Beschwerden im Bereich des Krankenversicherungsrechts

ShortId
97.3438
Id
19973438
Updated
10.04.2024 08:30
Language
de
Title
Beschwerden im Bereich des Krankenversicherungsrechts
AdditionalIndexing
Rechtsschutz;Krankenversicherung
1
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L03K050402, Rechtsschutz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Bereich der Krankenversicherung herrscht im allgemeinen eine grosse Verunsicherung, und insbesondere bei hängigen Beschwerdeverfahren sind die Kostenfolgen für Versicherer, Kantone und Leistungserbringer stets ungewiss. Eine lange Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens hat zur Folge, dass Prognosen über die Kostenentwicklung nicht aussagekräftig sind, und Rück- oder Nachforderungen über einen Zeitraum von über einem Jahr zu einem grossen administrativen Aufwand bei den Beteiligten führen. Zudem würde durch eine raschere Fällung von Leitentscheiden eine Reihe nachfolgender Verfahren in der gleichen Sache verhindert. Eine Lösung tut Not.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat bereits anlässlich der parlamentarischen Beratungen die Befürchtung geäussert, dass die in Artikel 53 Absatz 3 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) vorgesehene maximale Bearbeitungsdauer von vier bzw. acht Monaten (in Ausnahmefällen) wohl in vielen Fällen nicht eingehalten werden könne.</p><p>In der Folge kam es dann zu einer wahren Beschwerdeflut auf dem Gebiet der Krankenversicherung, ohne dass die Beschwerden in anderen Bereichen zurückgegangen wären. Vom Inkrafttreten des KVG am 1. Januar 1996 bis zum 30. November 1997 wurden beim Bundesrat insgesamt 211 Beschwerden aus dem Bereich der Krankenversicherung eingereicht (1996: 122; 1997: bisher 89), wovon bisher 115 erledigt werden konnten, darunter 100 mit Entscheiden des Bundesrates. Weil der grösste Teil der Spitallisten erst noch erlassen werden wird, ist mit einer weiteren Beschwerdeflut zu rechnen, verursacht von all jenen Spitälern, die nicht auf die Listen aufgenommen werden. Die Befürchtungen des Bundesrates, dass die mit diesen Beschwerden befassten Bundesstellen (in erster Linie die Instruktionsbehörde des Bundesrates, d. h. das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bzw. die Abteilung für Beschwerden an den Bundesrat im Bundesamt für Justiz sowie das Bundesamt für Sozialversicherung) dadurch in ausserordentlicher Weise belastet würden, hat sich daher bewahrheitet. Zwar hat die Instruktionsbehörde des Bundesrates bereits vor dem Inkrafttreten des neuen KVG grosse Anstrengungen unternommen, um die Bearbeitung dieser Vielzahl von Beschwerden durch eine Straffung der Verfahren und die interne Versetzung von Personal zu beschleunigen. Es zeigte sich aber, dass der Spielraum der Instruktionsbehörde wegen der zu respektierenden Verfahrensrechte der Parteien beträchtlich eingeschränkt wird. Bei der Ansetzung von Fristen, z. B. bei der Einladung zur Stellungnahme an Gegenparteien und Vorinstanzen, oder zur Einreichung von Amtsberichten (BSV und Preisüberwacher) muss dem beträchtlichen Umfang der Dossiers Rechnung getragen werden. Oft sind die angefochtenen Entscheide zudem nur rudimentär begründet, so dass die Beschwerdeführer die wesentliche Begründung erst der Vernehmlassung der Vorinstanz entnehmen können, weshalb die Anordnung eines zweiten Schriftwechsels erforderlich wird.</p><p>Die sich stellenden Rechtsfragen sind in vielen Fällen äusserst komplex, und die Parteien reichen oft Rechtsgutachten ein. Die Beschwerdesachen sind daher nach Abschluss des ersten Schriftwechsels in den wenigsten Fällen schon entscheidreif. Dazu kommt, dass der Bundesrat durch seine Entscheide vielfach Lücken im KVG zu füllen hat, d. h., gleichsam Aufgaben des Gesetzgebers übernehmen muss. Der Bundesrat ist sich der Bedeutung seiner Leitentscheide sehr wohl bewusst und prüft jene im Hinblick auf ihre präjudizielle Wirkung sorgfältig.</p><p>Die Komplexität der Materie ist auch ein Grund, weshalb der temporäre Einsatz von Personal anderer Dienste bei der Instruktionsbehörde des Bundesrates nur ein beschränkt taugliches Mittel zur Überbrückung von Engpässen darstellt.</p><p>Der Bundesrat prüft laufend, wie die mit der Bearbeitung der Krankenversicherungsbeschwerden befassten Stellen trotz der angespannten Finanzlage gezielt unterstützt werden können. Er wird aber, da sich die ihm zur Verfügung stehenden Mittel als ungenügend erweisen, dem Parlament mit dem Nachtrag I zum Budget 1998 ein entsprechendes Nachtragskreditbegehren stellen.</p><p>Nach Auffassung des Bundesrates sollten aber nicht nur Massnahmen zur Beschleunigung der Verfahren, sondern auch zur Vermeidung von Beschwerden ergriffen werden. Ein wirksames präventives Instrument zur Eindämmung der Beschwerdeflut wären seines Erachtens vermehrte Empfehlungen des Preisüberwachers gegenüber den kantonalen Behörden in bezug auf erstinstanzliche Tariferlasse bzw. Vertragsgenehmigungen. Heute ist der Preisüberwacher aus Kapazitätsgründen oft gezwungen, gegenüber den Kantonen auf die Abgabe von Empfehlungen zu verzichten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Was gedenkt der Bundesrat zu tun, um die Anzahl aufgestauter Verfahren im Bereich des Krankenversicherungsrechtes innert nützlicher Frist abzubauen?</p><p>2. Will der Bundesrat Massnahmen treffen, um in Zukunft die gesetzliche Frist von vier bzw. acht Monaten für die Erledigung von Beschwerdeverfahren einzuhalten?</p>
  • Beschwerden im Bereich des Krankenversicherungsrechts
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Bereich der Krankenversicherung herrscht im allgemeinen eine grosse Verunsicherung, und insbesondere bei hängigen Beschwerdeverfahren sind die Kostenfolgen für Versicherer, Kantone und Leistungserbringer stets ungewiss. Eine lange Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens hat zur Folge, dass Prognosen über die Kostenentwicklung nicht aussagekräftig sind, und Rück- oder Nachforderungen über einen Zeitraum von über einem Jahr zu einem grossen administrativen Aufwand bei den Beteiligten führen. Zudem würde durch eine raschere Fällung von Leitentscheiden eine Reihe nachfolgender Verfahren in der gleichen Sache verhindert. Eine Lösung tut Not.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat bereits anlässlich der parlamentarischen Beratungen die Befürchtung geäussert, dass die in Artikel 53 Absatz 3 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) vorgesehene maximale Bearbeitungsdauer von vier bzw. acht Monaten (in Ausnahmefällen) wohl in vielen Fällen nicht eingehalten werden könne.</p><p>In der Folge kam es dann zu einer wahren Beschwerdeflut auf dem Gebiet der Krankenversicherung, ohne dass die Beschwerden in anderen Bereichen zurückgegangen wären. Vom Inkrafttreten des KVG am 1. Januar 1996 bis zum 30. November 1997 wurden beim Bundesrat insgesamt 211 Beschwerden aus dem Bereich der Krankenversicherung eingereicht (1996: 122; 1997: bisher 89), wovon bisher 115 erledigt werden konnten, darunter 100 mit Entscheiden des Bundesrates. Weil der grösste Teil der Spitallisten erst noch erlassen werden wird, ist mit einer weiteren Beschwerdeflut zu rechnen, verursacht von all jenen Spitälern, die nicht auf die Listen aufgenommen werden. Die Befürchtungen des Bundesrates, dass die mit diesen Beschwerden befassten Bundesstellen (in erster Linie die Instruktionsbehörde des Bundesrates, d. h. das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bzw. die Abteilung für Beschwerden an den Bundesrat im Bundesamt für Justiz sowie das Bundesamt für Sozialversicherung) dadurch in ausserordentlicher Weise belastet würden, hat sich daher bewahrheitet. Zwar hat die Instruktionsbehörde des Bundesrates bereits vor dem Inkrafttreten des neuen KVG grosse Anstrengungen unternommen, um die Bearbeitung dieser Vielzahl von Beschwerden durch eine Straffung der Verfahren und die interne Versetzung von Personal zu beschleunigen. Es zeigte sich aber, dass der Spielraum der Instruktionsbehörde wegen der zu respektierenden Verfahrensrechte der Parteien beträchtlich eingeschränkt wird. Bei der Ansetzung von Fristen, z. B. bei der Einladung zur Stellungnahme an Gegenparteien und Vorinstanzen, oder zur Einreichung von Amtsberichten (BSV und Preisüberwacher) muss dem beträchtlichen Umfang der Dossiers Rechnung getragen werden. Oft sind die angefochtenen Entscheide zudem nur rudimentär begründet, so dass die Beschwerdeführer die wesentliche Begründung erst der Vernehmlassung der Vorinstanz entnehmen können, weshalb die Anordnung eines zweiten Schriftwechsels erforderlich wird.</p><p>Die sich stellenden Rechtsfragen sind in vielen Fällen äusserst komplex, und die Parteien reichen oft Rechtsgutachten ein. Die Beschwerdesachen sind daher nach Abschluss des ersten Schriftwechsels in den wenigsten Fällen schon entscheidreif. Dazu kommt, dass der Bundesrat durch seine Entscheide vielfach Lücken im KVG zu füllen hat, d. h., gleichsam Aufgaben des Gesetzgebers übernehmen muss. Der Bundesrat ist sich der Bedeutung seiner Leitentscheide sehr wohl bewusst und prüft jene im Hinblick auf ihre präjudizielle Wirkung sorgfältig.</p><p>Die Komplexität der Materie ist auch ein Grund, weshalb der temporäre Einsatz von Personal anderer Dienste bei der Instruktionsbehörde des Bundesrates nur ein beschränkt taugliches Mittel zur Überbrückung von Engpässen darstellt.</p><p>Der Bundesrat prüft laufend, wie die mit der Bearbeitung der Krankenversicherungsbeschwerden befassten Stellen trotz der angespannten Finanzlage gezielt unterstützt werden können. Er wird aber, da sich die ihm zur Verfügung stehenden Mittel als ungenügend erweisen, dem Parlament mit dem Nachtrag I zum Budget 1998 ein entsprechendes Nachtragskreditbegehren stellen.</p><p>Nach Auffassung des Bundesrates sollten aber nicht nur Massnahmen zur Beschleunigung der Verfahren, sondern auch zur Vermeidung von Beschwerden ergriffen werden. Ein wirksames präventives Instrument zur Eindämmung der Beschwerdeflut wären seines Erachtens vermehrte Empfehlungen des Preisüberwachers gegenüber den kantonalen Behörden in bezug auf erstinstanzliche Tariferlasse bzw. Vertragsgenehmigungen. Heute ist der Preisüberwacher aus Kapazitätsgründen oft gezwungen, gegenüber den Kantonen auf die Abgabe von Empfehlungen zu verzichten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Was gedenkt der Bundesrat zu tun, um die Anzahl aufgestauter Verfahren im Bereich des Krankenversicherungsrechtes innert nützlicher Frist abzubauen?</p><p>2. Will der Bundesrat Massnahmen treffen, um in Zukunft die gesetzliche Frist von vier bzw. acht Monaten für die Erledigung von Beschwerdeverfahren einzuhalten?</p>
    • Beschwerden im Bereich des Krankenversicherungsrechts

Back to List