Rollerskaters. Berücksichtigung in der Strassenverkehrsgesetzgebung

ShortId
97.3480
Id
19973480
Updated
14.11.2025 07:07
Language
de
Title
Rollerskaters. Berücksichtigung in der Strassenverkehrsgesetzgebung
AdditionalIndexing
Verkehrsrecht;Fussgänger/in;Sicherheit im Strassenverkehr
1
  • L05K1802020301, Sicherheit im Strassenverkehr
  • L03K180204, Verkehrsrecht
  • L06K180102010102, Fussgänger/in
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung (BFU) hat die Ergebnisse einer kürzlich durchgeführten Untersuchung veröffentlicht, nach der rund 20 Prozent aller Personen zwischen 15 und 44 Jahren "Rollerskates" fahren. Dies entspricht einer Zahl von ungefähr 600'000 Personen. Fügt man zu dieser Zahl die 20 Prozent der Kinder und Jugendlichen zwischen 5 und 14 Jahren hinzu (170 000), ergibt sich ein Total von 800 000 Rollerskaterinnen und Rollerskatern.</p><p>Im Jahre 1996 verunfallten gemäss der Studie des BFU, 60 000 Skaterinnen und Skater, wovon 15 Prozent ins Spital eingeliefert werden mussten. Mehrere Skaterinnen und Skater waren an schweren Unfällen beteiligt.</p><p>Diese Ergebnisse sollten jedoch nicht dazu führen, dass rollerskaten auf allen Strassen verboten wird. Wir müssen anerkennen, dass zahlreiche Jugendliche und Erwachsene die Rollerskates als Verkehrsmittel benützen, um zur Schule oder zur Arbeit zu fahren, und diese nicht bloss eine Freizeitbeschäftigung oder eine sportliche Betätigung darstellen. Da Rollerskates ausserdem ein umweltfreundliches Verkehrsmittel sind, sollten sie in unsere Strassenverkehrsgesetzgebung aufgenommen werden.</p>
  • <p>Inline-Skates, Rollbretter, Rollschuhe und dergleichen gelten im Sinne des Strassenverkehrsrechts als Spiel- und Sportgeräte. Nach Artikel 50 der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11; VRV) sind Spiel und Sport auf verkehrsarmen Strassen (z. B. in Wohnquartieren) sowie auf dem Trottoir gestattet, sofern die übrigen Strassenbenützer weder behindert noch gefährdet werden. Das Verwenden von Spiel- und Sportgeräten als Verkehrsmittel ist hingegen untersagt. </p><p>Eine Zulassung von Skates als Verkehrsmittel kann nicht allein von deren grosser Verbreitung und Umweltverträglichkeit abhängen; entscheidend ist vielmehr die Sicherheit sowohl für die Skater selber als auch für die andern Verkehrsteilnehmer. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass Skates weder über eine Lenk- noch über eine Bremsvorrichtung verfügen, welche ein gezieltes Manövrieren und Bremsen ermöglichen, weshalb diese für die Verkehrssicherheit wichtigen Voraussetzungen allein vom Fahrkönnen der einzelnen Skater abhängig sind. </p><p>Einer umfassenden Studie des Kuratoriums für Verkehrssicherheit in Österreich ist zu entnehmen, dass die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit von Skatern zwar mit derjenigen von Radfahrern nahezu vergleichbar ist. Um einiges länger ist jedoch deren Bremsweg, welcher je nach Geschwindigkeit, Bremsmethode und Fahrkönnen bis doppelt so lang sein kann. Des weiteren geht aus der Studie hervor, dass Skater aufgrund des Bewegungsablaufes auf der Fahrbahn einen grösseren Platzbedarf aufweisen als Radfahrer. </p><p>Im Vergleich mit den entsprechenden Bestimmungen in Österreich und Deutschland ist festzustellen, dass der erwähnte Artikel 50 VRV im wesentlichen mit jenen übereinstimmt oder gar grosszügiger ist.</p><p>Eine Änderung der heutigen Bestimmungen hält der Bundesrat unter Berücksichtigung des Sicherheitsaspektes nicht für angezeigt. Als wichtiger erachtet er die durch verschiedene Insitutionen durchgeführten Aufklärungskampagnen, welche Skaterinnen und Skater auf die geltenden Bestimmungen und die besonderen Gefahren hinweisen. Auch begrüsst er Anstrengungen von Gemeinden, geeignete Verkehrsflächen zur Verfügung zu stellen, auf denen Skaten ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer möglich ist.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzuschreiben.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht:</p><p>- die rechtliche Stellung der Rollerskaters zu überprüfen;</p><p>- diese genauso als Verkehrsteilnehmer mit bestimmten Rechten und Pflichten anzuerkennen wie die Fussgängerinnen und Fussgänger und die Radfahrerinnen und Radfahrer;</p><p>- die nötigen Massnahmen zu treffen, damit ein Maximum an Sicherheit für alle gewährt ist und die neuen Verkehrsteilnehmer in die Strassenverkehrsgesetzgebung eingebunden werden.</p>
  • Rollerskaters. Berücksichtigung in der Strassenverkehrsgesetzgebung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung (BFU) hat die Ergebnisse einer kürzlich durchgeführten Untersuchung veröffentlicht, nach der rund 20 Prozent aller Personen zwischen 15 und 44 Jahren "Rollerskates" fahren. Dies entspricht einer Zahl von ungefähr 600'000 Personen. Fügt man zu dieser Zahl die 20 Prozent der Kinder und Jugendlichen zwischen 5 und 14 Jahren hinzu (170 000), ergibt sich ein Total von 800 000 Rollerskaterinnen und Rollerskatern.</p><p>Im Jahre 1996 verunfallten gemäss der Studie des BFU, 60 000 Skaterinnen und Skater, wovon 15 Prozent ins Spital eingeliefert werden mussten. Mehrere Skaterinnen und Skater waren an schweren Unfällen beteiligt.</p><p>Diese Ergebnisse sollten jedoch nicht dazu führen, dass rollerskaten auf allen Strassen verboten wird. Wir müssen anerkennen, dass zahlreiche Jugendliche und Erwachsene die Rollerskates als Verkehrsmittel benützen, um zur Schule oder zur Arbeit zu fahren, und diese nicht bloss eine Freizeitbeschäftigung oder eine sportliche Betätigung darstellen. Da Rollerskates ausserdem ein umweltfreundliches Verkehrsmittel sind, sollten sie in unsere Strassenverkehrsgesetzgebung aufgenommen werden.</p>
    • <p>Inline-Skates, Rollbretter, Rollschuhe und dergleichen gelten im Sinne des Strassenverkehrsrechts als Spiel- und Sportgeräte. Nach Artikel 50 der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11; VRV) sind Spiel und Sport auf verkehrsarmen Strassen (z. B. in Wohnquartieren) sowie auf dem Trottoir gestattet, sofern die übrigen Strassenbenützer weder behindert noch gefährdet werden. Das Verwenden von Spiel- und Sportgeräten als Verkehrsmittel ist hingegen untersagt. </p><p>Eine Zulassung von Skates als Verkehrsmittel kann nicht allein von deren grosser Verbreitung und Umweltverträglichkeit abhängen; entscheidend ist vielmehr die Sicherheit sowohl für die Skater selber als auch für die andern Verkehrsteilnehmer. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass Skates weder über eine Lenk- noch über eine Bremsvorrichtung verfügen, welche ein gezieltes Manövrieren und Bremsen ermöglichen, weshalb diese für die Verkehrssicherheit wichtigen Voraussetzungen allein vom Fahrkönnen der einzelnen Skater abhängig sind. </p><p>Einer umfassenden Studie des Kuratoriums für Verkehrssicherheit in Österreich ist zu entnehmen, dass die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit von Skatern zwar mit derjenigen von Radfahrern nahezu vergleichbar ist. Um einiges länger ist jedoch deren Bremsweg, welcher je nach Geschwindigkeit, Bremsmethode und Fahrkönnen bis doppelt so lang sein kann. Des weiteren geht aus der Studie hervor, dass Skater aufgrund des Bewegungsablaufes auf der Fahrbahn einen grösseren Platzbedarf aufweisen als Radfahrer. </p><p>Im Vergleich mit den entsprechenden Bestimmungen in Österreich und Deutschland ist festzustellen, dass der erwähnte Artikel 50 VRV im wesentlichen mit jenen übereinstimmt oder gar grosszügiger ist.</p><p>Eine Änderung der heutigen Bestimmungen hält der Bundesrat unter Berücksichtigung des Sicherheitsaspektes nicht für angezeigt. Als wichtiger erachtet er die durch verschiedene Insitutionen durchgeführten Aufklärungskampagnen, welche Skaterinnen und Skater auf die geltenden Bestimmungen und die besonderen Gefahren hinweisen. Auch begrüsst er Anstrengungen von Gemeinden, geeignete Verkehrsflächen zur Verfügung zu stellen, auf denen Skaten ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer möglich ist.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzuschreiben.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht:</p><p>- die rechtliche Stellung der Rollerskaters zu überprüfen;</p><p>- diese genauso als Verkehrsteilnehmer mit bestimmten Rechten und Pflichten anzuerkennen wie die Fussgängerinnen und Fussgänger und die Radfahrerinnen und Radfahrer;</p><p>- die nötigen Massnahmen zu treffen, damit ein Maximum an Sicherheit für alle gewährt ist und die neuen Verkehrsteilnehmer in die Strassenverkehrsgesetzgebung eingebunden werden.</p>
    • Rollerskaters. Berücksichtigung in der Strassenverkehrsgesetzgebung

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