Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen. Eurokompatibilität
- ShortId
-
97.3409
- Id
-
19973409
- Updated
-
10.04.2024 07:57
- Language
-
de
- Title
-
Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen. Eurokompatibilität
- AdditionalIndexing
-
Europakompatibilität;Rechtsschutz;Umweltorganisation;Umweltrecht;Verbandsbeschwerde;Denkmalpflege
- 1
-
- L03K050402, Rechtsschutz
- L04K06010307, Umweltorganisation
- L04K05040208, Verbandsbeschwerde
- L04K06010309, Umweltrecht
- L04K01060302, Denkmalpflege
- L04K09020206, Europakompatibilität
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Frage der Eurokompatibilität der Revision des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (einschliesslich des Verbandsbeschwerderechts) wurde in der Botschaft vom 26. Juni 1991 abgehandelt (BBl 1991 III 1148). Die Kompatibilität mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft wurde bestätigt (s. Kap. 5 der Botschaft). Der Bundesrat sah keine Veranlassung, darauf zurückzukommen und mit der Bezeichnung der beschwerdeberechtigten Organisationen nach Artikel 12 NHG zuzuwarten.</p><p>Das Postulat verlangt im weiteren eine sehr weitgehende, in allen europäischen Ländern vorzunehmende rechtsvergleichende Untersuchung der Praxis betreffend des Beschwerderechts der Umweltverbände. Eine solche rechtsvergleichende Studie wäre theoretisch sicherlich interessant, führte aber wahrscheinlich zur Schlussfolgerung, dass das Beschwerderecht je nach Rechtsordnung unterschiedlich ausgestaltet ist und dass - im Vergleich zur Schweiz - grosse Unterschiede im Beschwerderecht der Organisationen nicht zu erwarten sind. Auch in dieser Hinsicht sah sich der Bundesrat nicht veranlasst, eine solche Studie abzuwarten, bevor er die beschwerdeberechtigten Organisationen bezeichnete.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, bevor er die Verordnung über den Natur- und Heimatschutz ändert, aufgrund seines Beschlusses vom 3. Februar 1988 zu prüfen, ob das Beschwerderecht im Umweltschutzbereich eurokompatibel ist, und ein Institut, beispielsweise das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, zu beauftragen, folgende Punkte für jedes europäische Land kurz darzulegen:</p><p>1. die Art und Weise, wie die Verwaltungstätigkeit im Zusammenhang mit dem Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung im weiten Sinn kontrolliert wird;</p><p>2. die Beschwerderechte der berechtigten Verbände und ihre Tragweite;</p><p>3. die beschwerdeberechtigten Verbände;</p><p>4. die zeitlichen Auswirkungen, die sich aus der Ausübung der Beschwerderechte in den wichtigsten Einzelfällen (öffentliche und private Vorhaben) ergaben;</p><p>5. eine Synopse;</p><p>6. die Optionen der EU in diesem Bereich.</p><p>7. In den Schlussfolgerungen soll folgendes zum Ausdruck kommen:</p><p>a. Inwiefern sind die schweizerischen Vorschriften eurokompatibel, und welche Massnahmen sind zu ergreifen, um die Eurokompatibilität sicherzustellen?</p><p>b. Die Einrichtung einer demokratischen Kontrolle der Verwaltungstätigkeit im Bereich des Umweltschutzes im weiten Sinn auf der Grundlage eines Verfahrens, das die normale Vollzugskompetenz respektiert, die Zweckmässigkeit von Verwaltungsmassnahmen zu beurteilen.</p>
- Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen. Eurokompatibilität
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Frage der Eurokompatibilität der Revision des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (einschliesslich des Verbandsbeschwerderechts) wurde in der Botschaft vom 26. Juni 1991 abgehandelt (BBl 1991 III 1148). Die Kompatibilität mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft wurde bestätigt (s. Kap. 5 der Botschaft). Der Bundesrat sah keine Veranlassung, darauf zurückzukommen und mit der Bezeichnung der beschwerdeberechtigten Organisationen nach Artikel 12 NHG zuzuwarten.</p><p>Das Postulat verlangt im weiteren eine sehr weitgehende, in allen europäischen Ländern vorzunehmende rechtsvergleichende Untersuchung der Praxis betreffend des Beschwerderechts der Umweltverbände. Eine solche rechtsvergleichende Studie wäre theoretisch sicherlich interessant, führte aber wahrscheinlich zur Schlussfolgerung, dass das Beschwerderecht je nach Rechtsordnung unterschiedlich ausgestaltet ist und dass - im Vergleich zur Schweiz - grosse Unterschiede im Beschwerderecht der Organisationen nicht zu erwarten sind. Auch in dieser Hinsicht sah sich der Bundesrat nicht veranlasst, eine solche Studie abzuwarten, bevor er die beschwerdeberechtigten Organisationen bezeichnete.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, bevor er die Verordnung über den Natur- und Heimatschutz ändert, aufgrund seines Beschlusses vom 3. Februar 1988 zu prüfen, ob das Beschwerderecht im Umweltschutzbereich eurokompatibel ist, und ein Institut, beispielsweise das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, zu beauftragen, folgende Punkte für jedes europäische Land kurz darzulegen:</p><p>1. die Art und Weise, wie die Verwaltungstätigkeit im Zusammenhang mit dem Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung im weiten Sinn kontrolliert wird;</p><p>2. die Beschwerderechte der berechtigten Verbände und ihre Tragweite;</p><p>3. die beschwerdeberechtigten Verbände;</p><p>4. die zeitlichen Auswirkungen, die sich aus der Ausübung der Beschwerderechte in den wichtigsten Einzelfällen (öffentliche und private Vorhaben) ergaben;</p><p>5. eine Synopse;</p><p>6. die Optionen der EU in diesem Bereich.</p><p>7. In den Schlussfolgerungen soll folgendes zum Ausdruck kommen:</p><p>a. Inwiefern sind die schweizerischen Vorschriften eurokompatibel, und welche Massnahmen sind zu ergreifen, um die Eurokompatibilität sicherzustellen?</p><p>b. Die Einrichtung einer demokratischen Kontrolle der Verwaltungstätigkeit im Bereich des Umweltschutzes im weiten Sinn auf der Grundlage eines Verfahrens, das die normale Vollzugskompetenz respektiert, die Zweckmässigkeit von Verwaltungsmassnahmen zu beurteilen.</p>
- Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen. Eurokompatibilität
Back to List