Förderung der Mehrsprachigkeit in der allgemeinen Bundesverwaltung

ShortId
97.3346
Id
19973346
Updated
10.04.2024 14:45
Language
de
Title
Förderung der Mehrsprachigkeit in der allgemeinen Bundesverwaltung
AdditionalIndexing
Mehrsprachigkeit;Richtlinie;Bundesverwaltung
1
  • L05K0106010306, Mehrsprachigkeit
  • L04K08060103, Bundesverwaltung
  • L06K050301010305, Richtlinie
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit meiner Motion vom 04.06.1993 habe ich beantragt, dass die "Weisungen des Bundesrates vom 12.01.1983 betreffend die Vertretung der sprachlichen Minderheiten in der allgemeinen Bundesverwaltung" verbindlich erklärt werden. Die eidg. Räte stimmten 1994 der Motion und somit der Verbindlichkeitserklärung zu.</p><p>Am 01.04.1997 sind die "Weisungen des Bundesrates zur Förderung der Mehrsprachigkeit in der allgemeinen Bundesverwaltung" (SR 172.010) in Kraft getreten; sie ersetzen die Weisungen vom 12.01.1983 (Art. 13). Der neue Text schreibt aber im Gegensatz zu den Weisungen von 1983 keine Verbindlichkeit vor.</p><p>Auch wenn die vorliegenden Weisungen gegenüber denjenigen von 1983 eine gewisse Verbesserung aufweisen, so muss doch festgestellt werden, dass in diesen neuen Weisungen die in der erwähnten Motion geforderte und von Bundesrat und Parlament gutgeheissene Verbindlichkeit nicht genügend verankert ist.</p>
  • <p>Die Bundesverwaltung muss vorleben, was den sprachlichen und kulturellen Zusammenhalt unseres Landes fördert. Das heisst, sie muss in den Bundesämtern die Voraussetzungen dafür schaffen, dass sich eine dynamische Mehrsprachigkeit entwickeln kann. Die neuen Weisungen vom 19. Februar 1997 zur Förderung der Mehrsprachigkeit in der allgemeinen Bundesverwaltung sind als Bestandteil dieser Anstrengungen zu betrachten. Sie stellen gegenüber den Weisungen von 1983 einen echten Fortschritt dar, indem sie die qualitativen Aspekte einer auf Öffnung angelegten Sprachenpolitik betonen und den Grundsatz der Vereinbarung zur sprachlichen Förderung verankern.</p><p></p><p>Jeder und jedem ermöglichen, in ihrer oder seiner Sprache zu arbeiten und mit andern zu kommunizieren, heisst den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften und somit das gegenseitige Verständnis fördern. Quantitativ kann die Vertretung der lateinischen Sprachgemeinschaften über dem entsprechenden Anteil an der Schweizer Wohnbevölkerung liegen.</p><p></p><p>Die Verbindlichkeit der Weisungen liegt darin, dass alle Dienststellen der Verwaltung dazu verpflichtet sind, innerhalb des vorgesehenen Zeitrahmens eine Vereinbarung zur sprachlichen Förderung zu treffen. Konkret haben die betreffenden Verwaltungseinheiten bis zum 1. April 1998 einen Massnahmenkatalog zu erstellen. Dieser Katalog wird Gegenstand einer Vereinbarung mit dem jeweiligen Departement beziehungsweise mit der Bundeskanzlei sein. Nach Ablauf jeder Legislaturperiode sind die Ergebnisse der Massnahmen zuhanden des Bundesrates auszuwerten, damit unter dessen Führung die erforderlichen Korrekturen angebracht werden können.</p><p></p><p>Die Vereinbarungen werden sich zur Hauptsache auf die Stellenausschreibungen, die Personalrekrutierung, die Wahlen, die Arbeitssprache, die Übersetzungsdienste und die Weiterbildung erstrecken. Der Verzicht auf die Erwähnung der sprachlichen Anforderungen in den Stellenausschreibungen zum Beispiel soll die Basis für die Rekrutierung von Personal aus lateinischen Sprachminderheiten erweitern. Im Auge hat man dabei vor allem Personal der Besoldungsklassen, die den Nachwuchs sicherstellen (18-24). Mittelfristig sind von der Massnahme Auswirkungen auf die Vertretung der lateinischen Sprachgemeinschaften in den höheren Funktionen zu erwarten.</p><p></p><p>Die Stabsstelle für Sprachgemeinschaften des Eidgenössischen Personalamtes beabsichtigt, den Verwaltungseinheiten das statistische Material und die Unterstützung zukommen zu lassen, welche sie brauchen, um die Entwicklung der Situation in den Griff zu bekommen.</p><p></p><p>Die Weisungen entsprechen in ihrer Formulierung den neuen Gegebenheiten der Personalbewirtschaftung und der Organisationsentwicklung: Handlungsspielraum und Kompetenzdelegation sind wesentliche Elemente des Konzeptes. Die Förderung der Mehrsprachigkeit in der allgemeinen Bundesverwaltung muss sich von diesem Geist leiten lassen und den spezifischen Bedürfnissen jeder Dienststelle Rechnung tragen.</p><p></p><p>Angesichts der Vereinbarungen zur sprachlichen Förderung und der eingeführten Kontrollmechanismen ist der Bundesrat der Ansicht, dass das vorgesehene Instrumentarium den neuen Weisungen verbindlichen Charakter verleiht. Er verpflichtet sich, darauf zu achten, dass die Weisungen, welche Verhaltensregeln mit verbindlichem Charakter für seine Verwaltung sind, tatsächlich umgesetzt werden. In diesem Sinne hat er schon die Verteilung der Weisungen an die Generalsekretariate der Departemente und an die Direktionen der Bundesämter veranlasst, damit das gesamte Personal davon Kenntnis erhält. Parallel dazu hat das Eidgenössische Personalamt alle Personaldienste informiert und dokumentiert, um ihre Bemühungen in der Umsetzung der Sprachpolitik zu unterstützen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ist der Bundesrat bereit, die am 1. April 1997 in Kraft getretenen Weisungen wie diejenigen von 1983 für verbindlich zu erklären?</p>
  • Förderung der Mehrsprachigkeit in der allgemeinen Bundesverwaltung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit meiner Motion vom 04.06.1993 habe ich beantragt, dass die "Weisungen des Bundesrates vom 12.01.1983 betreffend die Vertretung der sprachlichen Minderheiten in der allgemeinen Bundesverwaltung" verbindlich erklärt werden. Die eidg. Räte stimmten 1994 der Motion und somit der Verbindlichkeitserklärung zu.</p><p>Am 01.04.1997 sind die "Weisungen des Bundesrates zur Förderung der Mehrsprachigkeit in der allgemeinen Bundesverwaltung" (SR 172.010) in Kraft getreten; sie ersetzen die Weisungen vom 12.01.1983 (Art. 13). Der neue Text schreibt aber im Gegensatz zu den Weisungen von 1983 keine Verbindlichkeit vor.</p><p>Auch wenn die vorliegenden Weisungen gegenüber denjenigen von 1983 eine gewisse Verbesserung aufweisen, so muss doch festgestellt werden, dass in diesen neuen Weisungen die in der erwähnten Motion geforderte und von Bundesrat und Parlament gutgeheissene Verbindlichkeit nicht genügend verankert ist.</p>
    • <p>Die Bundesverwaltung muss vorleben, was den sprachlichen und kulturellen Zusammenhalt unseres Landes fördert. Das heisst, sie muss in den Bundesämtern die Voraussetzungen dafür schaffen, dass sich eine dynamische Mehrsprachigkeit entwickeln kann. Die neuen Weisungen vom 19. Februar 1997 zur Förderung der Mehrsprachigkeit in der allgemeinen Bundesverwaltung sind als Bestandteil dieser Anstrengungen zu betrachten. Sie stellen gegenüber den Weisungen von 1983 einen echten Fortschritt dar, indem sie die qualitativen Aspekte einer auf Öffnung angelegten Sprachenpolitik betonen und den Grundsatz der Vereinbarung zur sprachlichen Förderung verankern.</p><p></p><p>Jeder und jedem ermöglichen, in ihrer oder seiner Sprache zu arbeiten und mit andern zu kommunizieren, heisst den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften und somit das gegenseitige Verständnis fördern. Quantitativ kann die Vertretung der lateinischen Sprachgemeinschaften über dem entsprechenden Anteil an der Schweizer Wohnbevölkerung liegen.</p><p></p><p>Die Verbindlichkeit der Weisungen liegt darin, dass alle Dienststellen der Verwaltung dazu verpflichtet sind, innerhalb des vorgesehenen Zeitrahmens eine Vereinbarung zur sprachlichen Förderung zu treffen. Konkret haben die betreffenden Verwaltungseinheiten bis zum 1. April 1998 einen Massnahmenkatalog zu erstellen. Dieser Katalog wird Gegenstand einer Vereinbarung mit dem jeweiligen Departement beziehungsweise mit der Bundeskanzlei sein. Nach Ablauf jeder Legislaturperiode sind die Ergebnisse der Massnahmen zuhanden des Bundesrates auszuwerten, damit unter dessen Führung die erforderlichen Korrekturen angebracht werden können.</p><p></p><p>Die Vereinbarungen werden sich zur Hauptsache auf die Stellenausschreibungen, die Personalrekrutierung, die Wahlen, die Arbeitssprache, die Übersetzungsdienste und die Weiterbildung erstrecken. Der Verzicht auf die Erwähnung der sprachlichen Anforderungen in den Stellenausschreibungen zum Beispiel soll die Basis für die Rekrutierung von Personal aus lateinischen Sprachminderheiten erweitern. Im Auge hat man dabei vor allem Personal der Besoldungsklassen, die den Nachwuchs sicherstellen (18-24). Mittelfristig sind von der Massnahme Auswirkungen auf die Vertretung der lateinischen Sprachgemeinschaften in den höheren Funktionen zu erwarten.</p><p></p><p>Die Stabsstelle für Sprachgemeinschaften des Eidgenössischen Personalamtes beabsichtigt, den Verwaltungseinheiten das statistische Material und die Unterstützung zukommen zu lassen, welche sie brauchen, um die Entwicklung der Situation in den Griff zu bekommen.</p><p></p><p>Die Weisungen entsprechen in ihrer Formulierung den neuen Gegebenheiten der Personalbewirtschaftung und der Organisationsentwicklung: Handlungsspielraum und Kompetenzdelegation sind wesentliche Elemente des Konzeptes. Die Förderung der Mehrsprachigkeit in der allgemeinen Bundesverwaltung muss sich von diesem Geist leiten lassen und den spezifischen Bedürfnissen jeder Dienststelle Rechnung tragen.</p><p></p><p>Angesichts der Vereinbarungen zur sprachlichen Förderung und der eingeführten Kontrollmechanismen ist der Bundesrat der Ansicht, dass das vorgesehene Instrumentarium den neuen Weisungen verbindlichen Charakter verleiht. Er verpflichtet sich, darauf zu achten, dass die Weisungen, welche Verhaltensregeln mit verbindlichem Charakter für seine Verwaltung sind, tatsächlich umgesetzt werden. In diesem Sinne hat er schon die Verteilung der Weisungen an die Generalsekretariate der Departemente und an die Direktionen der Bundesämter veranlasst, damit das gesamte Personal davon Kenntnis erhält. Parallel dazu hat das Eidgenössische Personalamt alle Personaldienste informiert und dokumentiert, um ihre Bemühungen in der Umsetzung der Sprachpolitik zu unterstützen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ist der Bundesrat bereit, die am 1. April 1997 in Kraft getretenen Weisungen wie diejenigen von 1983 für verbindlich zu erklären?</p>
    • Förderung der Mehrsprachigkeit in der allgemeinen Bundesverwaltung

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