Zuschüsse des BVG-Sicherheitsfonds bei exorbitanten Risikoprämien

ShortId
97.3336
Id
19973336
Updated
25.06.2025 02:15
Language
de
Title
Zuschüsse des BVG-Sicherheitsfonds bei exorbitanten Risikoprämien
AdditionalIndexing
Deckungskapital;Sicherheit;Berufliche Vorsorge;Versicherungsprämie;Risikodeckung
1
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L05K1110011305, Versicherungsprämie
  • L04K08020225, Sicherheit
  • L05K1110011301, Risikodeckung
  • L04K11100101, Deckungskapital
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Vorsorgeeinrichtungen von Betrieben mit sogenannten "schlechten" Risiken sind in zunehmendem Masse mit sehr hohen Prämien für die Risiken Tod und Invalidität in der beruflichen Vorsorge konfrontiert. Wer z. B. in gehäufter Zahl Arbeitslose einstellt oder andere benachteiligte Gruppen versichert, die ein erhöhtes IV-Risiko bilden, entlastet zwar die ALV, erfährt aber bei der risikoorientierten Prämienberechnung in der zweiten Säule schwere Benachteiligungen in Form exorbitanter Prämien.</p><p>Am deutlichsten zutage getreten ist die Problematik bei der Auffangeinrichtung, die die Arbeitslosen versichern muss. Gemäss Verordnung des Bundesrates vom 27. März 1997 wird die berufliche Vorsorge für die Risiken Tod und Invalidität für Arbeitslose während der Anspruchsberechtigung auf Leistungen der ALV weitergeführt. Für diese Versicherung wird eine Prämie von 5,28 Prozent des koordinierten Lohnes in Rechnung gestellt. Die gesetzlichen Minimalleistungen bei Tod und Invalidität führen bei durchschnittlich zusammengesetzten Pensionskassen zu Prämien zwischen 1,5 Prozent und 2 Prozent (je 0,75 Prozent bis 1 Prozent für Arbeitnehmer und Arbeitgeber). Die Arbeitslosen und die ALV werden zwei- bis dreimal so hoch belastet wie Vorsorgeeinrichtungen mit durchschnittlicher Zusammensetzung der Risiken.</p><p>In privaten Vorsorgeeinrichtungen, die aus irgendwelchen Gründen Mitarbeiter mit einem höheren Invaliditätsrisiko beschäftigen, ist die Lage ähnlich. Hohe Risikokosten können mithin dazu führen, dass bestimmte Arbeitnehmer gar nicht erst beschäftigt werden, um "schlechte Risiken" zu vermeiden.</p><p>Diese nachteiligen Entwicklungen sind durch einen geordneten Risikoausgleich zu unterbinden. Gemäss Artikel 56 BVG richtet der Sicherheitsfonds "Zuschüsse an jene Vorsorgeeinrichtungen aus, die eine ungünstige Altersstruktur aufweisen". Diese Exzedentenregelung ist im Sinne einer Rückversicherung auf die Risiken Tod und Invalidität auszudehnen. Der Bundesrat soll mit einer Anpassung der gesetzlichen Grundlagen (Verordnung oder BVG) dafür sorgen, dass - im Bereich der BVG-Minimalvorsorge - das Prämienniveau in einem vertretbaren Rahmen bleibt.</p>
  • <p>Der Motionär begründet seinen Vorstoss damit, dass Betriebe und deren Arbeitnehmer zunehmend durch hohe Prämien für die berufliche Vorsorge von Personen mit hohen Todesfall- oder Invaliditätsrisiken belastet und dadurch Benachteiligungen erfahren würden. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass sich die gehäufte Anstellung von arbeitslosen Personen oder von Berufsgruppen mit erhöhten Invaliditäts- bzw. Todesfallrisiken auf die Prämiengestaltung von Versicherern auswirken kann und damit die Anstellungschancen von solchen Personen beeinträchtigt werden, wie dies der Motionär geltend macht.</p><p>Allerdings fragt es sich, ob die Integration einiger arbeitsloser Personen oder ehemals Arbeitsloser in einem Betrieb auf die Prämiengestaltung für die Absicherung der Risiken Tod und Invalidität im Rahmen eines Kollektivversicherungsvertrages für den gesamten Versichertenbestand des Betriebes überhaupt einen Einfluss hat. Ob die Beschäftigung von anderen Personengruppen, die ein besonderes Invaliditätsrisiko tragen, zu höheren Prämiensätzen führt, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Der ganze Problemkomplex bedarf jedoch einer vertieften Abklärung. Im Rahmen der BVG-Revision, die zurzeit in Vorbereitung ist, wird der Vorschlag des Motionärs einer Prüfung unterzogen.</p><p>Über allfällige Mehrkosten in autonomen Vorsorgeeinrichtungen für die Risikoabsicherung eingestellter arbeitsloser Personen sowie weiterer Personengruppen mit erhöhtem Invaliditätsrisiko und über eine Übernahme von Kostenanteilen durch den Sicherheitsfonds BVG sind im Rahmen der anstehenden BVG-Revision Abklärungen vorzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Sicherheitsfonds soll die Mehrkosten tragen, die Vorsorgeeinrichtungen durch eine ungünstige Risikozusammensetzung bei der gesetzlichen Minimalversicherung der Risiken Tod und Invalidität erwachsen. Die Risikoprämie für den teuersten Betrieb soll nicht mehr als 50 Prozent über der durchschnittlichen Prämie liegen.</p>
  • Zuschüsse des BVG-Sicherheitsfonds bei exorbitanten Risikoprämien
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Vorsorgeeinrichtungen von Betrieben mit sogenannten "schlechten" Risiken sind in zunehmendem Masse mit sehr hohen Prämien für die Risiken Tod und Invalidität in der beruflichen Vorsorge konfrontiert. Wer z. B. in gehäufter Zahl Arbeitslose einstellt oder andere benachteiligte Gruppen versichert, die ein erhöhtes IV-Risiko bilden, entlastet zwar die ALV, erfährt aber bei der risikoorientierten Prämienberechnung in der zweiten Säule schwere Benachteiligungen in Form exorbitanter Prämien.</p><p>Am deutlichsten zutage getreten ist die Problematik bei der Auffangeinrichtung, die die Arbeitslosen versichern muss. Gemäss Verordnung des Bundesrates vom 27. März 1997 wird die berufliche Vorsorge für die Risiken Tod und Invalidität für Arbeitslose während der Anspruchsberechtigung auf Leistungen der ALV weitergeführt. Für diese Versicherung wird eine Prämie von 5,28 Prozent des koordinierten Lohnes in Rechnung gestellt. Die gesetzlichen Minimalleistungen bei Tod und Invalidität führen bei durchschnittlich zusammengesetzten Pensionskassen zu Prämien zwischen 1,5 Prozent und 2 Prozent (je 0,75 Prozent bis 1 Prozent für Arbeitnehmer und Arbeitgeber). Die Arbeitslosen und die ALV werden zwei- bis dreimal so hoch belastet wie Vorsorgeeinrichtungen mit durchschnittlicher Zusammensetzung der Risiken.</p><p>In privaten Vorsorgeeinrichtungen, die aus irgendwelchen Gründen Mitarbeiter mit einem höheren Invaliditätsrisiko beschäftigen, ist die Lage ähnlich. Hohe Risikokosten können mithin dazu führen, dass bestimmte Arbeitnehmer gar nicht erst beschäftigt werden, um "schlechte Risiken" zu vermeiden.</p><p>Diese nachteiligen Entwicklungen sind durch einen geordneten Risikoausgleich zu unterbinden. Gemäss Artikel 56 BVG richtet der Sicherheitsfonds "Zuschüsse an jene Vorsorgeeinrichtungen aus, die eine ungünstige Altersstruktur aufweisen". Diese Exzedentenregelung ist im Sinne einer Rückversicherung auf die Risiken Tod und Invalidität auszudehnen. Der Bundesrat soll mit einer Anpassung der gesetzlichen Grundlagen (Verordnung oder BVG) dafür sorgen, dass - im Bereich der BVG-Minimalvorsorge - das Prämienniveau in einem vertretbaren Rahmen bleibt.</p>
    • <p>Der Motionär begründet seinen Vorstoss damit, dass Betriebe und deren Arbeitnehmer zunehmend durch hohe Prämien für die berufliche Vorsorge von Personen mit hohen Todesfall- oder Invaliditätsrisiken belastet und dadurch Benachteiligungen erfahren würden. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass sich die gehäufte Anstellung von arbeitslosen Personen oder von Berufsgruppen mit erhöhten Invaliditäts- bzw. Todesfallrisiken auf die Prämiengestaltung von Versicherern auswirken kann und damit die Anstellungschancen von solchen Personen beeinträchtigt werden, wie dies der Motionär geltend macht.</p><p>Allerdings fragt es sich, ob die Integration einiger arbeitsloser Personen oder ehemals Arbeitsloser in einem Betrieb auf die Prämiengestaltung für die Absicherung der Risiken Tod und Invalidität im Rahmen eines Kollektivversicherungsvertrages für den gesamten Versichertenbestand des Betriebes überhaupt einen Einfluss hat. Ob die Beschäftigung von anderen Personengruppen, die ein besonderes Invaliditätsrisiko tragen, zu höheren Prämiensätzen führt, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Der ganze Problemkomplex bedarf jedoch einer vertieften Abklärung. Im Rahmen der BVG-Revision, die zurzeit in Vorbereitung ist, wird der Vorschlag des Motionärs einer Prüfung unterzogen.</p><p>Über allfällige Mehrkosten in autonomen Vorsorgeeinrichtungen für die Risikoabsicherung eingestellter arbeitsloser Personen sowie weiterer Personengruppen mit erhöhtem Invaliditätsrisiko und über eine Übernahme von Kostenanteilen durch den Sicherheitsfonds BVG sind im Rahmen der anstehenden BVG-Revision Abklärungen vorzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Sicherheitsfonds soll die Mehrkosten tragen, die Vorsorgeeinrichtungen durch eine ungünstige Risikozusammensetzung bei der gesetzlichen Minimalversicherung der Risiken Tod und Invalidität erwachsen. Die Risikoprämie für den teuersten Betrieb soll nicht mehr als 50 Prozent über der durchschnittlichen Prämie liegen.</p>
    • Zuschüsse des BVG-Sicherheitsfonds bei exorbitanten Risikoprämien

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