Abbau von Hindernissen im Zusammenhang mit AVIG-Ausbidungszuschüssen

ShortId
97.3423
Id
19973423
Updated
25.06.2025 02:16
Language
de
Title
Abbau von Hindernissen im Zusammenhang mit AVIG-Ausbidungszuschüssen
AdditionalIndexing
Schaffung von Arbeitsplätzen;Ausbildung am Arbeitsplatz;Stellenangebot;Lehre;Sozialabgabe;Stipendium;Arbeitslosenversicherung
1
  • L04K13020201, Ausbildung am Arbeitsplatz
  • L04K13010208, Stipendium
  • L04K13020204, Lehre
  • L05K0702030301, Schaffung von Arbeitsplätzen
  • L04K01040117, Sozialabgabe
  • L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
  • L05K0702020308, Stellenangebot
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die von Arbeitgebern auf den Ausbildungszuschüssen gemäss Avig zu bezahlenden Sozialversicherungsbeiträge führen in der Praxis, nach Aussage verschiedener Amtsstellen, dazu, dass auf die Schaffung entsprechender Ausbildungsplätze überhaupt verzichtet wird. Es wird von verschiedenen Unternehmungen mit Recht nicht verstanden, dass sie bei der Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze mit der Übernahme von Arbeitgeberbeiträgen für die Ausbildungszuschüsse sozusagen finanziell bestraft werden sollen. Den betreffenden Auszubildenden muss (wofür es an sich plausible Begründungen gibt) ohnehin bereits von Anfang an der Lehrlingslohn des letzten Ausbildungsjahres bezahlt werden.</p><p>Die geltende Avig-Regelung widerspricht in ihren Folgen (Nichtzustandekommen von Ausbildungsverhältnissen) den Zielsetzungen und Bemühungen des äusserst wertvollen Instrumentes der Ausbildungszuschüsse.</p>
  • <p>Die Ausbildungszuschüsse wurden bei der zweiten Teilrevision vom 11. Dezember 1995 ins Avig aufgenommen und sind seit dem 1. Januar 1996 in Kraft. Die Massnahme ermöglicht über 30jährigen Versicherten das Nachholen einer anerkannten Berufsausbildung, sofern sie die gesetzlichen Bedingungen der Artikel 66a ff. Avig erfüllen.</p><p>Vom 1. Januar 1996 bis zum 30. September 1997 wurden in der Schweiz 363 Gesuche für Ausbildungszuschüsse eingereicht. In 313 Fällen wurde das Gesuch ganz oder teilweise bewilligt.</p><p>Gemäss Artikel 66c Absatz 3 Avig ist der Arbeitgeber verpflichtet, sowohl auf dem abgemachten Lehrlingslohn als auch auf dem Betrag der Ausbildungszuschüsse den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge zu übernehmen. Der Motionär schlägt vor, dass der Arbeitgeber nur noch auf dem Lohn, nicht aber auf dem Ausbildungszuschuss Sozialversicherungsbeiträge bezahlen solle.</p><p>Mehrere Argumente sprechen allerdings gegen den Vorschlag des Motionärs:</p><p>1. Es muss klar unterschieden werden zwischen Lehrverträgen für Schulabgänger und solchen für über 30jährige Erwachsene, wie sie im Rahmen des Avig vorgesehen sind.</p><p>2. Auf jeden Fall muss vermieden werden, Lehrverträge für Abgängerinnen und Abgänger der obligatorischen Schule zu gefährden. Dies könnte aber geschehen, wenn der Abschluss von Lehrverträgen mit über 30jährigen Erwachsenen für die Arbeitgeber finanziell zu attraktiv wäre. Der Unterschied zwischen einem normalen Lehrvertrag und einem Lehrvertrag für einen Erwachsenen ist bei den Sozialversicherungsbeiträgen insofern gerechtfertigt. Er wirkt einer Wettbewerbsverzerrung entgegen, die sich auf dem Arbeitsmarkt durch die Koexistenz der beiden Arten von Lehrverträgen ergeben könnte.</p><p>3. Der Arbeitgeber zahlt 200 bis 400 Franken Sozialversicherungsbeiträge mehr pro Monat für einen im Rahmen des Avig subventionierten Erwachsenen als für einen normalen Lehrling. Dieser Mehraufwand rechtfertigt sich auch dadurch, dass der Erwachsene bereits über berufliche Erfahrung verfügt und in der Regel sehr motiviert ist.</p><p>4. Würde der Vorschlag des Motionärs umgesetzt, würde das für die Arbeitslosenversicherung jährlich Mehrausgaben von rund einer Million Franken verursachen.</p><p>Der Bundesrat ist indessen bereit, die Frage erneut zu prüfen, sobald sich der heute sehr angespannte Lehrstellenmarkt deutlich verbessert.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Die in Artikel 66 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) bestehende Bestimmung, wonach Arbeitgeber bei der Ausrichtung von Ausbildungszuschüssen durch die Arbeitslosenversicherung auch auf den Avig-Leistungen sozialversicherungsbeitragspflichtig sind, ist im Interesse der Förderung von Ausbildungsplätzen zu lockern. Für die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes hat nötigenfalls die Arbeitslosenversicherung aufzukommen.</p>
  • Abbau von Hindernissen im Zusammenhang mit AVIG-Ausbidungszuschüssen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die von Arbeitgebern auf den Ausbildungszuschüssen gemäss Avig zu bezahlenden Sozialversicherungsbeiträge führen in der Praxis, nach Aussage verschiedener Amtsstellen, dazu, dass auf die Schaffung entsprechender Ausbildungsplätze überhaupt verzichtet wird. Es wird von verschiedenen Unternehmungen mit Recht nicht verstanden, dass sie bei der Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze mit der Übernahme von Arbeitgeberbeiträgen für die Ausbildungszuschüsse sozusagen finanziell bestraft werden sollen. Den betreffenden Auszubildenden muss (wofür es an sich plausible Begründungen gibt) ohnehin bereits von Anfang an der Lehrlingslohn des letzten Ausbildungsjahres bezahlt werden.</p><p>Die geltende Avig-Regelung widerspricht in ihren Folgen (Nichtzustandekommen von Ausbildungsverhältnissen) den Zielsetzungen und Bemühungen des äusserst wertvollen Instrumentes der Ausbildungszuschüsse.</p>
    • <p>Die Ausbildungszuschüsse wurden bei der zweiten Teilrevision vom 11. Dezember 1995 ins Avig aufgenommen und sind seit dem 1. Januar 1996 in Kraft. Die Massnahme ermöglicht über 30jährigen Versicherten das Nachholen einer anerkannten Berufsausbildung, sofern sie die gesetzlichen Bedingungen der Artikel 66a ff. Avig erfüllen.</p><p>Vom 1. Januar 1996 bis zum 30. September 1997 wurden in der Schweiz 363 Gesuche für Ausbildungszuschüsse eingereicht. In 313 Fällen wurde das Gesuch ganz oder teilweise bewilligt.</p><p>Gemäss Artikel 66c Absatz 3 Avig ist der Arbeitgeber verpflichtet, sowohl auf dem abgemachten Lehrlingslohn als auch auf dem Betrag der Ausbildungszuschüsse den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge zu übernehmen. Der Motionär schlägt vor, dass der Arbeitgeber nur noch auf dem Lohn, nicht aber auf dem Ausbildungszuschuss Sozialversicherungsbeiträge bezahlen solle.</p><p>Mehrere Argumente sprechen allerdings gegen den Vorschlag des Motionärs:</p><p>1. Es muss klar unterschieden werden zwischen Lehrverträgen für Schulabgänger und solchen für über 30jährige Erwachsene, wie sie im Rahmen des Avig vorgesehen sind.</p><p>2. Auf jeden Fall muss vermieden werden, Lehrverträge für Abgängerinnen und Abgänger der obligatorischen Schule zu gefährden. Dies könnte aber geschehen, wenn der Abschluss von Lehrverträgen mit über 30jährigen Erwachsenen für die Arbeitgeber finanziell zu attraktiv wäre. Der Unterschied zwischen einem normalen Lehrvertrag und einem Lehrvertrag für einen Erwachsenen ist bei den Sozialversicherungsbeiträgen insofern gerechtfertigt. Er wirkt einer Wettbewerbsverzerrung entgegen, die sich auf dem Arbeitsmarkt durch die Koexistenz der beiden Arten von Lehrverträgen ergeben könnte.</p><p>3. Der Arbeitgeber zahlt 200 bis 400 Franken Sozialversicherungsbeiträge mehr pro Monat für einen im Rahmen des Avig subventionierten Erwachsenen als für einen normalen Lehrling. Dieser Mehraufwand rechtfertigt sich auch dadurch, dass der Erwachsene bereits über berufliche Erfahrung verfügt und in der Regel sehr motiviert ist.</p><p>4. Würde der Vorschlag des Motionärs umgesetzt, würde das für die Arbeitslosenversicherung jährlich Mehrausgaben von rund einer Million Franken verursachen.</p><p>Der Bundesrat ist indessen bereit, die Frage erneut zu prüfen, sobald sich der heute sehr angespannte Lehrstellenmarkt deutlich verbessert.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Die in Artikel 66 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) bestehende Bestimmung, wonach Arbeitgeber bei der Ausrichtung von Ausbildungszuschüssen durch die Arbeitslosenversicherung auch auf den Avig-Leistungen sozialversicherungsbeitragspflichtig sind, ist im Interesse der Förderung von Ausbildungsplätzen zu lockern. Für die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes hat nötigenfalls die Arbeitslosenversicherung aufzukommen.</p>
    • Abbau von Hindernissen im Zusammenhang mit AVIG-Ausbidungszuschüssen

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