Internationaler Artenschutz
- ShortId
-
97.3437
- Id
-
19973437
- Updated
-
10.04.2024 12:55
- Language
-
de
- Title
-
Internationaler Artenschutz
- AdditionalIndexing
-
Schutz der Pflanzenwelt;biologische Vielfalt;internationales Übereinkommen;Vorbehalt bei einem Übereinkommen;Handelsbeschränkung;Tierschutz
- 1
-
- L04K06030306, biologische Vielfalt
- L04K07010201, Handelsbeschränkung
- L03K100202, internationales Übereinkommen
- L05K0601040802, Tierschutz
- L04K06010415, Schutz der Pflanzenwelt
- L05K0506020601, Vorbehalt bei einem Übereinkommen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die Praxis der CITES-Vertragsstaaten beim Einbringen von Vorbehalten hinsichtlich der Aufnahme von Arten in die Anhänge zum Übereinkommen ist unterschiedlich. Allerdings gibt die Anzahl der Vorbehalte kein aussagekräftiges Bild darüber, ob ein Staat eine fortschrittliche Haltung in Sachen Tier- und Naturschutz einnimmt. Vielmehr ist bei einem Vergleich in Betracht zu ziehen, inwieweit ein Staat das Übereinkommen in seine nationale Gesetzgebung übernimmt und in der Praxis vollzieht. Es gibt Staaten, die bis heute keine nationale Gesetzgebung zur Umsetzung von CITES erlassen haben. Es liegt auf der Hand, dass diese Staaten keine Veranlassung zum Einreichen von Vorbehalten haben. Im Falle der Schweiz dagegen werden alle Neuaufnahmen in die Anhänge von der Fachkommission für die Belange des Washingtoner Artenschutzübereinkommens dahingehend geprüft, ob sie den von der Vertragsstaatenkonferenz festgelegten Kriterien entsprechen, oder ob ihre Aufnahme in die CITES-Anhänge lediglich eine Alibifunktion hat, und ob sie tatsächlich vollzogen werden können. Je nach Ausgang dieser Prüfung stellt die Fachkommission dem Bundesamt für Veterinärwesen den Antrag, einen Vorbehalt einzureichen. In 18 Fällen, in denen früher schweizerische Vorbehalte bestanden, hat die Vertragsstaatenkonferenz seitdem beschlossen, die betreffenden Arten wieder aus den Anhängen zu streichen.</p><p>Es ist festzuhalten, dass die Schweiz in keinem einzigen Fall aus direkten oder indirekten wirtschaftlichen Interessen einen Vorbehalt eingereicht hat. Ferner sind in unserem Land als strengere nationale Massnahme nicht nur für Tiere und Waren von Arten gemäss Anhang II, sondern auch für alle anderen lebenden Tiere nichtdomestizierter Arten Einfuhrbewilligungen und eine grenztierärztliche Kontrolle vorgeschrieben. Es werden also auch "Vorbehaltsarten" erfasst, soweit dies technisch überhaupt möglich ist. Aufgrund dieser Kontrollen lässt sich aussagen, dass die meisten Arten, bei denen ein Vorbehalt besteht, die Handelskriterien für eine Aufnahme in die CITES-Anhänge nicht erfüllen, d. h. gar keine oder eine hinsichtlich Artenschutz zu vernachlässigende Handelsrelevanz haben. Eine Anfrage des Bundesamtes für Veterinärwesen bei der Weltnaturschutzorganisation IUCN hat denn auch ergeben, dass dieser Organisation keine negativen Auswirkungen der schweizerischen Vorbehalte auf die betreffenden Arten bekannt sind. Der Vorwurf der "Artenschutzfeindlichkeit" der schweizerischen Vorbehalte lässt sich somit sachlich nicht begründen.</p><p>2. Der Titel von CITES lautet "Übereinkommen über den internatonalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen". Es stellt ausschliesslich darüber Vorschriften auf, wie der internationale Handel mit Tieren, Pflanzen und Produkten der in den Anhängen aufgeführten Arten geregelt, kontrolliert und gegebenenfalls eingeschränkt werden soll. Diese Regelungen und Einschränkungen haben unter Artenschutzkriterien zu erfolgen. Im Gegensatz zum Berner Übereinkommen des Europarates, das umfassende Artenschutzvorschriften beinhaltet, ist CITES also ein Vertrag mit einem eng definierten Anwendungsbereich.</p><p>3. Aus verschiedenen Gründen (vgl. oben unter Ziff. 1) hat die Schweiz seit Inkrafttreten des Übereinkommens insgesamt 64 Vorbehalte gegen Änderungen der Anhänge I und II eingereicht. Diese werden periodisch überprüft, und bis heute wurden 38 Vorbehalte wieder zurückgezogen, namentlich in Fällen, wo durch technische oder gesetzgeberische Massnahmen die Voraussetzungen für einen ordnungsgemässen Vollzug geschaffen werden konnten. Es versteht sich von selbst, dass die Praxis der periodischen Überprüfung weitergeführt wird und dass weitere Vorbehalte zurückgezogen werden, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora), das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, trat am 1. Juli 1975 in Kraft. Die Schweiz gehört zu den Erstunterzeichnerländern. Da unser Land Depositar-Regierung ist und das CITES-Sekretariat beherbergt, hat es grossen Einfluss auf die Entscheidungen.</p><p>Die Schweiz ist aber auch dasjenige Land, das bei weitem am meisten Vorbehalte angemeldet hat. Ein Vorbehalt bedeutet, dass ein Land einen Beschluss nicht anerkennt bzw. nicht für sich in Anwendung bringt. Damit setzt die Schweiz international falsche Signale und nimmt eine Haltung ein, die auch im eigenen Land nicht verstanden wird. Berechtigte Proteste von Greenpeace und anderen Nichtregierungsorganisationen sowie Kritik auch von Delegationsmitgliedern anderer Länder verdeutlichen dies.</p><p>Die Unterzeichner bitten den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. In Fragen des nationalen Tier- und Naturschutzes und der nationalen Biodiversität gehört die Schweiz zu den fortschrittlichsten Ländern im europäischen Raum. Im Rahmen des Washingtoner Abkommens (CITES) hält die Schweiz jedoch mit 39 Vorbehalten den Rekord. Liechtenstein, das sich von der Schweiz vertreten lässt, folgt mit 29 Vorbehalten. Von 139 Mitgliedstaaten der Artenschutzkonvention haben lediglich 17 Staaten Vorbehalte beim Schutz einzelner Tier- und Pflanzenarten angemeldet, die meisten davon weniger als drei.</p><p>Weshalb verhält sich die Schweiz im internationalen Artenschutz so gegensätzlich bzw. so artenschutzfeindlich?</p><p>2. Betrachtet der Bundesrat CITES primär als ein Handels- oder als ein Artenschutzabkommen?</p><p>3. In CITES-Anhang I sind u. a. folgende Spezies vollumfänglich unter Schutz bzw. einem weltweiten Handelsverbot unterstellt:</p><p>Wolf, Isabellen-Braunbär, Wüstenluchs, Rostkatze, Tibetantilope, Hellroter-Ara, Ursini-Viper (Wiesenotter), Tomatenfrosch, diverse Kakteen- und zwei Orchideenarten.</p><p>Die Schweiz hingegen darf mit diesen geschützten Arten Handel treiben.</p><p>Eine ähnlich umfassende Liste liesse sich auch für den Anhang II erstellen, für Arten, die einem weltweit kontrollierten Handel unterstehen; für die in der Schweiz hingegen keine Kontrollpflicht gilt.</p><p>Ist der Bundesrat bereit, diese und andere schweizerische Vorbehalte zu überprüfen und allenfalls aufzuheben?</p>
- Internationaler Artenschutz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Die Praxis der CITES-Vertragsstaaten beim Einbringen von Vorbehalten hinsichtlich der Aufnahme von Arten in die Anhänge zum Übereinkommen ist unterschiedlich. Allerdings gibt die Anzahl der Vorbehalte kein aussagekräftiges Bild darüber, ob ein Staat eine fortschrittliche Haltung in Sachen Tier- und Naturschutz einnimmt. Vielmehr ist bei einem Vergleich in Betracht zu ziehen, inwieweit ein Staat das Übereinkommen in seine nationale Gesetzgebung übernimmt und in der Praxis vollzieht. Es gibt Staaten, die bis heute keine nationale Gesetzgebung zur Umsetzung von CITES erlassen haben. Es liegt auf der Hand, dass diese Staaten keine Veranlassung zum Einreichen von Vorbehalten haben. Im Falle der Schweiz dagegen werden alle Neuaufnahmen in die Anhänge von der Fachkommission für die Belange des Washingtoner Artenschutzübereinkommens dahingehend geprüft, ob sie den von der Vertragsstaatenkonferenz festgelegten Kriterien entsprechen, oder ob ihre Aufnahme in die CITES-Anhänge lediglich eine Alibifunktion hat, und ob sie tatsächlich vollzogen werden können. Je nach Ausgang dieser Prüfung stellt die Fachkommission dem Bundesamt für Veterinärwesen den Antrag, einen Vorbehalt einzureichen. In 18 Fällen, in denen früher schweizerische Vorbehalte bestanden, hat die Vertragsstaatenkonferenz seitdem beschlossen, die betreffenden Arten wieder aus den Anhängen zu streichen.</p><p>Es ist festzuhalten, dass die Schweiz in keinem einzigen Fall aus direkten oder indirekten wirtschaftlichen Interessen einen Vorbehalt eingereicht hat. Ferner sind in unserem Land als strengere nationale Massnahme nicht nur für Tiere und Waren von Arten gemäss Anhang II, sondern auch für alle anderen lebenden Tiere nichtdomestizierter Arten Einfuhrbewilligungen und eine grenztierärztliche Kontrolle vorgeschrieben. Es werden also auch "Vorbehaltsarten" erfasst, soweit dies technisch überhaupt möglich ist. Aufgrund dieser Kontrollen lässt sich aussagen, dass die meisten Arten, bei denen ein Vorbehalt besteht, die Handelskriterien für eine Aufnahme in die CITES-Anhänge nicht erfüllen, d. h. gar keine oder eine hinsichtlich Artenschutz zu vernachlässigende Handelsrelevanz haben. Eine Anfrage des Bundesamtes für Veterinärwesen bei der Weltnaturschutzorganisation IUCN hat denn auch ergeben, dass dieser Organisation keine negativen Auswirkungen der schweizerischen Vorbehalte auf die betreffenden Arten bekannt sind. Der Vorwurf der "Artenschutzfeindlichkeit" der schweizerischen Vorbehalte lässt sich somit sachlich nicht begründen.</p><p>2. Der Titel von CITES lautet "Übereinkommen über den internatonalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen". Es stellt ausschliesslich darüber Vorschriften auf, wie der internationale Handel mit Tieren, Pflanzen und Produkten der in den Anhängen aufgeführten Arten geregelt, kontrolliert und gegebenenfalls eingeschränkt werden soll. Diese Regelungen und Einschränkungen haben unter Artenschutzkriterien zu erfolgen. Im Gegensatz zum Berner Übereinkommen des Europarates, das umfassende Artenschutzvorschriften beinhaltet, ist CITES also ein Vertrag mit einem eng definierten Anwendungsbereich.</p><p>3. Aus verschiedenen Gründen (vgl. oben unter Ziff. 1) hat die Schweiz seit Inkrafttreten des Übereinkommens insgesamt 64 Vorbehalte gegen Änderungen der Anhänge I und II eingereicht. Diese werden periodisch überprüft, und bis heute wurden 38 Vorbehalte wieder zurückgezogen, namentlich in Fällen, wo durch technische oder gesetzgeberische Massnahmen die Voraussetzungen für einen ordnungsgemässen Vollzug geschaffen werden konnten. Es versteht sich von selbst, dass die Praxis der periodischen Überprüfung weitergeführt wird und dass weitere Vorbehalte zurückgezogen werden, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora), das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, trat am 1. Juli 1975 in Kraft. Die Schweiz gehört zu den Erstunterzeichnerländern. Da unser Land Depositar-Regierung ist und das CITES-Sekretariat beherbergt, hat es grossen Einfluss auf die Entscheidungen.</p><p>Die Schweiz ist aber auch dasjenige Land, das bei weitem am meisten Vorbehalte angemeldet hat. Ein Vorbehalt bedeutet, dass ein Land einen Beschluss nicht anerkennt bzw. nicht für sich in Anwendung bringt. Damit setzt die Schweiz international falsche Signale und nimmt eine Haltung ein, die auch im eigenen Land nicht verstanden wird. Berechtigte Proteste von Greenpeace und anderen Nichtregierungsorganisationen sowie Kritik auch von Delegationsmitgliedern anderer Länder verdeutlichen dies.</p><p>Die Unterzeichner bitten den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. In Fragen des nationalen Tier- und Naturschutzes und der nationalen Biodiversität gehört die Schweiz zu den fortschrittlichsten Ländern im europäischen Raum. Im Rahmen des Washingtoner Abkommens (CITES) hält die Schweiz jedoch mit 39 Vorbehalten den Rekord. Liechtenstein, das sich von der Schweiz vertreten lässt, folgt mit 29 Vorbehalten. Von 139 Mitgliedstaaten der Artenschutzkonvention haben lediglich 17 Staaten Vorbehalte beim Schutz einzelner Tier- und Pflanzenarten angemeldet, die meisten davon weniger als drei.</p><p>Weshalb verhält sich die Schweiz im internationalen Artenschutz so gegensätzlich bzw. so artenschutzfeindlich?</p><p>2. Betrachtet der Bundesrat CITES primär als ein Handels- oder als ein Artenschutzabkommen?</p><p>3. In CITES-Anhang I sind u. a. folgende Spezies vollumfänglich unter Schutz bzw. einem weltweiten Handelsverbot unterstellt:</p><p>Wolf, Isabellen-Braunbär, Wüstenluchs, Rostkatze, Tibetantilope, Hellroter-Ara, Ursini-Viper (Wiesenotter), Tomatenfrosch, diverse Kakteen- und zwei Orchideenarten.</p><p>Die Schweiz hingegen darf mit diesen geschützten Arten Handel treiben.</p><p>Eine ähnlich umfassende Liste liesse sich auch für den Anhang II erstellen, für Arten, die einem weltweit kontrollierten Handel unterstehen; für die in der Schweiz hingegen keine Kontrollpflicht gilt.</p><p>Ist der Bundesrat bereit, diese und andere schweizerische Vorbehalte zu überprüfen und allenfalls aufzuheben?</p>
- Internationaler Artenschutz
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