Zentrale Ausgleichsstelle Genf. Spiegelregister der individuellen Lohnkonten

ShortId
97.3361
Id
19973361
Updated
10.04.2024 09:09
Language
de
Title
Zentrale Ausgleichsstelle Genf. Spiegelregister der individuellen Lohnkonten
AdditionalIndexing
Lohn;Konto;Datenschutz;Verzeichnis;Ausgleichskasse;Auskunftspflicht der Verwaltung;Genf (Kanton)
1
  • L04K01040104, Ausgleichskasse
  • L05K0301010106, Genf (Kanton)
  • L05K0702010103, Lohn
  • L05K0703020103, Konto
  • L04K02020702, Verzeichnis
  • L04K05020513, Datenschutz
  • L06K120102010101, Auskunftspflicht der Verwaltung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.</p>
  • <p>1. Es ist richtig, dass in der Verwaltung derzeit Vorbereitungsarbeiten im Hinblick auf ein sogenanntes Spiegelregister der AHV durchgeführt werden.</p><p>2. Unter dem Spiegelregister ist ein Register bei der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) der AHV zu verstehen, welches die Kopien der bisher in den 97 Ausgleichskassen des Bundes, der Kantone und der Verbände dezentralisiert geführten individuellen Konten der in der AHV/IV versicherten Personen enthält. Diese Konten enthalten insbesondere die individuellen Jahreseinkommen der Versicherten, die Beitragszeiten, einen Branchencode sowie Angaben, die zur Festsetzung einer Betreuungsgutschrift nötig sind. Diese Angaben müssen der ZAS für statistische Zwecke bereits heute in Listenform übermittelt werden. Das Spiegelregister würde somit keine neuen Informationen enthalten. Neu wäre dagegen ein rascher Zugriff auf diese Daten. Sofern die Anforderungen der Datenschutzgesetzgebung eingehalten werden, ist die Erstellung eines Spiegelregisters im vorliegenden Sinne also möglich.</p><p>3. Der Bundesrat wird prüfen, welche Rechtsgrundlagen die Einführung eines Spiegelregisters zulassen. Vor einer Einführung ist zumindest die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) zu ändern. Erst dann kann die Verwaltung mit Investitionen in dieses Projekt, insbesondere mit den Programmierungsarbeiten, beginnen. Der Bundesrat wird seinen Entscheid über die Änderung der AHVV auch in Kenntnis der finanziellen Auswirkungen der Einführung eines Spiegelregisters fällen (vgl. unten). Im Oktober 1997 wird sich auch die Eidgenössische AHV/IV-Kommission mit diesem Projekt befassen und dem Bundesrat einen Antrag unterbreiten.</p><p>4. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat beim Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten erste Abklärungen zu den datenschutzrelevanten Aspekten des Spiegelregisters durchgeführt. Diese haben ergeben, dass von seiten des Datenschutzes der Einführung dieses Registers grundsätzlich nichts im Wege steht, wenn die Vorgaben des Datenschutzes eingehalten sind. Auch diese Frage wird vom Bundesrat näher geprüft werden müssen.</p><p>5. Der Verordnungsentwurf, welchen das Bundesamt für Sozialversicherung im Juni 1997 der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission unterbreitet hat und welchen die Kommission diesen Oktober diskutieren wird, sieht vor, dass der Zugriff auf die AHV-Ausgleichskassen (ohne Zweigstellen) und IV-Stellen beschränkt wird. Die Ausgleichskassen/IV-Stellen haben dabei intern die Zugriffsmöglichkeiten auf jene Kategorien von Mitarbeitenden zu beschränken, welche schon heute wegen ihrer Tätigkeit Einblick in die entsprechenden Daten nehmen müssen und der Schweigepflicht nach Artikel 50 AHVG bzw. Artikel 66 IVG unterstehen. Anfragen sollen dabei konsequent registriert werden, damit jederzeit ersichtlich ist bzw. nachvollzogen werden kann, wer wann auf welche Daten zugegriffen hat. Die Zugriffskontrollen sind daher erheblich strenger als beim heutigen dezentralen Verfahren.</p><p>6. Die Verantwortung für den Datenzugriff liegt bei den betreffenden Ausgleichskassen oder IV-Stellen. Das Bundesamt für Sozialversicherung wird die Modalitäten des Zugriffs nach Vornahme einer Sicherheitsabklärung in Verwaltungsweisungen regeln. Ein Missbrauch des Spiegelregisters durch Indiskretionen zieht die strafrechtlichen Sanktionen von Artikel 87 AHVG nach sich (Gefängnis bis zu sechs Monaten und/oder Busse bis zu 30 000 Franken). Die Haftungsansprüche richten sich, je nach Ausgleichskasse, nach den Verantwortlichkeitsgesetzen von Bund und Kantonen bzw. dem Obligationenrecht.</p><p>7. Die Investitionskosten für das Spiegelregister dürften sich aufgrund der heutigen Erkenntnisse auf etwa 980 000 Franken, die jährlich wiederkehrenden Kosten auf etwa 260 000 Franken belaufen. Genauere Angaben wird die Detailstudie und insbesondere die darin enthaltene Wirtschaftlichkeitsberechnung liefern.</p><p>8. Der Bundesrat hat sich bis jetzt noch nicht mit diesem Projekt befasst. Er ist sich aber der politischen Tragweite der Einführung eines derartigen Registers bewusst. Zum heutigen Zeitpunkt kann er zur Frage der Berechtigung eines Spiegelregisters wie folgt Stellung nehmen:</p><p>Die Durchführung der Alters- und der Invalidenversicherung wird angesichts der demographischen Entwicklung, aber auch der gesellschaftlichen Entwicklung und der daraus folgenden gesetzlichen Anpassungen komplexer. Insbesondere hat die Zunahme der Rentenbestände in den letzten Jahren zu einem sprunghaften Anstieg des Arbeitsvolumens geführt. Will man eine Aufblähung des Verwaltungsapparates vermeiden, so muss die Verwaltung diesen zusätzlichen Aufwand mit zeitgemässen Methoden bewältigen können. Aus diesem Grund führt die Verwaltung ein Dauerprojekt "Modernisierung der AHV und der IV" durch. Die Arbeitsabläufe sollen gestrafft und Doppelspurigkeiten eliminiert werden, nicht zuletzt auch im Bereich der Informatik.</p><p>9. Das Spiegelregister ist die zentrale Massnahme in diesem Projekt. Es hat die folgenden Aufgaben:</p><p>- Vereinfachung der Verwaltungshilfe</p><p>Die der ZAS angeschlossene Schweizerische Ausgleichskasse ist aufgrund der bilateralen Sozialversicherungsabkommen verpflichtet, auf Anfrage ausländischen Sozialversicherungen Beitragszeiten, nach einigen Abkommen auch Einkommen zu melden. Die Gesuche um Verwaltungshilfe haben zwischen 1993 und 1996 um 47 Prozent von 75 000 auf 110 000 Gesuche zugenommen.</p><p>- Durchführung des Splitting-Verfahrens bei Scheidung</p><p>Die heutige dezentrale Organisation der Führung der individuellen Konten führt zu einem relativ komplizierten Verfahren zur Vornahme der Einkommensteilung im Scheidungsfall. Die für das Splitting notwendigen Vorabklärungen können mit einem Spiegelregister beschleunigt werden.</p><p>- Festsetzung der Leistungen der Invalidenversicherung</p><p>Die IV-Stellen sind bei der Prüfung der versicherungsmässigen Voraussetzungen für Leistungen der IV und der Festlegung des Invaliditätsgrades auf die Angaben im individuellen Konto der Versicherten angewiesen. Das Verfahren zum Erhalt dieser Daten ist heute sehr kompliziert. Mit dem Spiegelregister könnte dieses Verfahren erheblich vereinfacht werden.</p><p>- Provisorische Rentenberechnungen</p><p>Die Ausgleichskassen sehen sich einer stark zunehmenden Nachfrage für provisorische Rentenberechnungen gegenüber. Insbesondere Personen, die sich mit dem Gedanken einer vorzeitigen Pensionierung tragen, erkundigen sich nach den Auswirkungen eines vorzeitigen Rücktritts aus dem Erwerbsleben auf die künftige Altersrente. Die Verwaltung arbeitet derzeit an einem Projekt für ein einheitliches informatisiertes Expertensystem für Rentenvorausberechnungen. Ein Spiegelregister würde derartige Vorausberechnungen stark erleichtern und auch beschleunigen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Dem Vernehmen nach soll bei der Zentralen Ausgleichsstelle Genf (ZAS) ein Spiegelregister der individuellen Lohnkonten (IK) geschaffen werden. Dieses würde die bei den Ausgleichskassen bisher dezentral geführten Einkommensgutschriften zusätzlich zentral zusammenfassen. Es ist davon auszugehen, dass die etwa 340 Millionen Einkommenseintragungen der individuellen Konten erfasst würden. Pro Jahr darf mit jeweils etwa 7 Millionen Neueinträgen gerechnet werden. Der ganze Aufwand soll jedoch lediglich zur Beschleunigung der Auskunftserteilung an Versicherte und ausländische Sozialversicherungsträger dienen. Zugriffsberechtigt sollen die Ausgleichskassen mit deren (Gemeinde-)Zweigstellen und die kantonalen IV-Stellen sein. Ich ersuche den Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Trifft es zu, dass der Auftrag zur Erstellung dieses überflüssigen Registers bereits erteilt worden ist?</p><p>2. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass diese gewaltige Massierung vertraulicher Daten - Indiskretionen scheinen hier vorprogrammiert - dem Sinn und Zweck des Datenschutzes widerspricht?</p><p>3. Welche Rechtsgrundlagen lassen die Einrichtung eines Spiegelregisters der IK zu?</p><p>4. Wie verträgt sich die Einrichtung eines Spiegelregisters der IK mit dem Datenschutzgesetz?</p><p>5. Wer trägt die Verantwortung für die bei der ZAS bewirtschafteten Daten des Spiegelregisters der IK?</p><p>6. Wer haftet für allfällige Schäden bei Missbrauch dieses Registers?</p><p>7. Mit welchen Investitions- und Betriebskosten ist bei der ZAS zu rechnen?</p><p>8. Wer trägt die Verantwortung für die Überwachung der Zugriffsberechtigung?</p><p>9. Welches ist schliesslich Sinn und Nutzen dieses Registers? Genügen die heute gültigen Verfahrensvorschriften einer beschleunigten Auskunftserteilung wirklich nicht?</p>
  • Zentrale Ausgleichsstelle Genf. Spiegelregister der individuellen Lohnkonten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.</p>
    • <p>1. Es ist richtig, dass in der Verwaltung derzeit Vorbereitungsarbeiten im Hinblick auf ein sogenanntes Spiegelregister der AHV durchgeführt werden.</p><p>2. Unter dem Spiegelregister ist ein Register bei der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) der AHV zu verstehen, welches die Kopien der bisher in den 97 Ausgleichskassen des Bundes, der Kantone und der Verbände dezentralisiert geführten individuellen Konten der in der AHV/IV versicherten Personen enthält. Diese Konten enthalten insbesondere die individuellen Jahreseinkommen der Versicherten, die Beitragszeiten, einen Branchencode sowie Angaben, die zur Festsetzung einer Betreuungsgutschrift nötig sind. Diese Angaben müssen der ZAS für statistische Zwecke bereits heute in Listenform übermittelt werden. Das Spiegelregister würde somit keine neuen Informationen enthalten. Neu wäre dagegen ein rascher Zugriff auf diese Daten. Sofern die Anforderungen der Datenschutzgesetzgebung eingehalten werden, ist die Erstellung eines Spiegelregisters im vorliegenden Sinne also möglich.</p><p>3. Der Bundesrat wird prüfen, welche Rechtsgrundlagen die Einführung eines Spiegelregisters zulassen. Vor einer Einführung ist zumindest die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) zu ändern. Erst dann kann die Verwaltung mit Investitionen in dieses Projekt, insbesondere mit den Programmierungsarbeiten, beginnen. Der Bundesrat wird seinen Entscheid über die Änderung der AHVV auch in Kenntnis der finanziellen Auswirkungen der Einführung eines Spiegelregisters fällen (vgl. unten). Im Oktober 1997 wird sich auch die Eidgenössische AHV/IV-Kommission mit diesem Projekt befassen und dem Bundesrat einen Antrag unterbreiten.</p><p>4. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat beim Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten erste Abklärungen zu den datenschutzrelevanten Aspekten des Spiegelregisters durchgeführt. Diese haben ergeben, dass von seiten des Datenschutzes der Einführung dieses Registers grundsätzlich nichts im Wege steht, wenn die Vorgaben des Datenschutzes eingehalten sind. Auch diese Frage wird vom Bundesrat näher geprüft werden müssen.</p><p>5. Der Verordnungsentwurf, welchen das Bundesamt für Sozialversicherung im Juni 1997 der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission unterbreitet hat und welchen die Kommission diesen Oktober diskutieren wird, sieht vor, dass der Zugriff auf die AHV-Ausgleichskassen (ohne Zweigstellen) und IV-Stellen beschränkt wird. Die Ausgleichskassen/IV-Stellen haben dabei intern die Zugriffsmöglichkeiten auf jene Kategorien von Mitarbeitenden zu beschränken, welche schon heute wegen ihrer Tätigkeit Einblick in die entsprechenden Daten nehmen müssen und der Schweigepflicht nach Artikel 50 AHVG bzw. Artikel 66 IVG unterstehen. Anfragen sollen dabei konsequent registriert werden, damit jederzeit ersichtlich ist bzw. nachvollzogen werden kann, wer wann auf welche Daten zugegriffen hat. Die Zugriffskontrollen sind daher erheblich strenger als beim heutigen dezentralen Verfahren.</p><p>6. Die Verantwortung für den Datenzugriff liegt bei den betreffenden Ausgleichskassen oder IV-Stellen. Das Bundesamt für Sozialversicherung wird die Modalitäten des Zugriffs nach Vornahme einer Sicherheitsabklärung in Verwaltungsweisungen regeln. Ein Missbrauch des Spiegelregisters durch Indiskretionen zieht die strafrechtlichen Sanktionen von Artikel 87 AHVG nach sich (Gefängnis bis zu sechs Monaten und/oder Busse bis zu 30 000 Franken). Die Haftungsansprüche richten sich, je nach Ausgleichskasse, nach den Verantwortlichkeitsgesetzen von Bund und Kantonen bzw. dem Obligationenrecht.</p><p>7. Die Investitionskosten für das Spiegelregister dürften sich aufgrund der heutigen Erkenntnisse auf etwa 980 000 Franken, die jährlich wiederkehrenden Kosten auf etwa 260 000 Franken belaufen. Genauere Angaben wird die Detailstudie und insbesondere die darin enthaltene Wirtschaftlichkeitsberechnung liefern.</p><p>8. Der Bundesrat hat sich bis jetzt noch nicht mit diesem Projekt befasst. Er ist sich aber der politischen Tragweite der Einführung eines derartigen Registers bewusst. Zum heutigen Zeitpunkt kann er zur Frage der Berechtigung eines Spiegelregisters wie folgt Stellung nehmen:</p><p>Die Durchführung der Alters- und der Invalidenversicherung wird angesichts der demographischen Entwicklung, aber auch der gesellschaftlichen Entwicklung und der daraus folgenden gesetzlichen Anpassungen komplexer. Insbesondere hat die Zunahme der Rentenbestände in den letzten Jahren zu einem sprunghaften Anstieg des Arbeitsvolumens geführt. Will man eine Aufblähung des Verwaltungsapparates vermeiden, so muss die Verwaltung diesen zusätzlichen Aufwand mit zeitgemässen Methoden bewältigen können. Aus diesem Grund führt die Verwaltung ein Dauerprojekt "Modernisierung der AHV und der IV" durch. Die Arbeitsabläufe sollen gestrafft und Doppelspurigkeiten eliminiert werden, nicht zuletzt auch im Bereich der Informatik.</p><p>9. Das Spiegelregister ist die zentrale Massnahme in diesem Projekt. Es hat die folgenden Aufgaben:</p><p>- Vereinfachung der Verwaltungshilfe</p><p>Die der ZAS angeschlossene Schweizerische Ausgleichskasse ist aufgrund der bilateralen Sozialversicherungsabkommen verpflichtet, auf Anfrage ausländischen Sozialversicherungen Beitragszeiten, nach einigen Abkommen auch Einkommen zu melden. Die Gesuche um Verwaltungshilfe haben zwischen 1993 und 1996 um 47 Prozent von 75 000 auf 110 000 Gesuche zugenommen.</p><p>- Durchführung des Splitting-Verfahrens bei Scheidung</p><p>Die heutige dezentrale Organisation der Führung der individuellen Konten führt zu einem relativ komplizierten Verfahren zur Vornahme der Einkommensteilung im Scheidungsfall. Die für das Splitting notwendigen Vorabklärungen können mit einem Spiegelregister beschleunigt werden.</p><p>- Festsetzung der Leistungen der Invalidenversicherung</p><p>Die IV-Stellen sind bei der Prüfung der versicherungsmässigen Voraussetzungen für Leistungen der IV und der Festlegung des Invaliditätsgrades auf die Angaben im individuellen Konto der Versicherten angewiesen. Das Verfahren zum Erhalt dieser Daten ist heute sehr kompliziert. Mit dem Spiegelregister könnte dieses Verfahren erheblich vereinfacht werden.</p><p>- Provisorische Rentenberechnungen</p><p>Die Ausgleichskassen sehen sich einer stark zunehmenden Nachfrage für provisorische Rentenberechnungen gegenüber. Insbesondere Personen, die sich mit dem Gedanken einer vorzeitigen Pensionierung tragen, erkundigen sich nach den Auswirkungen eines vorzeitigen Rücktritts aus dem Erwerbsleben auf die künftige Altersrente. Die Verwaltung arbeitet derzeit an einem Projekt für ein einheitliches informatisiertes Expertensystem für Rentenvorausberechnungen. Ein Spiegelregister würde derartige Vorausberechnungen stark erleichtern und auch beschleunigen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Dem Vernehmen nach soll bei der Zentralen Ausgleichsstelle Genf (ZAS) ein Spiegelregister der individuellen Lohnkonten (IK) geschaffen werden. Dieses würde die bei den Ausgleichskassen bisher dezentral geführten Einkommensgutschriften zusätzlich zentral zusammenfassen. Es ist davon auszugehen, dass die etwa 340 Millionen Einkommenseintragungen der individuellen Konten erfasst würden. Pro Jahr darf mit jeweils etwa 7 Millionen Neueinträgen gerechnet werden. Der ganze Aufwand soll jedoch lediglich zur Beschleunigung der Auskunftserteilung an Versicherte und ausländische Sozialversicherungsträger dienen. Zugriffsberechtigt sollen die Ausgleichskassen mit deren (Gemeinde-)Zweigstellen und die kantonalen IV-Stellen sein. Ich ersuche den Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Trifft es zu, dass der Auftrag zur Erstellung dieses überflüssigen Registers bereits erteilt worden ist?</p><p>2. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass diese gewaltige Massierung vertraulicher Daten - Indiskretionen scheinen hier vorprogrammiert - dem Sinn und Zweck des Datenschutzes widerspricht?</p><p>3. Welche Rechtsgrundlagen lassen die Einrichtung eines Spiegelregisters der IK zu?</p><p>4. Wie verträgt sich die Einrichtung eines Spiegelregisters der IK mit dem Datenschutzgesetz?</p><p>5. Wer trägt die Verantwortung für die bei der ZAS bewirtschafteten Daten des Spiegelregisters der IK?</p><p>6. Wer haftet für allfällige Schäden bei Missbrauch dieses Registers?</p><p>7. Mit welchen Investitions- und Betriebskosten ist bei der ZAS zu rechnen?</p><p>8. Wer trägt die Verantwortung für die Überwachung der Zugriffsberechtigung?</p><p>9. Welches ist schliesslich Sinn und Nutzen dieses Registers? Genügen die heute gültigen Verfahrensvorschriften einer beschleunigten Auskunftserteilung wirklich nicht?</p>
    • Zentrale Ausgleichsstelle Genf. Spiegelregister der individuellen Lohnkonten

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