Polizeizugriff auf die Asylbewerber- und Ausländerdatensammlungen des EJPD
- ShortId
-
97.3460
- Id
-
19973460
- Updated
-
10.04.2024 12:10
- Language
-
de
- Title
-
Polizeizugriff auf die Asylbewerber- und Ausländerdatensammlungen des EJPD
- AdditionalIndexing
-
Datenspeicherung;Ausländer/in;Asylbewerber/in;Eindämmung der Kriminalität;Datenschutz;Recht des Einzelnen;Polizei
- 1
-
- L04K05020513, Datenschutz
- L05K0108010102, Asylbewerber/in
- L04K05060102, Ausländer/in
- L03K050205, Recht des Einzelnen
- L04K12030404, Datenspeicherung
- L04K01040202, Eindämmung der Kriminalität
- L04K04030304, Polizei
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Trotz immer wieder geäusserten Bedenken des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten werden im Automatisierten Personenregistratursystem Auper 2 die Asylbewerber- und Ausländerdaten zusammen mit Kriminaldaten gespeichert und bearbeitet. Dadurch haben die verschiedenen Polizeibehörden des Bundes einen direkten und ungehinderten Zugriff auch auf sensible Daten von Asylbewerbern und Ausländern.</p><p>Wie der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte in seinem dritten Tätigkeitsbericht (S. 23) schildert, kommt es vor, dass ein Sachbearbeiter des Bundesamtes für Polizeiwesen (BAP) Polizeidaten im Auper abfragt und dabei gleichzeitig - ohne es zu wollen - auch eine Anzahl von Asyldaten "mitgeliefert" bekommt. Dieser Zustand wird vom Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten zu Recht als unhaltbar bezeichnet.</p><p>Die fehlende Abgrenzung der Asylbewerberdaten von den Polizeidaten führt auch dazu, dass vom BAP Daten ohne Zugriffsberechtigung abgefragt und weiterverwendet werden können, wie das kürzlich im Fall Patricio Ortiz geschah, wo die Angaben über einen Asylsuchenden direkt dem Verfolgerstaat mitgeteilt wurden.</p><p>Die Eidgenössische Datenschutzkommission hält in einem Beschwerdeentscheid ausdrücklich fest, dass Daten von Asylbewerbern und ihre Nationalität besonders schützenswerte Daten seien. Weiter betont sie, dass Daten von Personen, die nicht an einem Verfahren beteiligt seien, bei der Online-Abfrage nicht zugänglich sein dürfen. Sie sagt auch ausdrücklich, dass die Asylbewerber- und Ausländerdaten von den Strafdaten getrennt aufzubewahren und zu bearbeiten seien (vierter Tätigkeitsbericht des DSB, S. 15).</p>
- <p>Vorbemerkung</p><p>Das Automatisierte Personenregistratursystem (Auper) wurde Anfang der achtziger Jahre geplant und realisiert, als das heutige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) noch eine Sektion des BAP war. Das Auper bezweckt die elektronische Registrierung aller Personen, die in die Aufgabenbereiche Asyl (inkl. Beschwerdeinstanz), internationale Rechtshilfe und Polizeidienste, Bürgerrecht und Auslandschweizerfürsorge fallen. Da diese Aufgabenbereiche inhaltlich verschiedene Sachgebiete umfassen, wurde Auper mit einer Personendatenbank, die die Personalien der Gesuchsteller enthält, sowie pro Sachgebiet einer Geschäftsverwaltung, in der die Daten für die Geschäftserledigung enthalten sind, konzipiert. Dies hat zur Folge, dass bei der Suche von Personen die Kurzpersonalien von allen Personen angezeigt werden, auf die der Suchbegriff zutrifft und die in der Personendatenbank enthalten sind. Hingegen können detaillierte Daten zu fremden Sachgebieten nicht eingesehen werden, es sei denn, ein entsprechender Zugriff wird gemäss der Auper-Verordnung (SR 142.315) vergeben. Es ist somit festzuhalten, dass bereits eine logische Trennung der Geschäftsdaten besteht und dass diesbezüglich die BFF- und BAP-Benützer nur auf die Daten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben brauchen, zugreifen können.</p><p>Betreffend den Fall Patricio Ortiz ist richtigzustellen, dass seitens des BAP weder eine unzulässige Datenabfrage im Auper stattfand noch Angaben über einen Asylsuchenden dem potentiellen Verfolgerstaat mitgeteilt wurden.</p><p>1.-3. Die eingangs beschriebene Situation ist datenschutzrechtlich nicht ganz befriedigend. Das EJPD wurde daher vom Bundesrat beauftragt, innerhalb der vom Bundesgesetz über den Datenschutz gesetzten Anpassungsfrist von fünf Jahren (Art. 38 Abs. 3 DSG) die notwendigen Änderungen vorzunehmen. Dies soll durch Erlass der notwendigen formell-gesetzlichen Grundlagen sowie der physischen Trennung der Daten durch Schaffung eines neuen Systems im BAP (Projekt Ipas) geschehen. Da sich beide Vorhaben aufgrund zeitlicher Verzögerungen nicht bis zum 30. Juni 1998 realisieren lassen, hat das EJPD beschlossen, dass als Zwischenlösung spätestens ab dem 1. Juli 1998 zusätzlich zu den Geschäftsdaten auch die Personen- und Dossierdaten logisch getrennt werden sollen. Dies bedeutet, dass die Daten betreffend Asylsuchende (Personenverwaltung, Geschäftsdaten, Dossierdaten) ab diesem Zeitpunkt nur noch Benutzern aus dem Asylbereich zugänglich sein werden. Umgekehrt werden die Daten betreffend die Aufgabengebiete des BAP nur den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAP zugänglich sein. Dies schliesst nicht aus, dass - sofern es für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist - einzelnen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern gemäss der Auper-Verordnung ein Zugriff auf die Daten eines anderen Bereiches erteilt werden kann.</p><p>4. Das geplante Vollautomatisierte Strafregister (Vostra) ist ein von Auper unabhängiges, eigenständiges System. Es soll Personen, die in der Schweiz verurteilt worden sind, sowie im Ausland verurteilte Schweizer aufführen. Es wird somit keine Daten über Asylverfahren enthalten. Straffällige Asylsuchende werden verzeichnet werden, dies jedoch in ihrer Eigenschaft als Straffällige und nicht als Asylsuchende.</p><p>5. Ipas wird ein von Auper unabhängiges, selbständiges System sein und keine Hinweise auf Asylverfahren enthalten. Es wird Daten über diejenigen Personen - inklusive Ausländer und Asylsuchende - registrieren, von denen Geschäfte aus dem Aufgabengebiet des BAP vorliegen.</p><p>6. Nach langjähriger bewährter Praxis werden neu abgenommene Fingerabdrücke von Asylsuchenden nicht nur mit der bestehenden Fingerabdrucksammlung des BFF, sondern auch mit denjenigen des BAP verglichen. Diese Abgleiche bezwecken die Feststellung der Identität einer Person und ermöglichen die damit notwendigen Abklärungen im Asylverfahren. Wie die Statistiken zeigen, waren von den Asylsuchenden, von denen 1996 Fingerabdrücke abgenommen wurden, 8,5 Prozent bereits aus polizeilichen Gründen erfasst. Von den 1996 insgesamt eingegangenen 25 000 Polizeibögen stimmten 3150 mit Fingerabdrücken von Asylsuchenden überein. Eine derartige Übereinstimmung ist für die jeweilige Behörde ein wertvoller Hinweis, den sie je nach Sachlage weiterverfolgt.</p><p>Der Entwurf für eine Totalrevision des Asylgesetzes, der zurzeit vom Parlament beraten wird, enthält eine detaillierte Regelung dieses Abgleichs zwischen Polizei- und Asyldaten. Diese Regelung ist im Nationalrat unbestritten geblieben.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat diese Situation?</p><p>2. Wie will der Bundesrat in diesem System verhindern, dass Informationen unberechtigterweise abgerufen und sogar weiterverwendet werden? Wie will der Bundesrat verhindern, dass auf diese Weise völkerrechtliche Verpflichtungen verletzt werden?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, Massnahmen zu treffen, um - gemäss den Anweisungen der Eidgenössischen Datenschutzkommission - die Daten getrennt aufzubewahren?</p><p>4. Kann der Bundesrat beim "Vollautomatisierten Strafregister" (Vostra) garantieren, dass beim Zugriff auf dort gespeicherte Kriminaldaten keine Daten von Asylbewerbern "mitgeliefert" werden?</p><p>5. Wie wird sich die Schaffung der neuen Personendatenbank Ipas, der Nachfolgedatenbank von Auper, in dieser Hinsicht auswirken? Werden die Benutzer dieser Datenbank wiederum direkten Zugriff zu den Daten von Asylbewerbern und Ausländern haben?</p><p>6. Im April dieses Jahres erklärte der französische Conseil constitutionnel zwei Bestimmungen des vom französischen Parlament verabschiedeten Einwanderungsgesetzes - der "loi Debré" - als verfassungswidrig und damit ungültig. Die eine dieser Bestimmungen betraf das Einsichtsrecht der Polizei und der Gendarmerie in die Fingerabdrücke von Asylbewerbern. Der französische Verfassungsrat vertrat die Auffassung, das in der französischen Verfassung festgehaltene Recht auf Asyl umfasse auch das Recht auf Vertraulichkeit der persönlichen Daten. Diese seien in getrennten Datenbanken zu speichern und dürften von der Polizei und der Gendarmerie nicht eingesehen werden.</p><p>Wie beurteilt der Bundesrat die schweizerischen Verhältnisse im Lichte der Erwägungen des französischen Conseil constitutionnel?</p>
- Polizeizugriff auf die Asylbewerber- und Ausländerdatensammlungen des EJPD
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Trotz immer wieder geäusserten Bedenken des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten werden im Automatisierten Personenregistratursystem Auper 2 die Asylbewerber- und Ausländerdaten zusammen mit Kriminaldaten gespeichert und bearbeitet. Dadurch haben die verschiedenen Polizeibehörden des Bundes einen direkten und ungehinderten Zugriff auch auf sensible Daten von Asylbewerbern und Ausländern.</p><p>Wie der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte in seinem dritten Tätigkeitsbericht (S. 23) schildert, kommt es vor, dass ein Sachbearbeiter des Bundesamtes für Polizeiwesen (BAP) Polizeidaten im Auper abfragt und dabei gleichzeitig - ohne es zu wollen - auch eine Anzahl von Asyldaten "mitgeliefert" bekommt. Dieser Zustand wird vom Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten zu Recht als unhaltbar bezeichnet.</p><p>Die fehlende Abgrenzung der Asylbewerberdaten von den Polizeidaten führt auch dazu, dass vom BAP Daten ohne Zugriffsberechtigung abgefragt und weiterverwendet werden können, wie das kürzlich im Fall Patricio Ortiz geschah, wo die Angaben über einen Asylsuchenden direkt dem Verfolgerstaat mitgeteilt wurden.</p><p>Die Eidgenössische Datenschutzkommission hält in einem Beschwerdeentscheid ausdrücklich fest, dass Daten von Asylbewerbern und ihre Nationalität besonders schützenswerte Daten seien. Weiter betont sie, dass Daten von Personen, die nicht an einem Verfahren beteiligt seien, bei der Online-Abfrage nicht zugänglich sein dürfen. Sie sagt auch ausdrücklich, dass die Asylbewerber- und Ausländerdaten von den Strafdaten getrennt aufzubewahren und zu bearbeiten seien (vierter Tätigkeitsbericht des DSB, S. 15).</p>
- <p>Vorbemerkung</p><p>Das Automatisierte Personenregistratursystem (Auper) wurde Anfang der achtziger Jahre geplant und realisiert, als das heutige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) noch eine Sektion des BAP war. Das Auper bezweckt die elektronische Registrierung aller Personen, die in die Aufgabenbereiche Asyl (inkl. Beschwerdeinstanz), internationale Rechtshilfe und Polizeidienste, Bürgerrecht und Auslandschweizerfürsorge fallen. Da diese Aufgabenbereiche inhaltlich verschiedene Sachgebiete umfassen, wurde Auper mit einer Personendatenbank, die die Personalien der Gesuchsteller enthält, sowie pro Sachgebiet einer Geschäftsverwaltung, in der die Daten für die Geschäftserledigung enthalten sind, konzipiert. Dies hat zur Folge, dass bei der Suche von Personen die Kurzpersonalien von allen Personen angezeigt werden, auf die der Suchbegriff zutrifft und die in der Personendatenbank enthalten sind. Hingegen können detaillierte Daten zu fremden Sachgebieten nicht eingesehen werden, es sei denn, ein entsprechender Zugriff wird gemäss der Auper-Verordnung (SR 142.315) vergeben. Es ist somit festzuhalten, dass bereits eine logische Trennung der Geschäftsdaten besteht und dass diesbezüglich die BFF- und BAP-Benützer nur auf die Daten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben brauchen, zugreifen können.</p><p>Betreffend den Fall Patricio Ortiz ist richtigzustellen, dass seitens des BAP weder eine unzulässige Datenabfrage im Auper stattfand noch Angaben über einen Asylsuchenden dem potentiellen Verfolgerstaat mitgeteilt wurden.</p><p>1.-3. Die eingangs beschriebene Situation ist datenschutzrechtlich nicht ganz befriedigend. Das EJPD wurde daher vom Bundesrat beauftragt, innerhalb der vom Bundesgesetz über den Datenschutz gesetzten Anpassungsfrist von fünf Jahren (Art. 38 Abs. 3 DSG) die notwendigen Änderungen vorzunehmen. Dies soll durch Erlass der notwendigen formell-gesetzlichen Grundlagen sowie der physischen Trennung der Daten durch Schaffung eines neuen Systems im BAP (Projekt Ipas) geschehen. Da sich beide Vorhaben aufgrund zeitlicher Verzögerungen nicht bis zum 30. Juni 1998 realisieren lassen, hat das EJPD beschlossen, dass als Zwischenlösung spätestens ab dem 1. Juli 1998 zusätzlich zu den Geschäftsdaten auch die Personen- und Dossierdaten logisch getrennt werden sollen. Dies bedeutet, dass die Daten betreffend Asylsuchende (Personenverwaltung, Geschäftsdaten, Dossierdaten) ab diesem Zeitpunkt nur noch Benutzern aus dem Asylbereich zugänglich sein werden. Umgekehrt werden die Daten betreffend die Aufgabengebiete des BAP nur den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAP zugänglich sein. Dies schliesst nicht aus, dass - sofern es für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist - einzelnen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern gemäss der Auper-Verordnung ein Zugriff auf die Daten eines anderen Bereiches erteilt werden kann.</p><p>4. Das geplante Vollautomatisierte Strafregister (Vostra) ist ein von Auper unabhängiges, eigenständiges System. Es soll Personen, die in der Schweiz verurteilt worden sind, sowie im Ausland verurteilte Schweizer aufführen. Es wird somit keine Daten über Asylverfahren enthalten. Straffällige Asylsuchende werden verzeichnet werden, dies jedoch in ihrer Eigenschaft als Straffällige und nicht als Asylsuchende.</p><p>5. Ipas wird ein von Auper unabhängiges, selbständiges System sein und keine Hinweise auf Asylverfahren enthalten. Es wird Daten über diejenigen Personen - inklusive Ausländer und Asylsuchende - registrieren, von denen Geschäfte aus dem Aufgabengebiet des BAP vorliegen.</p><p>6. Nach langjähriger bewährter Praxis werden neu abgenommene Fingerabdrücke von Asylsuchenden nicht nur mit der bestehenden Fingerabdrucksammlung des BFF, sondern auch mit denjenigen des BAP verglichen. Diese Abgleiche bezwecken die Feststellung der Identität einer Person und ermöglichen die damit notwendigen Abklärungen im Asylverfahren. Wie die Statistiken zeigen, waren von den Asylsuchenden, von denen 1996 Fingerabdrücke abgenommen wurden, 8,5 Prozent bereits aus polizeilichen Gründen erfasst. Von den 1996 insgesamt eingegangenen 25 000 Polizeibögen stimmten 3150 mit Fingerabdrücken von Asylsuchenden überein. Eine derartige Übereinstimmung ist für die jeweilige Behörde ein wertvoller Hinweis, den sie je nach Sachlage weiterverfolgt.</p><p>Der Entwurf für eine Totalrevision des Asylgesetzes, der zurzeit vom Parlament beraten wird, enthält eine detaillierte Regelung dieses Abgleichs zwischen Polizei- und Asyldaten. Diese Regelung ist im Nationalrat unbestritten geblieben.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat diese Situation?</p><p>2. Wie will der Bundesrat in diesem System verhindern, dass Informationen unberechtigterweise abgerufen und sogar weiterverwendet werden? Wie will der Bundesrat verhindern, dass auf diese Weise völkerrechtliche Verpflichtungen verletzt werden?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, Massnahmen zu treffen, um - gemäss den Anweisungen der Eidgenössischen Datenschutzkommission - die Daten getrennt aufzubewahren?</p><p>4. Kann der Bundesrat beim "Vollautomatisierten Strafregister" (Vostra) garantieren, dass beim Zugriff auf dort gespeicherte Kriminaldaten keine Daten von Asylbewerbern "mitgeliefert" werden?</p><p>5. Wie wird sich die Schaffung der neuen Personendatenbank Ipas, der Nachfolgedatenbank von Auper, in dieser Hinsicht auswirken? Werden die Benutzer dieser Datenbank wiederum direkten Zugriff zu den Daten von Asylbewerbern und Ausländern haben?</p><p>6. Im April dieses Jahres erklärte der französische Conseil constitutionnel zwei Bestimmungen des vom französischen Parlament verabschiedeten Einwanderungsgesetzes - der "loi Debré" - als verfassungswidrig und damit ungültig. Die eine dieser Bestimmungen betraf das Einsichtsrecht der Polizei und der Gendarmerie in die Fingerabdrücke von Asylbewerbern. Der französische Verfassungsrat vertrat die Auffassung, das in der französischen Verfassung festgehaltene Recht auf Asyl umfasse auch das Recht auf Vertraulichkeit der persönlichen Daten. Diese seien in getrennten Datenbanken zu speichern und dürften von der Polizei und der Gendarmerie nicht eingesehen werden.</p><p>Wie beurteilt der Bundesrat die schweizerischen Verhältnisse im Lichte der Erwägungen des französischen Conseil constitutionnel?</p>
- Polizeizugriff auf die Asylbewerber- und Ausländerdatensammlungen des EJPD
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