Unüberschreitbare Grenzen und Pässe

ShortId
97.3432
Id
19973432
Updated
10.04.2024 07:46
Language
de
Title
Unüberschreitbare Grenzen und Pässe
AdditionalIndexing
Grenzverkehr;Sport;Grenzkontrolle;Alpen;Tourismus
1
  • L04K18010102, Grenzverkehr
  • L04K01010103, Tourismus
  • L05K0701040402, Grenzkontrolle
  • L05K0603010201, Alpen
  • L04K01010102, Sport
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>"Es ist schwer zu glauben", kritisierte die italienische Monatszeitschrift "Alp" im Juni 1994, "dass es an der Schwelle zur europäischen Einigung mitten im alten Kontinent immer noch unüberschreitbare Grenzen gibt." Der Zeitungsartikel bezog sich auf die von Wandertouristen bevorzugten, jedoch nicht offiziell als offen bezeichnete lombardisch-bündnerischen Grenzübergangsstellen.</p><p>Der touristische Grenzverkehr in den Bergen ist weder spezialrechtlich noch in den Bestimmungen über den kleinen Grenzverkehr geregelt. Ausländische Bergwanderer und organisierte Wandergruppen, die die Schweiz über nicht offizielle Grenz- und Passübergänge erreichen, können - falls sie sich nicht beim nächstgelegenen Polizei- oder Grenzwachtposten zur Kontrolle ihrer Ausweispapiere melden - wegen Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag, SR 142.20) bzw. gegen die Verordnung über die Einreise und Anmeldung der Ausländer (Art. 7, SR 142.211) belangt werden. Aufgrund dieser Rechtslage dürfen auch einheimische Tourismusvereine keine Prospekte, Wanderkarten oder Trekkingprogramme mit "unerlaubten" Routen veröffentlichen. Gerade das "Grenzschlängeln" erfreut sich aber seit einigen Jahren zunehmender Beliebtheit unter den Bergwanderern. In den letzten 15 Jahren sind von der Grenzwacht zwar keine Anzeigen gegen ausländische Touristen erstattet worden, die Vorschriften stellen aber doch ein Hindernis für die Entwicklung des Tourismus in den Grenzregionen dar. Eine Anpassung der Vorschriften an die veränderten Bedürfnisse drängt sich im Interesse der touristischen Entwicklung der peripheren Regionen auf.</p>
  • <p>Gemäss Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung über Einreise und Anmeldung der Ausländer vom 10. April 1946 (SR 142.211) hat die Ein- und Ausreise über bestimmte, vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement für den grossen Grenzverkehr als offen bezeichnete Grenzübergangsstellen und Landungsplätze zu erfolgen. Das EJPD hat am 29. November 1955 alle Grenzübergangsstellen, an denen sich ein Zollamt befindet, als für den grossen Grenzverkehr offen bezeichnet und in diesem nicht publizierten Beschluss weiter ausgeführt: "Im Hochgebirge können Ausländer die Grenze auch an anderen Stellen überschreiten; sie sind aber verpflichtet, sich beim nächstgelegenen Polizei- oder Grenzwachtposten zur Kontrolle ihrer Ausweispapiere zu melden. Alpinisten, die nur vorübergehend, ohne das Hochgebirge zu verlassen, in der Schweiz bleiben, sind von dieser Verpflichtung befreit." Diese Regelung wurde damals mit Rücksicht auf ausländische Touristen eingeführt und hat sich in einer langjährigen Praxis bewährt. Es bestehen ferner zahlreiche zusätzliche Erleichterungen in bilateralen Vereinbarungen, die hier nicht im einzelnen angeführt werden können.</p><p>Die Erleichterung der Einreiseformalitäten für Ausländer im Hochgebirge setzt die Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen durch diese voraus (gültiges Ausweispapier und gegebenenfalls Visum, genügende finanzielle Mittel, kein persönliches Einreiseverbot). Schweizer können die Grenze an jeder beliebigen Stelle überschreiten.</p><p>Das schweizerische Bundesrecht verhindert im Hochgebirge somit weder Wanderungen entlang der Grenze mit wiederholtem Grenzübertritt ("Grenzschlängeln") noch die Beschreibung oder Abbildung grenzüberschreitender Wanderrouten in Prospekten oder Karten. Von einem Hindernis für die Entwicklung des Tourismus in den Grenzregionen kann daher keine Rede sein. Der Bundesrat sieht aus diesen Gründen keine Notwendigkeit, die geltenden Vorschriften anzupassen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ist der Bundesrat bereit, die Vorschriften über den Grenzverkehr so anzupassen, dass für den grenzüberschreitenden Wandertourismus keine Nachteile entstehen?</p>
  • Unüberschreitbare Grenzen und Pässe
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>"Es ist schwer zu glauben", kritisierte die italienische Monatszeitschrift "Alp" im Juni 1994, "dass es an der Schwelle zur europäischen Einigung mitten im alten Kontinent immer noch unüberschreitbare Grenzen gibt." Der Zeitungsartikel bezog sich auf die von Wandertouristen bevorzugten, jedoch nicht offiziell als offen bezeichnete lombardisch-bündnerischen Grenzübergangsstellen.</p><p>Der touristische Grenzverkehr in den Bergen ist weder spezialrechtlich noch in den Bestimmungen über den kleinen Grenzverkehr geregelt. Ausländische Bergwanderer und organisierte Wandergruppen, die die Schweiz über nicht offizielle Grenz- und Passübergänge erreichen, können - falls sie sich nicht beim nächstgelegenen Polizei- oder Grenzwachtposten zur Kontrolle ihrer Ausweispapiere melden - wegen Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag, SR 142.20) bzw. gegen die Verordnung über die Einreise und Anmeldung der Ausländer (Art. 7, SR 142.211) belangt werden. Aufgrund dieser Rechtslage dürfen auch einheimische Tourismusvereine keine Prospekte, Wanderkarten oder Trekkingprogramme mit "unerlaubten" Routen veröffentlichen. Gerade das "Grenzschlängeln" erfreut sich aber seit einigen Jahren zunehmender Beliebtheit unter den Bergwanderern. In den letzten 15 Jahren sind von der Grenzwacht zwar keine Anzeigen gegen ausländische Touristen erstattet worden, die Vorschriften stellen aber doch ein Hindernis für die Entwicklung des Tourismus in den Grenzregionen dar. Eine Anpassung der Vorschriften an die veränderten Bedürfnisse drängt sich im Interesse der touristischen Entwicklung der peripheren Regionen auf.</p>
    • <p>Gemäss Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung über Einreise und Anmeldung der Ausländer vom 10. April 1946 (SR 142.211) hat die Ein- und Ausreise über bestimmte, vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement für den grossen Grenzverkehr als offen bezeichnete Grenzübergangsstellen und Landungsplätze zu erfolgen. Das EJPD hat am 29. November 1955 alle Grenzübergangsstellen, an denen sich ein Zollamt befindet, als für den grossen Grenzverkehr offen bezeichnet und in diesem nicht publizierten Beschluss weiter ausgeführt: "Im Hochgebirge können Ausländer die Grenze auch an anderen Stellen überschreiten; sie sind aber verpflichtet, sich beim nächstgelegenen Polizei- oder Grenzwachtposten zur Kontrolle ihrer Ausweispapiere zu melden. Alpinisten, die nur vorübergehend, ohne das Hochgebirge zu verlassen, in der Schweiz bleiben, sind von dieser Verpflichtung befreit." Diese Regelung wurde damals mit Rücksicht auf ausländische Touristen eingeführt und hat sich in einer langjährigen Praxis bewährt. Es bestehen ferner zahlreiche zusätzliche Erleichterungen in bilateralen Vereinbarungen, die hier nicht im einzelnen angeführt werden können.</p><p>Die Erleichterung der Einreiseformalitäten für Ausländer im Hochgebirge setzt die Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen durch diese voraus (gültiges Ausweispapier und gegebenenfalls Visum, genügende finanzielle Mittel, kein persönliches Einreiseverbot). Schweizer können die Grenze an jeder beliebigen Stelle überschreiten.</p><p>Das schweizerische Bundesrecht verhindert im Hochgebirge somit weder Wanderungen entlang der Grenze mit wiederholtem Grenzübertritt ("Grenzschlängeln") noch die Beschreibung oder Abbildung grenzüberschreitender Wanderrouten in Prospekten oder Karten. Von einem Hindernis für die Entwicklung des Tourismus in den Grenzregionen kann daher keine Rede sein. Der Bundesrat sieht aus diesen Gründen keine Notwendigkeit, die geltenden Vorschriften anzupassen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ist der Bundesrat bereit, die Vorschriften über den Grenzverkehr so anzupassen, dass für den grenzüberschreitenden Wandertourismus keine Nachteile entstehen?</p>
    • Unüberschreitbare Grenzen und Pässe

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