Regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV): Stempelkontrollen
- ShortId
-
97.3426
- Id
-
19973426
- Updated
-
10.04.2024 13:47
- Language
-
de
- Title
-
Regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV): Stempelkontrollen
- AdditionalIndexing
-
Vollzug von Beschlüssen;Arbeitsvermittlungsstelle;Arbeitslosenversicherung
- 1
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- L05K0702020304, Arbeitsvermittlungsstelle
- L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss revidiertem Artikel 85 Absatz 2 Avig und der Insolvenzentschädigung können die kantonalen Amtsstellen einzelne in Absatz 1 geregelte Aufgaben mit Zustimmung der Ausgleichsstelle Gemeindearbeitsämtern übertragen. Eine dieser Aufgaben bestand in der Durchführung der Kontrollvorschriften des Bundesrates (Abs. 1 Bst. f).</p><p>Im Sinne der Schlussbestimmungen der Aviv hat der Bundesrat u. a. Artikel 85 Absatz 2 Avig auf den 1. Januar 1998 in Kraft gesetzt. Das heisst, dass ab diesem Zeitpunkt die Durchführung der Kontrollvorschriften nicht mehr bei den Gemeinden erfolgen kann. Im Sinne von Artikel 27b Aviv haben die neugeschaffenen RAV mit den Versicherten mindestens zweimal pro Monat ein Beratungs- und Kontrollgespräch durchzuführen. Von den gesamtschweizerisch 150 vorgesehenen RAV sind aktuell etwa 130 in Betrieb. Die Erfahrungen in der gesamten Schweiz zeigen, dass die Aufbauarbeiten enorm aufwendig und noch längst nicht abgeschlossen sind.</p><p>Der Hauptleistungsauftrag für die RAV besteht darin, dass deren Massnahmen grundsätzlich auf die möglichst rasche und dauerhafte Wiedereingliederung der gemeldeten Stellensuchenden bzw. auf eine möglichst rasche Besetzung der offenen Stellen auszurichten sind. Damit verknüpft sind eine umfassende Beratung seitens der Personalberaterinnen und -berater sowie der Auftrag, regelmässig Arbeitgeberkontakte zu pflegen, um offen gemeldete Stellen richtig besetzen zu können.</p><p>Es bestehen auf verschiedenen Ebenen berechtigte Bedenken, dass das durch den Leistungsauftrag definierte Ziel von den RAV durch die zusätzliche Übernahme der Stempelkontrolle nicht den Erwartungen entsprechend erreicht werden kann. Nicht ausser acht zu lassen ist der Umstand, dass die auf kantonaler Ebene tätigen Vollzugsstellen mit der erfolgten Gesetzesrevision sowohl mit erheblichen materiellen wie technischen Änderungen konfrontiert sind. Unter enormem Zeitdruck müssen die Kantone Weisungen des Biga umsetzen, was häufig aus diversen Gründen fast nicht möglich ist.</p>
- <p>1. Das Parlament hat bei der Verabschiedung der Revision des Avig am 23. Juni 1995 beschlossen, dass der Bundesrat die revidierten Artikel des Gesetzes gestaffelt in Kraft setzen kann. Sie müssen jedoch spätestens am 1. Januar 1998 in Kraft treten. Diese Bestimmung erlaubt es dem Bundesrat nicht, die Ausserkraftsetzung von Artikel 85 Absatz 2 Avig zu einem späteren Zeitpunkt vorzusehen.</p><p>2. Die Kontrollvorschriften des Bundesrates sind in Artikel 21ff. Aviv festgehalten und sehen vor, dass sich die Versicherten mindestens zweimal pro Monat persönlich zu einem Beratungsgespräch beim RAV melden müssen. Personen in einem Zwischenverdienst oder in einer arbeitsmarktlichen Massnahme sind verpflichtet, sich einmal pro Monat ins RAV zu begeben. Die bis anhin von den Gemeinden durchgeführte Stempelkontrolle, die in erster Linie ein administrativer Akt ist und der Präsenzkontrolle dient, wird durch das qualitativ bessere Angebot der Beratungsgespräche ersetzt. Um Doppelspurigkeiten zu vermeiden und einen gewissen Qualitätsstandard der Beratungsgespräche sicherzustellen, erachtet es der Bundesrat nicht als sinnvoll, den Gemeinden ebenfalls den Auftrag zu erteilen, Beratungsgespräche durchzuführen. Allerdings steht es den Kantonen frei, die Gemeinden bei der Erhebung der Kontrolldaten einzubeziehen (siehe Ziff. 3).</p><p>3. Damit die Arbeitslosenkassen ihre Auszahlungen leisten können, sind sie auf genaue und vergangenheitsorientierte Daten angewiesen, die aber für das gegenwarts- und zukunftsgerichtete RAV in der Regel nicht in dieser Genauigkeit verfügbar sein müssen. Ausgehend von dieser Überlegung hat in diesem Sommer eine vom Biga eingesetzte Arbeitsgruppe ein Modell vorgeschlagen, das es erlaubt, die Meldung der Kontrolldaten von den Beratungsgesprächen abzukoppeln. Den Arbeitslosen soll jeden Monat ein Formular abgegeben werden, das relativ einfach auszufüllen ist und Fragen bezüglich aller relevanten Kontrolltatbestände enthält. Die Kantone können in eigener Kompetenz entscheiden, ob dieses Formular mit allfälligen Beilagen gegen Monatsende der Kasse, dem RAV oder der Gemeinde eingereicht werden muss und welche dieser drei Institutionen die Arbeitslosen, die das Formular nicht selbständig ausfüllen können, unterstützt. Gegenwärtig laufen die Umsetzungsarbeiten, damit dieses Modell von den Kantonen auf den 1. Januar 1998 implementiert werden kann. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass dieses neue Modell zu einer deutlichen Entlastung der RAV beitragen kann.</p><p>Die Kontrollvorschriften des Bundesrates, d. h. die erwähnten Bestimmungen der Artikel 21ff. Aviv in bezug auf die Anzahl der von den RAV durchzuführenden Beratungsgespräche, werden - ungeachtet der Einführung des beschriebenen Modells zur Erhebung der Kontrolldaten - weiterhin in Kraft bleiben. Die Durchführung der in der Verordnung vorgesehenen Anzahl Beratungsgespräche wird die zentrale Aufgabe der RAV darstellen.</p><p>4. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Durchführung von in der Regel zwei Beratungsgesprächen pro Monat mit den Arbeitslosen einer entsprechenden räumlichen und personellen Infrastruktur der RAV bedarf. Für das laufende Jahr wurde den Kantonen für den Aufbau und den Betrieb der RAV eine Summe von 300 Millionen Franken zugesichert. Ende September 1997 waren in den RAV rund 2500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der Einsatz von knapp 5 Prozent der Ausgaben der Arbeitslosenversicherung für die Bereitstellung verbesserter Vermittlungs- und Beratungsdienstleistungen sinnvoll ist. Er geht mit der Stossrichtung der Interpellation einig, dass der Aufgabenkatalog der RAV laufend überprüft werden muss und mögliche Entlastungen rasch zu realisieren sind.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Ist der Bundesrat bereit, Artikel 85 Absatz 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) allenfalls erst auf einen späteren Zeitpunkt hin in Kraft zu setzen?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit zu prüfen, die Erfüllung der Stempelkontrollpflicht nicht zwingend den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) zu übertragen, sondern es den Kantonen zu überlassen, zu bestimmen, welche Stelle für die Erfüllung der Kontrollvorschriften zuständig ist (z. B. weiterhin die Gemeinden)?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, die Artikel 21 und 27b der Arbeitslosenversicherungs-Verordnung (Aviv) so anzupassen, dass das in diesen beiden Artikeln verlangte Kontrollgespräch mit der Stempelkontrolle (allenfalls bei der Gemeinde) verknüpft werden kann?</p><p>4. Ist sich der Bundesrat der finanziellen, räumlichen, personellen und politischen Konsequenzen bewusst, die die Durchführung der Stempelkontrolle in den RAV auslöst?</p>
- Regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV): Stempelkontrollen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gemäss revidiertem Artikel 85 Absatz 2 Avig und der Insolvenzentschädigung können die kantonalen Amtsstellen einzelne in Absatz 1 geregelte Aufgaben mit Zustimmung der Ausgleichsstelle Gemeindearbeitsämtern übertragen. Eine dieser Aufgaben bestand in der Durchführung der Kontrollvorschriften des Bundesrates (Abs. 1 Bst. f).</p><p>Im Sinne der Schlussbestimmungen der Aviv hat der Bundesrat u. a. Artikel 85 Absatz 2 Avig auf den 1. Januar 1998 in Kraft gesetzt. Das heisst, dass ab diesem Zeitpunkt die Durchführung der Kontrollvorschriften nicht mehr bei den Gemeinden erfolgen kann. Im Sinne von Artikel 27b Aviv haben die neugeschaffenen RAV mit den Versicherten mindestens zweimal pro Monat ein Beratungs- und Kontrollgespräch durchzuführen. Von den gesamtschweizerisch 150 vorgesehenen RAV sind aktuell etwa 130 in Betrieb. Die Erfahrungen in der gesamten Schweiz zeigen, dass die Aufbauarbeiten enorm aufwendig und noch längst nicht abgeschlossen sind.</p><p>Der Hauptleistungsauftrag für die RAV besteht darin, dass deren Massnahmen grundsätzlich auf die möglichst rasche und dauerhafte Wiedereingliederung der gemeldeten Stellensuchenden bzw. auf eine möglichst rasche Besetzung der offenen Stellen auszurichten sind. Damit verknüpft sind eine umfassende Beratung seitens der Personalberaterinnen und -berater sowie der Auftrag, regelmässig Arbeitgeberkontakte zu pflegen, um offen gemeldete Stellen richtig besetzen zu können.</p><p>Es bestehen auf verschiedenen Ebenen berechtigte Bedenken, dass das durch den Leistungsauftrag definierte Ziel von den RAV durch die zusätzliche Übernahme der Stempelkontrolle nicht den Erwartungen entsprechend erreicht werden kann. Nicht ausser acht zu lassen ist der Umstand, dass die auf kantonaler Ebene tätigen Vollzugsstellen mit der erfolgten Gesetzesrevision sowohl mit erheblichen materiellen wie technischen Änderungen konfrontiert sind. Unter enormem Zeitdruck müssen die Kantone Weisungen des Biga umsetzen, was häufig aus diversen Gründen fast nicht möglich ist.</p>
- <p>1. Das Parlament hat bei der Verabschiedung der Revision des Avig am 23. Juni 1995 beschlossen, dass der Bundesrat die revidierten Artikel des Gesetzes gestaffelt in Kraft setzen kann. Sie müssen jedoch spätestens am 1. Januar 1998 in Kraft treten. Diese Bestimmung erlaubt es dem Bundesrat nicht, die Ausserkraftsetzung von Artikel 85 Absatz 2 Avig zu einem späteren Zeitpunkt vorzusehen.</p><p>2. Die Kontrollvorschriften des Bundesrates sind in Artikel 21ff. Aviv festgehalten und sehen vor, dass sich die Versicherten mindestens zweimal pro Monat persönlich zu einem Beratungsgespräch beim RAV melden müssen. Personen in einem Zwischenverdienst oder in einer arbeitsmarktlichen Massnahme sind verpflichtet, sich einmal pro Monat ins RAV zu begeben. Die bis anhin von den Gemeinden durchgeführte Stempelkontrolle, die in erster Linie ein administrativer Akt ist und der Präsenzkontrolle dient, wird durch das qualitativ bessere Angebot der Beratungsgespräche ersetzt. Um Doppelspurigkeiten zu vermeiden und einen gewissen Qualitätsstandard der Beratungsgespräche sicherzustellen, erachtet es der Bundesrat nicht als sinnvoll, den Gemeinden ebenfalls den Auftrag zu erteilen, Beratungsgespräche durchzuführen. Allerdings steht es den Kantonen frei, die Gemeinden bei der Erhebung der Kontrolldaten einzubeziehen (siehe Ziff. 3).</p><p>3. Damit die Arbeitslosenkassen ihre Auszahlungen leisten können, sind sie auf genaue und vergangenheitsorientierte Daten angewiesen, die aber für das gegenwarts- und zukunftsgerichtete RAV in der Regel nicht in dieser Genauigkeit verfügbar sein müssen. Ausgehend von dieser Überlegung hat in diesem Sommer eine vom Biga eingesetzte Arbeitsgruppe ein Modell vorgeschlagen, das es erlaubt, die Meldung der Kontrolldaten von den Beratungsgesprächen abzukoppeln. Den Arbeitslosen soll jeden Monat ein Formular abgegeben werden, das relativ einfach auszufüllen ist und Fragen bezüglich aller relevanten Kontrolltatbestände enthält. Die Kantone können in eigener Kompetenz entscheiden, ob dieses Formular mit allfälligen Beilagen gegen Monatsende der Kasse, dem RAV oder der Gemeinde eingereicht werden muss und welche dieser drei Institutionen die Arbeitslosen, die das Formular nicht selbständig ausfüllen können, unterstützt. Gegenwärtig laufen die Umsetzungsarbeiten, damit dieses Modell von den Kantonen auf den 1. Januar 1998 implementiert werden kann. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass dieses neue Modell zu einer deutlichen Entlastung der RAV beitragen kann.</p><p>Die Kontrollvorschriften des Bundesrates, d. h. die erwähnten Bestimmungen der Artikel 21ff. Aviv in bezug auf die Anzahl der von den RAV durchzuführenden Beratungsgespräche, werden - ungeachtet der Einführung des beschriebenen Modells zur Erhebung der Kontrolldaten - weiterhin in Kraft bleiben. Die Durchführung der in der Verordnung vorgesehenen Anzahl Beratungsgespräche wird die zentrale Aufgabe der RAV darstellen.</p><p>4. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Durchführung von in der Regel zwei Beratungsgesprächen pro Monat mit den Arbeitslosen einer entsprechenden räumlichen und personellen Infrastruktur der RAV bedarf. Für das laufende Jahr wurde den Kantonen für den Aufbau und den Betrieb der RAV eine Summe von 300 Millionen Franken zugesichert. Ende September 1997 waren in den RAV rund 2500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der Einsatz von knapp 5 Prozent der Ausgaben der Arbeitslosenversicherung für die Bereitstellung verbesserter Vermittlungs- und Beratungsdienstleistungen sinnvoll ist. Er geht mit der Stossrichtung der Interpellation einig, dass der Aufgabenkatalog der RAV laufend überprüft werden muss und mögliche Entlastungen rasch zu realisieren sind.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Ist der Bundesrat bereit, Artikel 85 Absatz 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) allenfalls erst auf einen späteren Zeitpunkt hin in Kraft zu setzen?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit zu prüfen, die Erfüllung der Stempelkontrollpflicht nicht zwingend den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) zu übertragen, sondern es den Kantonen zu überlassen, zu bestimmen, welche Stelle für die Erfüllung der Kontrollvorschriften zuständig ist (z. B. weiterhin die Gemeinden)?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, die Artikel 21 und 27b der Arbeitslosenversicherungs-Verordnung (Aviv) so anzupassen, dass das in diesen beiden Artikeln verlangte Kontrollgespräch mit der Stempelkontrolle (allenfalls bei der Gemeinde) verknüpft werden kann?</p><p>4. Ist sich der Bundesrat der finanziellen, räumlichen, personellen und politischen Konsequenzen bewusst, die die Durchführung der Stempelkontrolle in den RAV auslöst?</p>
- Regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV): Stempelkontrollen
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