Aufhebung von Art. 13, Abs. 2quater Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG (Beitragszeit)
- ShortId
-
97.3425
- Id
-
19973425
- Updated
-
10.04.2024 13:59
- Language
-
de
- Title
-
Aufhebung von Art. 13, Abs. 2quater Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG (Beitragszeit)
- AdditionalIndexing
-
Versicherungsleistung;Arbeitslosenversicherung;Temporärarbeit;berufliche Wiedereingliederung
- 1
-
- L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L06K070203030501, berufliche Wiedereingliederung
- L05K0702030214, Temporärarbeit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der gegenwärtige Art. 13 Abs. 2quater des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) lautet folgendermassen: "Nicht als Beitragszeit im Sinne dieses Gesetzes gelten beitragspflichtige Beschäftigungen, die im Rahmen einer durch die Arbeitslosenversicherung finanzierten vorübergehenden Beschäftigung ausgeübt worden sind."</p><p>Diese Gesetzesbestimmung erscheint mir ungerecht. Meiner Ansicht nach sollten solche beitragspflichtige Beschäftigungen als Beitragszeit im Sinne des AVIG gelten und die Versicherten sollten somit wieder Anspruch auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung haben.</p><p>Aus Art. 34novies Abs. 3 der Bundesverfassung geht nämlich hervor, dass die Arbeitslosenversicherung einen angemessenen Erwerbsersatz zu gewähren hat, und Abs. 4 besagt, dass die Arbeitslosenversicherung durch Beiträge der Versicherten finanziert wird. Die Tatsache, dass vom Lohn einer vorübergehenden Beschäftigung Beiträge abgezogen und an die Arbeitslosenversicherung gezahlt werden, sollte auch bedingen, dass diese Beschäftigung als Beitragszeit im Sinne des AVIG gilt.</p>
- <p>Der Gesetzgeber wollte mit der Aufnahme von Art. 13 Abs. 2 quater AVIG diejenigen Zeiten, in welchen eine versicherte Person eine vorübergehende Beschäftigung ausübt, bewusst nicht als Beitragszeiten anrechnen lassen können. In diesem Sinn hat der Gesetzgeber diejenigen Perioden bestimmt, welche als anrechenbare Beitragszeiten für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug gelten können.</p><p></p><p>1. Damit soll die Kohäranz des Systems der Arbeitslosenversicherung in dem Sinn gewährleistet werden, als das Ziel der vorübergehenden Beschäftigung nicht die Möglichkeit des Erlangens neuer Beitragszeiten für eine neue Rahmenfrist ist. Die Arbeitslosenversicherung kann und darf der arbeitslosen Person nicht die Möglichkeit eines "perpetum mobile" eröffnen, d. h. die Möglichkeit auf unbestimmte Zeit Leistungen zu beanspruchen.</p><p></p><p>2. Ein neuer Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung kann erst bejaht werden, wenn eine versicherte Person während einer gewissen Dauer (6 Monate bis Ende 1997, 12 Monate im Fall einer erneuten Arbeitslosigkeit ab 1. Januar 1998) eine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinn der Marktwirtschaft und nicht eine von der Arbeitslosenversicherung finanzierte Tätigkeit ausgeübt hat.</p><p></p><p>3. Zu beachten ist auch, dass, im Fall der Annahme der Idee des Motionärs, eine arbeitslose Person, welche das Glück hatte, in einer vorübergehenden Beschäftigung tätig sein zu können, in unhaltbarer Weise gegenüber den andern Arbeitslosen bevorzugt würde.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 13 Absatz 2quater des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) aufzuheben, so dass beitragspflichtige Beschäftigungen, die im Rahmen einer durch die Arbeitslosenversicherung finanzierten vorübergehenden Beschäftigung ausgeübt worden sind, als Beitragszeit gelten.</p>
- Aufhebung von Art. 13, Abs. 2quater Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG (Beitragszeit)
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der gegenwärtige Art. 13 Abs. 2quater des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) lautet folgendermassen: "Nicht als Beitragszeit im Sinne dieses Gesetzes gelten beitragspflichtige Beschäftigungen, die im Rahmen einer durch die Arbeitslosenversicherung finanzierten vorübergehenden Beschäftigung ausgeübt worden sind."</p><p>Diese Gesetzesbestimmung erscheint mir ungerecht. Meiner Ansicht nach sollten solche beitragspflichtige Beschäftigungen als Beitragszeit im Sinne des AVIG gelten und die Versicherten sollten somit wieder Anspruch auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung haben.</p><p>Aus Art. 34novies Abs. 3 der Bundesverfassung geht nämlich hervor, dass die Arbeitslosenversicherung einen angemessenen Erwerbsersatz zu gewähren hat, und Abs. 4 besagt, dass die Arbeitslosenversicherung durch Beiträge der Versicherten finanziert wird. Die Tatsache, dass vom Lohn einer vorübergehenden Beschäftigung Beiträge abgezogen und an die Arbeitslosenversicherung gezahlt werden, sollte auch bedingen, dass diese Beschäftigung als Beitragszeit im Sinne des AVIG gilt.</p>
- <p>Der Gesetzgeber wollte mit der Aufnahme von Art. 13 Abs. 2 quater AVIG diejenigen Zeiten, in welchen eine versicherte Person eine vorübergehende Beschäftigung ausübt, bewusst nicht als Beitragszeiten anrechnen lassen können. In diesem Sinn hat der Gesetzgeber diejenigen Perioden bestimmt, welche als anrechenbare Beitragszeiten für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug gelten können.</p><p></p><p>1. Damit soll die Kohäranz des Systems der Arbeitslosenversicherung in dem Sinn gewährleistet werden, als das Ziel der vorübergehenden Beschäftigung nicht die Möglichkeit des Erlangens neuer Beitragszeiten für eine neue Rahmenfrist ist. Die Arbeitslosenversicherung kann und darf der arbeitslosen Person nicht die Möglichkeit eines "perpetum mobile" eröffnen, d. h. die Möglichkeit auf unbestimmte Zeit Leistungen zu beanspruchen.</p><p></p><p>2. Ein neuer Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung kann erst bejaht werden, wenn eine versicherte Person während einer gewissen Dauer (6 Monate bis Ende 1997, 12 Monate im Fall einer erneuten Arbeitslosigkeit ab 1. Januar 1998) eine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinn der Marktwirtschaft und nicht eine von der Arbeitslosenversicherung finanzierte Tätigkeit ausgeübt hat.</p><p></p><p>3. Zu beachten ist auch, dass, im Fall der Annahme der Idee des Motionärs, eine arbeitslose Person, welche das Glück hatte, in einer vorübergehenden Beschäftigung tätig sein zu können, in unhaltbarer Weise gegenüber den andern Arbeitslosen bevorzugt würde.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 13 Absatz 2quater des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) aufzuheben, so dass beitragspflichtige Beschäftigungen, die im Rahmen einer durch die Arbeitslosenversicherung finanzierten vorübergehenden Beschäftigung ausgeübt worden sind, als Beitragszeit gelten.</p>
- Aufhebung von Art. 13, Abs. 2quater Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG (Beitragszeit)
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