Führung der Information in besonderen Situationen

ShortId
97.3385
Id
19973385
Updated
25.06.2025 02:14
Language
de
Title
Führung der Information in besonderen Situationen
AdditionalIndexing
Informationspolitik;Aufgaben der Exekutive;Regierungspräsident/in;Informationsverbreitung;Gesetz
1
  • L03K120102, Informationspolitik
  • L05K0806020304, Regierungspräsident/in
  • L04K12010202, Informationsverbreitung
  • L04K08060201, Aufgaben der Exekutive
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
  • <p>Der Bundesrat arbeitet eine Gesetzesgrundlage aus, wonach in ausserordentlichen Situationen die Führung der Information durch den Bundespräsidenten wahrzunehmen ist. Er wird dabei von einem Informationsverantwortlichen des Bundesrates unterstützt, welcher gegenüber den Informationsverantwortlichen der Departemente weisungsberechtigt ist.</p>
  • Führung der Information in besonderen Situationen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
    • <p>Der Bundesrat arbeitet eine Gesetzesgrundlage aus, wonach in ausserordentlichen Situationen die Führung der Information durch den Bundespräsidenten wahrzunehmen ist. Er wird dabei von einem Informationsverantwortlichen des Bundesrates unterstützt, welcher gegenüber den Informationsverantwortlichen der Departemente weisungsberechtigt ist.</p>
    • Führung der Information in besonderen Situationen

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