Nachrichtenlose Vermögen. Bundesrat muss handeln

ShortId
97.3401
Id
19973401
Updated
14.11.2025 08:16
Language
de
Title
Nachrichtenlose Vermögen. Bundesrat muss handeln
AdditionalIndexing
Konto;Eidgenössische Banken- und Börsenkommission;Bankeinlage;Gesetz;Bank
1
  • L04K11040205, Bankeinlage
  • L05K0703020103, Konto
  • L04K11040101, Bank
  • L04K08040504, Eidgenössische Banken- und Börsenkommission
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Frage der Verwaltung der nachrichtenlosen Vermögen hat die Grenzen der Selbstregulierung der Banken aufgezeigt. Angesichts eines derart schwerwiegenden Problems und seinen weltweiten Folgen für die Schweizer Banken ist es die Pflicht des Bundesrates, im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Bankenkommission genaue Bestimmungen zu erlassen, die die Verpflichtungen der Banken in Bezug auf die nachrichtenlosen Vermögen und ihre Anspruchsberechtigten regeln und die von den Banken zu ergreifenden Massnahmen zur Auffindung dieser Anspruchsberechtigten festlegen.</p><p>Der Verzug, mit dem die Banken die Namen der Eigentümerinnen und Eigentümer der nachrichtenlosen Vermögen bekannt gegeben haben, und ihre Winkelzüge in dieser Angelegenheit sind nicht annehmbar und bringen unser Land in eine unhaltbare Lage. Der Bundesrat hat sich in diesem Zusammenhang am Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1962 zu orientieren, dessen Geltungsdauer auf zehn Jahre beschränkt war, und zu prüfen, wie Bestimmungen erlassen werden können, die wirksamer sind als die damaligen.</p>
  • Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Bankenkommission eine gesetzliche Regelung über die nachrichtenlosen Vermögen auszuarbeiten. Geregelt werden sollen die Offenlegung dieser Konten, die Verpflichtungen der Banken gegenüber den Anspruchsberechtigten und die von den Banken zu ergreifenden Massnahmen, um die Anspruchsberechtigten ausfindig zu machen.</p>
  • Nachrichtenlose Vermögen. Bundesrat muss handeln
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Frage der Verwaltung der nachrichtenlosen Vermögen hat die Grenzen der Selbstregulierung der Banken aufgezeigt. Angesichts eines derart schwerwiegenden Problems und seinen weltweiten Folgen für die Schweizer Banken ist es die Pflicht des Bundesrates, im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Bankenkommission genaue Bestimmungen zu erlassen, die die Verpflichtungen der Banken in Bezug auf die nachrichtenlosen Vermögen und ihre Anspruchsberechtigten regeln und die von den Banken zu ergreifenden Massnahmen zur Auffindung dieser Anspruchsberechtigten festlegen.</p><p>Der Verzug, mit dem die Banken die Namen der Eigentümerinnen und Eigentümer der nachrichtenlosen Vermögen bekannt gegeben haben, und ihre Winkelzüge in dieser Angelegenheit sind nicht annehmbar und bringen unser Land in eine unhaltbare Lage. Der Bundesrat hat sich in diesem Zusammenhang am Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1962 zu orientieren, dessen Geltungsdauer auf zehn Jahre beschränkt war, und zu prüfen, wie Bestimmungen erlassen werden können, die wirksamer sind als die damaligen.</p>
    • Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Bankenkommission eine gesetzliche Regelung über die nachrichtenlosen Vermögen auszuarbeiten. Geregelt werden sollen die Offenlegung dieser Konten, die Verpflichtungen der Banken gegenüber den Anspruchsberechtigten und die von den Banken zu ergreifenden Massnahmen, um die Anspruchsberechtigten ausfindig zu machen.</p>
    • Nachrichtenlose Vermögen. Bundesrat muss handeln

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