Greenpeace als privilegierte Beschwerdeführer

ShortId
97.3465
Id
19973465
Updated
10.04.2024 09:22
Language
de
Title
Greenpeace als privilegierte Beschwerdeführer
AdditionalIndexing
Rechtsschutz;Umweltorganisation;Strafverfahren;Vereinigung;Verfahrensrecht
1
  • L04K06010307, Umweltorganisation
  • L03K050402, Rechtsschutz
  • L04K05040402, Strafverfahren
  • L04K05030208, Verfahrensrecht
  • L05K0101030204, Vereinigung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Dem Bund stehen keine Statistiken oder Register zur Verfügung, anhand derer ermittelt werden könnte, wie viele Strafverfahren gegen Organe oder Mitarbeiter der Stiftung Greenpeace durchgeführt worden sind und ob es zu Verurteilungen gekommen ist.</p><p>2. Nach der am 1. Februar 1996 in Kraft getretenen neuen Fassung von Artikel 12 NHG (SR 451) muss der Bundesrat eine Liste der zur Beschwerde berechtigten Organisationen erstellen. Dieser Pflicht ist der Bundesrat mit der Änderung der in Ausführung von Artikel 55 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) erlassenen Verordnung über die Bezeichnung der beschwerdeberechtigten Umweltschutzorganisationen (SR 814.076) nachgekommen. Dabei wurde Greenpeace Schweiz das Beschwerderecht zuerkannt.</p><p>Die Voraussetzungen für das Beschwerderecht der Organisationen sind im Gesetz (Art. 12 Abs. 1 NHG) abschliessend aufgezählt. Wenn das Gesetz verlangt, dass der Bundesrat die beschwerdeberechtigten Organisationen konkret bezeichnet, so hat dies der Verordnungsgeber anhand der gesetzlichen Voraussetzungen des Beschwerderechtes zu tun. Sollte eine Partei der Meinung sein, die vom Bundesrat verabschiedete Liste der beschwerdeberechtigten Organisationen sei nicht gesetzeskonform, so kann sie im Anwendungsfall vorfrageweise die Überprüfung der Beschwerdeberechtigung einer Organisation verlangen.</p><p>3. Die für die Verwaltungsrechtspflege zuständigen Behörden haben ihre Tätigkeit unabhängig von allfälliger Propaganda einzelner Prozessbeteiligter und von der Berichterstattung in den Medien auszuüben. Der Bundesrat erwartet von den Organisationen, die ihre Anliegen durch Ausübung eines Beschwerderechtes vertreten können, dass sie nicht zu fragwürdigen oder gar illegalen Methoden greifen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Wie viele Strafverfahren sind in den letzten zehn Jahren gegen Aktivisten von Greenpeace eröffnet worden? Zu wie vielen Verurteilungen ist es gekommen?</p><p>2. Glaubt der Bundesrat das Vertrauen in unsere Rechtsprechung zu stärken, wenn eine Organisation, deren Mitglieder illegaler Handlungen überführt wurden, das Privileg eines Beschwerderechtes gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) erhält?</p><p>3. Besteht für den Beschwerdebetroffenen nicht auch ein Kampf mit ungleichen Spiessen, wenn er einer Organisation gegenübersteht, die über erhebliche Propagandamittel und Kontakten zu Medien verfügt, aber auch vor fragwürdigen Methoden nicht zurückschreckt?</p>
  • Greenpeace als privilegierte Beschwerdeführer
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Dem Bund stehen keine Statistiken oder Register zur Verfügung, anhand derer ermittelt werden könnte, wie viele Strafverfahren gegen Organe oder Mitarbeiter der Stiftung Greenpeace durchgeführt worden sind und ob es zu Verurteilungen gekommen ist.</p><p>2. Nach der am 1. Februar 1996 in Kraft getretenen neuen Fassung von Artikel 12 NHG (SR 451) muss der Bundesrat eine Liste der zur Beschwerde berechtigten Organisationen erstellen. Dieser Pflicht ist der Bundesrat mit der Änderung der in Ausführung von Artikel 55 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) erlassenen Verordnung über die Bezeichnung der beschwerdeberechtigten Umweltschutzorganisationen (SR 814.076) nachgekommen. Dabei wurde Greenpeace Schweiz das Beschwerderecht zuerkannt.</p><p>Die Voraussetzungen für das Beschwerderecht der Organisationen sind im Gesetz (Art. 12 Abs. 1 NHG) abschliessend aufgezählt. Wenn das Gesetz verlangt, dass der Bundesrat die beschwerdeberechtigten Organisationen konkret bezeichnet, so hat dies der Verordnungsgeber anhand der gesetzlichen Voraussetzungen des Beschwerderechtes zu tun. Sollte eine Partei der Meinung sein, die vom Bundesrat verabschiedete Liste der beschwerdeberechtigten Organisationen sei nicht gesetzeskonform, so kann sie im Anwendungsfall vorfrageweise die Überprüfung der Beschwerdeberechtigung einer Organisation verlangen.</p><p>3. Die für die Verwaltungsrechtspflege zuständigen Behörden haben ihre Tätigkeit unabhängig von allfälliger Propaganda einzelner Prozessbeteiligter und von der Berichterstattung in den Medien auszuüben. Der Bundesrat erwartet von den Organisationen, die ihre Anliegen durch Ausübung eines Beschwerderechtes vertreten können, dass sie nicht zu fragwürdigen oder gar illegalen Methoden greifen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Wie viele Strafverfahren sind in den letzten zehn Jahren gegen Aktivisten von Greenpeace eröffnet worden? Zu wie vielen Verurteilungen ist es gekommen?</p><p>2. Glaubt der Bundesrat das Vertrauen in unsere Rechtsprechung zu stärken, wenn eine Organisation, deren Mitglieder illegaler Handlungen überführt wurden, das Privileg eines Beschwerderechtes gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) erhält?</p><p>3. Besteht für den Beschwerdebetroffenen nicht auch ein Kampf mit ungleichen Spiessen, wenn er einer Organisation gegenübersteht, die über erhebliche Propagandamittel und Kontakten zu Medien verfügt, aber auch vor fragwürdigen Methoden nicht zurückschreckt?</p>
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