Nachrichtenlose Vermögenswerte auf Schweizer Banken. Schaffung einer bundesrechtlichen Zivilprozessordnung

ShortId
97.3369
Id
19973369
Updated
25.06.2025 02:14
Language
de
Title
Nachrichtenlose Vermögenswerte auf Schweizer Banken. Schaffung einer bundesrechtlichen Zivilprozessordnung
AdditionalIndexing
Bankeinlage;Zivilgerichtsbarkeit;Zivilprozess;Bank
1
  • L04K11040205, Bankeinlage
  • L04K11040101, Bank
  • L04K05040403, Zivilprozess
  • L04K05050112, Zivilgerichtsbarkeit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bezüglich der rechtlichen Aufarbeitung nachrichtenloser Vermögenswerte sind zwei Bereiche zu unterscheiden.</p><p>Einerseits geht es um die Eruierung und Verteilung nachrichtenloser Vermögenswerte aus der Zeit vor 1945. Mit der Suche nach Vermögenswerten, die unter diese Kategorie fallen, ist derzeit das Volcker-Komitee befasst.</p><p>Die Schweizerische Bankiervereinigung hat ein Verfahren eingeleitet, wodurch die aufgefundenen nachrichtenlosen Vermögenswerte rasch in den Besitz der Berechtigten gelangen sollen. Wie der Bundesrat in Beantwortung der Motion 96.3611 der freisinnig-demokratischen Fraktion, Nachrichtenlose Vermögen, Bildung eines Fonds (AB 1997 N 332f.), ausgeführt hat, wird in diesem Kontext zu prüfen sein, ob für die nach Abschluss der Anmelde- und Klagefristen bei den Banken verbleibenden nachrichtenlosen Vermögenswerte eine spezialgesetzliche Regelung erforderlich ist, welche den Besonderheiten der historischen Situation Rechnung trägt.</p><p>Andererseits stellt sich die Frage, wie mit nachrichtenlosen Vermögenswerten verfahren werden soll, welche nicht im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg stehen. Der Ständerat (Motion Plattner, 96.3610, Nachrichtenlose Vermögen; AB 1997 S 298ff.) und der Nationalrat (Postulat Nabholz, 96.3574, Nachrichtenlose Vermögen; Motion Rechsteiner Paul, 96.3606, Nachrichtenlose Vermögen. Meldepflicht; Motion freisinnig-demokratische Fraktion, 96.3611, Nachrichtenlose Vermögen. Bildung eines Fonds; AB 1997 N 330ff.) haben verschiedene Vorstösse überwiesen, die vom Bundesrat verlangen, sich der Frage solcher Vermögenswerte anzunehmen.</p><p>Der Bundesrat ist bereit zu prüfen, ob die vom Motionär verlangten zivilprozessualen Vorschriften für einen sachgerechten Umgang mit nachrichtenlosen Vermögenswerten nötig sind. Dabei hat der Bund allerdings die geltende Verfassung zu respektieren. Diese legt das Zivilprozessrecht grundsätzlich in die Hand der Kantone (Art. 64 Abs. 3 BV). Der Bund ist nur insoweit zu Eingriffen ins (kantonale) Verfahrensrecht befugt, als andernfalls die Vereitelung des materiell vereinheitlichten Bundesrechts droht.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Die kantonalen Zivilprozessordnungen vermögen dem speziellen Charakter von Auseinandersetzungen über den Bestand oder die Höhe der auszuhändigenden Werte zwischen Banken und Ansprechern nachrichtenloser Vermögenswerte nicht zu genügen. Der Bundesrat wird deshalb aufgefordert, für die Klärung der Rechtsansprüche an nachrichtenlose Vermögenswerten auf Schweizer Banken eine besondere bundesrechtliche Zivilprozessordnung einzuführen, die der Eigenart solcher Verfahren gerecht wird.</p><p>Insbesondere ist die Art solcher Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzunähern, und bezüglich der sachlichen Zuständigkeit ist die Schaffung eines besonderen Gerichtshofes zu prüfen. Zudem ist in solchen Verfahren das geschlossene Beweismittelsystem schweizerischer Prägung auf den sogenannten Freibeweis zu erweitern.</p>
  • Nachrichtenlose Vermögenswerte auf Schweizer Banken. Schaffung einer bundesrechtlichen Zivilprozessordnung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bezüglich der rechtlichen Aufarbeitung nachrichtenloser Vermögenswerte sind zwei Bereiche zu unterscheiden.</p><p>Einerseits geht es um die Eruierung und Verteilung nachrichtenloser Vermögenswerte aus der Zeit vor 1945. Mit der Suche nach Vermögenswerten, die unter diese Kategorie fallen, ist derzeit das Volcker-Komitee befasst.</p><p>Die Schweizerische Bankiervereinigung hat ein Verfahren eingeleitet, wodurch die aufgefundenen nachrichtenlosen Vermögenswerte rasch in den Besitz der Berechtigten gelangen sollen. Wie der Bundesrat in Beantwortung der Motion 96.3611 der freisinnig-demokratischen Fraktion, Nachrichtenlose Vermögen, Bildung eines Fonds (AB 1997 N 332f.), ausgeführt hat, wird in diesem Kontext zu prüfen sein, ob für die nach Abschluss der Anmelde- und Klagefristen bei den Banken verbleibenden nachrichtenlosen Vermögenswerte eine spezialgesetzliche Regelung erforderlich ist, welche den Besonderheiten der historischen Situation Rechnung trägt.</p><p>Andererseits stellt sich die Frage, wie mit nachrichtenlosen Vermögenswerten verfahren werden soll, welche nicht im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg stehen. Der Ständerat (Motion Plattner, 96.3610, Nachrichtenlose Vermögen; AB 1997 S 298ff.) und der Nationalrat (Postulat Nabholz, 96.3574, Nachrichtenlose Vermögen; Motion Rechsteiner Paul, 96.3606, Nachrichtenlose Vermögen. Meldepflicht; Motion freisinnig-demokratische Fraktion, 96.3611, Nachrichtenlose Vermögen. Bildung eines Fonds; AB 1997 N 330ff.) haben verschiedene Vorstösse überwiesen, die vom Bundesrat verlangen, sich der Frage solcher Vermögenswerte anzunehmen.</p><p>Der Bundesrat ist bereit zu prüfen, ob die vom Motionär verlangten zivilprozessualen Vorschriften für einen sachgerechten Umgang mit nachrichtenlosen Vermögenswerten nötig sind. Dabei hat der Bund allerdings die geltende Verfassung zu respektieren. Diese legt das Zivilprozessrecht grundsätzlich in die Hand der Kantone (Art. 64 Abs. 3 BV). Der Bund ist nur insoweit zu Eingriffen ins (kantonale) Verfahrensrecht befugt, als andernfalls die Vereitelung des materiell vereinheitlichten Bundesrechts droht.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Die kantonalen Zivilprozessordnungen vermögen dem speziellen Charakter von Auseinandersetzungen über den Bestand oder die Höhe der auszuhändigenden Werte zwischen Banken und Ansprechern nachrichtenloser Vermögenswerte nicht zu genügen. Der Bundesrat wird deshalb aufgefordert, für die Klärung der Rechtsansprüche an nachrichtenlose Vermögenswerten auf Schweizer Banken eine besondere bundesrechtliche Zivilprozessordnung einzuführen, die der Eigenart solcher Verfahren gerecht wird.</p><p>Insbesondere ist die Art solcher Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzunähern, und bezüglich der sachlichen Zuständigkeit ist die Schaffung eines besonderen Gerichtshofes zu prüfen. Zudem ist in solchen Verfahren das geschlossene Beweismittelsystem schweizerischer Prägung auf den sogenannten Freibeweis zu erweitern.</p>
    • Nachrichtenlose Vermögenswerte auf Schweizer Banken. Schaffung einer bundesrechtlichen Zivilprozessordnung

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