Gesetz über den Bundesfeiertag zu verzichten und statt dessen die erforderlichen Bestimmungen in die bestehenden Bundesgesetze einzubauen. Der Ständerat seinerseits hiess den Gesetzentwurf mit unwesentlichen Änderungen gut. Da der Nationalrat jedoch an seinem Rückweisungsbeschluss festhielt, wurde dieser definitiv. Damit scheiterte die Gesetzesvorlage.</p><p>Nach dem parlamentarischen Rückweisungsbeschluss muss die Regelung des Bundesfeiertages im wesentlichen durch Anpassung des Arbeitsgesetzes erfolgen. Die entsprechenden Arbeiten sind durch die Ablehnung des revidierten Arbeitsgesetzes vorerst nicht zum Tragen gekommen. Da die Revision des Arbeitsgesetzes aber umgehend wieder aufgenommen wurde, drängt es sich auf, die Regelung des Bundesfeiertages erneut im Rahmen dieser Revision aufzunehmen. Sollte sich jedoch im Verlaufe dieses Jahres zeigen, dass die Revision des Arbeitsgesetzes nicht zum Erfolg führt oder sich stark verzögert, wird der Bundesrat prüfen, ob die Ausführungsbestimmungen zum Bundesfeiertag dem Parlament nicht doch in einem separaten Verfahren unterbreitet werden sollen.</p><p>3. Es besteht kein Zweifel, dass die Gesetzesvorlage über den Bundesfeiertag an der Bestimmung über die gesetzliche Lohnzahlungspflicht scheiterte. Dies obwohl der Bundesrat in den parlamentarischen Beratungen immer wieder darauf hinwies, dass aufgrund der Vorgeschichte der Vorlage eindeutig von einem bezahlten Feiertag ausgegangen werden müsse. An dieser Auffassung hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Nach wie vor ist die Umsetzung von Artikel 116bis der Bundesverfassung (Bundesfeiertag) durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.</p><p>1. Zu welchem Zeitpunkt gedenkt der Bundesrat, dem Parlament eine Ausführungsgesetzgebung zu unterbreiten?</p><p>2. Soll diese in einem separaten Erlass oder im Rahmen einer Revision des Arbeitsgesetzes erfolgen?</p><p>3. Welchen Antrag beabsichtigt der Bundesrat bezüglich der Lohnzahlungspflicht am 1. August zu stellen?</p>
    • Artikel 116bis BV (Bundesfeiertag). Ausführungsgesetzgebung

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