Überwachungen bei qualifiziertem Telefonmissbrauch (Telefonterror)

ShortId
97.3468
Id
19973468
Updated
25.06.2025 02:15
Language
de
Title
Überwachungen bei qualifiziertem Telefonmissbrauch (Telefonterror)
AdditionalIndexing
strafbare Handlung;Ausrüstung für drahtlose Nachrichtenübermittlung;Telefon;Telefonüberwachung
1
  • L05K0403030304, Telefonüberwachung
  • L05K1202020108, Telefon
  • L04K05010201, strafbare Handlung
  • L06K120202010102, Ausrüstung für drahtlose Nachrichtenübermittlung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. In der ursprünglichen Fassung von Artikel 179octies StGB war festgehalten, dass eine amtliche Überwachung (d. h. auch eine Telefonkontrolle) auch dann durchgeführt werden konnte, wenn eine "mit Hilfe des Telefons begangene Straftat" zur Abklärung anstand. Mit der Einführung des Fernmeldegesetzes vom 21. Juni 1991 wurde dieser Passus fallengelassen, weshalb seit dem Inkrafttreten des Fernmeldegesetzes (per 1. Mai 1992) der eigentliche Telefonmissbrauch nur noch dann mittels Überwachungsmassnahmen aufgeklärt werden konnte, wenn gleichzeitig Vergehens- oder Verbrechenstatbestände damit in Verbindung gebracht werden konnten (z. B. Drohung im Sinne von Art. 180 StGB).</p><p>2. Mit der Einführung des sehr viel restriktiveren neuen Fernmeldegesetzes sowie dem Einsatz technischer Überwachungsgeräte sind nebst den Verbrechen nur noch wenige, qualifizierte Vergehenstatbestände als Grundlage für amtliche Überwachungen zugelassen. Eine amtliche Überwachung von Fernmeldeanlagen im Zusammenhang mit qualifiziertem Missbrauch wird daher praktisch verunmöglicht.</p><p>3. Vor allem die Einführung neuer Technologien im Bereich der Telefonie (z. B. Natel D Easy) ermöglicht heute jedem beliebigen Erwerber den vollständig anonymen Telefonmissbrauch, der mit dem (gemäss geltendem und zukünftigem Fernmeldegesetz dafür vorgesehenen) Mittel der Fangschaltung nicht abgeklärt werden kann. Damit sind die Opfer derartiger Missbräuche der Täterschaft praktisch schutzlos ausgeliefert. Eine Eruierung der Täter und damit eine Beendigung des Missbrauches sind aus technischen Gründen ohne amtliche Überwachung nicht möglich.</p><p>4. Es sind bei den Strafverfolgungsbehörden in letzter Zeit vermehrt Fälle von gravierendem Missbrauch angezeigt worden. In einem krassen Fall aus dem Kanton Zug wurden Behördenmitglieder an ihrem Wohnort zu verschiedenen Zeiten, insbesondere auch zur Nachtzeit, durch Hunderte von Anrufen massiv gestört und zur Ausserbetriebsetzung ihres Telefons gezwungen. Dies führte aufgrund der während Monaten andauernden Störungen zu massiven Beeinträchtigungen und Einschränkungen der persönlichen Freiheit der Betroffenen und ihrer Familien.</p><p>5. Die PTT führen leider auch in solchen Fällen im neuen, per 1. Januar 1998 in Kraft tretenden Fernmeldegesetz einzig das Mittel der Fangschaltung auf Antrag und auf Kosten des Abonnenten zur Abhilfe an. Damit ist jedoch eine das Natel D Easy benutzende Täterschaft nicht zu ermitteln. Es ist daher im Bereich des Schutzes der Privatsphäre von beliebigen Telefonabonnenten eine offensichtliche Lücke festzustellen, die es umgehend durch die Schaffung einer geeigneten Bestimmung zu schliessen gilt.</p>
  • Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, in das geplante Bundesgesetz über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sowie den Einsatz technischer Überwachungsgeräte (Fernmeldegesetz) eine Bestimmung einzufügen, mit der der qualifizierte Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Telefonterror) auf Antrag des Geschädigten durch strafprozessuale Überwachungsmassnahmen abgeklärt und damit die Täterschaft zur Rechenschaft gezogen werden kann, wenn andere Untersuchungshandlungen zur Ermittlung der Täterschaft oder zur Verhinderung des Missbrauches erfolglos geblieben sind oder ohne die Überwachung aussichtslos oder wesentlich erschwert wären.</p>
  • Überwachungen bei qualifiziertem Telefonmissbrauch (Telefonterror)
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. In der ursprünglichen Fassung von Artikel 179octies StGB war festgehalten, dass eine amtliche Überwachung (d. h. auch eine Telefonkontrolle) auch dann durchgeführt werden konnte, wenn eine "mit Hilfe des Telefons begangene Straftat" zur Abklärung anstand. Mit der Einführung des Fernmeldegesetzes vom 21. Juni 1991 wurde dieser Passus fallengelassen, weshalb seit dem Inkrafttreten des Fernmeldegesetzes (per 1. Mai 1992) der eigentliche Telefonmissbrauch nur noch dann mittels Überwachungsmassnahmen aufgeklärt werden konnte, wenn gleichzeitig Vergehens- oder Verbrechenstatbestände damit in Verbindung gebracht werden konnten (z. B. Drohung im Sinne von Art. 180 StGB).</p><p>2. Mit der Einführung des sehr viel restriktiveren neuen Fernmeldegesetzes sowie dem Einsatz technischer Überwachungsgeräte sind nebst den Verbrechen nur noch wenige, qualifizierte Vergehenstatbestände als Grundlage für amtliche Überwachungen zugelassen. Eine amtliche Überwachung von Fernmeldeanlagen im Zusammenhang mit qualifiziertem Missbrauch wird daher praktisch verunmöglicht.</p><p>3. Vor allem die Einführung neuer Technologien im Bereich der Telefonie (z. B. Natel D Easy) ermöglicht heute jedem beliebigen Erwerber den vollständig anonymen Telefonmissbrauch, der mit dem (gemäss geltendem und zukünftigem Fernmeldegesetz dafür vorgesehenen) Mittel der Fangschaltung nicht abgeklärt werden kann. Damit sind die Opfer derartiger Missbräuche der Täterschaft praktisch schutzlos ausgeliefert. Eine Eruierung der Täter und damit eine Beendigung des Missbrauches sind aus technischen Gründen ohne amtliche Überwachung nicht möglich.</p><p>4. Es sind bei den Strafverfolgungsbehörden in letzter Zeit vermehrt Fälle von gravierendem Missbrauch angezeigt worden. In einem krassen Fall aus dem Kanton Zug wurden Behördenmitglieder an ihrem Wohnort zu verschiedenen Zeiten, insbesondere auch zur Nachtzeit, durch Hunderte von Anrufen massiv gestört und zur Ausserbetriebsetzung ihres Telefons gezwungen. Dies führte aufgrund der während Monaten andauernden Störungen zu massiven Beeinträchtigungen und Einschränkungen der persönlichen Freiheit der Betroffenen und ihrer Familien.</p><p>5. Die PTT führen leider auch in solchen Fällen im neuen, per 1. Januar 1998 in Kraft tretenden Fernmeldegesetz einzig das Mittel der Fangschaltung auf Antrag und auf Kosten des Abonnenten zur Abhilfe an. Damit ist jedoch eine das Natel D Easy benutzende Täterschaft nicht zu ermitteln. Es ist daher im Bereich des Schutzes der Privatsphäre von beliebigen Telefonabonnenten eine offensichtliche Lücke festzustellen, die es umgehend durch die Schaffung einer geeigneten Bestimmung zu schliessen gilt.</p>
    • Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, in das geplante Bundesgesetz über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sowie den Einsatz technischer Überwachungsgeräte (Fernmeldegesetz) eine Bestimmung einzufügen, mit der der qualifizierte Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Telefonterror) auf Antrag des Geschädigten durch strafprozessuale Überwachungsmassnahmen abgeklärt und damit die Täterschaft zur Rechenschaft gezogen werden kann, wenn andere Untersuchungshandlungen zur Ermittlung der Täterschaft oder zur Verhinderung des Missbrauches erfolglos geblieben sind oder ohne die Überwachung aussichtslos oder wesentlich erschwert wären.</p>
    • Überwachungen bei qualifiziertem Telefonmissbrauch (Telefonterror)

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