Abschaffung des Verbandsbeschwerderechts im Bau- und Planungsbereich
- ShortId
-
97.3360
- Id
-
19973360
- Updated
-
10.04.2024 08:02
- Language
-
de
- Title
-
Abschaffung des Verbandsbeschwerderechts im Bau- und Planungsbereich
- AdditionalIndexing
-
Interessenvertretung;Rechtsschutz;Umweltorganisation;Vereinigung;Verfahrensrecht;Aufhebung einer Bestimmung;Verbandsbeschwerde;Bauordnung
- 1
-
- L03K050402, Rechtsschutz
- L05K0101030204, Vereinigung
- L04K05040208, Verbandsbeschwerde
- L04K08020311, Interessenvertretung
- L04K06010307, Umweltorganisation
- L05K0102030102, Bauordnung
- L04K05030208, Verfahrensrecht
- L06K050301010201, Aufhebung einer Bestimmung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Verbandsbeschwerderecht, insbesondere jenes der Umweltschutzorganisationen, das vor über 25 Jahren auf Bundesebene eingeführt wurde, erweist sich immer mehr als folgenschwerer Hemmschuh für unsere Wirtschaft, für unser Gewerbe und die Arbeitsplätze.</p><p>Dringend nötige Bauvorhaben im öffentlichen und privaten Bereich werden durch Verbandsbeschwerden, die wie ein Vetorecht wirken, oft über Jahre hinaus verzögert, blockiert oder sogar verhindert. Verbandsbeschwerden setzen oftmals die Entscheide von demokratisch gewählten Behörden oder des Volkes ausser Kraft. Dies ist sowohl aus wirtschaftlicher als auch aus rechtsstaatlicher Sicht unhaltbar.</p><p>Die Verbände haben in der Regel einen sehr langen Atem; sie ziehen die Beschwerden nicht selten bis ans Bundesgericht. Investoren werden unter Druck gesetzt und mit Beschwerdedrohungen geradezu erpresst, damit Bauvorhaben in ihrem Sinne ausgeführt oder verhindert werden. Den Schaden haben die öffentlichen und privaten Investoren, die Gewerbetreibenden, also jene Leute, die arbeiten, Arbeitsplätze schaffen und Steuern bezahlen.</p><p>Die oft willkürliche Verzögerungs- und Verhinderungspraxis von Verbänden wirkt sich in wirtschaftlich schwierigen Zeiten besonders verheerend aus.</p><p>Eine Umfrage der kantonalen Baudirektorenkonferenz hat ergeben, dass derzeit baureife Investitionsvorhaben von weit mehr als 10 Milliarden Franken durch Verbandsbeschwerden und durch "politische Unwägbarkeiten" blockiert werden, so beispielsweise der Flughafenausbau Zürich-Kloten, der Islisbergtunnel im Bezirk Affoltern, die Westumfahrung Zürich, das Paketpostzentrum Härkingen, das Kraftwerkprojekt Curciusa im Misox, die Verlängerung der Eisenbahnstrecke Lausanne-Echallens-Bercher, die neue Staffeleggstrasse Aarau-Rohr-Küttigen, um nur einige zu nennen.</p><p>Der volkswirtschaftliche Schaden durch Verbandsbeschwerden ist gewaltig. Eine Abschaffung dieses verfehlten, arbeitsplatzvernichtenden Instrumentes drängt sich auf.</p>
- <p>1. Der Bundesrat hat wiederholt festgestellt, dass sich das Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen bewährt hat (Botschaft vom 26. Juni 1991 über die Änderung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz, NHG; Antwort auf die Motion Epiney vom 29. Januar 1992, 92.3013).</p><p>Das Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen wurde im Rahmen der parlamentarischen Behandlung der Revision des NHG (abgeschlossen am 24. Mai 1995) eingehend geprüft und als zweckmässig erachtet. Dabei wurde das Verfahren so gestrafft, dass die Organisationen ihr Beschwerderecht verlieren, wenn sie nicht bereits an bestehenden Einspracheverfahren teilgenommen haben. Damit wird sichergestellt, dass sämtliche für ein Vorhaben relevanten Aspekte frühzeitig offengelegt werden. Mit dieser Änderung des NHG wurden auch das Umweltschutzgesetz (USG) und das Fuss- und Wanderweggesetz entsprechend angepasst.</p><p>Im Rahmen der Revision des USG (abgeschlossen am 21. Dezember 1995) ist das Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen vom Parlament ebenfalls geprüft worden. Entsprechende Änderungsanträge sind klar abgelehnt worden.</p><p>An der grundsätzlich positiven Beurteilung des Verbandsbeschwerderechtes hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert.</p><p>2. Der Bundesrat legt grossen Wert darauf, dass die heute oftmals zu lange dauernden Bewilligungsverfahren beschleunigt werden. Die Gründe für die lange Verfahrensdauer wurden im Rahmen des breit angelegten VKB-Projektes Nr. 2 "Koordination der Entscheidverfahren" sorgfältig untersucht. Als massgebliche Faktoren für Verfahrensverzögerungen wurden einerseits die mangelnde Koordination der verschiedenen Bewilligungs- und Genehmigungsverfahren und andererseits der Umstand identifiziert, dass die Gesuchsteller den zuständigen Behörden oft unvollständige Entscheidgrundlagen einreichen, nicht aber das Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen. Zur Straffung der bundesrechtlichen Entscheidverfahren für bodenbezogene Grossprojekte wird der Bundesrat deshalb voraussichtlich noch in diesem Jahr eine Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Koordination und die Vereinfachung der Entscheidverfahren mit entsprechenden Änderungen von zahlreichen Bundesgesetzen vorlegen.</p><p>Hinzuweisen ist auch auf die am 1. Juli 1997 in Kraft getretene Änderung von Artikel 9 Absatz 1 USG, wonach die Behörden bei Projekten, die der Umweltverträglichkeitsprüfung und damit auch der Verbandsbeschwerde unterliegen, verpflichtet werden, die Prüfung frühzeitig vorzunehmen. Werden nun aber die Umweltbelange frühzeitig in die Projektplanung einbezogen und entsprechend berücksichtigt, so besteht seitens der Umweltschutzorganisationen auch keine Veranlassung mehr, den Rechtsweg einzuschlagen. Denn schon aus finanziellen Gründen haben diese kein Interesse daran, in aussichtslosen Fällen Beschwerde zu führen. Sollte in einem Einzelfall trotzdem rechtsmissbräuchlich Beschwerde erhoben werden, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Bundesrechtspflegegesetz (Art. 36a Abs. 2 OG) Rechtsmittel und Klagen unzulässig sind, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen.</p><p>3. Der Bundesrat hat die beschwerdeberechtigten Umweltschutzorganisationen in einer Verordnung abschliessend bezeichnet. Er hat das Beschwerderecht dabei nur Organisationen zuerkannt, die aufgrund einer langfristigen gesamtschweizerischen Umweltschutztätigkeit einen zweckmässigen Umgang mit dem Beschwerderecht gewährleisten können. Aus verschiedenen Untersuchungen geht denn auch hervor, dass die Gerichte Beschwerden von Umweltschutzorganisationen gegenüber anderen Beschwerden überdurchschnittlich häufig gutheissen. Dies zeigt, dass die entsprechenden Projekte offensichtlich Mängel aufweisen und die Umweltschutzorganisationen Beschwerden nicht leichtfertig einreichen.</p><p>Aus rechtsstaatlicher Sicht kann nun kein Interesse daran bestehen, dass Projekte realisiert werden, welche die rechtlichen Anforderungen nicht erfüllen. Die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung durch Umweltschutzorganisation dürfte zudem generell die Bereitschaft erhöhen, dem Umweltrecht gebührend Rechnung zu tragen. Eine beschwerdeberechtigte Organisation kann im übrigen mit einer Beschwerde nicht direkt Entscheide von Behörden ausser Kraft setzen. Sie kann lediglich bewirken, dass die zuständige Justizbehörde überprüft, ob das anzuwendende Recht richtig angewendet worden ist.</p><p>4. Von sämtlichen Einsprachen und Beschwerden gegen Bauvorhaben machen diejenigen der Umweltschutzorganisationen nur einen kleinen Teil aus. Der Grossteil stammt vielmehr von betroffenen Privaten und von Gemeinden respektive Kantonen. Weil in unserem dichtbesiedelten Land jedes grössere Projekt natürlicherweise zahlreiche Direktbetroffene aufweist, versuchen diese in der Regel entsprechend den politischen und rechtlichen Möglichkeiten, die unser System bietet, auf den Entscheidprozess einzuwirken. Die Streichung des Beschwerderechtes der Umweltschutzorganisationen, insbesondere bei Projekten, die bei der betroffenen Bevölkerung wegen der befürchteten Auswirkungen umstritten sind, würde kaum etwas bringen. Einerseits kommt es eher selten vor, dass lediglich Umweltschutzorganisationen allein ein Rechtsmittel ergreifen. Andrerseits sind meist auch Privatpersonen betroffen, die sich ebenfalls oft zur Wehr setzen.</p><p>5. In der Begründung der Motion werden unter Hinweis auf eine Umfrage der Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektorenkonferenz (BPUK) eine Anzahl Projekte aufgeführt. Die Motionäre gehen offenbar davon aus, dass diese Projekte durch Beschwerden von Umweltschutzorganisationen blockiert sind. Dazu ist folgendes festzuhalten:</p><p>- Gegen die Rahmenkonzession für den Flughafenausbau Kloten ist beim Bundesgericht in erster Linie von Privaten und Gemeinden (rund 40 Beschwerdeführer), aber nur von zwei Organisationen Beschwerde erhoben worden. Die Rahmenkonzession berechtigt im übrigen ohnehin nicht zum Baubeginn. Die Detailplanung seitens der Bauherrschaft ist noch nicht abgeschlossen, und die Gesuche für die Baukonzessionen sind noch nicht eingereicht.</p><p>- Das Projekt Islisbergtunnel (A 4, Abschnitt Fildern-Knonau) ist im April/Mai 1997 öffentlich aufgelegt worden. Neben Organisationen haben auch zahlreiche Private und Gemeinden Einsprache erhoben. Zurzeit werden diese Einsprachen geprüft. Voraussichtlich im Spätherbst 1997 wird der Regierungsrat des Kantons Zürich über das Ausführungsprojekt entscheiden.</p><p>- Die Westumfahrung Zürich ist im Bau. Vor Bundesgericht führten im übrigen neben den Organisationen auch Private und Gemeinden Beschwerde.</p><p>- Das Paketpostzentrum Härkingen ist im Bau. Eine Beschwerde ist erhoben worden. Eine Einsprache einer Organisation ist im Rahmen des Einspracheverfahrens zurückgezogen worden.</p><p>- Gegen die zweite Konzession für das Kraftwerkprojekt Curciusa ist zurzeit eine Beschwerde von Organisationen beim Bundesgericht hängig. Eine erste Beschwerde gegen den ersten Konzessionsentscheid ist vom Bundesgericht bereits gutgeheissen worden, weil dieser Bundesrecht verletzt hat. Aufgrund der aktuellen Situation auf dem Elektrizitätsmarkt kann im übrigen davon ausgegangen werden, dass die Bauherrin den Bau zurzeit selbst bei einer Abweisung der zweiten Beschwerde nicht sofort in Angriff nehmen würde.</p><p>- Das erste Teilstück der Eisenbahnstrecke Lausanne-Echallens-Bercher ist bereits gebaut und steht in Betrieb. Für das zweite Teilstück hat das Bundesamt für Verkehr im Juni dieses Jahres eine Plangenehmigung erlassen.</p><p>- Betreffend die Plangenehmigung für die Staffeleggstrasse Aarau-Rohr-Küttigen hatte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau eine Beschwerde von Privaten und Organisationen teilweise gutgeheissen und die Plangenehmigung mit zusätzlichen Auflagen (finanzielle und rechtliche Sicherstellung der Ostumfahrung Aarau, verbindliche Festlegung von Ausgleichsmassnahmen) versehen. Die entsprechenden neuen Planauflagen sind bereits erfolgt respektive in Vorbereitung.</p><p>Soweit bei den aufgeführten Projekten relevante Verzögerungen aufgetreten sind, sind diese somit nicht primär auf das Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen zurückzuführen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Änderungen von Gesetzen und entsprechenden weiteren Rechtsgrundlagen (Umweltschutzgesetz, Raumplanungsgesetz, Natur- und Heimatschutzgesetz, Fuss- und Wanderweggesetz usw.) vorzulegen mit dem Ziel, das Verbandsbeschwerderecht im Bau- und Planungsbereich aufzuheben.</p>
- Abschaffung des Verbandsbeschwerderechts im Bau- und Planungsbereich
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das Verbandsbeschwerderecht, insbesondere jenes der Umweltschutzorganisationen, das vor über 25 Jahren auf Bundesebene eingeführt wurde, erweist sich immer mehr als folgenschwerer Hemmschuh für unsere Wirtschaft, für unser Gewerbe und die Arbeitsplätze.</p><p>Dringend nötige Bauvorhaben im öffentlichen und privaten Bereich werden durch Verbandsbeschwerden, die wie ein Vetorecht wirken, oft über Jahre hinaus verzögert, blockiert oder sogar verhindert. Verbandsbeschwerden setzen oftmals die Entscheide von demokratisch gewählten Behörden oder des Volkes ausser Kraft. Dies ist sowohl aus wirtschaftlicher als auch aus rechtsstaatlicher Sicht unhaltbar.</p><p>Die Verbände haben in der Regel einen sehr langen Atem; sie ziehen die Beschwerden nicht selten bis ans Bundesgericht. Investoren werden unter Druck gesetzt und mit Beschwerdedrohungen geradezu erpresst, damit Bauvorhaben in ihrem Sinne ausgeführt oder verhindert werden. Den Schaden haben die öffentlichen und privaten Investoren, die Gewerbetreibenden, also jene Leute, die arbeiten, Arbeitsplätze schaffen und Steuern bezahlen.</p><p>Die oft willkürliche Verzögerungs- und Verhinderungspraxis von Verbänden wirkt sich in wirtschaftlich schwierigen Zeiten besonders verheerend aus.</p><p>Eine Umfrage der kantonalen Baudirektorenkonferenz hat ergeben, dass derzeit baureife Investitionsvorhaben von weit mehr als 10 Milliarden Franken durch Verbandsbeschwerden und durch "politische Unwägbarkeiten" blockiert werden, so beispielsweise der Flughafenausbau Zürich-Kloten, der Islisbergtunnel im Bezirk Affoltern, die Westumfahrung Zürich, das Paketpostzentrum Härkingen, das Kraftwerkprojekt Curciusa im Misox, die Verlängerung der Eisenbahnstrecke Lausanne-Echallens-Bercher, die neue Staffeleggstrasse Aarau-Rohr-Küttigen, um nur einige zu nennen.</p><p>Der volkswirtschaftliche Schaden durch Verbandsbeschwerden ist gewaltig. Eine Abschaffung dieses verfehlten, arbeitsplatzvernichtenden Instrumentes drängt sich auf.</p>
- <p>1. Der Bundesrat hat wiederholt festgestellt, dass sich das Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen bewährt hat (Botschaft vom 26. Juni 1991 über die Änderung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz, NHG; Antwort auf die Motion Epiney vom 29. Januar 1992, 92.3013).</p><p>Das Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen wurde im Rahmen der parlamentarischen Behandlung der Revision des NHG (abgeschlossen am 24. Mai 1995) eingehend geprüft und als zweckmässig erachtet. Dabei wurde das Verfahren so gestrafft, dass die Organisationen ihr Beschwerderecht verlieren, wenn sie nicht bereits an bestehenden Einspracheverfahren teilgenommen haben. Damit wird sichergestellt, dass sämtliche für ein Vorhaben relevanten Aspekte frühzeitig offengelegt werden. Mit dieser Änderung des NHG wurden auch das Umweltschutzgesetz (USG) und das Fuss- und Wanderweggesetz entsprechend angepasst.</p><p>Im Rahmen der Revision des USG (abgeschlossen am 21. Dezember 1995) ist das Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen vom Parlament ebenfalls geprüft worden. Entsprechende Änderungsanträge sind klar abgelehnt worden.</p><p>An der grundsätzlich positiven Beurteilung des Verbandsbeschwerderechtes hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert.</p><p>2. Der Bundesrat legt grossen Wert darauf, dass die heute oftmals zu lange dauernden Bewilligungsverfahren beschleunigt werden. Die Gründe für die lange Verfahrensdauer wurden im Rahmen des breit angelegten VKB-Projektes Nr. 2 "Koordination der Entscheidverfahren" sorgfältig untersucht. Als massgebliche Faktoren für Verfahrensverzögerungen wurden einerseits die mangelnde Koordination der verschiedenen Bewilligungs- und Genehmigungsverfahren und andererseits der Umstand identifiziert, dass die Gesuchsteller den zuständigen Behörden oft unvollständige Entscheidgrundlagen einreichen, nicht aber das Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen. Zur Straffung der bundesrechtlichen Entscheidverfahren für bodenbezogene Grossprojekte wird der Bundesrat deshalb voraussichtlich noch in diesem Jahr eine Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Koordination und die Vereinfachung der Entscheidverfahren mit entsprechenden Änderungen von zahlreichen Bundesgesetzen vorlegen.</p><p>Hinzuweisen ist auch auf die am 1. Juli 1997 in Kraft getretene Änderung von Artikel 9 Absatz 1 USG, wonach die Behörden bei Projekten, die der Umweltverträglichkeitsprüfung und damit auch der Verbandsbeschwerde unterliegen, verpflichtet werden, die Prüfung frühzeitig vorzunehmen. Werden nun aber die Umweltbelange frühzeitig in die Projektplanung einbezogen und entsprechend berücksichtigt, so besteht seitens der Umweltschutzorganisationen auch keine Veranlassung mehr, den Rechtsweg einzuschlagen. Denn schon aus finanziellen Gründen haben diese kein Interesse daran, in aussichtslosen Fällen Beschwerde zu führen. Sollte in einem Einzelfall trotzdem rechtsmissbräuchlich Beschwerde erhoben werden, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Bundesrechtspflegegesetz (Art. 36a Abs. 2 OG) Rechtsmittel und Klagen unzulässig sind, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen.</p><p>3. Der Bundesrat hat die beschwerdeberechtigten Umweltschutzorganisationen in einer Verordnung abschliessend bezeichnet. Er hat das Beschwerderecht dabei nur Organisationen zuerkannt, die aufgrund einer langfristigen gesamtschweizerischen Umweltschutztätigkeit einen zweckmässigen Umgang mit dem Beschwerderecht gewährleisten können. Aus verschiedenen Untersuchungen geht denn auch hervor, dass die Gerichte Beschwerden von Umweltschutzorganisationen gegenüber anderen Beschwerden überdurchschnittlich häufig gutheissen. Dies zeigt, dass die entsprechenden Projekte offensichtlich Mängel aufweisen und die Umweltschutzorganisationen Beschwerden nicht leichtfertig einreichen.</p><p>Aus rechtsstaatlicher Sicht kann nun kein Interesse daran bestehen, dass Projekte realisiert werden, welche die rechtlichen Anforderungen nicht erfüllen. Die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung durch Umweltschutzorganisation dürfte zudem generell die Bereitschaft erhöhen, dem Umweltrecht gebührend Rechnung zu tragen. Eine beschwerdeberechtigte Organisation kann im übrigen mit einer Beschwerde nicht direkt Entscheide von Behörden ausser Kraft setzen. Sie kann lediglich bewirken, dass die zuständige Justizbehörde überprüft, ob das anzuwendende Recht richtig angewendet worden ist.</p><p>4. Von sämtlichen Einsprachen und Beschwerden gegen Bauvorhaben machen diejenigen der Umweltschutzorganisationen nur einen kleinen Teil aus. Der Grossteil stammt vielmehr von betroffenen Privaten und von Gemeinden respektive Kantonen. Weil in unserem dichtbesiedelten Land jedes grössere Projekt natürlicherweise zahlreiche Direktbetroffene aufweist, versuchen diese in der Regel entsprechend den politischen und rechtlichen Möglichkeiten, die unser System bietet, auf den Entscheidprozess einzuwirken. Die Streichung des Beschwerderechtes der Umweltschutzorganisationen, insbesondere bei Projekten, die bei der betroffenen Bevölkerung wegen der befürchteten Auswirkungen umstritten sind, würde kaum etwas bringen. Einerseits kommt es eher selten vor, dass lediglich Umweltschutzorganisationen allein ein Rechtsmittel ergreifen. Andrerseits sind meist auch Privatpersonen betroffen, die sich ebenfalls oft zur Wehr setzen.</p><p>5. In der Begründung der Motion werden unter Hinweis auf eine Umfrage der Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektorenkonferenz (BPUK) eine Anzahl Projekte aufgeführt. Die Motionäre gehen offenbar davon aus, dass diese Projekte durch Beschwerden von Umweltschutzorganisationen blockiert sind. Dazu ist folgendes festzuhalten:</p><p>- Gegen die Rahmenkonzession für den Flughafenausbau Kloten ist beim Bundesgericht in erster Linie von Privaten und Gemeinden (rund 40 Beschwerdeführer), aber nur von zwei Organisationen Beschwerde erhoben worden. Die Rahmenkonzession berechtigt im übrigen ohnehin nicht zum Baubeginn. Die Detailplanung seitens der Bauherrschaft ist noch nicht abgeschlossen, und die Gesuche für die Baukonzessionen sind noch nicht eingereicht.</p><p>- Das Projekt Islisbergtunnel (A 4, Abschnitt Fildern-Knonau) ist im April/Mai 1997 öffentlich aufgelegt worden. Neben Organisationen haben auch zahlreiche Private und Gemeinden Einsprache erhoben. Zurzeit werden diese Einsprachen geprüft. Voraussichtlich im Spätherbst 1997 wird der Regierungsrat des Kantons Zürich über das Ausführungsprojekt entscheiden.</p><p>- Die Westumfahrung Zürich ist im Bau. Vor Bundesgericht führten im übrigen neben den Organisationen auch Private und Gemeinden Beschwerde.</p><p>- Das Paketpostzentrum Härkingen ist im Bau. Eine Beschwerde ist erhoben worden. Eine Einsprache einer Organisation ist im Rahmen des Einspracheverfahrens zurückgezogen worden.</p><p>- Gegen die zweite Konzession für das Kraftwerkprojekt Curciusa ist zurzeit eine Beschwerde von Organisationen beim Bundesgericht hängig. Eine erste Beschwerde gegen den ersten Konzessionsentscheid ist vom Bundesgericht bereits gutgeheissen worden, weil dieser Bundesrecht verletzt hat. Aufgrund der aktuellen Situation auf dem Elektrizitätsmarkt kann im übrigen davon ausgegangen werden, dass die Bauherrin den Bau zurzeit selbst bei einer Abweisung der zweiten Beschwerde nicht sofort in Angriff nehmen würde.</p><p>- Das erste Teilstück der Eisenbahnstrecke Lausanne-Echallens-Bercher ist bereits gebaut und steht in Betrieb. Für das zweite Teilstück hat das Bundesamt für Verkehr im Juni dieses Jahres eine Plangenehmigung erlassen.</p><p>- Betreffend die Plangenehmigung für die Staffeleggstrasse Aarau-Rohr-Küttigen hatte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau eine Beschwerde von Privaten und Organisationen teilweise gutgeheissen und die Plangenehmigung mit zusätzlichen Auflagen (finanzielle und rechtliche Sicherstellung der Ostumfahrung Aarau, verbindliche Festlegung von Ausgleichsmassnahmen) versehen. Die entsprechenden neuen Planauflagen sind bereits erfolgt respektive in Vorbereitung.</p><p>Soweit bei den aufgeführten Projekten relevante Verzögerungen aufgetreten sind, sind diese somit nicht primär auf das Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen zurückzuführen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Änderungen von Gesetzen und entsprechenden weiteren Rechtsgrundlagen (Umweltschutzgesetz, Raumplanungsgesetz, Natur- und Heimatschutzgesetz, Fuss- und Wanderweggesetz usw.) vorzulegen mit dem Ziel, das Verbandsbeschwerderecht im Bau- und Planungsbereich aufzuheben.</p>
- Abschaffung des Verbandsbeschwerderechts im Bau- und Planungsbereich
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