Ungleiche Ahndung von Geschwindigkeitsübertretungen

ShortId
97.3357
Id
19973357
Updated
10.04.2024 07:58
Language
de
Title
Ungleiche Ahndung von Geschwindigkeitsübertretungen
AdditionalIndexing
Ausländer/in;Strassenverkehrsordnung;Gleichbehandlung;Gleichheit vor dem Gesetz;Geschwindigkeitsregelung;Autofahrer/in
1
  • L04K18020402, Geschwindigkeitsregelung
  • L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
  • L04K05020304, Gleichheit vor dem Gesetz
  • L04K05020303, Gleichbehandlung
  • L06K180102010101, Autofahrer/in
  • L04K05060102, Ausländer/in
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bei den polizeilichen Geschwindigkeitskontrollen mittels stationärer Geschwindigkeitsmessungen (Radarmessungen ab Stativ oder stehendem Fahrzeug; Radarmessungen aus festeingerichteten Kabinen; mit Schwellengeräten mit fest verlegten Induktionsschleifen) ist eine Sicherheitsmarge von 5 km/h bei einem Messergebnis bis 100 km/h und 6 von km/h bei einem Messergebnis von 101 bis 150 km/h abzuziehen. Massgebend für die Ahndung einer Übertretung ist die Geschwindigkeit nach Abzug der Sicherheitsmarge. Die Kontrollen können mit oder ohne Anhalteposten durchgeführt werden und liegen im Kompetenzbereich der Kantone.</p><p>1./2. Im Bundesrecht ist bei Geschwindigkeitsüberschreitungen keine differenzierte Behandlung von Fahrzeuglenkerinnen und -lenkern mit ausländischem und Schweizer Wohnsitz vorgesehen. Der Bundesrat ist sich jedoch bewusst, dass in jenen Fällen, in denen fehlbare Automobilisten mit ausländischem Wohnsitz nicht unmittelbar nach der Kontrolle angehalten werden und die Busse an Ort und Stelle bezahlen, Probleme entstehen können. Da Übertretungen im Strassenverkehr in den verschiedenen Ländern unterschiedlich behandelt werden, wird auch in unterschiedlichem Mass Rechtshilfe gewährt. Diejenigen Länder, welche Geschwindigkeitsüberschreitungen als Ordnungswidrigkeiten behandeln, lehnen eine Mitarbeit auf dem Rechtshilfeweg ab. Deshalb ist im Einzelfall, je nach Wohnsitz des fehlbaren Fahrzeuglenkers, der dort geltenden Regelung und der Schwere der Übertretung, abzuwägen, ob Schritte in die Wege geleitet werden sollen oder nicht. Dabei ist das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. Die schweizerischen Behörden sind im übrigen schon seit längerer Zeit daran, das Problem im Rahmen neuer Verträge zu regeln. Insbesondere soll die direkte Zustellung von Bussenverfügungen an die Fahrzeughalter ermöglicht und die Vollstreckung, d. h. die Bussgeldeintreibung, gesichert werden.</p><p>3./4. Der Bundesrat befürwortet selbstverständlich die Gleichbehandlung von "Temposündern" mit Schweizer und mit ausländischem Wohnsitz. Die Probleme der Vollstreckung von Bussenverfügungen bei ausländischem Wohnsitz der fehlbaren Person rechtfertigen allerdings keine Gleichbehandlung im Unrecht. Im Interesse der Rechtsstaatlichkeit und der Verkehrssicherheit ist eine wirksame Durchsetzung der Tempolimiten unabdingbar. Prüfenswert scheint jedoch, auf Strassen mit erfahrungsgemäss hohem Anteil an ausländischen Fahrzeugen Geschwindigkeitskontrollen grundsätzlich nur mit Anhalteposten durchzuführen. Ein vollständiger Verzicht auf vollautomatische Geschwindigkeitskontrollen ohne Anhalteposten kann allerdings, mit Rücksicht auf die knappen Personalressourcen der Kantone und die Kontrolldichte, nicht in Frage kommen. Das für den Strassenverkehr zuständige Bundesamt wird das Vorgehen der Kantone mit der Arbeitsgemeinschaft der Chefs der Verkehrspolizeien der Schweiz besprechen. Dabei wird sich zeigen, ob es nötig ist, dass der Bund für die Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen weitere Weisungen erlässt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Abklärungen bei diversen kantonalen Polizeikorps haben eine uneinheitliche Anwendung von Geschwindigkeitsmessungen mit stationären Radargeräten, sowohl in der Festlegung der Toleranzen als auch in der Verfolgung von Übertretungen, ergeben. Namentlich die so sichtbar gewordene Ungleichbehandlung bei der Verfolgung von Verkehrsübertretungen schweizerischer und ausländischer Fahrzeuglenker stört das Rechtsempfinden der schweizerischen Verkehrsteilnehmer. So werden Schweizer Fahrzeuglenker beispielsweise, laut einer Weisung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes, bei einer Übertretung der Höchstgeschwindigkeit um 5 km/h bis 100 km/h bzw. um 6 km/h bis 150 km/h verzeigt, Rechtshilfegesuche an ausländische Polizeistellen für fehlbare ausländische Lenker aber erst ab Übertretungen um 11 bzw. 16 km/h gestellt. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der nachfolgenden Fragen:</p><p>1. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass Schweizer Fahrzeuglenker bei Geschwindigkeitskontrollen, mit festinstallierten Anlagen ohne Anhalteposten und Übertretungen unter 11 bzw. 16 km/h, generell schlechter behandelt werden als ausländische Fahrzeuglenker?</p><p>2. Erachtet der Bundesrat diese Ungleichbehandlung ebenfalls als störend?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, verbindliche Weisungen zu erlassen, die sicherstellen, dass schweizerische Fahrzeuglenker im Übertretungsfall gleich wie ausländische Lenker mit Fahrzeugen mit ausländischen Kontrollschildern behandelt werden, bzw. ist der Bundesrat bereit, dass festinstallierte Radargeräte und Kontrollen ohne Anhalteposten generell auf die Kontrollgeschwindigkeit eingestellt werden, ab der auch ausländische Fahrzeuglenker von Fahrzeugen mit ausländischen Kontrollschildern verzeigt und verfolgt werden?</p><p>4. Ist der Bundesrat bereit zu erwirken, dass - wenn die Beseitigung dieser Rechtsungleichheit nicht gelingt - alle festinstallierten Geschwindigkeitsmesseinrichtungen entfernt oder nur noch in Verbindung mit Anhalteposten für Fahrzeuge mit ausländischen Kontrollschildern eingesetzt werden?</p>
  • Ungleiche Ahndung von Geschwindigkeitsübertretungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bei den polizeilichen Geschwindigkeitskontrollen mittels stationärer Geschwindigkeitsmessungen (Radarmessungen ab Stativ oder stehendem Fahrzeug; Radarmessungen aus festeingerichteten Kabinen; mit Schwellengeräten mit fest verlegten Induktionsschleifen) ist eine Sicherheitsmarge von 5 km/h bei einem Messergebnis bis 100 km/h und 6 von km/h bei einem Messergebnis von 101 bis 150 km/h abzuziehen. Massgebend für die Ahndung einer Übertretung ist die Geschwindigkeit nach Abzug der Sicherheitsmarge. Die Kontrollen können mit oder ohne Anhalteposten durchgeführt werden und liegen im Kompetenzbereich der Kantone.</p><p>1./2. Im Bundesrecht ist bei Geschwindigkeitsüberschreitungen keine differenzierte Behandlung von Fahrzeuglenkerinnen und -lenkern mit ausländischem und Schweizer Wohnsitz vorgesehen. Der Bundesrat ist sich jedoch bewusst, dass in jenen Fällen, in denen fehlbare Automobilisten mit ausländischem Wohnsitz nicht unmittelbar nach der Kontrolle angehalten werden und die Busse an Ort und Stelle bezahlen, Probleme entstehen können. Da Übertretungen im Strassenverkehr in den verschiedenen Ländern unterschiedlich behandelt werden, wird auch in unterschiedlichem Mass Rechtshilfe gewährt. Diejenigen Länder, welche Geschwindigkeitsüberschreitungen als Ordnungswidrigkeiten behandeln, lehnen eine Mitarbeit auf dem Rechtshilfeweg ab. Deshalb ist im Einzelfall, je nach Wohnsitz des fehlbaren Fahrzeuglenkers, der dort geltenden Regelung und der Schwere der Übertretung, abzuwägen, ob Schritte in die Wege geleitet werden sollen oder nicht. Dabei ist das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. Die schweizerischen Behörden sind im übrigen schon seit längerer Zeit daran, das Problem im Rahmen neuer Verträge zu regeln. Insbesondere soll die direkte Zustellung von Bussenverfügungen an die Fahrzeughalter ermöglicht und die Vollstreckung, d. h. die Bussgeldeintreibung, gesichert werden.</p><p>3./4. Der Bundesrat befürwortet selbstverständlich die Gleichbehandlung von "Temposündern" mit Schweizer und mit ausländischem Wohnsitz. Die Probleme der Vollstreckung von Bussenverfügungen bei ausländischem Wohnsitz der fehlbaren Person rechtfertigen allerdings keine Gleichbehandlung im Unrecht. Im Interesse der Rechtsstaatlichkeit und der Verkehrssicherheit ist eine wirksame Durchsetzung der Tempolimiten unabdingbar. Prüfenswert scheint jedoch, auf Strassen mit erfahrungsgemäss hohem Anteil an ausländischen Fahrzeugen Geschwindigkeitskontrollen grundsätzlich nur mit Anhalteposten durchzuführen. Ein vollständiger Verzicht auf vollautomatische Geschwindigkeitskontrollen ohne Anhalteposten kann allerdings, mit Rücksicht auf die knappen Personalressourcen der Kantone und die Kontrolldichte, nicht in Frage kommen. Das für den Strassenverkehr zuständige Bundesamt wird das Vorgehen der Kantone mit der Arbeitsgemeinschaft der Chefs der Verkehrspolizeien der Schweiz besprechen. Dabei wird sich zeigen, ob es nötig ist, dass der Bund für die Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen weitere Weisungen erlässt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Abklärungen bei diversen kantonalen Polizeikorps haben eine uneinheitliche Anwendung von Geschwindigkeitsmessungen mit stationären Radargeräten, sowohl in der Festlegung der Toleranzen als auch in der Verfolgung von Übertretungen, ergeben. Namentlich die so sichtbar gewordene Ungleichbehandlung bei der Verfolgung von Verkehrsübertretungen schweizerischer und ausländischer Fahrzeuglenker stört das Rechtsempfinden der schweizerischen Verkehrsteilnehmer. So werden Schweizer Fahrzeuglenker beispielsweise, laut einer Weisung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes, bei einer Übertretung der Höchstgeschwindigkeit um 5 km/h bis 100 km/h bzw. um 6 km/h bis 150 km/h verzeigt, Rechtshilfegesuche an ausländische Polizeistellen für fehlbare ausländische Lenker aber erst ab Übertretungen um 11 bzw. 16 km/h gestellt. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der nachfolgenden Fragen:</p><p>1. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass Schweizer Fahrzeuglenker bei Geschwindigkeitskontrollen, mit festinstallierten Anlagen ohne Anhalteposten und Übertretungen unter 11 bzw. 16 km/h, generell schlechter behandelt werden als ausländische Fahrzeuglenker?</p><p>2. Erachtet der Bundesrat diese Ungleichbehandlung ebenfalls als störend?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, verbindliche Weisungen zu erlassen, die sicherstellen, dass schweizerische Fahrzeuglenker im Übertretungsfall gleich wie ausländische Lenker mit Fahrzeugen mit ausländischen Kontrollschildern behandelt werden, bzw. ist der Bundesrat bereit, dass festinstallierte Radargeräte und Kontrollen ohne Anhalteposten generell auf die Kontrollgeschwindigkeit eingestellt werden, ab der auch ausländische Fahrzeuglenker von Fahrzeugen mit ausländischen Kontrollschildern verzeigt und verfolgt werden?</p><p>4. Ist der Bundesrat bereit zu erwirken, dass - wenn die Beseitigung dieser Rechtsungleichheit nicht gelingt - alle festinstallierten Geschwindigkeitsmesseinrichtungen entfernt oder nur noch in Verbindung mit Anhalteposten für Fahrzeuge mit ausländischen Kontrollschildern eingesetzt werden?</p>
    • Ungleiche Ahndung von Geschwindigkeitsübertretungen

Back to List