Lufttransport von Plutonium

ShortId
97.3344
Id
19973344
Updated
28.07.2023 08:51
Language
de
Title
Lufttransport von Plutonium
AdditionalIndexing
nukleare Sicherheit;Plutonium;Beförderung auf dem Luftweg;Beförderung gefährlicher Güter
1
  • L03K180401, Beförderung auf dem Luftweg
  • L05K1703010402, Plutonium
  • L05K1801020201, Beförderung gefährlicher Güter
  • L04K17030106, nukleare Sicherheit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mehrere Ladungen Plutonium wurden mit unzulänglichen Sicherheitsvorschriften über die Schweiz geflogen.</p><p>Zurzeit müssen die für diese Transporte verwendeten Behälter Schlägen widerstehen können, welche bei einer Geschwindigkeit von 46,8 km/h entstehen. Man nimmt an, dass der grösste Teil der durch einen Aufprall freiwerdenden Energie vom Flugzeug selbst abgefangen wird.</p><p>Die Sicherheit ist durch die Anwendung dieser Vorschriften nicht gewährleistet. Diese Vorschriften berücksichtigen beispielsweise eine mögliche Explosion während des Flugs nicht, die verhindert, dass der Rumpf die ihm zugedachte Rolle übernimmt und die Schläge auffängt. Die in der Schweiz geforderten Bedingungen können keinesfalls mit den viel strengeren Bestimmungen in den Vereinigten Staaten verglichen werden.</p><p>Angesichts der katastrophalen Folgen, die das Austreten von Plutonium bei einem Flugzeugunglück haben würde, wird der Bundesrat aufgefordert, den Lufttransport dieser Substanz durch die Schweiz zu verbieten.</p>
  • <p>Nach den internationalen Luftverkehrs- und Transportvorschriften, die ins schweizerische Recht übernommen wurden, sind für den Lufttransport von radioaktivem Material über einen Staat keine Einwilligung oder Benachrichtigung dieses Staates erforderlich (Ziffer 7.2 der Technical Instructions for the Save Transport of Dangerous Goods by Air, International Civil Aviation Organisation [ICAO]; Artikel 13 Luftverkehrstransportreglement, SR 748.411 - Artikel 13 Absatz 4 des Lufttransportreglementes gilt bei radioaktivem Material nicht). Die Schweiz hat daher keine Kenntnis von allfälligen Überflügen mit plutoniumhaltigem Material. Ob eine diesbezügliche Informationspflicht eingeführt werden soll, wie dies u.a. von den Schweizer Vertretern in den internationalen Expertengremien angeregt wurde, ist Gegenstand von Diskussionen.</p><p>In den Jahren 1994/1995 sowie 1997 hat die NOK 6 Lufttransporte von sogenannten Mischoxid-Brennelementen (MOX) in die Schweiz durchgeführt, bei denen insgesamt 24 unbestrahlte Brennelemente transportiert worden sind. Die Transporte erfolgten unter Berücksichtigung der Anforderungen der einschlägigen internationalen Richtlinien und Empfehlungen für die Beförderung radioaktiver Güter. Die Wahl des Transportmittels Flugzeug erfolgte nicht zuletzt aus Gründen der hohen Sicherheit bezüglich einer allfälligen Entwendung des plutoniumhaltigen Materials.</p><p>Die Prüfvorschrift für den bei diesen Transporten zur Anwendung gelangenden Behälter des Typ B spezifiziert einen Fall aus einer Höhe von 9 m auf ein unnachgiebiges Fundament, sodass die gesamte zur Verfügung stehende Energie auf den Behälter wirkt. Der Behälter muss dabei seine volle Integrität, insbesondere seine Dichtigkeit, behalten. In einem Unfall wird jedoch nur ein Teil der Aufprallenergie auf den Behälter einwirken.</p><p>Ein Versuch in Grossbritannien zeigte, dass der getestete Typ-B Behälter selbst nach einer Kollision mit einem Zug bei einer Geschwindigkeit von 160 km/h die in den Transportvorschriften spezifizierte Dichtheit behielt. Bei den im Fall eines Flugzeugabsturzes zu erwartenden Aufprallgeschwindigkeiten, insbesondere auch im Falle der Explosion des Flugzeuges in der Luft, muss allerdings mit einem Dichtheitsverlust, möglicherweise sogar mit einem Auseinanderbrechen des Behälters gerechnet werden. In diesem Fall wäre es möglich, dass ein Anteil des transportierten MOX-Keramikbrennstoffes soweit zertrümmert würde, dass er unter dem Einfluss des Aufpralles und eines allfälligen Brandes in die Umgebung gelangen könnte.</p><p>Aufgrund der heute vorliegenden Versuche und Abschätzungen rechnet man selbst beim Auseinanderbrechen des Behälters und anschliessendem Brand mit einem freisetzbaren Gewichtsanteil von weniger als 1 Promille, wobei nur 20 Millionstel des ursprünglichen Materials in Form von dosiswirksamen, lungengängigen Teilchen vorliegen dürften. In der Nähe eines Absturzes wäre mit einer Dosis von rund 50 mSv für Einzelpersonen zu rechnen. Diese Dosis liegt um den Faktor 10 unterhalb der Schwelle für akute Strahlenschäden. </p><p>Für Risikoüberlegungen spielt die Unfallhäufigkeit eine wesentliche Rolle. Flugzeuge weisen heute eine Absturzhäufigkeit von ca. 1 Absturz pro 2 Millionen Flüge auf, was einem sehr geringen Risiko entspricht.</p><p>1996 hat die Internationale Atomenergieagentur (IAEA) überarbeitete Empfehlungen für die Beförderung radioaktiver Güter verabschiedet. Die neuen Vorschriften sollen innerhalb von fünf Jahren, d.h. bis zum Jahr 2001, in die internationalen und nationalen Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter umgesetzt werden.</p><p>Der Lufttransport grösserer Mengen radioaktiver Stoffe und insbesondere von MOX-Brennstäben in den bisher verwendeten Transportbehältern Typ-B soll inskünftig nur noch zugelassen werden, wenn der Nachweis vorliegt, dass die transportierten Materialien selber eine sehr hohe Aufprallfestigkeit aufweisen und bei einem Unfall nicht in einen feinverteilbaren Zustand gebracht, d.h. pulverisiert werden können. Andernfalls darf das Material nur in speziellen Behältern (Typ C-Behälter) transportiert werden, welche einen den Bedingungen des Lufttransportes entsprechenden Widerstandswert aufweisen. Schon heute verlangt die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen für ihre Beurteilung von Transportgesuchen eine Darlegung, dass die Eigenschaften des Brennstoffs den Empfehlungen der IAEA entsprechen.</p><p>Im Zusammenhang mit der Totalrevision der Atomgesetzgebung ist sodann zu prüfen, ob und unter welchen Bedingungen die Wiederaufarbeitung bzw. der Versand von abgebrannten Brennstäben in die Wiederaufarbeitung und der Lufttransport von plutoniumhaltigem Material in und über die Schweiz weiterhin zulässig sein sollen.</p><p>Der Bundesrat ist also bereit, die aufgeworfene Frage zur Diskussion zu stellen. Er erachtet es jedoch als nicht richtig, ohne Koordination auf internationaler Ebene und ohne Konsultation der interessierten Kreise über ein Verbot zu legiferieren.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, den Lufttransport von Plutonium über die Schweiz zu verbieten.</p>
  • Lufttransport von Plutonium
State
Überwiesen an den Bundesrat
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mehrere Ladungen Plutonium wurden mit unzulänglichen Sicherheitsvorschriften über die Schweiz geflogen.</p><p>Zurzeit müssen die für diese Transporte verwendeten Behälter Schlägen widerstehen können, welche bei einer Geschwindigkeit von 46,8 km/h entstehen. Man nimmt an, dass der grösste Teil der durch einen Aufprall freiwerdenden Energie vom Flugzeug selbst abgefangen wird.</p><p>Die Sicherheit ist durch die Anwendung dieser Vorschriften nicht gewährleistet. Diese Vorschriften berücksichtigen beispielsweise eine mögliche Explosion während des Flugs nicht, die verhindert, dass der Rumpf die ihm zugedachte Rolle übernimmt und die Schläge auffängt. Die in der Schweiz geforderten Bedingungen können keinesfalls mit den viel strengeren Bestimmungen in den Vereinigten Staaten verglichen werden.</p><p>Angesichts der katastrophalen Folgen, die das Austreten von Plutonium bei einem Flugzeugunglück haben würde, wird der Bundesrat aufgefordert, den Lufttransport dieser Substanz durch die Schweiz zu verbieten.</p>
    • <p>Nach den internationalen Luftverkehrs- und Transportvorschriften, die ins schweizerische Recht übernommen wurden, sind für den Lufttransport von radioaktivem Material über einen Staat keine Einwilligung oder Benachrichtigung dieses Staates erforderlich (Ziffer 7.2 der Technical Instructions for the Save Transport of Dangerous Goods by Air, International Civil Aviation Organisation [ICAO]; Artikel 13 Luftverkehrstransportreglement, SR 748.411 - Artikel 13 Absatz 4 des Lufttransportreglementes gilt bei radioaktivem Material nicht). Die Schweiz hat daher keine Kenntnis von allfälligen Überflügen mit plutoniumhaltigem Material. Ob eine diesbezügliche Informationspflicht eingeführt werden soll, wie dies u.a. von den Schweizer Vertretern in den internationalen Expertengremien angeregt wurde, ist Gegenstand von Diskussionen.</p><p>In den Jahren 1994/1995 sowie 1997 hat die NOK 6 Lufttransporte von sogenannten Mischoxid-Brennelementen (MOX) in die Schweiz durchgeführt, bei denen insgesamt 24 unbestrahlte Brennelemente transportiert worden sind. Die Transporte erfolgten unter Berücksichtigung der Anforderungen der einschlägigen internationalen Richtlinien und Empfehlungen für die Beförderung radioaktiver Güter. Die Wahl des Transportmittels Flugzeug erfolgte nicht zuletzt aus Gründen der hohen Sicherheit bezüglich einer allfälligen Entwendung des plutoniumhaltigen Materials.</p><p>Die Prüfvorschrift für den bei diesen Transporten zur Anwendung gelangenden Behälter des Typ B spezifiziert einen Fall aus einer Höhe von 9 m auf ein unnachgiebiges Fundament, sodass die gesamte zur Verfügung stehende Energie auf den Behälter wirkt. Der Behälter muss dabei seine volle Integrität, insbesondere seine Dichtigkeit, behalten. In einem Unfall wird jedoch nur ein Teil der Aufprallenergie auf den Behälter einwirken.</p><p>Ein Versuch in Grossbritannien zeigte, dass der getestete Typ-B Behälter selbst nach einer Kollision mit einem Zug bei einer Geschwindigkeit von 160 km/h die in den Transportvorschriften spezifizierte Dichtheit behielt. Bei den im Fall eines Flugzeugabsturzes zu erwartenden Aufprallgeschwindigkeiten, insbesondere auch im Falle der Explosion des Flugzeuges in der Luft, muss allerdings mit einem Dichtheitsverlust, möglicherweise sogar mit einem Auseinanderbrechen des Behälters gerechnet werden. In diesem Fall wäre es möglich, dass ein Anteil des transportierten MOX-Keramikbrennstoffes soweit zertrümmert würde, dass er unter dem Einfluss des Aufpralles und eines allfälligen Brandes in die Umgebung gelangen könnte.</p><p>Aufgrund der heute vorliegenden Versuche und Abschätzungen rechnet man selbst beim Auseinanderbrechen des Behälters und anschliessendem Brand mit einem freisetzbaren Gewichtsanteil von weniger als 1 Promille, wobei nur 20 Millionstel des ursprünglichen Materials in Form von dosiswirksamen, lungengängigen Teilchen vorliegen dürften. In der Nähe eines Absturzes wäre mit einer Dosis von rund 50 mSv für Einzelpersonen zu rechnen. Diese Dosis liegt um den Faktor 10 unterhalb der Schwelle für akute Strahlenschäden. </p><p>Für Risikoüberlegungen spielt die Unfallhäufigkeit eine wesentliche Rolle. Flugzeuge weisen heute eine Absturzhäufigkeit von ca. 1 Absturz pro 2 Millionen Flüge auf, was einem sehr geringen Risiko entspricht.</p><p>1996 hat die Internationale Atomenergieagentur (IAEA) überarbeitete Empfehlungen für die Beförderung radioaktiver Güter verabschiedet. Die neuen Vorschriften sollen innerhalb von fünf Jahren, d.h. bis zum Jahr 2001, in die internationalen und nationalen Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter umgesetzt werden.</p><p>Der Lufttransport grösserer Mengen radioaktiver Stoffe und insbesondere von MOX-Brennstäben in den bisher verwendeten Transportbehältern Typ-B soll inskünftig nur noch zugelassen werden, wenn der Nachweis vorliegt, dass die transportierten Materialien selber eine sehr hohe Aufprallfestigkeit aufweisen und bei einem Unfall nicht in einen feinverteilbaren Zustand gebracht, d.h. pulverisiert werden können. Andernfalls darf das Material nur in speziellen Behältern (Typ C-Behälter) transportiert werden, welche einen den Bedingungen des Lufttransportes entsprechenden Widerstandswert aufweisen. Schon heute verlangt die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen für ihre Beurteilung von Transportgesuchen eine Darlegung, dass die Eigenschaften des Brennstoffs den Empfehlungen der IAEA entsprechen.</p><p>Im Zusammenhang mit der Totalrevision der Atomgesetzgebung ist sodann zu prüfen, ob und unter welchen Bedingungen die Wiederaufarbeitung bzw. der Versand von abgebrannten Brennstäben in die Wiederaufarbeitung und der Lufttransport von plutoniumhaltigem Material in und über die Schweiz weiterhin zulässig sein sollen.</p><p>Der Bundesrat ist also bereit, die aufgeworfene Frage zur Diskussion zu stellen. Er erachtet es jedoch als nicht richtig, ohne Koordination auf internationaler Ebene und ohne Konsultation der interessierten Kreise über ein Verbot zu legiferieren.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, den Lufttransport von Plutonium über die Schweiz zu verbieten.</p>
    • Lufttransport von Plutonium

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