IHG. Subventionen der Regionalsekretariate
- ShortId
-
97.3418
- Id
-
19973418
- Updated
-
10.04.2024 08:22
- Language
-
de
- Title
-
IHG. Subventionen der Regionalsekretariate
- AdditionalIndexing
-
ländliches Gebiet;Berggebiet;wirtschaftliche Disparität;Subvention;Investitionsbeihilfe;benachteiligtes Gebiet
- 1
-
- L05K0704010106, Investitionsbeihilfe
- L04K06030102, Berggebiet
- L05K0704030107, ländliches Gebiet
- L05K0704020112, wirtschaftliche Disparität
- L05K0704030101, benachteiligtes Gebiet
- L05K1102030202, Subvention
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Frage 1</p><p>Das BG vom 21. März 1997 über Investitionshilfe für Berggebiete (IHG) überträgt die Kompetenz zur Festlegung und Auszahlung der Bundesbeiträge zugunsten der Regionalsekretariate den Kantonen. Der Bund legt jährlich fest, innerhalb welcher Limiten die Kantone solche Beiträge zusichern und auszahlen können. Das Verfahren und die Kriterien für die Ermittlung dieser kantonalen Kreditlimiten legt der Bundesrat in der Verordnung fest. </p><p>Im Verordnungsentwurf, auf den sich der Interpellant bezieht, wird vorgeschlagen, die kantonalen Kreditlimiten anhand von zwei Beträgen zu ermitteln. Mit einem Basisbetrag soll die Finanzierung jener Leistungen der Regionalsekretariate sichergestellt werden, welche diese aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen haben. Der leistungsbezogene Zusatzbetrag dient dagegen der Unterstützung von besonderen Leistungen. </p><p>Die nach dem vorgeschlagenen Verfahren ermittelten Kreditlimiten werden zusammen mit den Kantonsbeiträgen und Eigenleistungen der Regionen ausreichen, um die Finanzierung der Regionalsekretariate sicherzustellen. Es trifft nicht zu, dass dieses Verfahren zu massiv geringeren Subventionen führt. Die vom Interpellant zitierten starken Subventionskürzungen bei den Regionen Val-de-Travers und Jura ergeben sich dann, wenn nur der Basisbetrag berücksichtigt wird. Werden dagegen beide Beträge einbezogen, kann bei den meisten Regionen der Status quo beibehalten werden. Nur bei den Regionalsekretariaten, die bisher Bundesbeiträge von mehr als 50 Prozent erhalten haben (nach altem IHG bis zu 72 Prozent), wird es bei den Bundesleistungen zu Kürzungen kommen, welche durch höhere Kantonsbeiträge kompensiert werden müssen. Die Reduktion des Subventionssatzes von 72 auf 50 Prozent und die Verpflichtung der Kantone zu einer Beteiligung im Ausmass von mindestens 25 Prozent oder der Hälfte der Bundesleistung wurde vom Parlament beschlossen (vgl. Antwort auf Frage 2). </p><p>Der Bundesrat ist sich der grossen Bedeutung der regionalen Entwicklungsträger und Regionalsekretariate für die Förderung der Entwicklungsregionen bewusst. Wie bei allen anderen Bereichen der Bundestätigkeit muss sich aber auch die Berggebietsförderung an den finanzpolitischen Rahmenbedingungen des Bundes orientieren. Es ist deshalb davon auszugehen, dass kurz- bis mittelfristig keine zusätzlichen finanziellen Ressourcen für die Finanzierung der Beiträge an die Regionalsekretariate zur Verfügung stehen werden. </p><p>Frage 2</p><p>Die kleinräumige Regionalpolitik ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Regionen. Aus diesem Grunde hat das Parlament bei der Beratung des IHG im Zusammenhang mit der Finanzierung der Regionalsekretariate einer Regelung zugestimmt, welche diesem Aspekt Rechnung trägt. Der Bund kann an die Leistungen und Aufwendungen der Regionalsekretariate Beiträge bis zu 50 Prozent gewähren. Die Kantone müssen sich mit mindestens 25 Prozent beteiligen. Den Restbetrag müssen die Regionen durch Eigenleistungen (z.B. Gebühren, Gemeindebeiträge) selber aufbringen. </p><p>Das alte IHG verlangte keine Beteiligung der Kantone an der Finanzierung der Regionalsekretariate. Trotzdem unterstützen heute bereits die meisten Kantone diese mit zum Teil namhaften Beträgen. Den Kantonen wird es daher keine Schwierigkeiten bereiten, die im neuen Gesetz geforderte finanzielle Beteiligung aufzubringen. Aus diesem Grund ist nicht zu erwarten, dass durch das im Gesetz verankerte Finanzierungsmodell Regionen aus finanzstarken Kantonen begünstigt werden. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Abstufung nach der Finanzkraft der Kantone den Zielen der Neuorientierung des Finanzausgleichs widersprechen würde.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Parlament hat am 21. März 1997 der Totalrevision des Bundesgesetzes über Investitionshilfe für Berggebiete (IHG) mit grosser Mehrheit zugestimmt. Auch die Kantone und die Regionen waren sich über die Ziele dieses Gesetzes weitgehend einig.</p><p>Mit dieser Revision wurden die Kompetenzen und die Aufgaben zwischen dem Bund einerseits und den Regionen und Kantonen andererseits neu aufgeteilt. So wurde der Vollzug des Gesetzes weitgehend den Kantonen übertragen. Die Regionen erhalten mehr Befugnisse und müssen mehr Aufgaben wahrnehmen, insbesondere durch die Einführung von Vierjahresprogrammen und von Evaluationsverfahren.</p><p>Die Betroffenen haben diesen Gesetzesänderungen im wesentlichen zugestimmt, weil sie zum grossen Teil auf den Erfahrungen mit den alten Vorschriften beruhen. Zudem wurde die Stellung der Regionalsekretariate durch ihre Verankerung im Gesetz gestärkt.</p><p>Wie die Regionalsekretariate subventioniert werden sollen, ist in der Ausführungsverordnung geregelt, zu der die Kantone diesen Sommer in der Vernehmlassung Stellung nehmen konnten.</p><p>Diese Verordnung schlägt eine neue Berechnungsmethode vor. Nach dieser ergeben sich für zahlreiche Regionen, ob klein oder gross, manchmal massiv geringere Bundessubventionen als heute. Gleichzeitig verlangt der Bund von den Kantonen einen Zusatzaufwand, müssen sie doch eine Unterstützung gewähren, die mindestens der Hälfte der Bundessubventionen entspricht.</p><p>Angesichts dieser Umstände stellen wir dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Stehen die mit dem Gesetz verfolgten Ziele (Stärkung der Regionalsekretariate, Ausbau der Kompetenzen und Befugnisse, was für die Kantone und die Regionen insbesondere aufgrund der Einführung von Mehrjahresprogrammen und von Controllingverfahren mit Mehrkosten verbunden ist) nicht im Widerspruch zur Praxis, die mit der Verordnung eingeführt wird und teilweise zu massiv geringeren Subventionen führt (z. B. Region Val-de-Travers: Kürzung um 50 Prozent; Region Jura: Kürzung um 25 Prozent)?</p><p>2. Führt die Erhöhung der kantonalen Beiträge an die Subventionierung der Regionalsekretariate nicht zu einer Begünstigung der Regionen, die in finanziell gut gestellten Kantonen liegen, auf Kosten der Regionen, die in finanzschwächeren Kantonen liegen?</p>
- IHG. Subventionen der Regionalsekretariate
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Frage 1</p><p>Das BG vom 21. März 1997 über Investitionshilfe für Berggebiete (IHG) überträgt die Kompetenz zur Festlegung und Auszahlung der Bundesbeiträge zugunsten der Regionalsekretariate den Kantonen. Der Bund legt jährlich fest, innerhalb welcher Limiten die Kantone solche Beiträge zusichern und auszahlen können. Das Verfahren und die Kriterien für die Ermittlung dieser kantonalen Kreditlimiten legt der Bundesrat in der Verordnung fest. </p><p>Im Verordnungsentwurf, auf den sich der Interpellant bezieht, wird vorgeschlagen, die kantonalen Kreditlimiten anhand von zwei Beträgen zu ermitteln. Mit einem Basisbetrag soll die Finanzierung jener Leistungen der Regionalsekretariate sichergestellt werden, welche diese aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen haben. Der leistungsbezogene Zusatzbetrag dient dagegen der Unterstützung von besonderen Leistungen. </p><p>Die nach dem vorgeschlagenen Verfahren ermittelten Kreditlimiten werden zusammen mit den Kantonsbeiträgen und Eigenleistungen der Regionen ausreichen, um die Finanzierung der Regionalsekretariate sicherzustellen. Es trifft nicht zu, dass dieses Verfahren zu massiv geringeren Subventionen führt. Die vom Interpellant zitierten starken Subventionskürzungen bei den Regionen Val-de-Travers und Jura ergeben sich dann, wenn nur der Basisbetrag berücksichtigt wird. Werden dagegen beide Beträge einbezogen, kann bei den meisten Regionen der Status quo beibehalten werden. Nur bei den Regionalsekretariaten, die bisher Bundesbeiträge von mehr als 50 Prozent erhalten haben (nach altem IHG bis zu 72 Prozent), wird es bei den Bundesleistungen zu Kürzungen kommen, welche durch höhere Kantonsbeiträge kompensiert werden müssen. Die Reduktion des Subventionssatzes von 72 auf 50 Prozent und die Verpflichtung der Kantone zu einer Beteiligung im Ausmass von mindestens 25 Prozent oder der Hälfte der Bundesleistung wurde vom Parlament beschlossen (vgl. Antwort auf Frage 2). </p><p>Der Bundesrat ist sich der grossen Bedeutung der regionalen Entwicklungsträger und Regionalsekretariate für die Förderung der Entwicklungsregionen bewusst. Wie bei allen anderen Bereichen der Bundestätigkeit muss sich aber auch die Berggebietsförderung an den finanzpolitischen Rahmenbedingungen des Bundes orientieren. Es ist deshalb davon auszugehen, dass kurz- bis mittelfristig keine zusätzlichen finanziellen Ressourcen für die Finanzierung der Beiträge an die Regionalsekretariate zur Verfügung stehen werden. </p><p>Frage 2</p><p>Die kleinräumige Regionalpolitik ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Regionen. Aus diesem Grunde hat das Parlament bei der Beratung des IHG im Zusammenhang mit der Finanzierung der Regionalsekretariate einer Regelung zugestimmt, welche diesem Aspekt Rechnung trägt. Der Bund kann an die Leistungen und Aufwendungen der Regionalsekretariate Beiträge bis zu 50 Prozent gewähren. Die Kantone müssen sich mit mindestens 25 Prozent beteiligen. Den Restbetrag müssen die Regionen durch Eigenleistungen (z.B. Gebühren, Gemeindebeiträge) selber aufbringen. </p><p>Das alte IHG verlangte keine Beteiligung der Kantone an der Finanzierung der Regionalsekretariate. Trotzdem unterstützen heute bereits die meisten Kantone diese mit zum Teil namhaften Beträgen. Den Kantonen wird es daher keine Schwierigkeiten bereiten, die im neuen Gesetz geforderte finanzielle Beteiligung aufzubringen. Aus diesem Grund ist nicht zu erwarten, dass durch das im Gesetz verankerte Finanzierungsmodell Regionen aus finanzstarken Kantonen begünstigt werden. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Abstufung nach der Finanzkraft der Kantone den Zielen der Neuorientierung des Finanzausgleichs widersprechen würde.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Parlament hat am 21. März 1997 der Totalrevision des Bundesgesetzes über Investitionshilfe für Berggebiete (IHG) mit grosser Mehrheit zugestimmt. Auch die Kantone und die Regionen waren sich über die Ziele dieses Gesetzes weitgehend einig.</p><p>Mit dieser Revision wurden die Kompetenzen und die Aufgaben zwischen dem Bund einerseits und den Regionen und Kantonen andererseits neu aufgeteilt. So wurde der Vollzug des Gesetzes weitgehend den Kantonen übertragen. Die Regionen erhalten mehr Befugnisse und müssen mehr Aufgaben wahrnehmen, insbesondere durch die Einführung von Vierjahresprogrammen und von Evaluationsverfahren.</p><p>Die Betroffenen haben diesen Gesetzesänderungen im wesentlichen zugestimmt, weil sie zum grossen Teil auf den Erfahrungen mit den alten Vorschriften beruhen. Zudem wurde die Stellung der Regionalsekretariate durch ihre Verankerung im Gesetz gestärkt.</p><p>Wie die Regionalsekretariate subventioniert werden sollen, ist in der Ausführungsverordnung geregelt, zu der die Kantone diesen Sommer in der Vernehmlassung Stellung nehmen konnten.</p><p>Diese Verordnung schlägt eine neue Berechnungsmethode vor. Nach dieser ergeben sich für zahlreiche Regionen, ob klein oder gross, manchmal massiv geringere Bundessubventionen als heute. Gleichzeitig verlangt der Bund von den Kantonen einen Zusatzaufwand, müssen sie doch eine Unterstützung gewähren, die mindestens der Hälfte der Bundessubventionen entspricht.</p><p>Angesichts dieser Umstände stellen wir dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Stehen die mit dem Gesetz verfolgten Ziele (Stärkung der Regionalsekretariate, Ausbau der Kompetenzen und Befugnisse, was für die Kantone und die Regionen insbesondere aufgrund der Einführung von Mehrjahresprogrammen und von Controllingverfahren mit Mehrkosten verbunden ist) nicht im Widerspruch zur Praxis, die mit der Verordnung eingeführt wird und teilweise zu massiv geringeren Subventionen führt (z. B. Region Val-de-Travers: Kürzung um 50 Prozent; Region Jura: Kürzung um 25 Prozent)?</p><p>2. Führt die Erhöhung der kantonalen Beiträge an die Subventionierung der Regionalsekretariate nicht zu einer Begünstigung der Regionen, die in finanziell gut gestellten Kantonen liegen, auf Kosten der Regionen, die in finanzschwächeren Kantonen liegen?</p>
- IHG. Subventionen der Regionalsekretariate
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