Rassismusartikel. Revision

ShortId
97.3327
Id
19973327
Updated
10.04.2024 13:07
Language
de
Title
Rassismusartikel. Revision
AdditionalIndexing
Strafgesetzbuch;Auslegung des Rechts;Rassendiskriminierung;Meinungsfreiheit
1
  • L04K05020401, Rassendiskriminierung
  • L04K05010207, Strafgesetzbuch
  • L04K05030201, Auslegung des Rechts
  • L04K05020504, Meinungsfreiheit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Verschiedene Strafanzeigen und Strafandrohungen nach Inkraftsetzung des Rassismusartikels zeigen auf, dass in der Anwendung und Auslegung des Artikels 261bis Rechtsunsicherheiten bestehen. Die Motion hat denn auch nicht die Absicht, den Rassismusartikel zu streichen, sondern eine Revision in die Wege zu leiten mit dem Ziel, die Bereiche mit unklarer oder missverständlicher Formulierung einzuengen und den Gesetzestext im ganzen "volksnaher" zu gestalten.</p><p>Insbesondere hat der Schriftverkehr des thurgauischen Regierungsrates mit dem Bundesrat im Zusammenhang mit der Verweigerung der vorläufigen Aufnahme von weiteren Asylsuchenden aus Kosovo-Albanien deutlich aufgezeigt, dass die Erwägungen einer Rassismusklage auf breites Unverständnis gestossen sind. Gerade an diesem Beispiel wird deutlich, dass sogar vitale Anliegen, deren Erörterung von einer Mehrheit des Thurgauer Volkes gestützt wird, nicht mehr ohne Gefahr einer Strafklage diskutiert werden können.</p><p>Gerichtsurteile auf kantonaler Ebene zeigen zudem bereits die Problematik der Gesetzesauslegung auf, in dem nicht allgemeinverbindliche juristische Erkenntnisse über den Tatbestand des Rassismus entscheiden, sondern "das Verständnis eines durchschnittlichen Zuhörers" (Niggli, S. 131).</p><p>In weiten Teilen der Bevölkerung ist demnach nicht mehr zuverlässig abzuschätzen, welche Aussagen und Meinungsäusserungen unter den Tatbestand des Rassismus fallen. Mit Sicht auf die anstehenden Diskussionen im Bereich der Asylpolitik und in anderen Themenbereichen, die die Zukunft und die Sicherstellung von Ordnung und Sicherheit in unserem Lande sowie die Unversehrtheit des guten Rufes der Schweiz betreffen, ist eine Gesetzesregelung erwünscht, die jedermann die Grenzen der freien Meinungsäusserung klar und deutlich aufzeigt.</p><p>Gesetze, die das Recht auf freie Meinungsäusserung in vitalen und zukunftssichernden Bereichen unseres Landes beschneiden oder verunmöglichen, sind der Tradition unseres Landes und unserer direkten Demokratie unwürdig.</p>
  • <p>Die Strafbestimmung von Artikel 261bis StGB (Rassendiskriminierung) ist im Herbst 1994 in einer Volksabstimmung angenommen und auf Jahresanfang 1995 in Kraft gesetzt worden. Bereits im Vorfeld der Volksabstimmung ist nicht nur in der politischen Auseinandersetzung, sondern auch in Teilen der strafrechtlichen Lehre darauf hingewiesen worden, dass sich die Anwendung dieser Strafbestimmung wegen der fehlenden Bestimmtheit des darin umschriebenen strafbaren Verhaltens schwierig gestalten werde. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auch die Befürchtung geäussert worden, der Wortlaut dieser Strafbestimmung lasse für den Bürger und für den Richter die Abgrenzung von strafbarem und nicht strafbarem Verhalten nicht hinreichend genau erkennen und stelle damit eine Gefahr für die Ausübung des Grundrechts auf freie Meinungsäusserung dar.</p><p>In Anwendung der Strafbestimmung gegen Rassendiskriminierung sind bis heute ungefähr ein Dutzend erstinstanzlicher Urteile ergangen, grösser ist die Zahl der derzeit noch hängigen Verfahren. Wie die Erfahrung zeigt, muss beinahe durchgehend für jede neu erlassene Strafbestimmung bei der Umsetzung in die Praxis mit Anlaufschwierigkeiten gerechnet werden; für die Strafbestimmung gegen Rassendiskriminierung verhält sich dies nicht anders. Es kommt dazu, dass dieser Tatbestand zu jenen Delikten gehört, deren Begehung voraussetzt, dass der Täter eine Auffassung oder Ansicht äussert. Beinahe unausweichlich steht die Anwendung von Tatbeständen dieser Art mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit in einem Spannungsverhältnis. Ist eine Strafbestimmung wie Artikel 261bis StGB auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden, so ist im Falle von Mehrdeutigkeiten bei der Auslegung von Strafbarkeitsvoraussetzungen aufgrund einer Güterabwägung zu ermitteln, ob dem Schutz vor Diskriminierungen oder dem Schutz der Meinungsfreiheit im Einzelfall ein höheres Gewicht zukommen soll. Eine auf einer derartigen Güterabwägung beruhende verfassungskonforme Auslegung hat das Bundesgericht für die Auslegung der Ehrverletzungsdelikte anerkannt. Nur wenn das Opfer durch eine Diskriminierung geradezu in seiner Menschenwürde angegriffen und verletzt wird, entfällt die Notwendigkeit einer derartigen Abwägung. Zusammen mit der zu erwartenden Verfeinerung der Rechtsprechung wird es ohne Zweifel möglich werden, ihrem Inhalt und ihrer Intensität nach tatsächlich strafwürdige Taten von strafrechtlich nicht relevanten Alltagshandlungen abzugrenzen. Diese Auffassung wird heute in zunehmendem Masse auch in der Literatur geteilt.</p><p>In der Begründung der Motion wird betont, dass diese nicht von vornherein darauf abziele, ersatzlos den Tatbestand gegen Rassendiskriminierung im Strafgesetzbuch zu streichen, vielmehr soll lediglich deren Wortlaut verbessert werden. Die Durchsicht der bisher vorgelegten alternativen Formulierungen für einen Tatbestand der Rassendiskriminierung zeigt indessen, dass sich mit keinem dieser Vorschläge die Bereiche des strafbaren und nicht strafbaren Verhaltens in einer Art und Weise umschreiben lässt, welche von vornherein jeden Konflikt mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit ausschliesst. Deshalb besteht für den Bundesrat kein Anlass, auf dem Wege eines Gesetzgebungsverfahrens eine Neufassung von Artikel 261bis StGB anzustreben.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 261bis StGB (Rassismusartikel) mit dem Ziel zu revidieren, die Rechtsunsicherheiten bei der Auslegung und Anwendung des Gesetzesartikels zu beseitigen und damit die freie Meinungsäusserung im Themenbereich von Ordnung und Sicherheit in der Schweiz zuverlässig sicherzustellen. Entsprechende Präzisierungen sind beispielsweise bei Begriffen wie "Propagandaaktionen" und deren Förderung, bei der Definition von "Tätlichkeiten" und "anderen Verbrechen gegen die Menschlichkeit", sowie insbesondere im letzten Abschnitt, die klar definierte böswillige Absicht, einzubringen.</p>
  • Rassismusartikel. Revision
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Verschiedene Strafanzeigen und Strafandrohungen nach Inkraftsetzung des Rassismusartikels zeigen auf, dass in der Anwendung und Auslegung des Artikels 261bis Rechtsunsicherheiten bestehen. Die Motion hat denn auch nicht die Absicht, den Rassismusartikel zu streichen, sondern eine Revision in die Wege zu leiten mit dem Ziel, die Bereiche mit unklarer oder missverständlicher Formulierung einzuengen und den Gesetzestext im ganzen "volksnaher" zu gestalten.</p><p>Insbesondere hat der Schriftverkehr des thurgauischen Regierungsrates mit dem Bundesrat im Zusammenhang mit der Verweigerung der vorläufigen Aufnahme von weiteren Asylsuchenden aus Kosovo-Albanien deutlich aufgezeigt, dass die Erwägungen einer Rassismusklage auf breites Unverständnis gestossen sind. Gerade an diesem Beispiel wird deutlich, dass sogar vitale Anliegen, deren Erörterung von einer Mehrheit des Thurgauer Volkes gestützt wird, nicht mehr ohne Gefahr einer Strafklage diskutiert werden können.</p><p>Gerichtsurteile auf kantonaler Ebene zeigen zudem bereits die Problematik der Gesetzesauslegung auf, in dem nicht allgemeinverbindliche juristische Erkenntnisse über den Tatbestand des Rassismus entscheiden, sondern "das Verständnis eines durchschnittlichen Zuhörers" (Niggli, S. 131).</p><p>In weiten Teilen der Bevölkerung ist demnach nicht mehr zuverlässig abzuschätzen, welche Aussagen und Meinungsäusserungen unter den Tatbestand des Rassismus fallen. Mit Sicht auf die anstehenden Diskussionen im Bereich der Asylpolitik und in anderen Themenbereichen, die die Zukunft und die Sicherstellung von Ordnung und Sicherheit in unserem Lande sowie die Unversehrtheit des guten Rufes der Schweiz betreffen, ist eine Gesetzesregelung erwünscht, die jedermann die Grenzen der freien Meinungsäusserung klar und deutlich aufzeigt.</p><p>Gesetze, die das Recht auf freie Meinungsäusserung in vitalen und zukunftssichernden Bereichen unseres Landes beschneiden oder verunmöglichen, sind der Tradition unseres Landes und unserer direkten Demokratie unwürdig.</p>
    • <p>Die Strafbestimmung von Artikel 261bis StGB (Rassendiskriminierung) ist im Herbst 1994 in einer Volksabstimmung angenommen und auf Jahresanfang 1995 in Kraft gesetzt worden. Bereits im Vorfeld der Volksabstimmung ist nicht nur in der politischen Auseinandersetzung, sondern auch in Teilen der strafrechtlichen Lehre darauf hingewiesen worden, dass sich die Anwendung dieser Strafbestimmung wegen der fehlenden Bestimmtheit des darin umschriebenen strafbaren Verhaltens schwierig gestalten werde. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auch die Befürchtung geäussert worden, der Wortlaut dieser Strafbestimmung lasse für den Bürger und für den Richter die Abgrenzung von strafbarem und nicht strafbarem Verhalten nicht hinreichend genau erkennen und stelle damit eine Gefahr für die Ausübung des Grundrechts auf freie Meinungsäusserung dar.</p><p>In Anwendung der Strafbestimmung gegen Rassendiskriminierung sind bis heute ungefähr ein Dutzend erstinstanzlicher Urteile ergangen, grösser ist die Zahl der derzeit noch hängigen Verfahren. Wie die Erfahrung zeigt, muss beinahe durchgehend für jede neu erlassene Strafbestimmung bei der Umsetzung in die Praxis mit Anlaufschwierigkeiten gerechnet werden; für die Strafbestimmung gegen Rassendiskriminierung verhält sich dies nicht anders. Es kommt dazu, dass dieser Tatbestand zu jenen Delikten gehört, deren Begehung voraussetzt, dass der Täter eine Auffassung oder Ansicht äussert. Beinahe unausweichlich steht die Anwendung von Tatbeständen dieser Art mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit in einem Spannungsverhältnis. Ist eine Strafbestimmung wie Artikel 261bis StGB auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden, so ist im Falle von Mehrdeutigkeiten bei der Auslegung von Strafbarkeitsvoraussetzungen aufgrund einer Güterabwägung zu ermitteln, ob dem Schutz vor Diskriminierungen oder dem Schutz der Meinungsfreiheit im Einzelfall ein höheres Gewicht zukommen soll. Eine auf einer derartigen Güterabwägung beruhende verfassungskonforme Auslegung hat das Bundesgericht für die Auslegung der Ehrverletzungsdelikte anerkannt. Nur wenn das Opfer durch eine Diskriminierung geradezu in seiner Menschenwürde angegriffen und verletzt wird, entfällt die Notwendigkeit einer derartigen Abwägung. Zusammen mit der zu erwartenden Verfeinerung der Rechtsprechung wird es ohne Zweifel möglich werden, ihrem Inhalt und ihrer Intensität nach tatsächlich strafwürdige Taten von strafrechtlich nicht relevanten Alltagshandlungen abzugrenzen. Diese Auffassung wird heute in zunehmendem Masse auch in der Literatur geteilt.</p><p>In der Begründung der Motion wird betont, dass diese nicht von vornherein darauf abziele, ersatzlos den Tatbestand gegen Rassendiskriminierung im Strafgesetzbuch zu streichen, vielmehr soll lediglich deren Wortlaut verbessert werden. Die Durchsicht der bisher vorgelegten alternativen Formulierungen für einen Tatbestand der Rassendiskriminierung zeigt indessen, dass sich mit keinem dieser Vorschläge die Bereiche des strafbaren und nicht strafbaren Verhaltens in einer Art und Weise umschreiben lässt, welche von vornherein jeden Konflikt mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit ausschliesst. Deshalb besteht für den Bundesrat kein Anlass, auf dem Wege eines Gesetzgebungsverfahrens eine Neufassung von Artikel 261bis StGB anzustreben.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 261bis StGB (Rassismusartikel) mit dem Ziel zu revidieren, die Rechtsunsicherheiten bei der Auslegung und Anwendung des Gesetzesartikels zu beseitigen und damit die freie Meinungsäusserung im Themenbereich von Ordnung und Sicherheit in der Schweiz zuverlässig sicherzustellen. Entsprechende Präzisierungen sind beispielsweise bei Begriffen wie "Propagandaaktionen" und deren Förderung, bei der Definition von "Tätlichkeiten" und "anderen Verbrechen gegen die Menschlichkeit", sowie insbesondere im letzten Abschnitt, die klar definierte böswillige Absicht, einzubringen.</p>
    • Rassismusartikel. Revision

Back to List