Munitionsvernichtung. Finanzielle Schadensbegrenzung

ShortId
97.3441
Id
19973441
Updated
10.04.2024 08:58
Language
de
Title
Munitionsvernichtung. Finanzielle Schadensbegrenzung
AdditionalIndexing
Kostenanalyse;Abfallbeseitigung;Entschädigung;Munition
1
  • L04K04020407, Munition
  • L04K06010202, Abfallbeseitigung
  • L05K0703020205, Kostenanalyse
  • L05K0507020201, Entschädigung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gestützt auf Vereinbarungen zwischen dem Grundeigentümer und der Eidgenossenschaft vernichtete die damalige Munitionsfabrik Thun (MFT) in den Jahren 1992 und 1993 auf dem Sustenpass nicht mehr verwendbare Munition. Dazu war die Verwendung relativ grosser Mengen Kies nötig, das in der Umgebung des Vernichtungsplatzes gewonnen werden konnte. Trotz Anerkennung der Entschädigungsforderung des Grundeigentümers durch die Direktion MFT und trotz Vorhandenseins eines Gutachtens eines fachkompetenten und unabhängigen Ingenieurbüros anerkannte die Gruppe für Rüstungsdienste (GRD) vorerst nur einen Betrag, der rund einem Achtel der nachgewiesenen Forderung entsprach.</p><p>Gestützt auf das Urteil eines Schiedsgerichtes muss die Eidgenossenschaft nun infolge der selber verursachten jahrelangen Verzögerung neben der Forderung für Kies nun auch noch einen Zins für drei Jahre, einen Grossteil der Gerichtskosten, einen wesentlichen Teil der Parteikosten des Grundeigentümers und die eigenen, bestimmt nicht unerheblichen Parteikosten bezahlen. Dieses unverständliche und ungeschickte Verhalten der bundesseitigen Verhandlungspartner kostet die Bundeskasse nun zusätzlich ein paar hunderttausend Franken. Der Gesamtbetrag liegt damit mindestens 40 Prozent über der ursprünglichen Forderung des Grundeigentümers.</p><p>Hängig ist nun immer noch die Abgeltung des Schadens des Explosionsunglücks im November 1992 und/oder die Vornahme (oder Abgeltung) der entsprechenden Wiederherstellungskosten. Es dürfte sich gemäss einem Gutachten der HSG und einer bundesseitigen Berechnung der Wiederherstellungskosten mit Bestimmtheit um Millionenbeträge handeln. Ein analog ungeschicktes Verhandlungsverhalten wie im Fall der Kiesentschädigung birgt in hohem Masse das Risiko des Zahlens zusätzlicher Summen (wohl in Millionenhöhe!) in sich, die bei einem raschen Handeln und einer aussergerichtlichen Erledigung vermieden werden könnten. Ein rasches Handeln liegt deshalb ohne Zweifel im Interesse der Glaubwürdigkeit der Sparbemühungen.</p>
  • <p>Zur Begründung der Interpellation:</p><p>Die Eidgenossenschaft hat das Verfahren bezüglich Sand- und Kiesentnahmen in den Jahren 1992 und 1993 für die Munitionsvernichtung am Susten vor dem Schiedsgericht mehrheitlich verloren. In der Begründung zur Interpellation werden jedoch Feststellungen gemacht, die in dieser Form irreführend sind.</p><p>Am 8. April 1994 fakturierte der Grundeigentümer der Eidgenossenschaft das verwendete Dämm-Material in drei Teilrechnungen von total 1 030 000 Franken. Er berichtigte dann die in Rechnung gestellten Mengen mit seiner Klage an das Schiedsgericht vom 3. April 1996, mit der er die Eidgenossenschaft noch über einen Betrag von 735 000 Franken plus Zinsen und Kosten belangen wollte.</p><p>Die Gruppe Rüstung und die Direktion der Munitionsfabrik haben die Entschädigungsforderungen bezüglich Sand und Kies des Grundeigentümers mit Bezug auf den bestehenden Dienstbarkeitsvertrag vom 23. Mai 1980 grundsätzlich als zu hoch betrachtet und zurückgewiesen. Das Verhandlungsangebot der Eidgenossenschaft vom 9. Juni 1994 stützte sich ebenfalls auf den Dienstbarkeitsvertrag. Die "Unabhängigkeit" des in der Begründung erwähnten fachkompetenten Ingenieurbüros wurde von der Eidgenossenschaft konsequent zurückgewiesen.</p><p>Das Urteil des Schiedsgerichtes vom 29. August 1997 spricht dem Grundeigentümer schliesslich 624 444 Franken für die Sand- und Kiesentnahmen zu. Die Gerichts- und Parteikosten der Eidgenossenschaft betragen rund 175 000 Franken. Der gemäss Schiedsgericht geschuldete Betrag liegt somit unter dem vom Grundeigentümer am 8. April 1994 in Rechnung gestellten Betrag.</p><p>Zu den einzelnen Fragen:</p><p>1. Im Juni 1997 hat der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Munitionsvernichtungsplatz am Susten befindet, gegen die Eidgenossenschaft Klage beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne eingereicht. Die Anspruchserhebung bzw. -begründung steht mit dem Explosionsunglück am Susten vom November 1992 in Zusammenhang. Angesichts des Umstandes, dass ein Prozess hängig ist, ist eine aussergerichtliche Erledigung fraglich.</p><p>2. Die zuständigen Stellen des EMD und des EFD waren im Rahmen von mehrjährigen Verhandlungen bemüht, mit dem Grundeigentümer eine gütliche Einigung zu treffen. Im Rahmen dieser Verhandlungen, bei denen die zuständigen Behörden auch die Verantwortung gegenüber dem Steuerzahler wahrzunehmen hatten, wurde dem Grundeigentümer im Interesse einer aussergerichtlichen Erledigung eine Vergleichsofferte unterbreitet. Die Verhandlungen sind indessen gescheitert; die Parteivorstellungen lagen zu weit auseinander, als dass eine Annäherung der Standpunkte möglich gewesen wäre.</p><p>3. Der Betrieb der Munitionsvernichtungsanlage auf dem Susten ist heute nur noch mit einer befristeten Ausnahmebewilligung der Umweltschutzbehörden möglich. Diese Munitionsvernichtungsanlage ist somit kurz bis mittelfristig zu schliessen.</p><p>Gegen den Export von zu entsorgender Munition ins Ausland sprechen das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989, das Schweizerische Abfalleitbild sowie das Umweltschutzgesetz. Als weitere gesetzliche Rahmenbedingungen gelten zudem die immer mehr verschärften Exportbewilligungen für Sonderabfälle.</p><p>Die eidgenössischen Räte haben deshalb im Rahmen des Voranschlages 1997 des Bundesamtes für Rüstungsbetriebe den Verpflichtungskredit von 10 400 000 Franken für die "Entsorgungsanlage für Munitionskomponenten" (Emko) in der SM Schweizerischen Munitionsunternehmung in Altdorf bewilligt. Diese zeitgemässe und umweltschutzgerechte Anlage wird Ende 1998 stufenweise in Produktion gehen, so dass kein offenes Sprengen von Munition auf dem Susten mehr nötig ist.</p><p>4. Die Kosten für die Munitionsentsorgung hängen stark vom Munitionstyp ab und können nicht pauschal angegeben werden. Grundsätzlich wird die zu entsorgende Munition zuerst so weit als möglich mechanisch zerlegt. Zurückgewonnene Werkstoffe werden wiederverwendet oder verkauft. Nur diejenigen Munitionskomponenten, die aus sicherheitstechnischen, qualitativen und ökonomischen Gründen nicht weiter zerlegt werden können, sollen künftig in der Emko-Anlage in einem geschlossenen Raum mit anschliessender Rauchgasreinigung thermisch entsorgt werden. Bisher wurden diese Munitionskomponenten auf dem Susten offen gesprengt.</p><p>Die Mehrkosten für die thermische Entsorgung von Munitionskomponenten in der umweltschutzgerechten Anlage Emko in Altdorf sind im Vergleich mit dem kurz bis mittelfristig nicht mehr zulässigen Sprengen auf dem Susten vertretbar.</p><p>Die im Ausland zur Entsorgung anfallenden Munitionsmengen sind wesentlich grösser als bei uns, so dass an sich im Ausland eher tiefere Preise bezahlt werden müssten. Eine solche Entsorgung kommt jedoch aufgrund der nationalen und internationalen Umweltschutzgesetzgebung künftig nur noch in Ausnahmefällen in Frage.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird um Stellungnahme zu folgenden Fragen gebeten:</p><p>1. Ist der Bundesrat bereit, die Verhandlungen betreffend Schaden des Explosionsunglücks möglichst rasch, aussergerichtlich und kostengünstig abzuschliessen und damit in finanzieller Schadensbegrenzung zu machen?</p><p>2. Welche Vorkehrungen hat der Bundesrat bisher getroffen, um den entstandenen Schaden zu ermitteln und den Grundeigentümer zu entschädigen?</p><p>3. Wird die Munitionsvernichtungsanlage auf dem Susten weiterhin verwendet oder wird die nicht mehr einsetzbare Munition zur Vernichtung ins Ausland gebracht?</p><p>4. Welche Gesamtkosten (alle Kostenfaktoren sind mitzuberücksichtigen) entstehen bei einer Vernichtung auf dem Susten bzw. bei einer Vernichtung im Ausland?</p>
  • Munitionsvernichtung. Finanzielle Schadensbegrenzung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gestützt auf Vereinbarungen zwischen dem Grundeigentümer und der Eidgenossenschaft vernichtete die damalige Munitionsfabrik Thun (MFT) in den Jahren 1992 und 1993 auf dem Sustenpass nicht mehr verwendbare Munition. Dazu war die Verwendung relativ grosser Mengen Kies nötig, das in der Umgebung des Vernichtungsplatzes gewonnen werden konnte. Trotz Anerkennung der Entschädigungsforderung des Grundeigentümers durch die Direktion MFT und trotz Vorhandenseins eines Gutachtens eines fachkompetenten und unabhängigen Ingenieurbüros anerkannte die Gruppe für Rüstungsdienste (GRD) vorerst nur einen Betrag, der rund einem Achtel der nachgewiesenen Forderung entsprach.</p><p>Gestützt auf das Urteil eines Schiedsgerichtes muss die Eidgenossenschaft nun infolge der selber verursachten jahrelangen Verzögerung neben der Forderung für Kies nun auch noch einen Zins für drei Jahre, einen Grossteil der Gerichtskosten, einen wesentlichen Teil der Parteikosten des Grundeigentümers und die eigenen, bestimmt nicht unerheblichen Parteikosten bezahlen. Dieses unverständliche und ungeschickte Verhalten der bundesseitigen Verhandlungspartner kostet die Bundeskasse nun zusätzlich ein paar hunderttausend Franken. Der Gesamtbetrag liegt damit mindestens 40 Prozent über der ursprünglichen Forderung des Grundeigentümers.</p><p>Hängig ist nun immer noch die Abgeltung des Schadens des Explosionsunglücks im November 1992 und/oder die Vornahme (oder Abgeltung) der entsprechenden Wiederherstellungskosten. Es dürfte sich gemäss einem Gutachten der HSG und einer bundesseitigen Berechnung der Wiederherstellungskosten mit Bestimmtheit um Millionenbeträge handeln. Ein analog ungeschicktes Verhandlungsverhalten wie im Fall der Kiesentschädigung birgt in hohem Masse das Risiko des Zahlens zusätzlicher Summen (wohl in Millionenhöhe!) in sich, die bei einem raschen Handeln und einer aussergerichtlichen Erledigung vermieden werden könnten. Ein rasches Handeln liegt deshalb ohne Zweifel im Interesse der Glaubwürdigkeit der Sparbemühungen.</p>
    • <p>Zur Begründung der Interpellation:</p><p>Die Eidgenossenschaft hat das Verfahren bezüglich Sand- und Kiesentnahmen in den Jahren 1992 und 1993 für die Munitionsvernichtung am Susten vor dem Schiedsgericht mehrheitlich verloren. In der Begründung zur Interpellation werden jedoch Feststellungen gemacht, die in dieser Form irreführend sind.</p><p>Am 8. April 1994 fakturierte der Grundeigentümer der Eidgenossenschaft das verwendete Dämm-Material in drei Teilrechnungen von total 1 030 000 Franken. Er berichtigte dann die in Rechnung gestellten Mengen mit seiner Klage an das Schiedsgericht vom 3. April 1996, mit der er die Eidgenossenschaft noch über einen Betrag von 735 000 Franken plus Zinsen und Kosten belangen wollte.</p><p>Die Gruppe Rüstung und die Direktion der Munitionsfabrik haben die Entschädigungsforderungen bezüglich Sand und Kies des Grundeigentümers mit Bezug auf den bestehenden Dienstbarkeitsvertrag vom 23. Mai 1980 grundsätzlich als zu hoch betrachtet und zurückgewiesen. Das Verhandlungsangebot der Eidgenossenschaft vom 9. Juni 1994 stützte sich ebenfalls auf den Dienstbarkeitsvertrag. Die "Unabhängigkeit" des in der Begründung erwähnten fachkompetenten Ingenieurbüros wurde von der Eidgenossenschaft konsequent zurückgewiesen.</p><p>Das Urteil des Schiedsgerichtes vom 29. August 1997 spricht dem Grundeigentümer schliesslich 624 444 Franken für die Sand- und Kiesentnahmen zu. Die Gerichts- und Parteikosten der Eidgenossenschaft betragen rund 175 000 Franken. Der gemäss Schiedsgericht geschuldete Betrag liegt somit unter dem vom Grundeigentümer am 8. April 1994 in Rechnung gestellten Betrag.</p><p>Zu den einzelnen Fragen:</p><p>1. Im Juni 1997 hat der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Munitionsvernichtungsplatz am Susten befindet, gegen die Eidgenossenschaft Klage beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne eingereicht. Die Anspruchserhebung bzw. -begründung steht mit dem Explosionsunglück am Susten vom November 1992 in Zusammenhang. Angesichts des Umstandes, dass ein Prozess hängig ist, ist eine aussergerichtliche Erledigung fraglich.</p><p>2. Die zuständigen Stellen des EMD und des EFD waren im Rahmen von mehrjährigen Verhandlungen bemüht, mit dem Grundeigentümer eine gütliche Einigung zu treffen. Im Rahmen dieser Verhandlungen, bei denen die zuständigen Behörden auch die Verantwortung gegenüber dem Steuerzahler wahrzunehmen hatten, wurde dem Grundeigentümer im Interesse einer aussergerichtlichen Erledigung eine Vergleichsofferte unterbreitet. Die Verhandlungen sind indessen gescheitert; die Parteivorstellungen lagen zu weit auseinander, als dass eine Annäherung der Standpunkte möglich gewesen wäre.</p><p>3. Der Betrieb der Munitionsvernichtungsanlage auf dem Susten ist heute nur noch mit einer befristeten Ausnahmebewilligung der Umweltschutzbehörden möglich. Diese Munitionsvernichtungsanlage ist somit kurz bis mittelfristig zu schliessen.</p><p>Gegen den Export von zu entsorgender Munition ins Ausland sprechen das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989, das Schweizerische Abfalleitbild sowie das Umweltschutzgesetz. Als weitere gesetzliche Rahmenbedingungen gelten zudem die immer mehr verschärften Exportbewilligungen für Sonderabfälle.</p><p>Die eidgenössischen Räte haben deshalb im Rahmen des Voranschlages 1997 des Bundesamtes für Rüstungsbetriebe den Verpflichtungskredit von 10 400 000 Franken für die "Entsorgungsanlage für Munitionskomponenten" (Emko) in der SM Schweizerischen Munitionsunternehmung in Altdorf bewilligt. Diese zeitgemässe und umweltschutzgerechte Anlage wird Ende 1998 stufenweise in Produktion gehen, so dass kein offenes Sprengen von Munition auf dem Susten mehr nötig ist.</p><p>4. Die Kosten für die Munitionsentsorgung hängen stark vom Munitionstyp ab und können nicht pauschal angegeben werden. Grundsätzlich wird die zu entsorgende Munition zuerst so weit als möglich mechanisch zerlegt. Zurückgewonnene Werkstoffe werden wiederverwendet oder verkauft. Nur diejenigen Munitionskomponenten, die aus sicherheitstechnischen, qualitativen und ökonomischen Gründen nicht weiter zerlegt werden können, sollen künftig in der Emko-Anlage in einem geschlossenen Raum mit anschliessender Rauchgasreinigung thermisch entsorgt werden. Bisher wurden diese Munitionskomponenten auf dem Susten offen gesprengt.</p><p>Die Mehrkosten für die thermische Entsorgung von Munitionskomponenten in der umweltschutzgerechten Anlage Emko in Altdorf sind im Vergleich mit dem kurz bis mittelfristig nicht mehr zulässigen Sprengen auf dem Susten vertretbar.</p><p>Die im Ausland zur Entsorgung anfallenden Munitionsmengen sind wesentlich grösser als bei uns, so dass an sich im Ausland eher tiefere Preise bezahlt werden müssten. Eine solche Entsorgung kommt jedoch aufgrund der nationalen und internationalen Umweltschutzgesetzgebung künftig nur noch in Ausnahmefällen in Frage.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird um Stellungnahme zu folgenden Fragen gebeten:</p><p>1. Ist der Bundesrat bereit, die Verhandlungen betreffend Schaden des Explosionsunglücks möglichst rasch, aussergerichtlich und kostengünstig abzuschliessen und damit in finanzieller Schadensbegrenzung zu machen?</p><p>2. Welche Vorkehrungen hat der Bundesrat bisher getroffen, um den entstandenen Schaden zu ermitteln und den Grundeigentümer zu entschädigen?</p><p>3. Wird die Munitionsvernichtungsanlage auf dem Susten weiterhin verwendet oder wird die nicht mehr einsetzbare Munition zur Vernichtung ins Ausland gebracht?</p><p>4. Welche Gesamtkosten (alle Kostenfaktoren sind mitzuberücksichtigen) entstehen bei einer Vernichtung auf dem Susten bzw. bei einer Vernichtung im Ausland?</p>
    • Munitionsvernichtung. Finanzielle Schadensbegrenzung

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