Sanierungsfristen für Schiessanlagen. Erstreckung

ShortId
97.3449
Id
19973449
Updated
24.06.2025 21:14
Language
de
Title
Sanierungsfristen für Schiessanlagen. Erstreckung
AdditionalIndexing
Lärmbelästigung;ausserdienstliche Schiesspflicht;Schiessplatz;Lärmschutz
1
  • L05K0402010502, Schiessplatz
  • L05K0402030701, ausserdienstliche Schiesspflicht
  • L04K06010410, Lärmschutz
  • L04K06020308, Lärmbelästigung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die LSV vom 15. Dezember 1986, in Kraft seit 1. April 1987, bestimmt in Artikel 17 Absatz 3, dass "Schallschutzmassnahmen .... spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt sein" müssen.</p><p>Im Verlauf des Sommers 1995 hat das EDI im Auftrag des Bundesrates eine Vernehmlassung zum Entwurf für eine Änderung von Artikel 17 Absatz 3 LSV durchgeführt, um abzuklären, ob aufgrund der angespannten Finanzlage des Bundes die Sanierungsfristen für Strassen- und Eisenbahnanlagen bis ins Jahr 2007 verlängert werden sollen. Über das Ergebnis der Vernehmlassung und über das weitere Vorgehen für die Revision der LSV soll der Bundesrat in seiner schriftlichen Stellungnahme eingehend Auskunft geben.</p><p>Es hat sich gezeigt, dass die lärmtechnische Sanierung von Schiessanlagen einen sehr hohen Aufwand an Zeit und Geld mit sich bringt. Es bedarf umfangreicher technischer und rechtlicher Abklärungen sowie erheblicher finanzieller Mittel, die von Gemeinden und Schiessvereinen aufzubringen sind. Vielerorts sind die mit der Sanierung belasteten Institutionen vor fast unlösbare Probleme gestellt. Trotzdem sind die Gemeinden, assistiert von den Kantonen, sowie die Schützenvereine gewillt und ernsthaft bestrebt, die Lärmschutzvorschriften umzusetzen. Es ist indessen am Prinzip festzuhalten, dass keine Anlagen geschlossen werden, bevor nicht Ersatz geschaffen ist.</p><p>Insbesondere unter diesem, letztgenannten Gesichtspunkt ist die Erstreckung der fünfzehnjährigen Frist gemäss Artikel 17 Absatz 3 LSV unumgänglich. Darüber hinaus ist nicht einzusehen, weshalb für Strassen- und Eisenbahnanlagen eine Fristerstreckung gewährt werden soll und für Schiessanlagen nicht. Der sogenannte Schiesslärm tritt sporadisch und in einem begrenzten Umfeld auf, während Strassen- und Eisenbahnanlagen praktisch rund um die Uhr und in weit erheblicherem Ausmasse und für ungleich mehr Betroffene lärmwirksam sind. Die Prinzipien der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit gebieten die Gleichbehandlung der Schiessanlagen mit den Strassen- und Eisenbahnanlagen zwingend.</p><p>Deshalb wird der Bundesrat aufgefordert, bei der vorgesehenen Revision der LSV nicht nur die Sanierungsfristen für Strassen- und Eisenbahnanlagen, sondern auch diejenigen für Schiessanlagen zu verlängern.</p>
  • <p>Über die Revision von Artikel 17 Absatz 3 LSV betreffend Verlängerung der Sanierungsfristen bei Strassen- und Eisenbahnanlagen hat der Bundesrat noch nicht entschieden.</p><p>Nach der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (MG) wurde unter anderem auch die Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessordnung) angepasst. Diese Verordnung ermöglicht seit ihrer Inkraftsetzung am 15. Februar 1996 eine grosszügigere Durchführung von freiwilligen Schiessübungen ohne Konfliktrisiko mit der bundesrechtlichen Umweltschutzgesetzgebung.</p><p>Der Bundesrat hat am 6. Dezember 1996 die Schiessanlagenverordnung vom 27. März 1991 geändert. Mit dieser Änderung hat er die Bestimmungen der umweltrechtlichen Anforderungen aufrechterhalten. Er sieht keinen Grund, in einzelnen Aspekten - wie beispielsweise im Lärmschutz - die Frist für die Anpassungspflicht zu erstrecken.</p><p>Mit einer Fristverlängerung würde ein falsches Signal gesetzt, und sie wäre für diejenigen Gemeinden und Kantone unverständlich, die sich bisher für eine Sanierung ihrer Schiessanlagen eingesetzt haben und den Vollzug bundesrechtlicher Aufgaben konsequent vorantreiben.</p><p>Im Vergleich mit den Sanierungskosten bei Strassen- und Eisenbahnanlagen sind gesamtschweizerisch die Sanierungskosten für Schiessanlagen um Grössenordnungen kleiner. Zudem können Sanierungen für Schiessanlagen auch mit betrieblichen Massnahmen allein erreicht werden, wie beispielsweise mit Konzentrationen der Schiesszeiten und der Eliminierung von Sonntagsschiessen. Betriebliche Sanierungsmassnahmen für Schiessanlagen sind kostengünstig bis kostenneutral, verlangen aber nach einer Koordinations- und Kooperationsbereitschaft aller Beteiligten. Zudem ist seit der Inkraftsetzung des MG 95 die Anzahl der Obligatorischschützen um etwa 10 Prozent zurückgegangen. An der total verschossenen Munition beträgt der Anteil des obligatorischen Schiessens etwa 12 Prozent.</p><p>Die Sperrung oder Aufhebung einer Schiessanlage ist in Artikel 22 der Schiessanlagenverordnung abschliessend geregelt. Voraussetzung für eine Garantie zur Weiterführung des Betriebes ist die Einhaltung der umweltrechtlichen Anforderungen. Folglich kann eine Schiessanlage, die die Belastungsgrenzwerte bereits einhält oder das Sanierungsverfahren - eventuell mit gewährten Erleichterungen - bereits durchlaufen und realisiert hat, nicht aus Gründen der Lärmbelastung geschlossen werden.</p><p>Übermässige Schiesslärmbelastungen verursachen volkswirtschaftliche Kosten. Lärmkritische Schiessanlagen, die nicht oder erst innerhalb längerer Fristen saniert werden, sind nicht nur lästig, sondern können auch gesundheitliche Schädigungen bei der betroffenen Bevölkerung zur Folge haben; sie können den Wert bestehender Liegenschaften vermindern sowie die Richt- und Nutzungsplanung erschweren. Baureife Grundstücke können nicht überbaut und Erholungsgebiete nicht zielgerecht genutzt werden, die Nutzung und Entwicklung von Siedlungs- und Freizeitgebieten wird gestört. Durch überdehnte Sanierungsfristen für Schiessanlagen kann somit - entgegen der Pflicht zur haushälterischen Nutzung des Bodens - Druck zur Einzonung neuer Baugebiete entstehen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Empfehlung abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 17 Absatz 3 der Lärmschutzverordnung (LSV) für Schiessanlagen so zu ändern (gemäss Anhang 7 zur LSV), dass für diese Anlagen die gleichen Sanierungsfristen gelten, wie sie für Strassen- und Eisenbahnanlagen neu vorgesehen sind, d. h. bis Ende des Jahres 2007.</p>
  • Sanierungsfristen für Schiessanlagen. Erstreckung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die LSV vom 15. Dezember 1986, in Kraft seit 1. April 1987, bestimmt in Artikel 17 Absatz 3, dass "Schallschutzmassnahmen .... spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt sein" müssen.</p><p>Im Verlauf des Sommers 1995 hat das EDI im Auftrag des Bundesrates eine Vernehmlassung zum Entwurf für eine Änderung von Artikel 17 Absatz 3 LSV durchgeführt, um abzuklären, ob aufgrund der angespannten Finanzlage des Bundes die Sanierungsfristen für Strassen- und Eisenbahnanlagen bis ins Jahr 2007 verlängert werden sollen. Über das Ergebnis der Vernehmlassung und über das weitere Vorgehen für die Revision der LSV soll der Bundesrat in seiner schriftlichen Stellungnahme eingehend Auskunft geben.</p><p>Es hat sich gezeigt, dass die lärmtechnische Sanierung von Schiessanlagen einen sehr hohen Aufwand an Zeit und Geld mit sich bringt. Es bedarf umfangreicher technischer und rechtlicher Abklärungen sowie erheblicher finanzieller Mittel, die von Gemeinden und Schiessvereinen aufzubringen sind. Vielerorts sind die mit der Sanierung belasteten Institutionen vor fast unlösbare Probleme gestellt. Trotzdem sind die Gemeinden, assistiert von den Kantonen, sowie die Schützenvereine gewillt und ernsthaft bestrebt, die Lärmschutzvorschriften umzusetzen. Es ist indessen am Prinzip festzuhalten, dass keine Anlagen geschlossen werden, bevor nicht Ersatz geschaffen ist.</p><p>Insbesondere unter diesem, letztgenannten Gesichtspunkt ist die Erstreckung der fünfzehnjährigen Frist gemäss Artikel 17 Absatz 3 LSV unumgänglich. Darüber hinaus ist nicht einzusehen, weshalb für Strassen- und Eisenbahnanlagen eine Fristerstreckung gewährt werden soll und für Schiessanlagen nicht. Der sogenannte Schiesslärm tritt sporadisch und in einem begrenzten Umfeld auf, während Strassen- und Eisenbahnanlagen praktisch rund um die Uhr und in weit erheblicherem Ausmasse und für ungleich mehr Betroffene lärmwirksam sind. Die Prinzipien der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit gebieten die Gleichbehandlung der Schiessanlagen mit den Strassen- und Eisenbahnanlagen zwingend.</p><p>Deshalb wird der Bundesrat aufgefordert, bei der vorgesehenen Revision der LSV nicht nur die Sanierungsfristen für Strassen- und Eisenbahnanlagen, sondern auch diejenigen für Schiessanlagen zu verlängern.</p>
    • <p>Über die Revision von Artikel 17 Absatz 3 LSV betreffend Verlängerung der Sanierungsfristen bei Strassen- und Eisenbahnanlagen hat der Bundesrat noch nicht entschieden.</p><p>Nach der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (MG) wurde unter anderem auch die Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessordnung) angepasst. Diese Verordnung ermöglicht seit ihrer Inkraftsetzung am 15. Februar 1996 eine grosszügigere Durchführung von freiwilligen Schiessübungen ohne Konfliktrisiko mit der bundesrechtlichen Umweltschutzgesetzgebung.</p><p>Der Bundesrat hat am 6. Dezember 1996 die Schiessanlagenverordnung vom 27. März 1991 geändert. Mit dieser Änderung hat er die Bestimmungen der umweltrechtlichen Anforderungen aufrechterhalten. Er sieht keinen Grund, in einzelnen Aspekten - wie beispielsweise im Lärmschutz - die Frist für die Anpassungspflicht zu erstrecken.</p><p>Mit einer Fristverlängerung würde ein falsches Signal gesetzt, und sie wäre für diejenigen Gemeinden und Kantone unverständlich, die sich bisher für eine Sanierung ihrer Schiessanlagen eingesetzt haben und den Vollzug bundesrechtlicher Aufgaben konsequent vorantreiben.</p><p>Im Vergleich mit den Sanierungskosten bei Strassen- und Eisenbahnanlagen sind gesamtschweizerisch die Sanierungskosten für Schiessanlagen um Grössenordnungen kleiner. Zudem können Sanierungen für Schiessanlagen auch mit betrieblichen Massnahmen allein erreicht werden, wie beispielsweise mit Konzentrationen der Schiesszeiten und der Eliminierung von Sonntagsschiessen. Betriebliche Sanierungsmassnahmen für Schiessanlagen sind kostengünstig bis kostenneutral, verlangen aber nach einer Koordinations- und Kooperationsbereitschaft aller Beteiligten. Zudem ist seit der Inkraftsetzung des MG 95 die Anzahl der Obligatorischschützen um etwa 10 Prozent zurückgegangen. An der total verschossenen Munition beträgt der Anteil des obligatorischen Schiessens etwa 12 Prozent.</p><p>Die Sperrung oder Aufhebung einer Schiessanlage ist in Artikel 22 der Schiessanlagenverordnung abschliessend geregelt. Voraussetzung für eine Garantie zur Weiterführung des Betriebes ist die Einhaltung der umweltrechtlichen Anforderungen. Folglich kann eine Schiessanlage, die die Belastungsgrenzwerte bereits einhält oder das Sanierungsverfahren - eventuell mit gewährten Erleichterungen - bereits durchlaufen und realisiert hat, nicht aus Gründen der Lärmbelastung geschlossen werden.</p><p>Übermässige Schiesslärmbelastungen verursachen volkswirtschaftliche Kosten. Lärmkritische Schiessanlagen, die nicht oder erst innerhalb längerer Fristen saniert werden, sind nicht nur lästig, sondern können auch gesundheitliche Schädigungen bei der betroffenen Bevölkerung zur Folge haben; sie können den Wert bestehender Liegenschaften vermindern sowie die Richt- und Nutzungsplanung erschweren. Baureife Grundstücke können nicht überbaut und Erholungsgebiete nicht zielgerecht genutzt werden, die Nutzung und Entwicklung von Siedlungs- und Freizeitgebieten wird gestört. Durch überdehnte Sanierungsfristen für Schiessanlagen kann somit - entgegen der Pflicht zur haushälterischen Nutzung des Bodens - Druck zur Einzonung neuer Baugebiete entstehen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Empfehlung abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 17 Absatz 3 der Lärmschutzverordnung (LSV) für Schiessanlagen so zu ändern (gemäss Anhang 7 zur LSV), dass für diese Anlagen die gleichen Sanierungsfristen gelten, wie sie für Strassen- und Eisenbahnanlagen neu vorgesehen sind, d. h. bis Ende des Jahres 2007.</p>
    • Sanierungsfristen für Schiessanlagen. Erstreckung

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