Sexuelle Ausbeutung von Kindern im Ausland
- ShortId
-
97.3366
- Id
-
19973366
- Updated
-
25.06.2025 02:14
- Language
-
de
- Title
-
Sexuelle Ausbeutung von Kindern im Ausland
- AdditionalIndexing
-
internationaler Tourismus;Reiseagentur;Strafgesetzbuch;Jugendschutz;Exterritorialität;Kind;sexuelle Gewalt;Überstaatlichkeit;Prostitution
- 1
-
- L06K050102010305, sexuelle Gewalt
- L05K0107010205, Kind
- L04K01040206, Jugendschutz
- L05K0506020302, Exterritorialität
- L04K05060209, Überstaatlichkeit
- L05K0101010309, internationaler Tourismus
- L04K01010211, Prostitution
- L04K05010207, Strafgesetzbuch
- L05K0101010312, Reiseagentur
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat hat sich am 3. März 1997 bereit erklärt, die Motion Jeanprêtre entgegenzunehmen. Der Bundesrat ist bereit, das Strafgesetzbuch (StGB) so zu ändern, dass Personen, die in der Schweiz wohnhaft sind und die im Ausland sexuell ausgebeutet haben, in der Schweiz strafrechtlich verfolgt werden können, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unabhängig davon, dass die Handlung am Ort der Tatbegehung strafbar ist. Diese (künftige) Bestimmung muss ergänzt werden. Das StGB enthält keine explizite Norm, mittels welcher Sextourismusveranstalter, die im Bereich der kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Kindern tätig sind, direkt verfolgt und zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen werden können. Um den Verpflichtungen des Weltkongresses von Stockholm 1996 gegen die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern gerecht zu werden, muss diese Strafbarkeitslücke geschlossen werden.</p>
- <p>Innerhalb des vergangenen Jahrzehnts ist der touristisch ausgebeutete, sexuelle Missbrauch von Kindern zu einem lukrativen und risikolosen Geschäft geworden. Waren die Zielländer für diese pervertierte Form eines sogenannten Sextourismus vorerst die Staaten Südostasiens, so gehören heute mehr und mehr auch die Staaten in der Karibik, in Lateinamerika sowie in Afrika dazu. Diese neuartige Form der Ausbeutung war gerade wegen seiner erschreckend zunehmenden Tendenz das Thema des im August vergangenen Jahres in Stockholm durchgeführten "Weltkongresses gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern zu kommerziellen Zwecken". Zwar besteht in weiten Kreisen heute Konsens darüber, dass jeder zu Gewinnzwecken genutzte, sexuelle Missbrauch von Kindern nicht nur als eine sittenwidrige Handlung, sondern als ein rechtswidriger illegaler Akt zu qualifizieren ist, und dass das zur Mitwirkung verführte oder erpresste Kind nicht als Täter, sondern als Opfer gesehen werden muss. Obwohl an sich die Vertragsstaaten der Konvention über die Rechte des Kindes nach deren Artikel 34 die Verpflichtung übernommen haben, Kinder durch rechtliche Massnahmen vor sexueller Ausbeutung und vor sexuellem Missbrauch zu schützen, hat es sich bisher in den Herkunftsländern der Täter dann als beinahe aussichtslos erwiesen, derartige Taten strafrechtlich zu ahnden, wenn diese im Ausland begangen worden sind. Für die Strafverfolgung fehlt es dabei nämlich in aller Regel am Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit der Tat sowohl im Land, aus dem der Täter stammt oder in dem er wohnt, als auch im Staat, in welchem er die Tat begeht. Am Kongress in Stockholm ist denn auch erneut die Forderung aufgestellt worden, wonach aufgrund der Rechtsordnungen in den sogenannt reichen Ländern der sexuelle Missbrauch von Kindern auch dann strafrechtlich zu verfolgen sei, wenn es in einem ausländischen Staat zu derartigen Übergriffen gekommen ist, diese aber am jeweiligen ausländischen Tatort nicht strafbar sind. Bis heute sind es gegen zehn europäische Staaten, die entweder in diesem Sinne ihre Strafrechtsordnungen bereits abgeändert haben oder die über entsprechend ausgearbeitete Änderungsvorschläge verfügen. Wie sich dies aus der Begründung der Motion ergibt, gehört zu dieser letzteren Gruppe auch unser Land, indem ein entsprechender Vorschlag für die Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches bereits heute vorliegt.</p><p>Darüber hinausgehend soll nach der Motion auch derjenige als Täter mit Strafe bedroht werden, der Reisen anbietet oder durchführt und dabei in seiner Werbung offen oder verdeckt auf die Möglichkeit hinweist, im Zielland kindliche oder jugendliche Opfer sexuell zu missbrauchen. Die Strafwürdigkeit eines derartigen Verhaltens steht an sich ausser Frage. Solange ein solches Verhalten nicht aufgrund eines eigenen Tatbestandes strafbar ist, besteht aber insofern eine Strafbarkeitslücke, als dadurch die Voraussetzungen einer Beteiligung an einer fremden Tat in Form einer Anstiftung oder Gehilfenschaft nicht erfüllt sind. Aufgrund der Motion soll sich aber auch als Täter strafbar machen, wer Reisen veranstaltet und dabei wisse oder doch hinnimmt, dass bei den Passagieren oder bei einzelnen von ihnen allein das Interesse am Sextourismus für den Aufenthalt in einem anderen Land ausschlaggebend ist.</p><p>Wegen der grossen Zahl von täglichen Abreisen in eines der Länder, welche u. a. als Ziele des Sextourismus in Frage kommen, lässt sich realistischerweise nicht schon von jeder Transportunternehmung (z. B. Fluggesellschaft) unter der Androhung von Strafen die Einhaltung von bestimmten Sorgfaltspflichten verlangen. Anders stellt sich die Situation dar, wenn ein Reiseveranstalter offene oder verdeckte Angebote für Sextourismus macht. Indessen ist zu berücksichtigen, dass der Sextourismus beinahe zwangsläufig einen grenzüberschreitenden Charakter aufweist, und deshalb dessen Bekämpfung auf der Grundlage eines von der Schweiz isoliert erlassenen Straftatbestandes kaum erfolgversprechend ist. Soll ein Straftatbestand wirksam sein, so muss er bis zu einem gewissen Grad mit den Strafbestimmungen anderer Staaten abgestimmt sein. Nur so ist die gegenseitige Information der Strafverfolgungsbehörden und die Rechtshilfe garantiert. Dieses Ziel wird zurzeit durch ein von der Kommission für Menschenrechte der Uno veranlasstes und im Entwurf vorliegendes Fakultativprotokoll zur Konvention über die Rechte des Kindes angestrebt. Der Bundesrat möchte seine Strafrechtspolitik im Bereich des Sextourismus mit diesen internationalen Bestrebungen koordinieren. Er wird alles daran setzen, um die unter der aktiven Mitwirkung der Schweiz laufenden Arbeiten am Fakultativprotokoll zu beschleunigen und zu einem guten Ende zu führen. Unabhängig davon wird der Bundesrat die bestehenden Strafbestimmungen in Australien und Neuseeland sowie die Legiferierungsabsichten in anderen Ländern prüfen, und er ist bestrebt, die Ausarbeitung einer entsprechenden Norm an die Hand zu nehmen. In diesem Sinne ist er bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, strafrechtliche Bestimmungen zu erlassen, mittels welchen Organisationen, namentlich Reiseveranstalter, die in Zusammenhang mit der kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Kindern im Ausland tätig sind, direkt verfolgt werden können.</p>
- Sexuelle Ausbeutung von Kindern im Ausland
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Bundesrat hat sich am 3. März 1997 bereit erklärt, die Motion Jeanprêtre entgegenzunehmen. Der Bundesrat ist bereit, das Strafgesetzbuch (StGB) so zu ändern, dass Personen, die in der Schweiz wohnhaft sind und die im Ausland sexuell ausgebeutet haben, in der Schweiz strafrechtlich verfolgt werden können, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unabhängig davon, dass die Handlung am Ort der Tatbegehung strafbar ist. Diese (künftige) Bestimmung muss ergänzt werden. Das StGB enthält keine explizite Norm, mittels welcher Sextourismusveranstalter, die im Bereich der kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Kindern tätig sind, direkt verfolgt und zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen werden können. Um den Verpflichtungen des Weltkongresses von Stockholm 1996 gegen die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern gerecht zu werden, muss diese Strafbarkeitslücke geschlossen werden.</p>
- <p>Innerhalb des vergangenen Jahrzehnts ist der touristisch ausgebeutete, sexuelle Missbrauch von Kindern zu einem lukrativen und risikolosen Geschäft geworden. Waren die Zielländer für diese pervertierte Form eines sogenannten Sextourismus vorerst die Staaten Südostasiens, so gehören heute mehr und mehr auch die Staaten in der Karibik, in Lateinamerika sowie in Afrika dazu. Diese neuartige Form der Ausbeutung war gerade wegen seiner erschreckend zunehmenden Tendenz das Thema des im August vergangenen Jahres in Stockholm durchgeführten "Weltkongresses gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern zu kommerziellen Zwecken". Zwar besteht in weiten Kreisen heute Konsens darüber, dass jeder zu Gewinnzwecken genutzte, sexuelle Missbrauch von Kindern nicht nur als eine sittenwidrige Handlung, sondern als ein rechtswidriger illegaler Akt zu qualifizieren ist, und dass das zur Mitwirkung verführte oder erpresste Kind nicht als Täter, sondern als Opfer gesehen werden muss. Obwohl an sich die Vertragsstaaten der Konvention über die Rechte des Kindes nach deren Artikel 34 die Verpflichtung übernommen haben, Kinder durch rechtliche Massnahmen vor sexueller Ausbeutung und vor sexuellem Missbrauch zu schützen, hat es sich bisher in den Herkunftsländern der Täter dann als beinahe aussichtslos erwiesen, derartige Taten strafrechtlich zu ahnden, wenn diese im Ausland begangen worden sind. Für die Strafverfolgung fehlt es dabei nämlich in aller Regel am Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit der Tat sowohl im Land, aus dem der Täter stammt oder in dem er wohnt, als auch im Staat, in welchem er die Tat begeht. Am Kongress in Stockholm ist denn auch erneut die Forderung aufgestellt worden, wonach aufgrund der Rechtsordnungen in den sogenannt reichen Ländern der sexuelle Missbrauch von Kindern auch dann strafrechtlich zu verfolgen sei, wenn es in einem ausländischen Staat zu derartigen Übergriffen gekommen ist, diese aber am jeweiligen ausländischen Tatort nicht strafbar sind. Bis heute sind es gegen zehn europäische Staaten, die entweder in diesem Sinne ihre Strafrechtsordnungen bereits abgeändert haben oder die über entsprechend ausgearbeitete Änderungsvorschläge verfügen. Wie sich dies aus der Begründung der Motion ergibt, gehört zu dieser letzteren Gruppe auch unser Land, indem ein entsprechender Vorschlag für die Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches bereits heute vorliegt.</p><p>Darüber hinausgehend soll nach der Motion auch derjenige als Täter mit Strafe bedroht werden, der Reisen anbietet oder durchführt und dabei in seiner Werbung offen oder verdeckt auf die Möglichkeit hinweist, im Zielland kindliche oder jugendliche Opfer sexuell zu missbrauchen. Die Strafwürdigkeit eines derartigen Verhaltens steht an sich ausser Frage. Solange ein solches Verhalten nicht aufgrund eines eigenen Tatbestandes strafbar ist, besteht aber insofern eine Strafbarkeitslücke, als dadurch die Voraussetzungen einer Beteiligung an einer fremden Tat in Form einer Anstiftung oder Gehilfenschaft nicht erfüllt sind. Aufgrund der Motion soll sich aber auch als Täter strafbar machen, wer Reisen veranstaltet und dabei wisse oder doch hinnimmt, dass bei den Passagieren oder bei einzelnen von ihnen allein das Interesse am Sextourismus für den Aufenthalt in einem anderen Land ausschlaggebend ist.</p><p>Wegen der grossen Zahl von täglichen Abreisen in eines der Länder, welche u. a. als Ziele des Sextourismus in Frage kommen, lässt sich realistischerweise nicht schon von jeder Transportunternehmung (z. B. Fluggesellschaft) unter der Androhung von Strafen die Einhaltung von bestimmten Sorgfaltspflichten verlangen. Anders stellt sich die Situation dar, wenn ein Reiseveranstalter offene oder verdeckte Angebote für Sextourismus macht. Indessen ist zu berücksichtigen, dass der Sextourismus beinahe zwangsläufig einen grenzüberschreitenden Charakter aufweist, und deshalb dessen Bekämpfung auf der Grundlage eines von der Schweiz isoliert erlassenen Straftatbestandes kaum erfolgversprechend ist. Soll ein Straftatbestand wirksam sein, so muss er bis zu einem gewissen Grad mit den Strafbestimmungen anderer Staaten abgestimmt sein. Nur so ist die gegenseitige Information der Strafverfolgungsbehörden und die Rechtshilfe garantiert. Dieses Ziel wird zurzeit durch ein von der Kommission für Menschenrechte der Uno veranlasstes und im Entwurf vorliegendes Fakultativprotokoll zur Konvention über die Rechte des Kindes angestrebt. Der Bundesrat möchte seine Strafrechtspolitik im Bereich des Sextourismus mit diesen internationalen Bestrebungen koordinieren. Er wird alles daran setzen, um die unter der aktiven Mitwirkung der Schweiz laufenden Arbeiten am Fakultativprotokoll zu beschleunigen und zu einem guten Ende zu führen. Unabhängig davon wird der Bundesrat die bestehenden Strafbestimmungen in Australien und Neuseeland sowie die Legiferierungsabsichten in anderen Ländern prüfen, und er ist bestrebt, die Ausarbeitung einer entsprechenden Norm an die Hand zu nehmen. In diesem Sinne ist er bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, strafrechtliche Bestimmungen zu erlassen, mittels welchen Organisationen, namentlich Reiseveranstalter, die in Zusammenhang mit der kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Kindern im Ausland tätig sind, direkt verfolgt werden können.</p>
- Sexuelle Ausbeutung von Kindern im Ausland
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