Bundesgesetz über die politischen Rechte. Vorzeitige Stimmabgabe an der Urne
- ShortId
-
97.3430
- Id
-
19973430
- Updated
-
10.04.2024 18:39
- Language
-
de
- Title
-
Bundesgesetz über die politischen Rechte. Vorzeitige Stimmabgabe an der Urne
- AdditionalIndexing
-
erleichterte Stimmabgabe
- 1
-
- L04K08010104, erleichterte Stimmabgabe
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Möglichkeit zur brieflichen Stimmabgabe erfreut sich seit ihrer Einführung steigender Beliebtheit. Je nach Kanton und Landesgegend wird davon bereits heute sehr rege Gebrauch gemacht. Dadurch hat die Bestimmung von Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte, "die vorzeitige Stimmabgabe mindestens zwei der vier letzten Tage vor dem Abstimmungstag" zu ermöglichen, viel von ihrer ursprünglichen Bedeutung verloren. Die starre Vorschrift, dass die Wahl- und Abstimmungsurnen an zwei Tagen vor dem Abstimmungstag offengehalten werden müssen, ist unverzüglich zu lockern.</p>
- <p>Das Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR) wurde mit Novellen vom 18. März 1994 (Nationalratswahlrecht, AS 1994 2414) und vom 21. Juni 1996 (Initiativ- und Referendumsrecht, AS 1997 753) je teilweise geändert. Erst seit dem 15. Dezember 1994 sind die Kantone verpflichtet, die briefliche Stimmabgabe bei eidgenössischen Urnengängen voraussetzungslos zuzulassen. Seit dem 1. Juli 1978 durften sie dies freiwillig tun. Stichproben nach zu schliessen, trifft es zu, dass seither die briefliche Stimmabgabe zu Lasten des Urnengangs stark zugenommen hat. Insbesondere in grösseren Städten, aber auch verbreitet auf dem Land nehmen heute offenbar die Hälfte bis zwei Drittel der Stimmenden ihre Bürgerpflicht brieflich wahr.</p><p>Dennoch drängt sich eine Änderung von Artikel 7 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte derzeit aus zwei Gründen keineswegs auf:</p><p>1. Die Rechtskenntnis wird in keiner Weise gefördert, wenn Gesetze alle paar Monate geändert werden. Dies gilt besonders für derart bürgerorientierte Gesetze wie jenes über die Volksrechte.</p><p>2. Artikel 7 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte belässt den Kantonen und gegebenenfalls den Gemeinden genügend grossen Spielraum zur Berücksichtigung der tatsächlichen Bedürfnisse. Das kantonale Recht muss für die vorzeitige Stimmabgabe nämlich einzig vorsehen, "dass alle oder einzelne Urnen während einer bestimmten Zeit geöffnet sind oder dass der Stimmberechtigte den Stimmzettel in einem verschlossenen Umschlag bei einer Amtsstelle abgeben kann" (Art. 7 Abs. 2 BPR). Die Kantone können demnach selber in dreierlei Hinsicht Lockerungen bei der vorzeitigen Stimmabgabe vorsehen und dabei präzis auf die konkreten Verhältnisse in ihren Gemeinden Rücksicht nehmen:</p><p>a. Es müssen nicht sämtliche Urnen einer Gemeinde für die vorzeitige Stimmabgabe geöffnet werden.</p><p>b. Die Festlegung der Urnenöffnungszeiten ist den Kantonen anheimgestellt. Es genügt vollauf, die Öffnung der Urnen an den Vortagen durch die kantonale Gesetzgebung auf eine halbe Stunde festzusetzen oder den Gemeinden entsprechenden Handlungsspielraum einzuräumen.</p><p>c. Statt dessen ist es nach konstanter Praxis des Bundesrates bei der Genehmigung kantonaler Erlasse auch zulässig, durch die kantonale Gesetzgebung vorzusehen, dass die Gemeinden einen besonderen Briefkasten für vorzeitige Stimmabgaben - etwa im Gebäude der Gemeindeverwaltung - anbringen. Mehrere Kantone haben bereits derartige Lösungen realisiert.</p><p>Die Kantone verfügen also bereits über den nötigen Spielraum, um den örtlichen Besonderheiten Rechnung zu tragen und nach ihren Bedürfnissen zu regeln.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) so zu revidieren, dass die Kantone bei der Festlegung der vorzeitigen Stimmabgabe bei Abstimmungen und Wahlen weiteren Handlungsspielraum erhalten.</p><p>Die betreffende Gesetzesvorschrift ist insofern zu revidieren, als den Kantonen die Möglichkeit eingeräumt wird, die vorzeitige Stimmabgabe nach ihren Bedürfnissen zu regeln.</p>
- Bundesgesetz über die politischen Rechte. Vorzeitige Stimmabgabe an der Urne
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Möglichkeit zur brieflichen Stimmabgabe erfreut sich seit ihrer Einführung steigender Beliebtheit. Je nach Kanton und Landesgegend wird davon bereits heute sehr rege Gebrauch gemacht. Dadurch hat die Bestimmung von Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte, "die vorzeitige Stimmabgabe mindestens zwei der vier letzten Tage vor dem Abstimmungstag" zu ermöglichen, viel von ihrer ursprünglichen Bedeutung verloren. Die starre Vorschrift, dass die Wahl- und Abstimmungsurnen an zwei Tagen vor dem Abstimmungstag offengehalten werden müssen, ist unverzüglich zu lockern.</p>
- <p>Das Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR) wurde mit Novellen vom 18. März 1994 (Nationalratswahlrecht, AS 1994 2414) und vom 21. Juni 1996 (Initiativ- und Referendumsrecht, AS 1997 753) je teilweise geändert. Erst seit dem 15. Dezember 1994 sind die Kantone verpflichtet, die briefliche Stimmabgabe bei eidgenössischen Urnengängen voraussetzungslos zuzulassen. Seit dem 1. Juli 1978 durften sie dies freiwillig tun. Stichproben nach zu schliessen, trifft es zu, dass seither die briefliche Stimmabgabe zu Lasten des Urnengangs stark zugenommen hat. Insbesondere in grösseren Städten, aber auch verbreitet auf dem Land nehmen heute offenbar die Hälfte bis zwei Drittel der Stimmenden ihre Bürgerpflicht brieflich wahr.</p><p>Dennoch drängt sich eine Änderung von Artikel 7 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte derzeit aus zwei Gründen keineswegs auf:</p><p>1. Die Rechtskenntnis wird in keiner Weise gefördert, wenn Gesetze alle paar Monate geändert werden. Dies gilt besonders für derart bürgerorientierte Gesetze wie jenes über die Volksrechte.</p><p>2. Artikel 7 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte belässt den Kantonen und gegebenenfalls den Gemeinden genügend grossen Spielraum zur Berücksichtigung der tatsächlichen Bedürfnisse. Das kantonale Recht muss für die vorzeitige Stimmabgabe nämlich einzig vorsehen, "dass alle oder einzelne Urnen während einer bestimmten Zeit geöffnet sind oder dass der Stimmberechtigte den Stimmzettel in einem verschlossenen Umschlag bei einer Amtsstelle abgeben kann" (Art. 7 Abs. 2 BPR). Die Kantone können demnach selber in dreierlei Hinsicht Lockerungen bei der vorzeitigen Stimmabgabe vorsehen und dabei präzis auf die konkreten Verhältnisse in ihren Gemeinden Rücksicht nehmen:</p><p>a. Es müssen nicht sämtliche Urnen einer Gemeinde für die vorzeitige Stimmabgabe geöffnet werden.</p><p>b. Die Festlegung der Urnenöffnungszeiten ist den Kantonen anheimgestellt. Es genügt vollauf, die Öffnung der Urnen an den Vortagen durch die kantonale Gesetzgebung auf eine halbe Stunde festzusetzen oder den Gemeinden entsprechenden Handlungsspielraum einzuräumen.</p><p>c. Statt dessen ist es nach konstanter Praxis des Bundesrates bei der Genehmigung kantonaler Erlasse auch zulässig, durch die kantonale Gesetzgebung vorzusehen, dass die Gemeinden einen besonderen Briefkasten für vorzeitige Stimmabgaben - etwa im Gebäude der Gemeindeverwaltung - anbringen. Mehrere Kantone haben bereits derartige Lösungen realisiert.</p><p>Die Kantone verfügen also bereits über den nötigen Spielraum, um den örtlichen Besonderheiten Rechnung zu tragen und nach ihren Bedürfnissen zu regeln.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) so zu revidieren, dass die Kantone bei der Festlegung der vorzeitigen Stimmabgabe bei Abstimmungen und Wahlen weiteren Handlungsspielraum erhalten.</p><p>Die betreffende Gesetzesvorschrift ist insofern zu revidieren, als den Kantonen die Möglichkeit eingeräumt wird, die vorzeitige Stimmabgabe nach ihren Bedürfnissen zu regeln.</p>
- Bundesgesetz über die politischen Rechte. Vorzeitige Stimmabgabe an der Urne
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