KVG. Verzugszins auf Risikoausgleich

ShortId
97.3378
Id
19973378
Updated
25.06.2025 02:16
Language
de
Title
KVG. Verzugszins auf Risikoausgleich
AdditionalIndexing
Krankenversicherung;Subvention;Zins;Gesetz
1
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K1102030202, Subvention
  • L05K1104040501, Zins
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Parlament hat am 13. Dezember 1991 mit dem Bundesbeschluss über befristete Massnahmen gegen die Entsolidarisierung in der Krankenversicherung den Risikoausgleich unter den Krankenversicherern eingeführt. Mit dem Inkrafttreten des KVG am 1. Januar 1996 wurde der Risikoausgleich in das ordentliche Recht überführt (Art. 105, Befristung auf zehn Jahre). Die Details werden in einer Verordnung des Bundesrates geregelt (Verordnung vom 31. August 1992 bzw. unter dem KVG Verordnung vom 12. April 1995). Diese Verordnungen sehen bei verspäteten Zahlungen der Krankenversicherer in den Risikoausgleich Verzugszinsen vor.</p><p>Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat sich mit Entscheid vom 19. Dezember 1996 zur Frage der Zulässigkeit dieser Verzugszinse geäussert. Gestützt auf die bisherige Rechtsprechung, wonach im Gebiet des Sozialversicherungsrechts Verzugszinse nur dann erhoben werden können, wenn dafür eine entsprechende formalgesetzliche Grundlage besteht, hat das EVG die Berechtigung zur Berechnung von Verzugszinsen aufgrund einer verordnungsmässigen Grundlage verneint.</p><p>Der Risikoausgleich kann nur funktionieren, wenn ein Nichtbezahlen bzw. ein verspätetes Bezahlen der Beiträge der Krankenversicherer in den Risikoausgleich mit Sanktionen für den betreffenden Versicherer verbunden ist. Die formalgesetzliche Grundlage für Verzugszinse ist deshalb zu schaffen.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist mit dem Motionär einig, dass die Verzugszinsregelungen im alten und im neuen Recht bisher eine wichtige Grundlage für das Funktionieren des Risikoausgleichs darstellten. Die Erhebung eines Verzugszinses in Fällen von nicht begründeten Zahlungsverweigerungen seitens der Versicherer ist unabdingbar für das Funktionieren eines Risikoausgleichs im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang. Kommen die Versicherer mangels Sanktionen ihrer Zahlungsfrist nicht mehr nach, müssen die Ausgleichszahlungen entsprechend gekürzt werden. Die Erhebung eines Verzugszinses ist in den oben genannten Fällen nötig, weil sonst der Risikoausgleich unterlaufen werden kann.</p><p>Der Bundesrat ist daher bereit, Massnahmen zu prüfen, damit das vom EVG aufgeworfene Problem der fehlenden formalgesetzlichen Grundlage für eine generelle Verzugszinspflicht im Bereiche des Risikoausgleichs rasch und befriedigend gelöst werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, den eidgenössischen Räten auf dem Wege eines dringlichen Bundesbeschlusses eine Ergänzung von Artikel 105 Absatz 4 KVG zu unterbreiten, welche für die Erhebung von Verzugszinsen und die Ausrichtung von Vergütungszinsen beim Risikoausgleich eine genügende gesetzliche Grundlage bildet.</p>
  • KVG. Verzugszins auf Risikoausgleich
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Parlament hat am 13. Dezember 1991 mit dem Bundesbeschluss über befristete Massnahmen gegen die Entsolidarisierung in der Krankenversicherung den Risikoausgleich unter den Krankenversicherern eingeführt. Mit dem Inkrafttreten des KVG am 1. Januar 1996 wurde der Risikoausgleich in das ordentliche Recht überführt (Art. 105, Befristung auf zehn Jahre). Die Details werden in einer Verordnung des Bundesrates geregelt (Verordnung vom 31. August 1992 bzw. unter dem KVG Verordnung vom 12. April 1995). Diese Verordnungen sehen bei verspäteten Zahlungen der Krankenversicherer in den Risikoausgleich Verzugszinsen vor.</p><p>Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat sich mit Entscheid vom 19. Dezember 1996 zur Frage der Zulässigkeit dieser Verzugszinse geäussert. Gestützt auf die bisherige Rechtsprechung, wonach im Gebiet des Sozialversicherungsrechts Verzugszinse nur dann erhoben werden können, wenn dafür eine entsprechende formalgesetzliche Grundlage besteht, hat das EVG die Berechtigung zur Berechnung von Verzugszinsen aufgrund einer verordnungsmässigen Grundlage verneint.</p><p>Der Risikoausgleich kann nur funktionieren, wenn ein Nichtbezahlen bzw. ein verspätetes Bezahlen der Beiträge der Krankenversicherer in den Risikoausgleich mit Sanktionen für den betreffenden Versicherer verbunden ist. Die formalgesetzliche Grundlage für Verzugszinse ist deshalb zu schaffen.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist mit dem Motionär einig, dass die Verzugszinsregelungen im alten und im neuen Recht bisher eine wichtige Grundlage für das Funktionieren des Risikoausgleichs darstellten. Die Erhebung eines Verzugszinses in Fällen von nicht begründeten Zahlungsverweigerungen seitens der Versicherer ist unabdingbar für das Funktionieren eines Risikoausgleichs im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang. Kommen die Versicherer mangels Sanktionen ihrer Zahlungsfrist nicht mehr nach, müssen die Ausgleichszahlungen entsprechend gekürzt werden. Die Erhebung eines Verzugszinses ist in den oben genannten Fällen nötig, weil sonst der Risikoausgleich unterlaufen werden kann.</p><p>Der Bundesrat ist daher bereit, Massnahmen zu prüfen, damit das vom EVG aufgeworfene Problem der fehlenden formalgesetzlichen Grundlage für eine generelle Verzugszinspflicht im Bereiche des Risikoausgleichs rasch und befriedigend gelöst werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, den eidgenössischen Räten auf dem Wege eines dringlichen Bundesbeschlusses eine Ergänzung von Artikel 105 Absatz 4 KVG zu unterbreiten, welche für die Erhebung von Verzugszinsen und die Ausrichtung von Vergütungszinsen beim Risikoausgleich eine genügende gesetzliche Grundlage bildet.</p>
    • KVG. Verzugszins auf Risikoausgleich

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