Interessenbindungen von gewählten Bundesbeamten

ShortId
97.3479
Id
19973479
Updated
10.04.2024 10:24
Language
de
Title
Interessenbindungen von gewählten Bundesbeamten
AdditionalIndexing
Offenlegung der Interessenbindungen;Parteimitgliedschaft;Beamter/-in;Verwaltungstätigkeit
1
  • L04K08030404, Offenlegung der Interessenbindungen
  • L06K080601030102, Beamter/-in
  • L04K08050101, Parteimitgliedschaft
  • L04K08060101, Verwaltungstätigkeit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Bundespersonal ist aufgrund der beamtenrechtlichen Regelung der Bekleidung öffentlicher Ämter und der Ausübung von Nebenbeschäftigungen (Art. 14 und 15 des Beamtengesetzes) verpflichtet, seiner Wahlbehörde gegenüber jene Interessenbindungen offenzulegen, die auch die Mitglieder der eidgenössischen Räte nach Artikel 3bis des Geschäftsverkehrsgesetzes offenlegen müssen. Es liegt in der Verantwortung der jeweiligen Wahlbehörde, Personen so weit von Beschäftigungen beim Bund auszuschliessen, als sich ihre Interessenbindungen auf die unbefangene Erfüllung der Bundesaufgaben negativ auswirken könnten. Die Wahlbehörde kann die Bekleidung öffentlicher Ämter und die Ausübung von Nebenbeschäftigungen zu diesem Zweck eingrenzen oder verbieten.</p><p>Dem gleichen Ziel dient Artikel 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes: Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben, mit einer Partei verwandt, verschwägert oder verheiratet sind, Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.</p><p>Die Bearbeitung von Daten über Beamtinnen und Beamte durch Bundesorgane richtet sich nach den Artikeln 16ff. des Datenschutzgesetzes (DSG). Daten über religiöse, politische, weltanschauliche oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten gehören zu den besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 1 DSG. Deren Bearbeitung und insbesondere auch deren Bekanntgabe durch den Bund müssen in einem formellen Gesetz vorgesehen sein. Auf die gesetzliche Grundlage kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die Bearbeitung für eine in einem formellen Gesetz klar umschriebene Aufgabe unentbehrlich ist, wenn der Bundesrat es bewilligt, weil die Rechte der betroffenen Personen nicht gefährdet sind, oder wenn die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt oder ihre Daten allgemein zugänglich gemacht hat (Art. 17 Abs. 2 DSG). Diese Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 2 DSG sind nur erfüllt, wenn Beamtinnen und Beamte in einem Arbeitsbereich eingesetzt werden, bei dem religiöse, politische, weltanschauliche oder gewerkschaftliche Belange von besonderer Bedeutung sind. In den übrigen Fällen besteht kein Bedarf nach einer weitergehenden Regelung zur Erfassung der Interessenbindungen des Bundespersonals.</p><p>Soweit Angaben über Herkunft, politische oder religiöse Überzeugung usw. für das Arbeitsverhältnis nicht relevant sind, darf nicht danach gefragt werden. Das Personal muss unzulässigerweise gestellte Fragen nicht beantworten; es hat das Recht, sie unrichtig zu beantworten, wenn damit drohende Nachteile abgewendete werden können (Notwehrrecht der Lüge). Wenn die Mitglieder der eidgenössischen Räte ihre politische, weltanschauliche oder religiöse Überzeugung bekanntgeben, tun sie dies freiwillig und mit dem Ziel, Wählerinnen und Wähler anzusprechen.</p><p>Der Bundesrat sieht keinen Bedarf für zusätzliche Regelungen, die eine weitergehende Erfassung der Interessenbindungen des Bundespersonals als heute erlauben würden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Alle politischen Geschäfte, gleich welcher Art und egal, in welcher politischen Ecke diese generiert werden, finden früher oder später den Weg in die Bundesverwaltung. Sei es bei der departementsinternen Bearbeitung von Vorstössen oder bei der Vorbereitung für die Gesetzgebung: Immer sind Beamte des Bundes mit den vorbereitenden Aufgaben für die Gesetzgebung betraut.</p><p>Speziell die Indiskretionen der letzten Zeit in verschiedenen Departementen zeigen die Einflussmöglichkeiten von Beamten der Verwaltung in verstärktem Masse. Es ist verständlich, dass die Beurteilungen durch gewählte Beamte von persönlichen Ansichten und Erfahrungen sowie vom persönlichen Umfeld beeinflusst und geprägt werden.</p><p>In diesem Zusammenhang und in Kenntnis dieser Umstände bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der nachfolgenden Frage:</p><p>Ist der Bundesrat bereit, eine Regelung einzuführen, die es ermöglicht, die Interessenbindungen von gewählten Kaderbeamten (ab Stufe Sektionschef) analog der Regelung zu erfassen, wie sie für Parlamentarier gilt? In dieser Liste der Interessenbindungen wäre auch die Parteizugehörigkeit auszuweisen.</p>
  • Interessenbindungen von gewählten Bundesbeamten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bundespersonal ist aufgrund der beamtenrechtlichen Regelung der Bekleidung öffentlicher Ämter und der Ausübung von Nebenbeschäftigungen (Art. 14 und 15 des Beamtengesetzes) verpflichtet, seiner Wahlbehörde gegenüber jene Interessenbindungen offenzulegen, die auch die Mitglieder der eidgenössischen Räte nach Artikel 3bis des Geschäftsverkehrsgesetzes offenlegen müssen. Es liegt in der Verantwortung der jeweiligen Wahlbehörde, Personen so weit von Beschäftigungen beim Bund auszuschliessen, als sich ihre Interessenbindungen auf die unbefangene Erfüllung der Bundesaufgaben negativ auswirken könnten. Die Wahlbehörde kann die Bekleidung öffentlicher Ämter und die Ausübung von Nebenbeschäftigungen zu diesem Zweck eingrenzen oder verbieten.</p><p>Dem gleichen Ziel dient Artikel 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes: Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben, mit einer Partei verwandt, verschwägert oder verheiratet sind, Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.</p><p>Die Bearbeitung von Daten über Beamtinnen und Beamte durch Bundesorgane richtet sich nach den Artikeln 16ff. des Datenschutzgesetzes (DSG). Daten über religiöse, politische, weltanschauliche oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten gehören zu den besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 1 DSG. Deren Bearbeitung und insbesondere auch deren Bekanntgabe durch den Bund müssen in einem formellen Gesetz vorgesehen sein. Auf die gesetzliche Grundlage kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die Bearbeitung für eine in einem formellen Gesetz klar umschriebene Aufgabe unentbehrlich ist, wenn der Bundesrat es bewilligt, weil die Rechte der betroffenen Personen nicht gefährdet sind, oder wenn die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt oder ihre Daten allgemein zugänglich gemacht hat (Art. 17 Abs. 2 DSG). Diese Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 2 DSG sind nur erfüllt, wenn Beamtinnen und Beamte in einem Arbeitsbereich eingesetzt werden, bei dem religiöse, politische, weltanschauliche oder gewerkschaftliche Belange von besonderer Bedeutung sind. In den übrigen Fällen besteht kein Bedarf nach einer weitergehenden Regelung zur Erfassung der Interessenbindungen des Bundespersonals.</p><p>Soweit Angaben über Herkunft, politische oder religiöse Überzeugung usw. für das Arbeitsverhältnis nicht relevant sind, darf nicht danach gefragt werden. Das Personal muss unzulässigerweise gestellte Fragen nicht beantworten; es hat das Recht, sie unrichtig zu beantworten, wenn damit drohende Nachteile abgewendete werden können (Notwehrrecht der Lüge). Wenn die Mitglieder der eidgenössischen Räte ihre politische, weltanschauliche oder religiöse Überzeugung bekanntgeben, tun sie dies freiwillig und mit dem Ziel, Wählerinnen und Wähler anzusprechen.</p><p>Der Bundesrat sieht keinen Bedarf für zusätzliche Regelungen, die eine weitergehende Erfassung der Interessenbindungen des Bundespersonals als heute erlauben würden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Alle politischen Geschäfte, gleich welcher Art und egal, in welcher politischen Ecke diese generiert werden, finden früher oder später den Weg in die Bundesverwaltung. Sei es bei der departementsinternen Bearbeitung von Vorstössen oder bei der Vorbereitung für die Gesetzgebung: Immer sind Beamte des Bundes mit den vorbereitenden Aufgaben für die Gesetzgebung betraut.</p><p>Speziell die Indiskretionen der letzten Zeit in verschiedenen Departementen zeigen die Einflussmöglichkeiten von Beamten der Verwaltung in verstärktem Masse. Es ist verständlich, dass die Beurteilungen durch gewählte Beamte von persönlichen Ansichten und Erfahrungen sowie vom persönlichen Umfeld beeinflusst und geprägt werden.</p><p>In diesem Zusammenhang und in Kenntnis dieser Umstände bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der nachfolgenden Frage:</p><p>Ist der Bundesrat bereit, eine Regelung einzuführen, die es ermöglicht, die Interessenbindungen von gewählten Kaderbeamten (ab Stufe Sektionschef) analog der Regelung zu erfassen, wie sie für Parlamentarier gilt? In dieser Liste der Interessenbindungen wäre auch die Parteizugehörigkeit auszuweisen.</p>
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