Exportrisikogarantie (ERG). Handel mit dem Iran

ShortId
97.3329
Id
19973329
Updated
10.04.2024 13:08
Language
de
Title
Exportrisikogarantie (ERG). Handel mit dem Iran
AdditionalIndexing
Handel;politische Gewalt;Exportrisikoversicherung;Iran;Förderung des Handels;Menschenrechte
1
  • L05K0701030304, Exportrisikoversicherung
  • L05K0303010603, Iran
  • L03K070102, Handel
  • L03K040301, politische Gewalt
  • L03K050202, Menschenrechte
  • L05K0701030305, Förderung des Handels
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Exportrisikogarantie ist unbestritten ein Instrument für die Förderung des Aussenhandels, von dem die Schweizer Wirtschaft, aber auch die Wirtschaft des Einfuhrlandes profitiert. Gerade deshalb müssen dort, wo sie zum Tragen kommt, sie auch die Grundsätze unserer Aussenpolitik berücksichtigt und damit auch die Menschenrechte geachtet werden.</p><p>Seit Jahren zeigt nun aber das Regime Irans, dass es sich aus den Menschenrechten nichts macht. Man muss sich fragen, ob die Schweiz sich nicht von diesem Land distanzieren sollte. Dazu bewegen müssten sie eigentlich der Mykonos-Prozess, die Untersuchung von Richter Châtelain im Zusammenhang mit der Ermordung von Kazem Radjavi im Jahre 1990, deren Abschluss noch aussteht, und der Abbruch des kritischen Dialogs mit Iran durch Deutschland.</p><p>Sollte man deshalb nicht auf die ERG im Handel mit dem Iran verzichten?</p>
  • <p>1. Der Iran ist 1993 in eine Liquiditätskrise geraten, welche dazu führte, dass er seinen kurzfristigen Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen konnte. Zum Zahlungsengpass beigetragen hatte die Tatsache, dass der grösste Teil der iranischen Importe - auch Investitionsgüter - auf einer kurzfristigen Basis finanziert worden sind. Um die ERG - und damit indirekt auch den Bund - sowie die Exporteure (Selbstbehalte) vor Schäden zu bewahren, wurde mit dem Iran eine Restrukturierung der kurzfristigen Verbindlichkeiten (rund 400 Mio. Fr.) in mittelfristige Kredite (6 Jahre) vereinbart. Parallel dazu hat der Iran sich auch um eine Restrukturierung der nicht-ERG-gedeckten Forderungen in ungefähr gleicher Höhe bemüht, so dass die Exporteure, welche auf eine ERG-Absicherung verzichtet hatten, ebenfalls weitgehend von Verlusten verschont blieben.</p><p></p><p>2. Neugarantien wurden nur im Ausmass der Rückflüsse gewährt (Rückzahlungen aus der Restrukturierung und entlastete mittel- und längerfristige Garantien), so dass das Gesamtengagement in den letzten zwei Jahren stabil blieb. Dieses Vorgehen entspricht der internationalen Praxis nachdem sich zeigt, dass Schuldnerländer Zins- und Rückzahlungsverpflichtungen aus Restrukturierungen und den laufenden Garantien pünktlich nachkommen. Damit will man den Anstrengungen der Schuldnerländer Rechnung tragen, und ihnen gleichzeitig einen Anreiz geben, die Bemühungen zur Überwindung von Verschuldungskrisen oder Zahlungsengpässen fortzusetzen und ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.</p><p></p><p>3. Eine unilaterale Sistierung der ERG-Gewährung gegenüber dem Iran wird gegenwärtig nicht erwogen, auch wenn gemäss Bericht des Bundesrates vom 29. November 1993 über die Aussenpolitik der Schweiz in den 90er Jahren bei schwerwiegenden und systematischen Menschenrechtsverletzungen der Verzicht auf staatliche Kreditgarantien ein möglicher Ansatzpunkt ist. Die Erfahrung zeigt, dass Sanktionen im ERG-Bereich, welche ohne multilaterale Abstützung erfolgen, wenig Wirkung zeigen und der schweizerischen Wirtschaft sowie der ERG und damit dem Bund letztlich mehr schaden könnten als dem anvisierten Importland. Zu beachten ist auch, dass die schweizerischen Unternehmen und nicht das Importland Garantienehmer sind. Zwischenstaatliche vertragliche Bindungen zwischen dem Bund und den Importländern entstehen erst im Konsolidierungsfall.</p><p></p><p>4. In politischer Hinsicht hat der Bundesrat bereits gehandelt. Er hat nämlich am 16. April 1997 durch das EDA erklären lassen, dass das Berliner Urteil im sogenannten Mykonos-Prozess einen Fall von Staatsterrorismus als erwiesen bezeichnet hat und dies Auswirkungen über das rein deutsch-iranische Verhältnis hinaus hat. Der Bundesrat verstärkte daher seine bisher kritische Haltung gegenüber dem Iran bei Aufrechterhaltung der Beziehungen (vgl. Uebersicht der schweizerischen Demarchen in der Antwort des Bundesrates vom 9. Dezember 1996 auf die parlamentarischen Vorstösse Stamm (96.5193) und Ruffy (96.5201.). Insbesondere wurde die laufende interne Prüfung über den Sinn der Institutionalisierung eines kritischen Menschenrechtsdialogs eingestellt. Ein mit dem Iran vorgesehenes Investitionsseminar wurde abgesagt.</p><p></p><p>5. Der Bundesrat erinnert generell daran, dass die Aussenwirtschaftspolitik der Schweiz wie ihre Aussenpolitik dem Grundsatz der Universalität verpflichtet ist. Die Befolgung dieses Grundsatzes ist nicht immer unproblematisch, insbesondere im Bereich der Aufrechterhaltung offizieller Beziehungen mit Regierungen, die die Menschenrechte missachten. Der Bundesrat ist jedoch der Meinung, dass der Kontakt, sowohl auf bilateraler wie auf multilateraler Ebene, auch mit Ländern, die die Menschenrechte nicht beachten, aufrecht zu erhalten ist. In der Tat verbessert ein solcher Kontakt die Transparenz und erzeugt einen Druck parallel zu demjenigen der internationalen und nichtgouvernementalen Organisationen. Liegen Beweise für die führende terroristische Tätigkeit eines Landes vor und beschliesst die internationale Staatengemeinschaft Sanktionen gegen dieses Land, ist der Bundesrat bereit, sich diesen Massnahmen anzuschliessen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Kann uns der Bundesrat sagen, welche Rolle die Exportrisikogarantie im Handel mit dem Iran spielt?</p><p>Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, es wäre an der Zeit, sich von einem Regime, das terroristische Methoden anwendet, zu distanzieren?</p>
  • Exportrisikogarantie (ERG). Handel mit dem Iran
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Exportrisikogarantie ist unbestritten ein Instrument für die Förderung des Aussenhandels, von dem die Schweizer Wirtschaft, aber auch die Wirtschaft des Einfuhrlandes profitiert. Gerade deshalb müssen dort, wo sie zum Tragen kommt, sie auch die Grundsätze unserer Aussenpolitik berücksichtigt und damit auch die Menschenrechte geachtet werden.</p><p>Seit Jahren zeigt nun aber das Regime Irans, dass es sich aus den Menschenrechten nichts macht. Man muss sich fragen, ob die Schweiz sich nicht von diesem Land distanzieren sollte. Dazu bewegen müssten sie eigentlich der Mykonos-Prozess, die Untersuchung von Richter Châtelain im Zusammenhang mit der Ermordung von Kazem Radjavi im Jahre 1990, deren Abschluss noch aussteht, und der Abbruch des kritischen Dialogs mit Iran durch Deutschland.</p><p>Sollte man deshalb nicht auf die ERG im Handel mit dem Iran verzichten?</p>
    • <p>1. Der Iran ist 1993 in eine Liquiditätskrise geraten, welche dazu führte, dass er seinen kurzfristigen Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen konnte. Zum Zahlungsengpass beigetragen hatte die Tatsache, dass der grösste Teil der iranischen Importe - auch Investitionsgüter - auf einer kurzfristigen Basis finanziert worden sind. Um die ERG - und damit indirekt auch den Bund - sowie die Exporteure (Selbstbehalte) vor Schäden zu bewahren, wurde mit dem Iran eine Restrukturierung der kurzfristigen Verbindlichkeiten (rund 400 Mio. Fr.) in mittelfristige Kredite (6 Jahre) vereinbart. Parallel dazu hat der Iran sich auch um eine Restrukturierung der nicht-ERG-gedeckten Forderungen in ungefähr gleicher Höhe bemüht, so dass die Exporteure, welche auf eine ERG-Absicherung verzichtet hatten, ebenfalls weitgehend von Verlusten verschont blieben.</p><p></p><p>2. Neugarantien wurden nur im Ausmass der Rückflüsse gewährt (Rückzahlungen aus der Restrukturierung und entlastete mittel- und längerfristige Garantien), so dass das Gesamtengagement in den letzten zwei Jahren stabil blieb. Dieses Vorgehen entspricht der internationalen Praxis nachdem sich zeigt, dass Schuldnerländer Zins- und Rückzahlungsverpflichtungen aus Restrukturierungen und den laufenden Garantien pünktlich nachkommen. Damit will man den Anstrengungen der Schuldnerländer Rechnung tragen, und ihnen gleichzeitig einen Anreiz geben, die Bemühungen zur Überwindung von Verschuldungskrisen oder Zahlungsengpässen fortzusetzen und ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.</p><p></p><p>3. Eine unilaterale Sistierung der ERG-Gewährung gegenüber dem Iran wird gegenwärtig nicht erwogen, auch wenn gemäss Bericht des Bundesrates vom 29. November 1993 über die Aussenpolitik der Schweiz in den 90er Jahren bei schwerwiegenden und systematischen Menschenrechtsverletzungen der Verzicht auf staatliche Kreditgarantien ein möglicher Ansatzpunkt ist. Die Erfahrung zeigt, dass Sanktionen im ERG-Bereich, welche ohne multilaterale Abstützung erfolgen, wenig Wirkung zeigen und der schweizerischen Wirtschaft sowie der ERG und damit dem Bund letztlich mehr schaden könnten als dem anvisierten Importland. Zu beachten ist auch, dass die schweizerischen Unternehmen und nicht das Importland Garantienehmer sind. Zwischenstaatliche vertragliche Bindungen zwischen dem Bund und den Importländern entstehen erst im Konsolidierungsfall.</p><p></p><p>4. In politischer Hinsicht hat der Bundesrat bereits gehandelt. Er hat nämlich am 16. April 1997 durch das EDA erklären lassen, dass das Berliner Urteil im sogenannten Mykonos-Prozess einen Fall von Staatsterrorismus als erwiesen bezeichnet hat und dies Auswirkungen über das rein deutsch-iranische Verhältnis hinaus hat. Der Bundesrat verstärkte daher seine bisher kritische Haltung gegenüber dem Iran bei Aufrechterhaltung der Beziehungen (vgl. Uebersicht der schweizerischen Demarchen in der Antwort des Bundesrates vom 9. Dezember 1996 auf die parlamentarischen Vorstösse Stamm (96.5193) und Ruffy (96.5201.). Insbesondere wurde die laufende interne Prüfung über den Sinn der Institutionalisierung eines kritischen Menschenrechtsdialogs eingestellt. Ein mit dem Iran vorgesehenes Investitionsseminar wurde abgesagt.</p><p></p><p>5. Der Bundesrat erinnert generell daran, dass die Aussenwirtschaftspolitik der Schweiz wie ihre Aussenpolitik dem Grundsatz der Universalität verpflichtet ist. Die Befolgung dieses Grundsatzes ist nicht immer unproblematisch, insbesondere im Bereich der Aufrechterhaltung offizieller Beziehungen mit Regierungen, die die Menschenrechte missachten. Der Bundesrat ist jedoch der Meinung, dass der Kontakt, sowohl auf bilateraler wie auf multilateraler Ebene, auch mit Ländern, die die Menschenrechte nicht beachten, aufrecht zu erhalten ist. In der Tat verbessert ein solcher Kontakt die Transparenz und erzeugt einen Druck parallel zu demjenigen der internationalen und nichtgouvernementalen Organisationen. Liegen Beweise für die führende terroristische Tätigkeit eines Landes vor und beschliesst die internationale Staatengemeinschaft Sanktionen gegen dieses Land, ist der Bundesrat bereit, sich diesen Massnahmen anzuschliessen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Kann uns der Bundesrat sagen, welche Rolle die Exportrisikogarantie im Handel mit dem Iran spielt?</p><p>Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, es wäre an der Zeit, sich von einem Regime, das terroristische Methoden anwendet, zu distanzieren?</p>
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