Bundesrechtliche Harmonisierung der kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern

ShortId
97.3469
Id
19973469
Updated
10.04.2024 14:08
Language
de
Title
Bundesrechtliche Harmonisierung der kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern
AdditionalIndexing
Kanton;Steuerharmonisierung;Bund;Erbschaftssteuer
1
  • L04K11070501, Erbschaftssteuer
  • L04K11070310, Steuerharmonisierung
  • L06K080701020104, Bund
  • L06K080701020108, Kanton
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuern liegt gemäss geltender verfassungsmässiger Ordnung ausschliesslich in der Kompetenz der Kantone. Von dieser Kompetenz machen, mit Ausnahme des Kantons Schwyz, alle Kantone, wenn auch unterschiedlichen Ausmasses, Gebrauch.</p><p>Die Erbschafts- und Schenkungssteuern werden nach geltender Auslegung nicht von Artikel 42quinquies der Bundesverfassung, welcher die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden vorschreibt, erfasst. Zum einen gelten sie nach herkömmlicher Lehre als indirekte Steuern, und zum andern wurden sie als Steuern von eher untergeordneter Bedeutung aus der Harmonisierung ausgeklammert. In jüngerer Zeit sind die Erbschafts- und Schenkungssteuern auf kantonaler Ebene vermehrt in Diskussion gekommen, wobei die fehlende Harmonisierung von erheblicher Bedeutung ist. So wurden namentlich im Kanton St. Gallen die Erbschafts- und Schenkungssteuern für direkte Nachkommen abgeschafft, wobei die Konkurrenzsituation zum Kanton Schwyz, der weder eine Erbschafts- noch eine Schenkungssteuer kennt, von ausschlaggebender Bedeutung war. Initiativen mit ähnlicher Stossrichtung sind im Kanton Zürich angekündigt; auch in anderen Kantonen sind analoge Bestrebungen im Gange.</p><p>Nicht zuletzt die Diskussion um einzelne kantonale Erbschafts- und Schenkungssteuern hat in der Zwischenzeit den Ruf nach einer eidgenössischen Erbschafts- und Schenkungssteuer aufkommen lassen. Eine entsprechende Motion liegt bereits vor den eidgenössischen Räten (Motion Hafner Ursula; 96.3213). Die Schaffung einer entsprechenden Bundeskompetenz ist indessen weder chancenreich noch erwünscht. Vielmehr soll den Kantonen das entsprechende Steuersubstrat weiterhin ausschliesslich erhalten bleiben. Notwendig erscheint indessen der Einbezug der Erbschafts- und Schenkungssteuern in eine gesamtschweizerische Harmonisierung. Nur so kann sichergestellt werden, dass den Kantonen dieses Steuersubstrat auch erhalten bleibt und nicht in einer ungesunden interkantonalen Konkurrenzierung zerrieben wird.</p>
  • <p>1a. Die verfassungsmässige Grundlage zur Steuerharmonisierung nach Artikel 42quinquies der Bundesverfassung erstreckt sich gemäss Absatz 1 der genannten Bestimmung ausdrücklich auf die "direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden". Nun trifft es in der Tat zu, dass einige Autoren - vorab diejenigen, die in der Interpellation angeführt werden - auch die Erbschafts- und Schenkungssteuern zu den direkten Steuern zählen.</p><p>1b. Andererseits hatte der Bundesrat in seiner Botschaft vom 24. März 1976 an die Bundesversammlung über die verfassungsmässige Neuordnung des Finanz- und Steuerrechts des Bundes, gestützt auf welche Artikel 42quinquies der Bundesverfassung vorgeschlagen und sodann in der Volksabstimmung vom 12. Juni 1977 angenommen wurde, deutlich gemacht, dass unter dem Begriff der direkten Steuern allein "die Steuern auf dem Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen sowie auf dem Gewinn (Reinertrag) und dem Kapital oder Vermögen der juristischen Personen" zu verstehen seien (vgl. BBl 1976 I 1384ff., insbesondere S. 1479). Auch in dem 1987 erschienenen Kommentar zur Bundesverfassung werden bei Artikel 42quinquies der Bundesverfassung unter dem Titel "Tragweite der Steuerharmonisierung" die Erbschafts- und Schenkungssteuern ausdrücklich ausgeschlossen, mit dem Hinweis, dass diese "nach herrschender Lehre als indirekte Steuern gelten" (vgl. Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, bei Art. 42quinquies BV, insbesondere Note 4). In gleichem Sinne äussert sich K. A. Vallender in einem im Archiv für Schweizerisches Abgaberecht zum Thema "Steuerharmonisierung" im Jahre 1992 publizierten Beitrag (vgl. ASA, Band 61, 1992/93, unter dem Titel "Verfassungsmässiger Rahmen und allgemeine Bestimmungen", S. 263ff., insbesondere S. 269). Und in einem erst kürzlich publizierten Werk (vgl. Höhn/Waldburger, Steuerrecht Band I, Bern 1997, N. 31 in § 3) wird wörtlich klipp und klar festgehalten: "So ist .... unbestritten, dass die Erbschaftssteuer nicht zu den direkten Steuern der Kantone und Gemeinden gehört, welche der Bund gemäss Artikel 42quinquies der Bundesverfassung harmonisieren darf."</p><p>1c. Gestützt auf diese verfassungsmässige Ausgangslage sowie die zahlreichen und gewichtigen Lehrauffassungen, wonach Artikel 42quinquies der Bundesverfassung die Erbschafts- und Schenkungssteuern ausschliesse, liess es sich nicht vertreten, diese Steuern "umzuqualifizieren", um für ihre Harmonisierung eine rechtsgenügliche Verfassungsgrundlage zu haben. Auch in der Botschaft zur Steuerharmonisierung nahm der Bundesrat die nämliche Position ein (BBl 1983 III S. 1ff., bei den Ausführungen zu Art. 2 StHG).</p><p>2a. Schon in dieser Botschaft wies der Bundesrat noch darauf hin, dass die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren Anstrengungen unternommen habe, die Erbschafts- und Schenkungssteuern zu vereinheitlichen. Diese Bestrebungen schlugen sich in einem kantonalen Mustergesetz für Erbschafts- und Schenkungssteuern nieder, welches die kantonalen Finanzdirektoren im August 1983 verabschiedeten. Sie verbanden damit die Empfehlung an die Kantone, bei künftigen Revisionen die Grundsätze dieses Mustergesetzes zu berücksichtigen.</p><p>2b. Wie der Bundesrat bereits in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 2. Dezember 1996 auf die Motion Hafner (96.3213; Eidg. Erbschafts- und Schenkungssteuer als Finanzierungsbeitrag für die AHV) dargelegt hat, weichen allerdings die kantonalen Gesetzgebungen im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuern nach wie vor teilweise stark voneinander ab. Trotzdem ist der Bundesrat weiterhin der Meinung, die Initiative zur Vereinheitlichung dieser rein kantonalen Steuern müsse von den Kantonen ausgehen. Dabei ist für ihn die Überlegung massgebend, dass die Kantone auch weiterhin auf dieses für sie wichtige Steuersubstrat nicht verzichten wollen. Mit Ausnahme des Kantons Schwyz erheben heute alle Kantone eine Erbschafts- und Schenkungssteuer. Daran ändert auch mit dem Entscheid der St. Galler Stimmberechtigten vom 8. Juni 1997 nichts Grundlegendes. Schon heute befreien nämlich rund ein Viertel der Kantone die direkten Nachkommen von der Erbschaftssteuer.</p><p>3. In der schriftlichen Stellungnahme auf die Motion Hafner hat sich der Bundesrat bereit erklärt, die Idee einer eidgenössischen Erbschafts- und Schenkungssteuer als Finanzierungsquelle zur Prüfung entgegenzunehmen. Dabei wird für ihn die weitere Entwicklung in den Kantonen und namentlich auch die Reaktion der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren von Bedeutung sein. Wenn eine Erneuerung der Harmonisierungsbestrebungen ausbleibt und für die Kantone das Substrat der Erbschafts- und Schenkungssteuern an Bedeutung verlieren sollte, würde die Idee einer eidgenössischen Erbschafts- und Schenkungssteuer wohl vermehrt auf politische Zustimmung stossen. Der Bundesrat hält sich deshalb diese Option ausdrücklich offen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird um die Beantwortung folgender Fragen ersucht:</p><p>1. Die Erbschafts- und Schenkungssteuern werden heute in der Steuerrechtswissenschaft zunehmend als partielle Einkommenssteuern und damit als direkte Steuern qualifiziert (vgl. Karin Beerli-Looser, "Die Erbschafts- und Schenkungssteuern im Kanton Thurgau", Bern/Stuttgart/Wien, 1993, S. 34f. und 45; Adrian Muster, "Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht. Das bernische Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer", Bern, 1990, S. 104; Markus Reich, "Gedanken zur Umsetzung des Steuerharmonisierungsgesetzes", ASA 62, S. 578f., insbesondere S. 583). Lässt sich damit Artikel 42quinquies der Bundesverfassung in angepasster Auslegung auch dahingehend interpretieren, dass in den Harmonisierungsauftrag auch die Erbschafts- und Schenkungssteuern eingeschlossen werden können?</p><p>2. Ist der Bundesrat gewillt, bei rechtlicher Zulässigkeit einer solchen Auslegung von Artikel 42quinquies der Bundesverfassung den eidgenössischen Räten eine entsprechende Gesetzesvorlage zu unterbreiten?</p><p>3. Ist der Bundesrat gewillt, sollte die angeführte Interpretation von Artikel 42quinquies der Bundesverfassung nicht zulässig sein, den eidgenössischen Räten eine Vorlage zur Schaffung der verfassungsmässigen Grundlage für die Harmonisierung der kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern zu unterbreiten?</p>
  • Bundesrechtliche Harmonisierung der kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuern liegt gemäss geltender verfassungsmässiger Ordnung ausschliesslich in der Kompetenz der Kantone. Von dieser Kompetenz machen, mit Ausnahme des Kantons Schwyz, alle Kantone, wenn auch unterschiedlichen Ausmasses, Gebrauch.</p><p>Die Erbschafts- und Schenkungssteuern werden nach geltender Auslegung nicht von Artikel 42quinquies der Bundesverfassung, welcher die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden vorschreibt, erfasst. Zum einen gelten sie nach herkömmlicher Lehre als indirekte Steuern, und zum andern wurden sie als Steuern von eher untergeordneter Bedeutung aus der Harmonisierung ausgeklammert. In jüngerer Zeit sind die Erbschafts- und Schenkungssteuern auf kantonaler Ebene vermehrt in Diskussion gekommen, wobei die fehlende Harmonisierung von erheblicher Bedeutung ist. So wurden namentlich im Kanton St. Gallen die Erbschafts- und Schenkungssteuern für direkte Nachkommen abgeschafft, wobei die Konkurrenzsituation zum Kanton Schwyz, der weder eine Erbschafts- noch eine Schenkungssteuer kennt, von ausschlaggebender Bedeutung war. Initiativen mit ähnlicher Stossrichtung sind im Kanton Zürich angekündigt; auch in anderen Kantonen sind analoge Bestrebungen im Gange.</p><p>Nicht zuletzt die Diskussion um einzelne kantonale Erbschafts- und Schenkungssteuern hat in der Zwischenzeit den Ruf nach einer eidgenössischen Erbschafts- und Schenkungssteuer aufkommen lassen. Eine entsprechende Motion liegt bereits vor den eidgenössischen Räten (Motion Hafner Ursula; 96.3213). Die Schaffung einer entsprechenden Bundeskompetenz ist indessen weder chancenreich noch erwünscht. Vielmehr soll den Kantonen das entsprechende Steuersubstrat weiterhin ausschliesslich erhalten bleiben. Notwendig erscheint indessen der Einbezug der Erbschafts- und Schenkungssteuern in eine gesamtschweizerische Harmonisierung. Nur so kann sichergestellt werden, dass den Kantonen dieses Steuersubstrat auch erhalten bleibt und nicht in einer ungesunden interkantonalen Konkurrenzierung zerrieben wird.</p>
    • <p>1a. Die verfassungsmässige Grundlage zur Steuerharmonisierung nach Artikel 42quinquies der Bundesverfassung erstreckt sich gemäss Absatz 1 der genannten Bestimmung ausdrücklich auf die "direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden". Nun trifft es in der Tat zu, dass einige Autoren - vorab diejenigen, die in der Interpellation angeführt werden - auch die Erbschafts- und Schenkungssteuern zu den direkten Steuern zählen.</p><p>1b. Andererseits hatte der Bundesrat in seiner Botschaft vom 24. März 1976 an die Bundesversammlung über die verfassungsmässige Neuordnung des Finanz- und Steuerrechts des Bundes, gestützt auf welche Artikel 42quinquies der Bundesverfassung vorgeschlagen und sodann in der Volksabstimmung vom 12. Juni 1977 angenommen wurde, deutlich gemacht, dass unter dem Begriff der direkten Steuern allein "die Steuern auf dem Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen sowie auf dem Gewinn (Reinertrag) und dem Kapital oder Vermögen der juristischen Personen" zu verstehen seien (vgl. BBl 1976 I 1384ff., insbesondere S. 1479). Auch in dem 1987 erschienenen Kommentar zur Bundesverfassung werden bei Artikel 42quinquies der Bundesverfassung unter dem Titel "Tragweite der Steuerharmonisierung" die Erbschafts- und Schenkungssteuern ausdrücklich ausgeschlossen, mit dem Hinweis, dass diese "nach herrschender Lehre als indirekte Steuern gelten" (vgl. Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, bei Art. 42quinquies BV, insbesondere Note 4). In gleichem Sinne äussert sich K. A. Vallender in einem im Archiv für Schweizerisches Abgaberecht zum Thema "Steuerharmonisierung" im Jahre 1992 publizierten Beitrag (vgl. ASA, Band 61, 1992/93, unter dem Titel "Verfassungsmässiger Rahmen und allgemeine Bestimmungen", S. 263ff., insbesondere S. 269). Und in einem erst kürzlich publizierten Werk (vgl. Höhn/Waldburger, Steuerrecht Band I, Bern 1997, N. 31 in § 3) wird wörtlich klipp und klar festgehalten: "So ist .... unbestritten, dass die Erbschaftssteuer nicht zu den direkten Steuern der Kantone und Gemeinden gehört, welche der Bund gemäss Artikel 42quinquies der Bundesverfassung harmonisieren darf."</p><p>1c. Gestützt auf diese verfassungsmässige Ausgangslage sowie die zahlreichen und gewichtigen Lehrauffassungen, wonach Artikel 42quinquies der Bundesverfassung die Erbschafts- und Schenkungssteuern ausschliesse, liess es sich nicht vertreten, diese Steuern "umzuqualifizieren", um für ihre Harmonisierung eine rechtsgenügliche Verfassungsgrundlage zu haben. Auch in der Botschaft zur Steuerharmonisierung nahm der Bundesrat die nämliche Position ein (BBl 1983 III S. 1ff., bei den Ausführungen zu Art. 2 StHG).</p><p>2a. Schon in dieser Botschaft wies der Bundesrat noch darauf hin, dass die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren Anstrengungen unternommen habe, die Erbschafts- und Schenkungssteuern zu vereinheitlichen. Diese Bestrebungen schlugen sich in einem kantonalen Mustergesetz für Erbschafts- und Schenkungssteuern nieder, welches die kantonalen Finanzdirektoren im August 1983 verabschiedeten. Sie verbanden damit die Empfehlung an die Kantone, bei künftigen Revisionen die Grundsätze dieses Mustergesetzes zu berücksichtigen.</p><p>2b. Wie der Bundesrat bereits in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 2. Dezember 1996 auf die Motion Hafner (96.3213; Eidg. Erbschafts- und Schenkungssteuer als Finanzierungsbeitrag für die AHV) dargelegt hat, weichen allerdings die kantonalen Gesetzgebungen im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuern nach wie vor teilweise stark voneinander ab. Trotzdem ist der Bundesrat weiterhin der Meinung, die Initiative zur Vereinheitlichung dieser rein kantonalen Steuern müsse von den Kantonen ausgehen. Dabei ist für ihn die Überlegung massgebend, dass die Kantone auch weiterhin auf dieses für sie wichtige Steuersubstrat nicht verzichten wollen. Mit Ausnahme des Kantons Schwyz erheben heute alle Kantone eine Erbschafts- und Schenkungssteuer. Daran ändert auch mit dem Entscheid der St. Galler Stimmberechtigten vom 8. Juni 1997 nichts Grundlegendes. Schon heute befreien nämlich rund ein Viertel der Kantone die direkten Nachkommen von der Erbschaftssteuer.</p><p>3. In der schriftlichen Stellungnahme auf die Motion Hafner hat sich der Bundesrat bereit erklärt, die Idee einer eidgenössischen Erbschafts- und Schenkungssteuer als Finanzierungsquelle zur Prüfung entgegenzunehmen. Dabei wird für ihn die weitere Entwicklung in den Kantonen und namentlich auch die Reaktion der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren von Bedeutung sein. Wenn eine Erneuerung der Harmonisierungsbestrebungen ausbleibt und für die Kantone das Substrat der Erbschafts- und Schenkungssteuern an Bedeutung verlieren sollte, würde die Idee einer eidgenössischen Erbschafts- und Schenkungssteuer wohl vermehrt auf politische Zustimmung stossen. Der Bundesrat hält sich deshalb diese Option ausdrücklich offen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird um die Beantwortung folgender Fragen ersucht:</p><p>1. Die Erbschafts- und Schenkungssteuern werden heute in der Steuerrechtswissenschaft zunehmend als partielle Einkommenssteuern und damit als direkte Steuern qualifiziert (vgl. Karin Beerli-Looser, "Die Erbschafts- und Schenkungssteuern im Kanton Thurgau", Bern/Stuttgart/Wien, 1993, S. 34f. und 45; Adrian Muster, "Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht. Das bernische Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer", Bern, 1990, S. 104; Markus Reich, "Gedanken zur Umsetzung des Steuerharmonisierungsgesetzes", ASA 62, S. 578f., insbesondere S. 583). Lässt sich damit Artikel 42quinquies der Bundesverfassung in angepasster Auslegung auch dahingehend interpretieren, dass in den Harmonisierungsauftrag auch die Erbschafts- und Schenkungssteuern eingeschlossen werden können?</p><p>2. Ist der Bundesrat gewillt, bei rechtlicher Zulässigkeit einer solchen Auslegung von Artikel 42quinquies der Bundesverfassung den eidgenössischen Räten eine entsprechende Gesetzesvorlage zu unterbreiten?</p><p>3. Ist der Bundesrat gewillt, sollte die angeführte Interpretation von Artikel 42quinquies der Bundesverfassung nicht zulässig sein, den eidgenössischen Räten eine Vorlage zur Schaffung der verfassungsmässigen Grundlage für die Harmonisierung der kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern zu unterbreiten?</p>
    • Bundesrechtliche Harmonisierung der kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern

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